Ausführungs-Besehe  der  Eingenftauten  zum  Keidıs-  dmpf-Wesche

vom  d.  Apri

I.  Preussen.

Gesetz,  betreffend  die  Ausführung  des  Reichs-Impf-Gesetzes.
Vom  12,  April  1875.

(Gesetz-Sammlung  1875.  S.  191.)

I.  Uebersicht  der  Motive  und  der  Geschichte  des  Gesetzes.

Der  $.  18  des  Reichs-Impfgesetzes  vom  8.  April  1874  bestimmt:

„Die  Vorsehriften  dieses  Gesetzes  treten  mit  dem  1.  April  1875
in  Kraft.  Die  einzelnen  Bundesstaaten  werden  die  zur  Ausführung
erforderliehen  Bestimmungen  treffen.“

In  Folge  dieser  Vorsehrift  war  vor  Allem  festzusetzen,  wie  die
Kosten  des  Impfgeschäftes  zu  tragen  seien,  und  da  die  bisherigen
Modalitäten  durch  die  betreffenden  Verfügungen  des  Reiehs-  Gesetzes
wesentlieh  alterirt  waren,  so  hielt  die  Preussisehe  Staatsregierung
eine  landesgesetzliehe  Regulirung  der  Kostenfrage  für  nöthig,  während
  die  anderen  Bundesstaaten  meistens  dureh  landesherrliche  Verordnungen
  die  erforderliehen  Bestimmungen  getroffen  haben.

Wie  das  ganze  bisherige  Impfwesen  in  Preussen  den  Karakter
thatsäehlieher  Entwiekelung  an  sich  trug,  so  bot  aueh  der  Modus  der
Aufbringung  der  Kosten  ein  Bild  der  buntesten  Mannigfaltigkeit  dar.
Diese  Kosten  setzten  sieh  zusammen  aus  dem  Honorar  der  Impf-Aerzte,
dem  Aufwande  für  ihre  Beförderung  zur  Impfstation,  den  Kosten  für
den  Druek  der  nöthigen  Formulare  und  den  säehliehen  Kosten  an  Porto,
Botenlohn  u.  s.  w.  Während  die  Aerzte  für  ihre,  den  Öffentliehen
Impfungen  gewidmete  Thätigkeit,  bald  dureh  eine  feste  Remuneration,
bald  dureh  ein  naeh  der  Durehsehnittszahl  der  Geimpften  bereehnetes
Pausehquantum,  hier  dureh  Gewährung  von  Tagegeldern,  dort  dureh
eine  Abgabe  von  jeder  gelungenen  Impfung  honorirt,  die  Fuhren  naeh
den  Impfstationen  aber  theils  gestellt,  theils  in  Gelde  vergütet  wurden,
zeigte  sieh  eine  ähnliehe  Mannigfaltigkeit  in  Ansehung  des  Aufbringungsmodus.
  In  vielen  Kreisen,  ja  in  ganzen  Regierungs-Bezirken  wur  eine
Bezahlung  der  Impfung  seitens  der  Eltern  der  Impflinge  und  ein  subsidiares
  Eintreten  der  Orts-Armenkasse  üblieh.  In  der  Provinz  Posen
wurde  ein  Zusehlag  zu  der  bei  Taufen  und  Trauungen  erhobenen  Hebammensteuer
  zur  Bildung  eines  Vaecinationsfonds  verwendet;  im  Regierungs-Bezirk
  Stralsund  traten  die  Kirehspiele  hinzu,  um  die  Impfkosten
antheilig  bereit  zu  stellen.  In  der  Hauptsaehe  aber  wurden  die  Impfkosten
  von  den  Gemeinden  und  den  Kreisen  getragen,  und  zwar  in  den

westlichen  Provinzen  des  Staates  überwiegend  von  den  Gemeinden,  in
Reichs-Ues.  in,  Erläuter.  Tit.  XV.  Bd.  2.  6