8.2.  I.  Preussen.  91

Preussisehen  Impf-Institute  zur  Erfüllung  ihrer  reichsgesetzlichen  Aufgaben
in  den  Stand  zu  setzen,  olme  dass  es  in  dieser  Beziehung  einer  anderen,
als  der  im  $.  1  zum  Ausdruck  gebrachten  gesetzliehen  Bestimmung  bedarf,
  wonach  die  Kosten  der  Impf-Institute  von  den  übrigen  Kosten
der  Ausführung  des  Impf-Gesetzes  gesondert  werden.

(Von  den  Seitens  der  Kreise  und  Amts-Verbände  aufzubringenden  Kosten.)

$.  2.  Zu  den  von  den  Kreisen  und  Amts-Verbänden  zu  tragenden
Kosten  gehören  die  Remunerationen  der  Impf-Aerzte,  die  Kosten  der
erforderlichen  Büreau-Arbeiten,  sowie  die  Kosten  für  den  Druck  der
nöthigen  Listen,  Scheine  und  Zeugnisse.

Dafür  fallen  den  Kreisen  und  Amts-Verbänden  aber  aueh  die  Gebühren
  für  die  in  den  Impf-Terminen  ertheilten  Beseheinigungen  zu,  soweit
  dieselben  nach  $.  11  des  Reiehs-Impf-Gesetzes  nicht  gebührenfrei
sind.  Alle  Impf-Scheine  sind  übrigens  stempelfrei.

Ausserdem  ist  von  den  Gemeinden,  in  deren  Bezirk  öffentliche  Impf-Termine
  ($.  6  des  Gesetzes  vom  8.  April  1874)  abgehalten  werden,
hierfür  ein  geeignetes  Lokal  bereit  zu  stellen  und  dem  Impf-Arzte  die
dabei  erforderliche  Sehreibhülfe  zu  gewähren.

Der  $.  2  des  Geseizes  enthält  den  zweiten  Absatz  des  $.  1  und  den
S.3  der  Regierungs-Vorlage,  während  $.  2  derselben  gestriehen
wurde.

Die  Regierungs-Vorlage  lautete:

8.  2,  „Die  Impf-Aerzte  erhalten  für  die  ihnen  obliegenden  Gesehäfte,  in  Ermange-Inng
  einer  Vereinbarung  über  eine  andere  Art  der  Vergütung,  Tagegelder  und  Reisekosten
  naeh  den  den  Kreis-Physikern  zustehenden  Sätzen.  Sie  haben  Ansprueh  auf
Tagegelder  aueh  für  die  an  ihrem  Wohnort  abzuhaltenden  Impf-Termine.

$.  3,  Die  Gemeinden,  in  deren  Bezirk  öffentliehe  Impf-Teımine  abgehalten  werden
($.  6.  des  Reiehs-  Gesetzes  vom  8.  April  1874)  haben  hierfür  ein  geeignetes  Lokal
bereit  zu  stellen  und  dem  Impf-Arzte  die  nöthige  Sehreibhülfe  zu  gewähren,“

Die  Motive  zu  $.  3  besagen:

„Die  Bereitstellung  des  Impf-Lokals  ist  naturgemäss  Saehe  der  Gemeinde,  in  deren
Bezirk  der  Termin  abgehalten  wird,  In  Ermangelung  anderer  Räume  dienen  dazu  die
Sehul-Lokale.  Einer  Sehreibhülfe  bedürfen  die  Impf-Aerzte  nothwendig,  weil  sie  nicht
gleiehzeitig  impfen,  revidiren  und  Listen  ausfüllen  können,  Die  nothwendige  Genanigkeit
  aller  dieser  'Thätigkeiten  erfordert  ihre  Trennung,  und  kann  es  den  Gemeinden
nieht  sehwer  fallen,  die  erforderliehe  Sehreibhülfe  dureh  die  ihnen  zu  Gebote  stehenden
  Organe  zu  leisten,“

Die  Regierung  hatte  in  der  Herrenhaus-Berathung  ihren  Vorschlag,
die  Impf-Aerzte  nach  den  den  Kreis-Physikern  zustehenden  Sätzen  zu
remuneriren,  damit  begründet,  dass  dieselben  bei  Ausübung  ihrer  Thätigkeit
  kein  Privat-Gesehäft  besorgen,  sondern  eine  öffeutliche  Dienstverrichtung.
  Aus  Gründen  der  Kosten  -Ersparniss  aber  und  um  dem  Grundsatze
  des  $.  1  konsequent  zu  werden,  hat  man  die  Frage  der  Remunerirung
der  freien  Vereinigung  überlassen,  und  werden  die  Lokal-Verhältnisse
bei  derselben  massgebend  sein.

Der  zweite  Absatz  des  Paragraphen  fehlte  in  der  sonst  gleichlautenden
  Kommissions-Vorlage  und  wurde  auf  Antrag  des  Abg.  Becker
vom  Herrenhause  angenommen.  |  |  ”