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7.  Die  Provinzial-Verordnungen.

Vorbemerkung.

Nach  der  oben  mitgetheilten  abändernden  Ministerial-Verfügung
vom  18.  April  1875  sind  von  den  einzelnen  Provinzial-Regierungen,  bezw.
Landdrosteien  besondere  Impf-Regulative  zum  weiteren  Vollzuge  der  ın
dem  Reiehs-Gesetz  vom  3.  April  1874  und  dem  Preussisehen  Gesetz
vom  12.  April  1875  getroffenen  allgemeinen  Anordnungen  zu  erlassen.

Wenn  aueh  die  wörtliehe  Wiedergabe  dieser  provinziellen  Verordnungen
  naeh  einigen  Riehtungen  hin  erwünselit  erscheinen  mag,  so  ward
es  doeh  für  rathsam  gehalten,  Abstand  davon  zu  nehmen,  da  der  materielle
Inhalt  der  z.  Z.  vorliegenden  Regulative  im  wesentliehen  ein  gleieher
ist.  Wir  haben  daher,  um  Wiederholungen  zu  vermeiden,  nur  ein  Regulativ
  mittheilt,  und  zu  diesem  Zweeke  dasjenige  der  Kgl.  Regierung  zu
Münster  gewählt,  da  in  diesem  die  eingehendsten  Vollzugs-Bestimmungen
getroffen  sind.

a)  Impf-Regulativ  für  den  Regierungs-Bezirk  Münster.
Vom  23.  April  1875.
(Regierungs-Amtsblatt  S.  115  ff.)

Unter  Aufhebnng  der  bisher  für  den  hiesigen  Bezirk  über  das  Impfwesen
von  uns  erlassenen  Vorschriften  wird  auf  Grund  des  Reichs-Impfgesetzes  vom
8.  April  1874  (R.-G.-Bl.  v.  1874  S.  31),  sowie  des  zur  Ausführnng  des  letzteren
ergangenen  Gesetzes  vom  12.  April  1875  (Ges.-Samml.  S.  191),  Folgendes  verordnet:


Abfhnitf  1.
Von  der  Anfertigung  der  Impf-Verzeichnisse.

8.  1.  Die  Zivil-Standesbeamten  haben  alljährlich  zum  15.  Januar  dem
Bürgermeister  des  Ortes,  beziehentlich  dem  Amtmann  des  Bezirks  ein  Verzeichniss
  der  im  verflossenen  Jahre  geborenen  und  bis  zur  Zeit  der  Aufstellung
des  Verzeichnisses  nicht  gestorbenen  Kinder  der  Gemeinde  als  „Verzeichniss
der  neugeborenen  Impflinge  in  der  Gemeinde  ..  .“  einzureichen.  Dies  Verzeciehniss
  muss  folgende  Rubriken  ausgefüllt  enthalten:

1.  Laufende  Nummer.

2.  Vor-  und  Zuname  des  Impflings,

3.  Jahr  und  Tag  der  Geburt,

4.  Name  des  Vaters,  Pflegevaters  oder  Vormundes,

5.  Stand  und  Wohnung  des  letzteren.

Für  jede  Gemeinde  ist  ein  besonderes  Verzeichniss  anzufertigen.

S$.  2.  Die  Bürgermeister  (Amtmänner)  tragen  die  in  den  ilnen  eingereiehten
  Verzeiehnissen  aufgeführten  Kinder  in  die  nach  Formnlar  V.  der  vom
Bundesrath  erlassenen  Schemata  eingerichtete  Impf-Liste  der  betreffenden  Gemeinde
  ein,  maehen  bei  denjenigen,  welche  inzwischen  gestorben  oder  verzogen
  sind,  den  entsprechenden  Vermerk  in  Rubrik  19  und  fügen,  unter  gleiehzeitiger
  Ausfüllung  der  anderen  Rubriken,  auch  die  Namen  derjenigen  Kinder
hinzu,  welche  im  verflossenen  Jahre  |

a)  ohne  Erfolg,
b)  überhanpt  nieht  geimpft,  oder
c)  bei  welchen  der  Birfolg  der  Impfung  nicht  festgestellt  worden.

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