98  Impf-Gesetz.  —  Ausführungs-Gesetze.

b.  Nichtverpflichtung  der  Kreise,  sich  des  Beiraths  der  Kreis-Physiker  zu
bedienen.

Vom  8.  Juni  1875.
(Berl.  Klin.  Wochenschr.  No,  26.  S.  368.)

„So  wünschenswerth  es  im  Interesse  der  Sache  erscheint,  wenn  die  Kreise  bei  der
ihnen  durch  das  Gesetz  vom  12.  April  d.  J.  zugewiesenen  Betheiligung  an  dem  Impf-Geschäft
  sich  des  Beiratlis  der  Kreis-Physiker  bedienen,  ihnen  doch  eine  Verpflichtung
  hierzu  nicht  auferlegt  werden  kann.

Im  Uebrigen  ist  daran  festzubalten,  dass  —  abgesehen  von  der  Abgrenzung  der
Impf-Bezirke  und  der  Anstellung  der  Impf-Aerzte  —  die  Gesetze  über  das  Impfwesen
von  den  Regiminal-Behörden  anszuführen  sind,  welche  sich  hierbei  der  Landräthe  und
der  Kreis-Physiker  als  ihrer  Organe  zu  bedienen  haben.“

Verfügung  des  Ministers  der  geistlichen,  Unterrichts-  und  Medizinal-Angelegenheiten,
  Unzulässigkeit  der  Uebertragung  des  Impf-  Geschäfts
auf  Wund  -  Aerzte  zweiter  Klasse.

Vom  24.  April  1875.
(Berl,  Klinische  Wochenschr,  No,  19.  S.  261).

„Wundärzten  2.  Klasse  darf  das  Impf-Geschäft,  nach  Massgabe  des  Reichs-Impf-Gesetzes
  vom  8.  April  1874  nicht  übertragen  werden.  Denn  das  Impf-Geschäft  ist
eine  amtliche  Funktion,  zu  deren  Uebernahme  nach  $.  29  Alinea  1  der  Gewerbe-Ordnung
  vom  21.  Juni  1869  der  Besitz  der  Approbation  als  Arzt  erforderlich  ist.  Eine
Abweichung  hiervon  hätte  in  dem  Reichs-Impfgesetze  ausdrücklich  ausgesprochen
werden  müssen.  Das  ist  nicht  nur  nicht  geschehen,  sondern  im  $.  8  ausdrücklich  vorgeschrieben,
  dass  ausser  den  Impf-Aerzten  ausschliesslich  Aerzte  befugt  sind,  Impfungen
vorzunehmen.  Dass  das  Reichs-Impfgesetz  an  die  Qualifikation  der  öffentlichen  Impf-Aerzte
  geringere  Anforderungen  gestellt  habe,  als  an  Privat-Impfärzte,  ist  um  so
weniger  vorauszusetzen,  als  hierin  eine  Abweichung  von  den  Grundsätzen  der  Gewerbe-Ordnung

  liegen  würde.“