99  Impf-Gesetz.  Ausführungs-Gesetze.  Zu  8.2.8.8.

„Die  Gemeinde  zahle  die  Kosten;  deshalb  habe  sie  auch  ein  Recht  auf  etwaige  Ertragulsse
  aus  dem  Inıpigeschäft,  denn  nach  $.  11.  des  Reichs-Gesetzes*)  seien  nur  die

R  r  :  ten  linpfscheine  unentgeldlich  (s,  Stenogr.  Ber.  des  Herrenhauses  12.  März  1875
S.  3.)  *

Der  Zusatz  zu  demselben  Paragraphen:  „Alle  Impf-Scheine  eind
übrigens  stempelfrei“,  wurde  aus’  Vorsicht  angenommen,  damit  niemals
  die  Impf-Scheine  mit  Stempel-Gebühren  belastet  würden.

Bei  der  ersten  Berathung  im  Abgeordnetenhause  wurde  statt  der
Worte:  „in  den  Impf-Terminen  ertheilten  Bescheinigungen“
nach  einem  Amendement  des  Abg.  Schmidt  „Impf-Bescheinigungen‘“
gesetzt;  denn  es  sind  (so  urtheilte  man)  bei  jenem  Wortlaute  gerade  diejenigen
  Impf-Scheine  genannt,  die  in  den  Impf-Terminen  ausgestellt,  also
nach  dem  KReichs-Gesetz  regelmässig  gebührenfrei,  während  die  ausserhalb
  der  Impf-Termine  ertheilten  Scheine,  für  welche  Gebühren  gefordert
  werden  können,  also  Duplikate  resp.  Triplikate  der  ersten  Bescheinigungen
  gar  nicht  bezeichnet  sind.  Doch  wurde  In  der  dritten
Lesung  die  vom  Herrenhause  überkommene  Fassung,  trotz  der  anerkannten
Inkorrektheit,  angenommen,  um  keine  Verzögerung  in  der  Publizirung  des
Gesetzes  eintreten  zu  lassen.  Gemeint  ist,  dass  die  Aerzte  für  die
im  Termine  selbst  ausgestellten  ersten  Bescheinigungen  nicht
direkt  vom  Empfänger  bezahlt  werden.  Alle  übrigen  Bescheinisungen
  würden,  als  nicht  durch  das  Reichs-Gesetz  betroffen,  mit  einer
von  den  Kreisen  zu  normirenden  Gebühr  belastet  werden  können.  Uebrigens
  sind  die  Kreise  ebenso  berechtigt,  diese  Gebühren  von  vornherein
den  Aerzten  als  Theil  ihrer  Emolumente  zu  überlassen,  wie  auf  dieselben
gänzlich  zu  verzichten.

(Anwendbarkeit  der  Bestimmungen  des  $,  2  auf  Zwangs-Impfungen  bei  Pooken-Epidemien.)


$.  3.  Die  vorstehenden  Bestimmungen  finden  auch  Anwendung  auf
die  bei  dem  Ausbruch  einer  Pocken-Epidemie  angeordneten  Zwangs-Impfungen,
  —  $.  18,  Abs.  3  des  Gesetzes  vom  8.  April  1874.

Die  Motive  zu  diesem  Paragraphen  (8.4  der  Regierungs-Vorlage)
bemerken:

„Der  &amp;.  18.  Absatz  3,  des  Reichs-Gesetzes  lässt  die  bundesstaatlichen  Bestimmungen
über  Zwangs-Impfungen  bei  dem  Ausbruch  einer  Pocken-Epidemie  bestehen.

Es  liegt  kein  Bedürfniss  vor,  hieran  zur  Zeit  etwas  zu  ändern.  Doch  erscheint  es
erwünscht,  die  Kosten  solcher  Zwangs-Impfungen  nach  denselben  Gesichtspunkten  zu
behandeln,  welche  vorstehend  für  das  regelmässige  Impfgeschäft  in  Vorschlag  gebracht
worden  sind,“

Gegen  diesen  Paragraphen  wurden  in  der  Kommission  des  Herrenhauses
  keine  Bedenken  erhoben,  vielmehr  ward  als  selbstverständlich  anerkannt,
  dass  was  das  gegenwärtige  Gesetz  über  die  Ausführung  der  im
Reiehs-Gesetz  vorgeschriebenen  Impfungen  bestimmt,  aueh  auf  die  bei
dem  Ausbruch  einer  Pocken-Epidemie  auf  Grund  unserer  Landes-Gesetze
angeordneten  Zwangs-Impfungen  Anwendung  finden  müsse.  Es  ward
jedoeh  darauf  hingewiesen,  dass  das  Reichs-Gesetz  zwar  die  Unentgeldlichkeit
  der  Impfungen  in  den  öffentlichen  Impf-Terminen  vorschreibe,
diese  Vorschrift  aber  auf  die  vorgedachten  Zwangs-Impfungen  nicht  schon
von  selbst  angewandt  werden  könne,  weil  die  Landes-Gesetzgebungen

*)  8,  11  des  Impf-Gesetzes  vom  3.  April  1874  besagt:
„Die  erste  Ausstellung  der  Bescheinigungen  (namentlich  des  Impfscheines)  erfolgt
stempel-  und  gebülırenfrei.“