$$.  42—49.  Anlage  IV.  —  Impf-Reglement  für  den  Regierungs-Bezirk  Liegnitz.  79

c)  die  in  dem  Orte  seit  Aufnalme  der  letzten  Impf-Liste  nen  angesiedelten,  noeh

picht  geimpften  Individuen.

8.  42.  Die  angefertigte  Liste  muss  mit  folgendem  Atteste  verschen  sen:

Sämmtliche  vom  1.  Januar  bis  ultimo  Dezember  18...  geborenen,  ferner  die
in  dem  erwähnten  Zeitraume  nen  zugezogenen  ungeimpften,  sowie  die  aus  früheren
Jahren  ungeimpft  verbliebenen  Individnen  sind  in  vorstehender  Liste  richtig  aufgeführt,
  welehes  bescheinigt  der  Gnuts-  [Gemeinde-)  Vorsteher,  Guts-  resp.  Polizei-Verwalter.


N.N.

von  den  Amts-Vorstehern,  resp.  den  Polizei-Verwaltungen  der  zu  einem  Landkreise
gehörigen  Städte  bis  zum  15.  Februar  dem  Landrath  des  Kreises  eingereicht  werden.

$.43.  Der  Landrath  hat  demnächst  unter  Zuziehung  des  Kreis-Physikus
diese  Listen  zu  prüfen,  insbesondere  nachzuselien,  ob  die  in  der  Liste  vom  letztverflossenen
  Jahre  in  der  Rubrik  17  aufgeführten  Individuen  vollständig  übertragen
sind,  und  sodann  die  Listen  wenn  sie  richtig  befunden  oder  nachdem  sie  berichtigt
  worden  sind,  spätestens  zu  Ende  März  den  Bezirks-Impfärzten  zuzustellen.

8.  44.  Die  Bezirks-Impfärzte  haben  die  Rubriken  6  bis  19  an  den  Impf-  resp.
Revisions-Terminen  auszufüllen  und  ist  demnächst  die  Impf-Liste  mit  nachstehendem
Atteste  zu  versehen:

Dass  nach  vorstehenden  Angaben  das  Impf-Gesehäft  vollzogen  und  dass  die  in
der  Rubrik  17  aufgeführten  Individnen  in  die  Liste  für  das  nächstfolgende  Jahr
übertragen  sind,  solches  bescheinigen  :

Der  Bezirks-Impfarzt.  Der  Gemeinde-Vorsteher  resp.  (der  Guts-Vorsteher
N.N.  der  Polizei-Verwalter)
N.N.

$.  45.  Die  Bezirks-Impfärzte  haben  ausserdem  auch  noch  diejenigen  Individuen
  in  die  Liste  als  Nachtrag  aufzunehmen,  welche  im  Laufe  des  Jahres,  also  nach
dem  letzten  Dezember  des  verflossenen  Jahres,  geboren  sind,  sofern  für  dieselben
die  Impfung  nachgesucht  wird  und  diese  hierzu  geeignet  sind.

Diese  im  Nachtrage  aufgeführten  Individuen  sind  zwar  in  die  Impf-Liste  des
näclstfolgenden  Jahres  wieder  vorzutragen,  in  Betreff  derselben  sind  aber  alsdann
nur  die  Rubriken  2,  3,  4  und  5  auszufüllen  und  in  der  Rubrik  »Bemerkungen  «  ist
von  den  Gemeinde-  und  Guts-Vorstehern,  bezw.  Polizei-Verwaltern  in  den  Städten
und  dem  Bezirks-Impfarzte  zu  bescheinigen,  dass  diese  Individuen  mit  Erfolg  bereits
geimpft  worden  sind.

$.  6.  Gleichzeitig,  zu  Anfang  Jauuars,  wird  dem  Vorsteher  resp.  jeder  Vorsteherin
  einer  öffentlichen  Lehranstalt  oder  einer  Privatschule  ein  Exemplar  des
Schemas  V  vom  Landrath,  in  den  Städten  Görlitz  und  Liegnitz  von  den  Polizei-Verwaltungen,
  aus  dem  Auftrage  zugefertigt,  die  Namen  derjenigen  die  Schule  besuchenden
  Kinder,  welche  im  lanfenden  Jahr  das  12.  Lebensjahr  vollenden,  in  die
Kuhriken  1  bis  5  der  Liste  einzutragen.  Auch  haben  die  Vorsteher  derjenigen
Schulaunstalten,  deren  Zöglinge  dem  öffentlichen  Impfzwange  unterliegen,  der  bctreffenden
  Behörde  ein  Verzeichniss  derjenigen  Schüler  mit  vorzulegen,  für  welche
bei  ihrer  Aufnahme  der  Nachweis  der  Impfung  nicht  erbracht  ist.

$.  47.  Bis  zum  15.  Februar  jeden  Jahres  werden  diese  Revaceinations-Listen
von  den  Guts-  und  Gemeinde-Vorstehern,  resp.  der  Polizei-Verwaltungen  der  zu
einem  Landkreise  gehörigen  Städte  an  das  Königliche  Landrati-Amt  eingereicht.

$.  48.  Von  hier  gelangen  obige  Listen.  und  zwar  alplıiabetisel  geordnet,  nachı
den  Impf-Stationen  des  Kreises  zu  Ende  März  zugleich  mit  den  Vaceinations-Listen
au  die  Bezirks-Impfärzte.

$.  +9.  Die  Bezirks-Impfärzte  haben  an  denVaceinations-  bezw.  Revaecinations-