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Anlage  IV.  —  Impf-Reglement  für  den  Regierungs-  Bezirk  liegnitz.  86.  32  —41

Bei  der  Revision  dieser  Geimpften  nach  8  Tagen  an  dem  zweiten  Stations-Orte
des  Impf-Bezirks  findet  die  Vorimpfung  der  Kinder  des  nächstfolgenden  Impf-Bezirks
  statt.

Es  ist  mithin  zur  vollständigen  Ausführung  des  öffentlichen  Impf-Geschäfts  in
einem  Impf-Bezirk  eine  Reise  des  Impf-Arztes  nach  jeder  Impf-Station  erforderlich.

$.  32.  Die  Impfung  wird  am  Sichersten  von  Arm  zu  Arm  bewirkt.  Es  ist
jedoeli  auch  der  Gebrauch  der  Glyzerin-Lymphe  gestattet.

Nur  wasserhelle,  nicht  eiterige  und  nicht  blutige  Lymphe  aus  normalen,  kräftig
entwickelten,  unverletzteun  Pusteln  ganz  gesunder  Impflinge  darf  zur  Weiter-Impfung
benutzt  werden.

Revaceinations-Pusteln  sind  zur  Weiter-Impfung  niemals  zu  verwenden.

S.  33.  Es  sollen  niemals  mehr  als  10,  jedoch  auch  nieht  weniger  als  5  Impf-Pusteln
  hervorgerufen  werden.

S.  34.  Der  Bezirks-Impfarzt  hat  darüber  zu  bestimmen,  zu  wieviel  Weiter-Impfungen
  ein  vorgeimpftes  Kind  verwendet  werden  kann.

YIIL,  Von  der  Ausstellung  der  Impfscheine.

S.  35.  Ueber  jede  Impfung  wird  nach  Feststellung  ihrer  Wirkung  von  dem
Arzte  ein  Impf-Scheiu  stempel-  und  gebührenfrei  ansgestellt  und  im  Revisions-Termin
eingehändigt.

S.  36.  Ist  die  Impfung  mit  Erfolg  geschehen  oder  hat  sie  zum  dritten  Mal
keinen  Erfolg  gehabt,  ist  mithin  der  gesetzlichen  Pflicht  genügt  worden,  so  ist  der
Impf-Schein  nach  Schema  I  und  zwar  bei  den  Erst-Impflingen  auf  rothem,  bei  den
Wieder-Impflingen  auf  grünem  Papier  unter  Berücksichtigung  der  Bemerkungen
auf  der  Rüekseite  auszustellen.

$.  37.  Hat  die  Impfung  zum  ersten  oder  zweiten  Male  keinen  Erfolg  gehabt,
muss  sie  mithin  im  nächsten  Jahre  wiederholt  werden,  so  ist  zum  Impf-Seliein  das
Schema  II  bei  Erstlingen  auf  rothem,  bei  Wieder-Impfungen  auf  grünem  Papier
unter  Berücksichtigung  der  Bemerkungen  auf  der  Rückseite  zu  benutzen.

8.  38.  Bei  den  Impf-Scheinen  für  die  Wieder-Impfungen  ist  neben  dem  Worte
»Impf-Schein«  das  Wort  »Wieder-Impfung  «  in  Klammer  zu  setzen.

$.  39.  Die  Impf-Scheine  resp.  Befreiungs-Zeugnisse  sind  sorgfältig  zu  verwahren,
  weil  Eltern,  Pflege-Eltern  und  Vormünder  unter  Vermeidung  der  im  $.  14
Alinea  1  des  Impf-Gesetzes  angedrohten  Strafe  gehalten  sind,  auf  amtliches  Erfordern
  durch  sie  den  Nachweis  zu  führen,  dass  die  Impfung  ihrer  Kinder  und
Pfleglinge  erfolgt  oder  aus  einem  gesetzlichen  Grunde  unterblieben  ist.

IN.  Von  der  Aufstellung  der  Impf-Listen.
8.40.  Zu  Anfang  Januar  eines  jeden  Jahres  wird  durch  den  Amts-Vorsteher

jedem  Gemeinde-  und  Guts-Vorsteher,  sowie  dem  Polizei-Verwalter  in  den  zıı  einem
Landkreise  gehörigen  Städten,  von  dem  Landratlı  ein  Exemplar  des  Schemas  V  der
Anlage  erforderlichen  Falls  mit  den  nöthigen  Anlagen.  zur  Aufstellung  der  für  das
laufende  Jahr  anzufertigenden  Impf-Liste  zugestellt.

In  den  Städten  Görlitz  und  Liegnitz  hat  die  Polizei-Verwaltung  diese  Listen
sich  selbst  zu  beschaffen.

&amp;.  41.  Die  bezeichnete  Behörde  fertigt  alsdann  ungesäunt  nach  diesem  Schema
eine  Liste  der  in  dem  Guts-  resp.  Gemeinde-Bezirke  vorhandenen,  noch  nieht  geimpften
  Individnen  au,  indem  sie  die  Rubriken  I  bis  5  des  Schemas  ausfüllt:  und
‚war  sind  aufzuführen  :

a,  die  sämmtliehen  im  verflossenen  Jahre  geborenen  ;
v,  die  aus  früheren  Jahren  ungeschützt  wıd  ungeimpft  gebliebenen: