Zu  8.3.  8.4.  I.  Preussen.  093

über  diese  Zwangs-Impfungen  von  dem  Reichs-Gesetz  nicht  berührt  würden,

die  „vorstehenden  Bestimmungen“  aber  cben  nur  für  die  im  Reichs-Gesetz
n  x  hu  a  .

angeordneten  Impfungen  gegeben  würden.  Aus  diesem  Grunde  wurde

beantragt,  dem  $.  4  (jetzt  3)  hinzuzufügen:

„für  welche,  soweit  sie  in  öffentliehen  Impf-  Terminen  vorgenommen  werden,  Kosten

nicht  zu  crlegen  sind.“-Das
  Amendement  wurde  jedoch  mit  6  gegen  3  Stimmen  abgelehnt.

Gründe  der  Ablehnung  sind  nicht  angegeben.  Wahrscheinlich  wurde  die
Unentgeldlichkeit  auch  der  Zwangs  -  Impfungen  für  selbstverständlich

erachtet.

(Vollzug  des  Gesetzes.)

$.  4.  Die  Minister  der  Medizinal-Angelegenheiten  und  des  Innern
sind  mit  der  Ausführung  des  Gesetzes  vom  8.  April  1874  im  Bereiche
der  Monarchie  und  mit  ‘der  Ausführung  des  gegenwärtigen  Gesetzes

beauftragt.

In  der  Regierungs-  Vorlage  fehlten  die  Worte‘„und  des  Innern“.
Um  die  Interessen  der  Kommunal-Verwaltung  bei  den  Zentral-Behörden
in  der  Ausführung  des  Gesetzes  zu  vertreten,  wurde  für  nöthig  gehalten,
auch  dem  Minister  des  Innern  mit  der  Ausführung  des  Gesetzes  zu

betrauen.
Die  Ausführungs-Anweisung  ist  mittelst  der  in  Abschnitt  5  nachfolgenden

  Ministerial-Verfügung  vom  19.  April  1875  ergangen.

Erwähnung  verdient  noeh,  dass  nach  Mittheilung  in  den  Motiven  der  Regierungs-Vorlage
  von  einigen  Provinzial-Behörden  eine  Strafbestimmung  für  Verweigerung
der  Lymph-Abnahme  Behufs  der  Impfung  von  Arm  zu  Arm  befürwortet  worden  wa,
Der  Entwurf  hat  eine  solehe  Bestimmung  nieht  aufgenommen,  weil  es  bisher,  wo
nöthig,  dureh  Bewilligung  von  geringfügigen  Prämien,  noch  stets  gelungen  ist,  die
Angehörigen  zur  Hergabe  ihrer  Kinder  zum  Abimpfen  bereitwillig  zu  maehen,  Solehe
Prämien  sind  theils  von  Denjenigen,  welehe  die  Kosten  des  Impfgeschäfts  tragen
theils  aus  dem  Impf-Prämienfonds  (Kap.  128  Titel  11  des  Staatshaushalts  -  Etats)  bewilligt
  worden.  Hicrbei  wird  es  aueh  ferner  bewenden  können.  —  Uebrigens  ersehieu
es  fraglich,  ob  eine  solehe  Bestimmung  nicht  durch  das  Reiehs-Gesetz  selbst  zu  treflen
gewesen  sein  würde,

Die  Schlussworte  des  Gesetzes  lauten:

 Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und
beigedrucktem  Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  12.  April  1875.

(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  v.  Bismarck.  Camphausen.  Graf  zu  Eulenburg.
Leonhardt.  Falk.  Achenbach.  Friedenthal.