90

3.  Gesetz,  betreffend  die  Ausführung  des  Reichs-Impf-Gesetzes,
vom  12.  April  1875.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preussen  etc.  verordnen
  zur  Ausführung  des  Reichs-Impf-Gesetzes  vom  8.  April  1874
(Reichs-Gesetz-Blatt  S.  31)  für  den  gesammten  Umfang  der  Monarchie
mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages,  was  folgt:

(Bildung  der  Impf-Bezirke;  Aufbringung  der  Kosten.)

$.  1.  Die  Kreise,  in  den  Hohenzollernschen  Landen  die  Amts-Verbände
  haben  die  Impf-Bezirke  zu  bilden,  die  Impf-Aerzte  anzustellen
und  die  Kosten  zu  tragen,  welche  durch  die  Ausführung  des  Impf-Gesetzes
  vom  8.  April  1874  entstehen,  mit  Ausnahme  jedoch  der  Kosten
für  die  Herstellung  und  Unterhaltung  der  Impf-Institute  (8.  9  des  Gesetzes
  vom  8.  April  1874).

Die  Regierungs-Vorlage  lautete:

S-  1.  „Die  Kosten,  welche  durch  die  Ausführung  des  Impf-Gesetzes  vom  8.  April
1874  entstehen,  sind,  mit  Ausnahme  der  Kosten  für  die  Herstellung  und  Unterhaltung
der  Impf-Institute  ($.  9.  des  Gesetzes  vom  8.  April  1874),  von  den  Kreisen,  in
Städten,  welche  einen  selbständigen  Kreis  bilden,  von  den  Gemeinden,  in  den  Hohenzollern’schen
  Landen  von  den  Amts-Verbänden  zu  beschaffen,

Zu  diesen  Kosten  gehören  insonderheit  die  Tagegelder  und  Reisekosten  der  Impf-Aerzte,
  sowie  die  Kosten  für  den  Druck  der  erforderlichen  Listen,  Scheine  und
Zeugnisse,  “

In  Betreff  der  Weglassung  der  im  $.  1  der  Regierungs-Vorlage  enthaltenen
  Worte  „in  Städten,  welche  einen  selbständigen  Kreis
bilden,  von  den  Gemeinden“  ist  zu  bemerken,  dass  diese  Aenderung
im  Herrenhause  lediglich  als  eine  redaktionelle  Aenderung  behandelt
und  auch  von  der  Staats-Regierung  so  angesehen  worden  ist,  indem  es
sich  von  selbst  versteht,  dass  die  Stadtkreise  diejenigen  Befugnisse  erhalten,
  welche  den  ländlichen  Kreisen  beigelegt  sind,  —  und  ebenso  die
die  Stadt  Berlin,  welche  keinen  eigentlichen  Stadtkreis  bilde.  —  Als
diejenige  Instanz,  welcher  die  Bildung  der  Impf-Bezirke,  die  Anstellung
der  Aerzte,  zufallen  werde,  wurden  ohne  Widerspruch  für  die  östlichen
Provinzen  die  Kreis-  Ausschüsse  und  für  die  übrigen  Provinzen
  die  Kreistage  genannt.  (Stenogr.  Bericht  des  Abgeordnetenhauses
  S.  959.)

Der  Inhalt  des  zweiten  Absatzes  der  Regierungs-Vorlage  ist
nach  den  Beschlüssen  der  beiden  Häuser  in  den  folgenden  $.  2  hineingezogen.


Die  Diskussion  über  $.  1  wurde  in  die  allgemeine  Debatte  verflochten,
  und  es  wird  auf  diese  diesfälligen  Mittheilungen  im  Abschnitt  2
hingewiesen.

Die  im  8.9  des  Reichs-Gesetzes  erwähnten  Impf-Institute  zur  Beschaffung
  und  Erzeugung  von  Schutzpocken-Lymphe  sind  in  Preussen  mit
geringen  Ausnahmen  bisher  vom  Staate  unterhalten  worden.  Es  ist  nicht
die  Absicht,  an  diesem  Verhältniss,  welches  sich  durch  den  allgemeinen
Zweck  der  Impf-Institute,  dem  öffentliehlen  Wohl  zu  dienen,  rechtfertigt,
etwas  Weseutliches  zu  ändern.  Mit  Hülfe  einer  durelı  den  Entwurf  zum
diesjährigen  Staatshaushalts-Btat  vorgeschenen  geringen  Erhöhung  der
etatsmässigen  Mittel  (glaubt  die  Regierung)  wird  es  möglich  werden,  die