$8.21—  31.  Anlage  IV.  —  Impf-Reglement  für  den  Regierungs-Bezirk  Liegnitz.  77

a)  einer  Impf-Station  darf  weder  eine  übermässig  grosse,  noch  eine  zu  geriuge
Anzalıl  von  Impflingen  zufallen:  |
b)  die  zu  einer  Station  zusammen  gelegten  Orte  dürfen  nicht  über  5  Kilometer  von
derselben  entfernt  scın.
$.  21.  Die  Iupf-Stationen  in  den  landräthlichen  Kreisen  sind  vor  Beginn  des
Impfgeschäfts  von  deu  Bezirks-Impfärzten  alljährlich  dem  Landratlı  anzuzeigen,
von  letzterem  nach  Anhören  des  Kreis-Physikus  zu  bestätigen  und  durcli  das  Kreisblatt
  oder  auf  sonst  geeignete  Weise  den  Betheiligten  bekannt  zu  machen.

Yl.  Von  dem  Impf-Lokal.

$.  22.  Ueber  die  Beschaffung  des  Impf-Lokales  ist  von  dem  Guts-  und  Gemeinde-Vorstande
  eine  Vereinbarung  zu  treffen.  Dasselbe  muss  dem  Impfarzt  genügendes
  Licht  zur  sicheren  Ausführung  der  Impfung,  den  zum  Impf-Termin  Bestellten
  auskömmlichen  Raum  zu  Sitzplätzen  und  den  Impflingen  vollkommenen
Sehutz  vor  nachtheiligen  Witterungs-Einflüssen,  namentlich  der  Zugluft,  gewähren.

In  der  Regel  werden  sich  hierzu  die  Schulstuben  am  Besten  eignen.

In  gleicher  Weise  haben  die  Polizei-Verwaltungen  von  Görlitz  und  Liegnitz  die
nöthigen  Anordnungen  zu  treffen.  '

Yil.  Von  der  Ausführung  der  Impfung  und  Wieder-Impfuug.

8.  23.  Die  öffentlichen  Impfungen  sind  von  Anfang  Mai  bis  Ende  September
jeden  Jahres  zur  Ausführung  zu  bringen.

$.  24.  Die  Bezirks-Impfärzte  haben  die  Impf-  und  Revisions-Termine,  letztere
  stets  auf  den  korrespondirenden  achten  Tag  nach  der  Impfung,  anzusetzen  und
acht  Tage  vorher  dem  betrefienden  Guts-  und  resp.  Gemeinde-Vorstand  durch  den

Amts-Vorsteher  bezw.  der  Polizei-Verwaltung  in  den  Städten  anzuzeigen.

$.  25.  Diese  haben  3  Tage  vor  dem  Termine  den  Angehörigen,  sowie  den
betreffenden  Lehrern  die  Gestellung  der  Impflinge,  resp.  der  Schulkinder,  an  dem
bezeichneten  Orte  und  zur  bestimmten  Zeit  aufzugeben.

S.  26.  Die  Guts-  und  Gemeinde  -Vorsteher  und  Lehrer  haben  dem  Impf-Termine
  beizuwohnen  und  für  Rulie  und  Ordnung  während  desselben  zu  sorgen.

$.  27.  Der  Impfstoff  zur  Einleitung  des  Impf-Geschäfts  ist  von  den  Kreis-Physikern
  alljährlieh  frisch  im  Monat  April  aus  dem  Königlichen  Impf-Institut  zu
Glogau  zu  beziehen.

Es  sollen  jedoch  andere  Bezusgquellen,  welche  genügende  Garantie  für  die

Güte  des  Impfstoffs  geben,  nicht  ausgeschlossen  sein.

$.  28.  Das  Impf-Geschäft  begiunt  in  jedem  Bezirk  damit,  dass  eine  entsprechende
  Anzalıl  von  Impflingen  vorgeimpft  wird.

Der  betreffende  Gemeinde-  oder  Guts-Vorsteher,  resp.  Polizei-Verwalter  in
den  Städten  hat  den  diescrhalb  an  ihn  ergehenden  Reguisitionen  der  Impf-Aerzte
nachzukommen  und  die  bestellten  Impflinge  an  deu  bezeichneten  Ort  zu  fustgesetzten
  Zeit  zu  entsenden.

8.  29.  Die  Zahl  der  VYorimpfungen  richtet  sich  nach  der  Zahl  der  zu  dem

8  Tage  darauf  stattfindenden  Termine  vorgeladenen  Imupf-  und  Revaceinations-Pfliehtigen.


S.  30.  Auf  Verlangen  ist  zur  Beförderung  der  Vorimpflinge  ein  Fulrwerk  zu
stellen.

$-  31.  Von  diesen  vorgeimpften  Kindern  werden  alsdanı  nach  $  Tagen  am
ersten  Stations-Örte  des  Impf-Bezirks  die  übrigen  Impflinge  des  Bezirks  geimpft,
Tcsp.  wiedergeimpft.  |