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Impf-Gesetz.  Ausführungs-Gesetze.

munal-Verwaltung  mit  Geschäften  der  allgemeinen  Landes-Verwaltuug  befasst
  sind.  Die  Staats-Regierung  ist  bei  ihrer  Vorlage  davon  ausgegangen,
dass  eine  Uebertragung  des  Impfweseus  an  die  Organe  der  Selbst-Verwaltung
  jetzt  nicht  an  der  Zeit  sei,  theils,  weil  es  an  einer  einheitlichen
Kreis-Verfassung  noch  fehlt,  theils  aber,  weil  selbst  in  denjenigen  Provinzen,
wo  die  Kreis-Ordnung  vom  13.  Dezember  1872  gilt,  die  Betheiligung  der
Kreise  an  den  Angelegenheiten  der  öffentlichen  Gesundheitspflege  nur  eine
schr  eingeschränkte  ist  und  insbesondere  auclı  den  Kreisen  keinen  Anlass
bieten  kann,  sich  für  diesen  Zweig  der  Verwaltung  eigene  technische
Organe  zu  halten.  Auch  die  Kommission  gehe  nicht  so  weit,  die  Ueberweisnng
  des  ganzen  Impfwesens  an  die  Kreise  vorzuschlagen,  aber  gerade
hier  zeigt  sich  die  schwache  Seite  der  Kommissions-Vorschläge.  Die  Abgrenzung
  der  Impf-Bezirkce  und  die  Anstellung  der  Impf-Aerzte  ist  ein  Attribut
der  Aufsicht  über  das  Impfwesen.  Die  Kommission  will  diese  Funktion,
Abgrenzung  der  Impf-Bezirke  und  Anstellung  der  Impf-Aerzte,  den  Kreisen
überweisen,  die  sonstige  Aufsicht  über  das  Impfwesen  aber  den  Regiminal-Behörden
  überlassen.  Damit  ist  eine  Theilung  der  Aufsicht  und  folgeweise
  eine  Theilung  der  Verantwortlichkeit  gesetzt.  Eine  solche  Organisation
  hat  aber  ihre  sehr  bedenklichen  Seiten.  Zunächst  bringt  sie  es  mit
sich,  dass,  wenn  irgendwo  Versäumnisse  oder  Missgriffe  vorkommen,  jeder
Tbeil  bemüht  ist,  die  Verantwortlichkeit  für  dieselben  von  sich  ab-  und
dem  andern  Theile  zuzuschieben.  Sodann  aber  bringt  sie  eine  Unklarbeit
in  die  Verhältnisse  der  Impf-Aerzte..  Werden  die  Impf-Aerzte  von  den
Kreisen  angestellt,  so  liegt  das  Missverständniss  ausserordentlich  nahe,
als  wären  die  Impf-Aerzte  Kreis-Beamte.  Die  Meinung  der  Kommission
ist  das  nicht  gewesen,  denn  der  Bericht  erklärt  auf  Seite  3  für  selbstverständlich,
  dass  das  Aufsichtsrecht  der  Staats-Behörde  vorbehalten  bleibt.
Aber  in  der  Praxis  wird  es  an  Versuchen  nicht  fehlen,  die  von  den  Kreisen
angestellten  Impf-Aerzte  als  Kreis-Beamte  zu  qualifiziren,  dereu  Geschäftsführung
  nach  $.  134  der  Kreis-Ordnung  lediglich  der  Leitung  und  Aufsicht
  des  Kreis-Ausschusses  unterliegen.  Das  wäre  aber  unvereinbar  mit
der  den  Staats-Behörden  obliegenden  Verantwortlichkeit  für  die  prompte
Ausführung  des  Reichs-Gesetzes.  Bisher  ist  das  Impfwesen  von  dem  Landrath
  und  dem  Kreis-Physikus  geleitet,  von  der  Regierung  beaufsichtigt
worden.  Obgleich  wir  im  grössten  Theile  der  Monarchie  einen  direkten
Impfzwang  bisher  nicht  hatten,  sind  dennoch  die  reellen  Resultate
auf  diesem  Gebiete  sehr  erfreuliche  gewesen.  Nur  beispielsweise  angeführt,
  dass  nach  einem  kürzlich  eingegangenen  Berichte  im  Regierungs-Bezirke
  Posen  während  des  Jahres  1374  die  Zahl  der  Impfpflichtigen
40,498  betragen  hat,  und  hiervon  sind  mit  Erfolg  geimpft  worden  38,358.
Aehnlich  liegen  die  Verhältnisse  in  den  übrigen  Verwaltungs-Bezirken.
Solche  Erfolge  berechtigen  die  Staats-Regierung  zu  dem  Vertrauen,  dass
die  Beibehaltungen  der  bisherigen  Einrichtungen  auch  die  Ausführung  des
Reichs-Impf-Gesetzes  vollständig  sichern.  Ob  aber  ein  Gleiches  der  Fall
sein  werde,  wenn  eine  Theilung  der  Aufsicht  und  der  Verantwortlichkeit
eintritt,  das  ist  mindestens  sehr  zweifelhaft.  Aus  diesen  Gründen  kann
die  Staats-Regierung  nur  wünschen,  dass  das  zu  erlassende  Gesetz  sich
auf  die  Bereitstellung  der  Kosten  beschränke.  Dagegen  die  Frage,  inwieweit
  die  Organe  der  Selbst-Verwaltung  an  dem  Impfwesen  zu  betheiligen
  seien,  der  weiteren  Entwickelung  des  Prinzips  der  Selbst-  Verwaltung
vorbehalten  werde.“

Gegen  diese  Auffassung,  dass  die  Impf-Angelegenheit  als  allgemeine

  Landes-Angelegenheit  von  der  Staats-Regierung  nieht  aus  der
Hand  gegeben  werden  könne,  erwiderte  ein  Redner  des  Herrenhauses,
dass  sehon  in  der  Kreis-Ordnung  dem  Kreis-Aussehuss  eine  grosse  Anzahl
  soleher  Landes  -  Angelegenheiten  übertragen  sei.  Endlieh  wieder-