I.  Preussen.  Einleitung.  83

hause  gegebenen  Fassung  an.  Derselbe  fand  die  Zustimmung  der  Regierung
  und  wurde  am  12.  April  1875  publizirt.

Nach  dieser  kurzen  gesehiehtliehen  Uebersieht  werden  wir
als  einleitende  Erläuterungen  der  Gesetzes-Materie  die  allgemeinen
Gesiehtspunkte  darlegen,  welehe  sieh  aus  der  Kommissions-Vorlage
und  aus  der  General-Diskussion  im  Herrenhause  und  Abgeordnetenhause
  ergeben.

2.  Darstellung  der  Berathung  des  Gesetzes  und  ihrer  Resultate.

Sowohl  in  der  Kommissions-Berathung  des  Herrenhauses,  wie  bei
der  Diskussion  in  diesem  Hause  und  im  Abgeordnetenhause  trat  man
der  Regierungs-Vorlage  in  dem  Punkte  bei,  dass  naeh  den  Prinzipien
der  bestehenden  gesetzliehen  Bestimmungen  die  Gemeinden  und  Kreise
zu  verpfliehten  sind,  die  Kosten  für  das  Impfwesen  zu  tragen.  In
der  Kommission  kam  es  zwar  wiederholt  zur  Spraehe,  ob  nieht  die
Kosten  des  Impfwesens,  namentlieh  in  Anbetraeht  der  dureh  das  Reiehs-Impfgesetz
  veranlassten  Erhöhung  derselben,  dem  Staate  überwiesen
werden  sollten,  aueh  wurde  erwähnt,  dass  mehrere  Provinzial-Behörden
darauf  angetragen  haben.  Indessen  obwohl  im  Herrenhause  von  den
Vertretern  der  Städte,  wie  des  Landes  lebhafte  Klage  gegen  die  vielen
Lastaufbürdungen  auf  die  Gemeinden  geführt  wurden,  anerkannte  man
doeh  aus  Zweekmässigkeitsgründen  und  naeh  Lage  der  Gesetzgebung
die  Haftbarkeit  der  Kreise  als  geboten.  Während  die  Impf-Bezirke,
wie  sie  die  $.  6  des  Reiehs-Gesetzes  im  Auge  hat,  vielfaeh  über  den
Umfang  der  Einzel-Gemeinde  hinausgreifen,  bildet  der  Kreis  die  natürliehe
  Unterlage  für  die  Organisation  des  Impfwesens,  weil  er  zugleieh
die  amtliehe  Thätigkeit  der  zur  Beaufsiehtigung  des  Impfwesens  an  erster
Stelle  berufenen  Organe,  nämlieh  des  Landraths  und  des  Kreis-Physikus,
geographiseh  begrenzt.  Was  aber  die  Kostentragung  anlangt,  so  würde
die  Uebernahme  derselben  Seitens  des  Staates,  gegenüber  den  jetzt
bestehenden  Verhältnissen,  wonaeh  das  Impfwesen  den  Gemeinden  oder
Kreisen  obliegt,  ein  zentralisirender  Rüeksehritt  sein.

Das  sanitätspolizeiliehe  Regulativ  vom  18.  August  1835  bestimmt  nämlieh
bereits  unzweideutig,  dass  die  Sanitäts-Kommissionen  und  die  von  ihnen
zu  besehaffenden  Einriehtungen  und  die  hierfür  aufzubringenden  Kosten
Saehe  der  Kommunen  sind.  Im  $.  51  desselben  Regulativs  ist  das
Sehutzpoeken-Impfwesen  ausdrücklich  der  Kontrole  und  Aufsieht  der
betreffenden  Polizei-Behörde  —  das  ist  natürlieh  die  Ortspolizei-Behörde
—  unterstellt.  Ebenso  besagt  das  Gesetz  vom  11.  März  1850  in  S$.  6
sub  f.,  dass  die  Sorge  für  Gesundheit  und  Leben  Saehe  der  Ortspolizei
  sei,  und  naeh  $.  3  desselben  Gesetzes  müssen  die  Kosten  hierfür,
  wie  für  die  ganze  örtliehe  Polizei-Verwaltung  überhaupt,  von  den
Gemeinden  getragen  werden.  Endlieh  bestimmt  die  Kreis-Ordnung  in
8.  59,  dass  zu  den  Obliegenheiten  des  Amts-Vorstehers  aueh  die  Gesundheits-Polizei
  gehöre,  und  in  $.  135  No.  XI.  ist  dem  Kreis-  Aussehuss
wenigstens  für  die  Land-Gemeinden  und  selbständigen  Guts-Bezirke  beigelegt:


1.  die  Entseheidung  über  die  zwangsweise  Einführung  von  sanitäts-6*

