I,  Preussen,  Allgem.  Vollzugs-Verordnung,  15)

5.  Vollzugs-Verordnung  zum  Preussischen  Gesetz  vom  12.  April  1875,  betr.
die  Ausführung  des  Reichs-Impf-Gesetzes,  vom  8,  April  1874.

Der  Gesetz-Entwurf  wegen  Ausführung  des  Reich-Impf-Gesetzes,  welchen
ich,  der  Minister  der  geistlichen  ete.  Angelegenheiten,  der  Königlichen  Regierung
  mittels  Erlasses  vom  18.  Februar  d.  J.  —  No.  663  —  mitgetheilt  habe,
um  im  Anschluss  an  denselben  ein  Impf-Regulativ  und  eine  Instruktion  für
die  im  8.  1  No.  1  des  Reichs-Impf-Gesetzes  bezeiehneten  Schulen,  soweit  sie
der  Königlichen  Regierung  unterstellt  sind,  zu  erlassen,  hat,  wie  der  Text  des
inzwisehen  publizirten  Gesetzes  vom  12.  d.  Mts.  —  G.-8.  8.  191  ergiebt,  in
Folge  der  Verhandlungen  im  Landtage  mehrere  erhebliche  Aenderungen  erfahren.
  Insonderheit  haben  darnach  die  Verbände,  welchen  die  Kosten  der
Ausführung  des  Reich-Impf-Gesetzes  zur  Last  fallen,  hinfort  die  Impf-Bezirke
zu  bilden  und  die  Impf-Aerzte  anzustellen.

In  Folge  dieser  wesentlichen  Aenderungen  wird  eine  Umarbeitung  bezw.
eine  Abänderung  der  erlassenen  Impf-Regulative  nicht  zu  vermeiden  sein.  Indem
  wir  dies  der  Königlichen  Regierung  überlassen,  bemerken  wir  zur  Sache
Folgendes:

1.  das  Gesetz  vom  12.  d.  Mts.  enthält  keine  Bestimmung  darüber,  welche
Organe  die  den  Kreisen  etc.  beigelegten  Befugnisse  auszuüben  haben.
Aus  der  Natur  der  Sache  aber  ergiebt  sich,  dass,  soweit  es  sich  um  Bewilligung
  von  Mitteln  für  Zwecke  des  Impf-Geschäfts  handelt,  überall
der  Kreistag  resp.  die  Amtsvertretung,  in  Stadtkreisen  der  Gemeinde-Vorstand
  und  die  Gemeinde-Vertretung  in  Wirksamkeit  zu  treten  haben.
Dies  gilt  insonderheit  auch  von  der  Bildung  der  Impf-Bezirke,  weil  dieselbe
  eine  unmittelbare,  Beziehung  zu  der  Höhe  der  Kosten  hat,  und  von
der  Bemessung  der  den  Impf-Aerzten  zu  bewilligenden  Remuneration.

2.  Die  Bestimmung  der  Impf-Aerzte  ist  im  Geltungsbereiche  der  Kreis-Ordnung
  vom  13.  Dezember  1872  gemäss  $.  134  1.c.  Aufgabe  des  Kreis-Ausschusses.
  In  den  übrigen  Theilen  der  Monarchie  fällt  sie  denjenigen
Organen  zu,  welehe  nach  Massgabe  der  bestehenden  Kreis-  oder  Gemeinde-Verfassungsgesetze
  die  zur  Wahrnehmung  der  Geschäfte  des  betreffenden
  Verbandes  berufenen  Beamten  anzustellen  haben.

3.  Die  Listen  der  der  Impfung  unterliegenden  Kinder  haben  gemäss  $.  7
des  Reichs-Impf-Gesetzes  die  Standes-Beamten  zu  liefern.  Sofern  hierfür
  Kosten  entstehen,  fallen  dieselben  den  im  $.  1  des  Gesetzes  voni
12.  d.  Mts.  bezeichneten  Verbänden  zur  Last.

4.  Mehrere  Regierungen  haben  in  das  Impf-Regulativ  zugleich  die  Instruktion
  für  die  Vorstände  der  ihnen  unterstellten  Schulen  aufgenommen.
Dieses  Verfahren  erscheint  nicht  zweckmässig,  es  empfiehlt  sich  vielmehr,
gesonderte  Instruktionen  für  die  im  $.1  No.  2  des  Reichs-Impf-Gesetzes
bezeiehneten  Schul-Anstalten  zu  erlassen.

3.  Der  8.  13  Absatz  1  des  Reichs-Impf-Gesetzes  ist  nieht,  wie  in  einigen
Impf-Regulativen  geschehen,  bloss  auf  die  Kontrole  der  Revaeeination
beschränken,  sondern  bezieht  sich  auf  die  Fesstellung  der  gesetzlichen
Impfung  überhaupt,  also  auch  auf  die  Kontrolle  der  ersten  Impfung.