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I.  Preussen.  Ministerial-  Verfügungen.  07

6.  Weitere  Verfürungen  der  Minister  des  Innern  und  für  geistliche  cete.
Angelegenheiten;  betr.

a.  Abänderung  der  von  den  Königl.  Regierungen  erlassenen  Impf-Regulative.
Vom  19.  April  1875.)
(Berl.  Klinische  Wochenschrift  Nr.  18.  3.  244).

(Den  Königl.  Provinziak  Regierungen  war  8.  Z  der  Entwurf  des  Gesetzes  wegen
Ausführung  des  Reichs-Impfgesetzes  mitgetheit,  um  auf  Grund  dessen  Impf-Regulative
zu  erlassen.  Diese  ergingen  vor  Publikation  des  Gesotzes.  Da  der  Entwurf  des  Gesetzes
  von  Landtage  wesentlich  in  mehreren  Bestimmungen  abgeändert  wurde,  so
mussten  die  bezügl.  Regulative  demnächst  mit  dem  Wortlaut  des  Gesetzes  in  Einklang
gebracht  werden  und  erging  zu  diesem  Zwecke  folgende  Verfügung):

ı)  Das  Gesetz  vom  12.  d.  Mis.  enthält  keine  Bestimmung  darüber,  welche  Organe
die  den  Kreisen  etc.  beigelegten  Befugnisse  auszuüben  haben.  Aus  der  Natur
der  Sache  aber  ergiebt  sich,  dass,  soweit  es  sich  um  Bewilligung  von  Mitteln  für
Zwecke  des  Impf-Gesetzes  handelt,  überall  der  Kreistag,  resp.  die  Amts-Vertretung,
in  Stadtkreisen  der  Gemeinde-Vorstand  und  die  Gemeinde-Vertretung  in  Wirksamkeit
  zu  treten  haber.  Dies  gilt  insonderheit  auch  von  der  Bildung  der  Impfbezirke,
  weil  dieselbe  einc  unmittelbare  Beziehung  zu  der  Höhe  der  Kosten  hat,
und  von  der  Bemessung  der  den  Impf-Aerzten  zu  bewilligenden  Remuneration.

2)  Die  Bestellung  der  Impf-Aerzte  ist  im  Geltungsbereiche  der  Kreis-Ordnung  vom
13.  Dezember  1872  gemäss  $.  134.  1.  c  Aufgabe  des  Kreis-Ausschusses,  resp.  in
den  Bohenzollernschen  Landen  des  Amts-Ausschusses,  in  den  übrigen  Thheilen  der
Monarchie  fällt  sie  denjenigen  Organen  zu,  welche  nach  Massgabe  der  bestehenden
Kreis-  oder  Gemeinde-Verfassungsgesetze  die  zur  Wahrnehmung  der  Geschäfte
des  betreffenden  Verbandes  berufenen  Beamten  anzustellen  haben.

3)  Die  Listen  der  der  Impfung  unterliegenden  Kinder  haben  gemäss  8.7  des  Reichs-Impfgeseizes
  die  Siandes-Beamten  zu  liefern.  Sofern  hierfür  Kosten  entstehen,
fallen  dieselben  den  im  $.  1.  des  Gesetzes  vom  12.  d.  Mts.  bezeichneten  Verbänden
  zur  Last.

4)  Mehrere  Regierungen  haben  in  das  Impf-Regulativ  zugleich  die  Instruktion  für  die
Vorstände  der  ihnen  unterstellten  Schulen  aufgenommen.  Dieses  Verfahren
erscheint  nicht  zweckmässig,  es  empfelilt  sich  vielmehr,  gesonderte  Instruktionen
für  die  im  $.  1.  No.  2  des  Reichs-Impfgesetzes  bezeichneten  Schularstalten  zu
erlassen.

5)  Der  $.  13.  Alinea  1.  des  Reichs-linpfgesetzes  ist  nicht,  wie  in  einigen  Impf-Regulativen
  geschehen,  blos  auf  die  Kontrole  der  Revaceination  zu  beschränken,  sondern
bezieht  sich  auf  die  Feststellung  der  gesetzlichen  Impfung  überhaupt,  also  auch
auf  die  Kontrole  der  ersten  Impfung.

Bei  der  Nähe  des  Termins,  ınit  welchem  die  öffentlichen  diesjährigen  Impfungen
beginnen  sollen,  empfehlen  wir  der  Königlichen  Regierung,  ihre  Anordanngen  zur  Ausführung
  der  Impfgesetze  auf  alle  Weise  zu  beschleunigen.

Berlin,  den  19.  April  1875.

—..{  ——  .——

*)  Vgl.  die  bezüglich  von  der  K

gl.  Regierung  zu  Münster  erlassene  Anweisung  von
23.  April  1875,  unten  S,  104.

Reichs-Ges.  an.  Erläuter.  Tit.  XV.  Bd.  ®.

a)