94  Impf-Gesetz.  Ausführungs-Gesetze,

4.  Einige  Bemerkungen  zur  Kritik  des  Gesetzes.

Die  Freunde  der  Selbst-Verwaltung  hatten  es  gegen  den  Willen  der  Regierung
  durchgesetzt,  dass  auch  die  Ausführung  des  Impf-Gesetzes  im  Sinne
der  Selbstverwaltung  den  Kreisen  übertragen  werde.  Dabei  war  auch  der
Grund  massgebend,  dass  da  die  Kreise  einmal  die  Kosten  zu  bestreiten
hätten,  diese  geringer  ausfallen  dürften,  als  wenn  der  Staat  die  Gesehäfte  nach
einem  bestimmten  Satze  den  Kreis-Physikern  übertragen  hätte.  Die  Kreise
haben  aber  noch  keine  Organe  der  öffentlichen  Gesundheitspflege;  dieselbe
lag  bisher  nur  in  den  Händen  der  Kreis-Physiker,  und  um  sie  möglichst  einheitlich
  zu  gestalten,  wäre  es  erwünscht  gewesen,  diesen  auch  das  Impf-Geschäft
  zu  übertragen,  wenn  dies  nach  Lage  unserer  Verhältnisse  möglich
gewesen  wäre.  Würde  man  die  ganze  Öffentliche  Gesundheitspflege  vom  Staate
auf  die  Kommunal-Verbände  übergehen  lassen,  so  müsste  man  natürlich  auch
bei  dem  Impfwesen,  als  einem  wesentlichen  Gebiete  der  öffentlichen  Gesundheitspflege,
  so  verfahren.  Aber  nach  massgebender  Ansicht  ist  dies  weder
zweckmässig,  noeh  voraussichtlich.  Ebenso  liegt  darin  ein  Naehtheil,  dass  die
Kreis-Physiker,  die  bis  jetzt  wesentlich  Impf-Aerzte  gewesen  sind,  die  Emolumente
  für  das  Impfgeschäft,  die  ihnen  bis  jetzt  allein  zukamen,  mit  anderen
Aerzten  theilen  müssen;  denn  die  Kreis-Physiker  sind  so  schlecht  bezahlt,  dass
jede  Verminderung  ihres  Einkommens  zu  bedauern  ist.  Doch  werden  in  der
That  die  Kreis-Physiker  gewiss  immer  bei  der  Uebertragung  des  Impfgeschäfts
begünstigt  werden.  Uebrigens  ist  wohl  nieht  zu  befürchten,  dass  das  Impfgeschäft
  in  sehlechte  Hände  kommen  könnte,  selbst  wenn  es  dem  wenigstfordernden
  Arzte  übertragen  würde.  Jeder  Arzt  wird  die  Impfung,  eine  der
einfachsten  Operationen  gleieh  gut  ausführen,  und  der  Arzt,  der  aus  äusseren
Gründen  bei  einer  etwaigen  Ausschreibung  des  Impfgeschäftes  die  niedrigsten
Gebühren  fordert,  ist  zu  demselben  ebenso  gut  im  Stande,  wie  der  Mehrfordernde.
  Auch  die  Berichte  über  das  Impfwesen,  deren  Schwerpunkt  ja  nur
in  der  Führung  der  Listen  liegt,  dürfte  jeder  Arzt  gleich  pflichtgemäss  erstatten.
  In  anderen  Bundesstaaten  sind  allerdings  die  amtlichen  Aerzte  zugleich
  zu  Impf-Aerzten  gemaeht,  und  in  Karlsruhe  hat  der  ärztliche  Verein
beschlossen,  dass  die  durch  das  Gesetz  vorgeschriebenen  Impfungen  ausschliesslieh
den  vom  Staat  dazu  bestellten  Aerzten  zu  überlassen  seien.  In  Preussen  sind
aber  bei  ihrer  jetzigen  Stellung  die  staatliehen  Aerzte  noch  viel  zu  sehr  auf
ihre  Privat-Praxis  angewiesen,  um  sich  ausschliesslich  den  Impfgeschäften  zu
widmen,  und  diese  würden  bei  der  oft  grossen  Ausdehnung  der  Kreise  ihre
ganze  Zeit  in  Anspruch  nehmen.

Doch  kamen  alle  Bedenken  um  desshalb  weniger  zur  massgebenden  Geltung,
  weil  das  Gesetz  allseitig  als  ein  nur  für  kurze  Zeit  berechnetes  angesehen
  wird.  Sobald  eine  umfassende  Organisation  der  öffentliehen  Gesundheitspflege
  vorgenommen  wird,  dürfte  man  aueh  auf  einen  der  wichtigsten
Zweige  derselben,  „das  Impfwesen“,  zurückkommen,  und  dann  alle  Verbesserungen
  einführen,  die  bis  dahin  sich  durch  die  Erfahrungen  als  nothwendig
  herausgestellt  haben.