J.  Preussen.  Einleitung.  87

holte  am  Schluss  der  allgemeinen  Diskussion  der  Berichterstatter
(Dr.  Sulzcr):

„dass  das  Gesetz  vom  11.  März  1850,  das  Regulativ  von  1835  und  zum
grossen  Theile  auch  die  Kreis-Ordnung  ganz  bestimmt  aussprechen  und
keinen  Zweifel  darüber  lassen,  dass  das  Impfwesen  Gegenstand  der  Lokal-Polizei-Verwaltung
  ist,  also  nicht  der  Landes-Verwaltung.“  Auch  die
weiteren  Einwendungen  des  Regierungs  -  Kommissars:  „„es  se
nicht  an  der  Zeit,  den  Lokal  -  Verbänden  eine  Betheiligung  an  der
Ausführung  des  Gesetzes  zu  geben,  und  zwar  deshalb  nicht,  weil  die
Organisation  nicht  feststände,  und  weil  die  Kreise  jetzt  noch  nicht  nach
der  Kreis-Ordnung  die  Befugniss  hätten,  das  Impfwesen  zu  organisiren
und  zu  verwalten,““  seien  nicht  richtig.  Kreise  und  Städte  existiren  in  der
ganzen  Monarchie  mit  eigener  Verwaltung,  also  wird  das  Gesetz  in  dieser
Beziehung  vollkommen  ausführbar  sein,  und  sie  werden  die  Berechtigung
ausüben  können,  die  ihnen  die  Vorlage  der  Kommission  zuertbeilt:.  An
den  Orten,  wo  die  Kreis-Ordnung  gilt,  sind  auch  die  Organe  vorhanden,
die  zur  Ausführung  des  Gesetzes  nothwendig  sind,  und  dies  folgt  auch
aus  der  Kreis-Ordnung,  weil  sie  die  Gesundheits-Polizei  mit  zur  Thätigkeit
  der  Ausschüsse  rechnet  und  die  Wahrnehmung  der  Orts-Polizei  und
auch  der  Gesundheits-Polizei  den  Amts-Vorstehern  für  die  Amts-Bezirke
überträgt.  Es  sind  auch  hier  die  Organe  vollständig  vorhanden.  Tritt
eine  Aenderung  in  diesen  Organen  ein,  so  wird  es  Gegenstand  der  Gesetzgebung
  sein,  auch  auf  diesen  Zweig  der  Selbst-Verwaltung  sich  zu  erstrecken.
  Ich  glaube  also,  dass  dieses  Moment  des  Herrn  Regierungs-Kommissars
  von  keiner  Bedeutung  ist.  Er  sagt  ferner,  dass  das  Impfwesen
  ein  Attribut  der  Staats-Aufsicht  wäre.  Auch  das  ist  unrichtig,  deun
es  ist  vorhin  ausgeführt,  dass  es  zur  Lokal-Polizei  gehört.  Wenn  derselbe
endlich  einen  Mangel  darin  erblickt,  dass  die  Verantwortlichkeit  getheilt
wäre  zwischen  den  Kreisen  und  der  Aufsichts-Behörde,  so  ist  das,
glaube  ich,  eine  ganz  ungegründete  Besorgniss.  Die  Sache  ist  bisher
schon  zur  Zufriedenheit  der  Regierung  ausgeführt,  und  sie  wird  in  Zukunft
noch  besser  ausgeführt  werden  können,  wenn  den  Kommunal-Verbänden
die  Berechtigung  ertheilt  wird,  welche  die  Kommission  für  sie  in  Anspruch
  nimmt.“

Von  Seiten  der  Regierung  hätte  man  gern  wenigstens  das  Recht  zu
erreichen  gesucht,  die  Impf-  Aerzte  und  die  Abgrenzung  der  Impf-Bezirke
  zu  bestätigen.  Dem  Vorbehalt  einer  solchen  Bestätigung
wurde  jedoch  in  der  Kommission  fast  allseitig  widersprochen,  weil  er  die
Kommunen  in  Wahrnehmung  ihrer  Interessen  ohne  erheblichen  Gewinn
für  die  allgemeine  Landes-Verwaltung  beschränken,  auch  ein  solches  Bestätigungsrecht
  den  Prinzipien  der  Selbst-Verwaltung  zuwiderlaufen,  überdies
  zu  Differenzen,  Beschwerden  und  Schreibereien  führen  würde;
andererseits  aber  die  Interessen  des  Staats  hinsichtlich  der  Anstellung

der  Impf-Acrzte  durch  das  Aufsichtsrecht  der  Staats-Behörden  ausreichend
  gesichert  wären.  |

Auch  wurde  bei  der  Debatte  im  Herrenhause  mit  Recht  betont,
dass  das  Impfen  cine  so  äusserst  cinfache  Operation  sci,  die  jeder  vom
Staat  approbirte  Arzt  gleich  gut  verstände.  Die  höhere  Regierungs-Bestätigung
  wäre  also  durchaus  nicht  erforderlich,  um  zu  dokumentiren
dass  der  betreffende  Arzt  befähigt  sei,  das  Impfgeschäft  vorzunchmen.

‚,  Ebenso  wurde  darauf  hingewiesen,  dass  sachlich  der  Unterschied
nicht  gross  sei,  ob  die  Regierung  die  Impf-Bezirke  und  Aerzte  zu  bestimmen
  habe,  oder  ob  sie  vom  Kreiso  bestimmt  werden.  Hat  die  Re-