99  Impf-Gesetz.  Ausführungs-Gesetze.

den  östliehen  überwiegend  von  den  Kreisen.  Eine  Betheiligung  des
Staates  fand  fast  nur  in  einigen,  seit  1866  und  1870  mit  der  Monarehie
vereinigten  Landestheilen,  und  aueh  hier  nur  in  Ansehung  der  Druckkosten
  für  die  Formulare  statt.

Die  Gründe  nun,  aus  denen  die  Kostenfrage  einer  neuen  landeegesetzliehen
  Regelung  bedarf,  liegen  in  den  Aenderungen,  welehe  auf
diesem  Gebiete  das  Reiehs-Impfgesetz  vom  8.  April  1873  gebraeht  hat.
Sehon  die  Einführung  des  direkten  Impfzwanges,  noeh  mehr  aber  die
angeordnete  Wiederimpfung  der  zwölfjährigen  Sehulkinder  stellt  eine
erhebliehe  Steigerung  der  bisherigen  Impfkosten  in  Aussieht.  Ob  die-Jenigen,
  welehe  in  anerkennenswerthem  Verständniss  der  Heilsamkeit
der  Impfung  bisher  die  Kosten  des  Impfgesehäftes  ohne  strenge  gesetzliehe
  Nöthigung  getragen  haben,  bereit  sein  würden,  aueh  diesen  Mehraufwand
  aufzubringen,  mag  dahingestellt  bleiben.  Der  Gedanke,  die
Impfkosten  in  bisheriger  Weise  herbeizusehaffen,  erweist  sich  sehon  deshalb
  als  unausführbar,  weil  eine  einheitliche  Regelung  des  Kostenpunktes

  —  um  die  Vorsehriften  des  Gesetzes  zu  voller  Ausführung  zu
bringen  —  durehaus  nothwendig  ist.  Das  Reiehs  -  Gesetz  bestimmt
nämlieh:

1.  dass  die  Impfungen  unentgeldlieh  sind,

2.  dass  Impf-Bezirke,  welehe  Behufs  der  Impfung  und  Vorstellung
  der  Geimpften  je  einem  Impf-Aerzte  zu  unterstellen
  sind,  gebildet,  innerhalb  dieser  Bezirke  Impforte
  bestimmt,  und  Kontrol-Listen  geführt  werden.

Damit  der  Bestand  der  Impf-Bezirke  gesiehert  werde,  muss  aueh
die  Aufbringung  der  Kosten  gesetzlieh  geordnet  sein.  —  Die  Staatsregierung
  überreiebte  deshalb  den  Entwurf  eines  Gesetzes,  betreffend  die
Ausführung  des  Reichs-Impfgesetzes,  am  10.  Februar  1875  zunäehst  dem
Herrenhause.  Der  Entwurf  besehränkte  sieh  darauf,  dass  er  die  Kosten,
welehe  dureh  Ausführung  des  Reiehs-Impfgesetzes  entstehen,  den  Kreisen,
  bezüglieh  den  Städten  und  den  hohenzollersehen  Amitsverbänden
  auferlegte,  während  die  Einriehtung  der  Impf-Bezirke,  die  Anstellung
  der  Impf-Aerzte  der  Regierung  vorbehalten  war,  und  die
impf-Aerzte  naeh  den  den  Kreis-Physikern  zustehenden  Sätzen  entsehädigt
  werden  sollten.  Gegen  die  Wünsehe  der  Regierung  erhob  aber
das  Herrenhans  auf  Antrag  seiner  Kommission,  naeh  eingehender  Berathung
  in  der  Sitzung  am  12.  März  1875  die  Ansieht  zum  Besehluss,
dass  wenn  den  Kommunal-Verbänden  neue  Lasten  auferlegt  würden,
wie  dies  die  Ausführung  des  Reiehs-Gesetzes  in  erheblichem  Masse  zur
Folge  habe,  ihnen  aueh  die  entspreehenden  Reehte  hinsichtlieh
dieser  Gesehäfte  gegeben  werden  müssten.  Gegenüber  den  erweiterten
Pflichten  der  Kreise  sind  denselben  aueh  die  Reehte  zur  selbständigen
  Bildung  der  Impf-Bezirke,  Anstellung  der  Impf-Aerzte  und  Bemessung
  der  Entsehädigung  zu  gewähren,  und  die  Staatsregierung  ist
auf  das  ihr  zustehende  und  aueh  ausreiehende  Aufsiehtsreeht  zu  besehränken.
  In  Folge  dessen  wurde  gegen  den  Regierungs-Entwurf  aueh
von  einer  bestimmten  Fixirung  der  ärztliehen  Gebühren  für  das
Impfgesehäft  Abstand  genommen.  Das  Abgeordnetenhaus  braehte
in  der  ersten  und  zweiten  Lesung  —  (36.  Sitzung  vom  5.  April  1875)  —
eine  kleine  Aenderung  in  das  Gesetz,  nahm  aber  sehliesslieh  bei  der
dritten  Lesung  am  7.  April  den  Gesetz-Entwurf  in  der  ihm  vom  Herren-