84  Impf-Gesetz.  Ausführungs-Gesetze,

polizeilichen  Binriehtungen,  soweit  nicht  der  Gegenstand  durch
Gesetz  geregelt  ist;
2.  die  Entseheidung  über  die  Verpflichtung  zur  Tragung  der  Kosten
und  über  deren  Vertheilung  unter  die  Verpfliehteten.
(S.  stenogr.  Bericht  des  Herrenhauses  S.  61,  Mitglied  Brecht,  und
stenogr.  Bericht  des  Hauses  der  Abgeordneten,  S.  957,  Abe.  Schmidt.)
In  der  Rede  des  Letzteren  kamen  auch  die  Bedenken  zur  Sprache,
dass  die  Kosten  nach  dirckten  Steuern  berechnet  würden,  statt  nach
der  Seelenzahl.  Der  Abg.  Schmidt  führte  in  dieser  Beziehung  aus:

„Nach  der  Regierungs  -  Vorlage  würden  die  vom  Kreise  zu  beschaffenden
  Kosten  eine  Staatsprästation  sein,  und  dann  hätte  der  Kreis
naeh  $.  116  No.2  der  Kreis-Ordnung  die  Befugniss,  die  Untervertheilung
dieser  Kosten  nach  seinem  besten  Wissen  und  Gewissen  der  Billigkeit
gemäss  einzurichten,  und  wir  selbst  könnten  in  diesem  Falle  den  passendsten
Masstab  der  Untervertheilung  gesetzlich  feststellen.  Naeh  der  Herrenhaus-Vorlage
  ist  aber  die  ganze  Angelegenheit  eine  reine  Saehe  der  Selbstverwaltung
  des  Kreises  geworden,  und  da  ist  es  unzweifelhaft,  dass  nun
die  Untervertheilung  nothwendig  naeh  $.  10  ff,  der  Kreis-Ordnung  geschehen
  muss,  nämlieh  naeh  den  direkten  Staatssteuern.  Das  ist  aber
gerade  in  dem  vorliegenden  Fall  entsehieden  der  ungereehteste  und  ungesehickteste
  Masstab,  den  man  finden  kann.  Der  einzig  riehtige  und
gereehte  Masstab  ist  der  der  Untervertheilung  nach  der  Seelenzahl;
denn  gerade  von  dieser  Massregel  haben  sämmtliche  Mensehen,  einer  wie
der  andere,  Vortheil  und  alle  werden  gleiehmässig  davon  betroffen.  Es
ist  also  diese  Untervertheilung  naeh  dem  Masstabe  der  Seelenzahl  entsehieden
  die  allein  gereehte,  dagegen  involvirt  die  Untervertheilung  naeh
den  direkten  Staatssteuern  eine  besondere  Benaehtheiligung  namentlich
für  die  Gutsbezirke,  welche  durehsehnittlieh  nur  höehstens  '/  der  Seelenzahl
  im  Verhältniss  zu  den  Gemeinden  haben,  aber  durchsehnittlich  ungefähr
  ebenso  viel  wie  diese  beitragen  müssen.

Ausserdem  sind  benaehtheiligt  die  Forensen,  die  juristisehen  Personen,
die  Aktien-Gesellschaften  u.  s.  w.,  die  gar  kein  Interesse  zur  Saehe  haben
und  doeh  dafür  mitsteuern  müssen.  Ausserdem  ist  der  faktisehe  Zustand
bisher  derjenige  gewesen,  dass  im  Ganzen  eigentlich  jeder  Einzelne,  der
dureh  die  Massregeln  Vortheile  gehabt  hat,  d.  h.  Jeder,  der  impfen  liess,
entweder  selbst  oder  durch  seine  Angehörigen  mitsteuert.

Es  haben  aueh  die  Regierungen  —  wenigstens  die  Regierung  zu  Liegnitz
  bestimmt  —  an  die  Kreise  geschrieben  und  sie  aufgefordert,  sehleunigst
  Kreistage  abzuhalten  und  sich  darüber  auszusprechen,  ob  sie  für
dieses  Jahr  die  Kosten  des  Impfwesens  auf  die  Kreise  übernehmen  wollen
oder  nieht,  weil  das  Reichs-Impfgesetz  sehon  mit  dem  1.  April  d.  J.  in
Kraft  getreten  ist.  Die  Königliehe  Regierung  in  Liegnitz  hat  gleieh  Vorsorge
  getroffen  in  der  Ahnung,  dass  manche  oder  vielleieht  viele  Kreise
die  Kosten  nicht  auf  die  Kreise  übernehmen  würden,  und  hat  hinzugefügt:
wenn  das  nieht  der  Fall  sei,  würde  auf  das  Gesetz  von  1835  zurüekgegangen

  werden  müssen.“

Während  man  so  darüber  allseitig  einig  ward,  dass  die  Kreise,
bezw.  die  Gemeinden,  die  Kosten  für  das  Impfwesen  tragen  sollten,
hatte  man  schon  in  der  Kommission  des  Herrenhauses  den  Regierungs-Entwurf
  im  Sinne  der  Selbstverwaltung  dahin  umgestaltet,  dass  den
Kommunal-Verbänden  das  Recht  ertheilt  werde,  selbst  die  Impf-Bezirke
  zu  bilden  und  dio  Impf-Aerzte  anzustellen.  Der  Bericht
  der  Kommission  (Berichterstatter  Dr.  Sulzer)  sagt  darüber: