80  Anlage  IV.  —  Impf-Reglenent  für  den  Regierungs-Bezirk  Liegnitz.  88.5056.

Teriuinen  die  Rubriken  6  bis  19  auszufüllen  wıd  diese  Listen  sodann  bis  Ende  Oktober
  mit  einen  Berielt  über  den  Verlauf  des  Impf-Geschäfts  mu  Bezirke  unter  Berüeksichtigung
  des  für  den  General-Impf-Berieht  des  Kreises  aufgestellten  Gesielitspunkte

  ($.  50)  dem  Landrath  resp.  den  Polizei-Verwaltungen  von  Görlitz  und  Liegnitz
  einzureichen.

8.50.  Der  Landratli,  resp.  Polizei-Verwaltung  von  Görlitz  und  Liegnitz,  hat
die  von  den  Bezirks-Impfärzten  eingereiehten  Impf-  und  Revaeeinations-Listen  unter
Zuziehung  des  Kreis-Physikus  zu  prüfen  und  eine  summarisehe  Uebersicht  über

das  Ergebniss  der  Erst-Impfungen  und  Wieder-Impfungen,  jede  gesondert,  nach
Selıema  VI  aufzustellen.

$.  5l.  Demnächst  hat  der  Landrath,  bezw.  Polizei-Verwaltung  von  Görlitz  und
Liegnitz,  gemeinsehaftlieh  mit  dem  Kreis-Physikus  den  Haupt-Impf-Bericht  auzufertigen.
  Derselbe  muss  enthalten:

1.  eine  Balanee  der  Zahlen,  der  im  laufenden  Jahr  Geimpften  und  Wieder  -Geimpften
  mit  den  entspreehenden  Zahlen  des  vorigen  Jahres;

2.  eine  kurze  historisehe  Darstellung  des  Impf-Gesehäfts  im  verflossenen  Jahre,
Angabe  über  Bezugsquelle  des  Vaeeinations-Stoffes  u.  dergl.  :

3.  einen  Berieht  über  den  Verlauf  der  Impf-Pusteln,  die  erzielten  Impf-  und  Revaeeinations-Erfolge,
  über  etwa  vorgekommene  Störungen  des  Impf-Gesehäfts,
Einfluss  von  epidemiseben  Krankheiten  u.  dergl.;

4.  eine  summarisehe  Naehweisung  der  im  laufenden  Jalr  etwa  vorgekommenen
Poeken-Erkrankungen  ;

5,  wissensehaftliehe  Beobaehtungen  und  anderweitige  zur  Saehe  gehörige  Bemerkungen.


8.  52.  Den  Haupt-Impf-Berieht  nebst  der  Uebersieht  über  das  Ergehniss  der
Impfung  im  Kreise,  resp.  der  Städte  Görlitz  und  Liegnitz  haben  der  Landrath,  resp.
die  betreffenden  Polizei-Verwaltungen  und  der  Kreis-Physikus  mit  den  Spezial-Impf-Listen
  der  einzelnen  Impf-Bezirke  bis  spätestens  ultimo  Dezember  des  betreffenden
  Jahres  an  uns  einzureiehen.

X,  Von  den  Privat-Iupfungen.

$.  53.  Ausser  den  Bezirks-Impfärzten  sind  auelı  andere  praktische  Aerzte,
jedoeh  nur  diese  unter  Beobaehtung  der  erlassenen  Vorsehriften,  befugt,  Impfungen
vorzunehmen.

8.  54.  Sie  haben  über  die  ausgeführten  Impfungen  die  vorsehriftsmässigen
Impf-Seheine  auszustellen  und  diese  den  Angehörigen  des  Impflings  Belufs  des
Naehweises  über  die  gesehehene  Impfung  bei  der  Revision  einzuhändigen.

$.  55.  Ueber  die  von  ihnen  vorgenommenen  Impfungen  haben  sie  Listen  nach
dem  vorgesehriebenen  Schema  zu  führen  und  dieselben  am  Jahressehluss  dem  Landrat,
  bezw.  der  Polizei-Verwaltung  von  Görlitz  und  Liegnitz  einznreiehen.

Xl,  Schluss  -  Bestimmungen.
$.  56.  Bei  den  öffentliehen  Impfungen  soll  Jedermann,  gleichviel  von  weleliem
Alter,  Gelegenheit  geboten  sein,  au  sieh  oder  au  den  Seinigen  Revaeeinationen
ausführen  zu  lassen.
Wer  sieh  daher  an  diesen  Terminen  zu  solchem  Zweek  meldet,  darf  olıne  hinreichende
  Gründe  niemals  zurüekgewiesen  werden.
Ueber  die  Remunerirungen  der  Bezirks-Impf-Aerzte  werden  in  einem  Naelıtrage
  zu  diesem  Reglement  Bestimmnngen  ergelien.
Liegnitz,  den  16.  Novembr  1574.
Königliehe  Regiernng.  Abtleilung  des  Innern.

Druck  von  Breitkopf  und  Wärtel  in  Leipzig.