I.  Preussen.  Einleitung,  89

Remuneration  für  das  Impfgesehäft  unterhandeln  und  dasselbe  dem
Wenigstfordernden  übertragen  könnten.  Die  Kreise  werden  die  Impf-Bezirke
  naelı  den  Grundsätzen  der  Zweekmässigkeit  und  Sparsamkeit
begrenzen;  sie  werden  diejenigen  zu  Impf-Aerzten  maehen,  die  noeh
nieht  sehr  ausgedehnte  Praxis  haben,  —  die  noeh  gern  für  ein  Billiges
dies  an  und  für  sielı  so  leichte  Gesehäft  besorgen.  Möglieh,  dass  die
Kreise  je  nach  Umständen  einmal  viel  werden  bezahlen  müssen,  weil
Niemand  zur  Hand  ist;  aber  umgekehrt,  können  sie  wieder  bei  vielen
Konkurrenten  eine  niedrigere  Zahlung  ausmaehen.  (Siehe  stenogr.  Ber.
des  Abgeordnetenhaus.  8.959:  Dr.  Virehow.)  Anerkannt  wurde  aueh,  dass
wenn  ein  Kreis  über  die  zu  leistende  Remuneration  sieh  mit  einem  Arzte
nicht  einigen  sollte,  die  Aufsiehts-Behörde  die  zuzubilligende  Entschädigung
  abzumessen  haben  werde.  (Stenogr.  Ber.  des  Herrenhauses,  S.  65.)

Aueh  dieser  Gesiehtspunkt  der  Kommission  fand  bei  den  Berathungen
  Annahme.  Auf  die  Bemerkungen  des  Kommissions-Beriehts  über
die  weiteren  Paragraphen  der  Regierungs-  Vorlage,  insbesondere  dass
die  bevorstehenden  Bestimmungen  aueh  Anwendung  auf  die  bei  dem
Ausbrueh  einer  Poeken-Epidemie  angeordneten  Zwangs-Impfungen
finden  sollen,  sowie  über  den  Sehluss-Paragraph,  betreffend  die  Ausführung
des  Gesetzes,  kommen  wir  bei  der  Erläuterung  der  einzelnen  Paragraphen
zurüek.  Wir  erwähnen  nur  noch  aus  der  General-Debatte  des  Abg.-Hauses
  des  vereinzelten  Bedenkens  dagegen,  dass  obige  Zwangs-Impfungennunmehr
  den  von  den  Kreisen  anzustellenden  Impf-Aerzten  übertragen
werden.  Gerade  diese  Art  Impfung  sei  eine  eminent  staatliehe  Sache,
und  es  würde  sich  empfohlen  haben,  dieselbe  in  der  Hand  des  Staates
zu  behalten.  (Stenogr.  Ber.  Haus  der  Abg.  S.  960:  Virehow.)

Uebrigens  regte  der  Regierungs-Kommissar  in  der  Herrenhaus-Kommission
  noeh  die  Frage  an,  ob  nieht  den  Standes-Beamten
die  Verpfliehtung  aufzuerlegen  sei,  bei  der  Durehführung  des  Gesetzes
mitzuwirken.  Die  Kommission  eraehtete  aber  die  Aufnahme  einer  solehen
Bestimmung  in  den  Entwurf  für  nieht  angemessen,  aueh  nicht  für  nothwendig,
  da  sieh  Auszüge  aus  den  -Geburts-Listen  auch  ohne  eine  ausdrüekliehe
  Verpfliehtung  zu  deren  Ertheilung  erlangen  lassen  würden.
Es  wird  hierbei  wohl  daran  gedaeht  sein,  dass  bereits  in  den  bestehenden
  Gesetzen  über  die  Beurkundung  des  Personenstandes  (8.  12  des
Preussisehen  Gesetzes  vom  9.  März  1874  und  $.  16  des  Reichs-Gesetzes
vom  6.  „_  ebruar  1875)  die  Ertheilung  von  Register-  Auszügen  vorgesehen
  ist.