I.  Preussen.  Finleitung.  85

„Jenes  rechtfertige  sich  dadurch,  dass  die  Bildung  der  Impf-Bezirke
von  Lokal-Verhältnissen  abhängig  ist,  dass  über  solche  die  Kommunal-Verbände
  am  besten  urtheileu  können,  und  dass  auch  kein  Grund  obwalte,
in  dieser  Beziehung,  etwa  im  Interesse  der  allgemeinen  Laudes-Verwaltung,
  den  Verbänden  im  Gesetz  Beschränkungen  aufzuerlegen,  indem,  wie
dies  allseitig  anerkannt  wurde,  das  Aufsichtsrecht  der  Staats-Behörden
dabei  selbstverständlich  vorbehalten  bleibe.  Die  Berechtigung  der  Verbände
  zur  Anstellung  der  Impf-Aerzte  ferner  müsse  den  Verbänden  deshalb
  übertragen  werden,  weil  auch  bei  deren  Auswahl  und  der  territorialen
Regelung  ihrer  Geschäfte  Lokal-Verhältnisse  ‚massgebend  seien,  auch  die
Remuneration  der  Impf-Aerzte  von  solchen  abhängig  sei,  und  weil  gerade
diese  die  Kosten  der  Verbände  bei  Ausführung  des  Impf-Gesetzes  sehr
erheblich  vermehren  wird.  Ausserdem  sieht  es  die  Kommission  als  zweifellos
  an,  dass  die  Verbände  stets  und  ohne  Schwierigkeit  Aerzte  zur  Uebernahme
  der  impfärztlichen  Geschäfte  finden  und  sich  mit  ihnen  über  die
Remuneration  ebenso  leicht  einigen  werden  und  zwar  in  einer  Weise,  dass
dadurch  die  Kosten  in  angemesseuen  Grenzen  verbleiben  werden.“

In  der  Debatte  des  Herrenhauses  wurde  der  Kommissions-Antrag
lebhaft  unterstützt.  Es  wäre  ein  arger  Widerspruch  mit  unserer  ganzen
staatlichen  Organisation,  namentlich  aber  mit  den  Grundsätzen  der  Selbstverwaltung,
  wenn  man  einfach  den  Kommunen  und  Kreisen  die  Kosten
auferlege;  die  Abgrenzung  der  Impf-Bezirke  aber  und  die  Bezeichnung
der  Personen  der  Impf-Aerzte  dem  Staate  überlassen  wolle.  Auch  sei
bereits  in  den  grösseren  Städten,  so  in  der  Stadt  Barmen,*)  nach  dem
von  der  Kommission  aufgestellten  Grundsatze  verfahren.  (Siehe  stenogr.
Ber.  d.  Herrenh.,  S.  61.)

Die  Staatsregierung  bekämpfte  das  Bestreben,  dem  Gesetz-Entwurfe
einen  Beisatz  der  Selbstverwaltung  zu  geben.  Ihr  Vertreter  machte
geltend,  dass  die  Bildung  der  Impf-Bezirke  eine  Sache  der  allgemeinen
Landes-  Verwaltung  und  ein  Attribut  der  Staats-Aufsicht  über  das
Medizinalwesen  sei  und  suchte  zu  begründen,  dass  die  Tragung  der
Kosten  und  die  Berechtigung  dafür,  Impf-Bezirke  zu  bilden  und  die
Impf-Aerzte  anzustellen,  nicht  im  nothwendigen  Zusammenhange  ständen.

Der  Regierungs-Kommissar  führte  wörtlich  aus:

„Denn  die  Kommunal-Verbände  haben  auch  anderweitig  mannigfache
Staatsprästationen  zu  tragen,  welche  kreisweise  aufzubringen  sind.  Viel
entscheidender  als  die  Kostenlast  ist  für  die  Frage,  wer  jene  Berechtigung
ausüben  soll,  die  Natur  der  Geschäfte,  um  deren  Besorgung  es  sich  handelt.
Zweifellos  ist  die  Ausführung  des  Impf-Gesetzes  eine  Aufgabe  der  allgemeinen
  Landes-Verwaltung.  Das  würde  an  und  für  sich  nicht  hindern,
die  Angegelegenheit  den  Organen  der  Selbst-Verwaltung  zu  übertragen,
die  ja  auch  anderweit  neben  den  speziellen  Geschäften  der  Kreis-Kom-*)

  Der  letztjährige  Verwaltungs-Berieht  dieser  Stadt  weist  nach,  dass  dort  im  Jahre
1874  nach  der  Impf-Liste  4634  Kinder  zu  impfen  waren.  Von  diesen  sind  in  den  öffentlichen,
  kostenfreien  Terminen  2053  Kinder  geimpft  worden,  und  überhaupt  nur  936  Kinder
ungeinpft  geblieben.  Dieses  günstige  Resultat  ist  ohne  Zwang,  lediglieh  dureh  die  'Y'hätirkeit
  der  Gemeinde-  und  Polizei-Verwaltung  erzielt  worden.  Niemand  anders  stellt  in  Barmen
in  Elberfeld,  in  Krefeld,  und  in  allen  grösseren  Städten  am  Rhein  die  Impf-Bezirke  fest,
als  die  Gemeinden  selbst.  Niemand  ernennt  die  Impf-Aerzte  anders,  als  die  Gemeinde-Behörde,
  obne  Dazwisehenkunft  der  Regierung,  weleher  im  Uebrigen  natürlieh  das  Recht
der  Ober-Aufsicht  zusteht,