100  Impf-Gesetz.  Ausführungs-Gesetze.  88.  28.

Kinder,  welche  dreimal  ohne  Erfolg  geimpft  wordeu,  siud  in  die  Impf-Liste
  nicht  aufzunehmen.

Ferner  sind  in  diese  Liste  die  nach  $.  1  Nr.  1  des  Reichs-Impf-Gesetzes
impfpflichtigen  Kinder  in  die  Gemeinde  eingewanderter  Eltern  einzutragen.

Bei  Kindern,  welehe  bereits  früher  erfolglos  geimpft  worden,  ist  auch  die  Rubrik
  6  derImpf-Liste  von  dem  Bürgermeister  (Amtwann)  entsprechend  auszufüllen.

S.  8.  Diese  Impf-Listen  ($.2)  sind  bis  spätestens  zum  1.  März  desselben
Jalıres  fertig  zu  stellen,  mit  der  Bescheinigung  zu  versehen,  dass  dieselbeu
mit  den  zu  ihrer  Aufstellung  erforderlieh  gewesenen  und  wirklich  verwendeten
Materialien  übereinstimmen,  und  sofort  dem  betreflenden  Laandrathe  einzureiehen.


Alle  diese  Listen  sind  mit  der  Aufschrift:  „Impf-Liste  A.  der  Gemeinde..
  .“  zu  versehen.

S$.  4.  Die  Direktoren  der  Gymnasien,  Progymnasien,  Realsehuleu,  Gewerbeschulen
  und  Lehrer-Seminare,  sowie  die  Rektoren  der  höheren  Bürgerschulen
  haben  zum  15.  Januar  eines  jeden  Jahres  ein  Verzeichniss  derjenigen
Zöglinge  ihrer  Anstalt,  welehe  in  dem  Kalenderjahre  das  zwölfte  Taebensjahr
zurüeklegen,  bei  dem  betreffenden  Bürgermeister  (Amtmann)  einzureichen.
Dieses  Verzeiehniss  muss  folgende  Ruhriken  ausgefüllt  euthalten:

Laufende  Nummer,

Vor-  und  Zuname  des  Zöglings,

Jahr  und  Tag  der  Geburt,

Name  des  Vaters,  Pflegevaters  oder  Vormundes,
Stand  und  Wohnung  des  letzteren,

.  Zahl  der  vorangegangenen  erfolglosen  Impfungen.

Wenn  ein  Zögling  naeh  ärztlichem  Zeugnisse  in  den  letzten  5  Jahren  die
natürliehen  Blattern  überstanden  hat,  oder  in  dieser  Zeit  mit  Erfolg  geimpft
worden  ist,  so  ist  dies  in  einer  besonderen  Rubrik  anzugeben.  Das  Verzeiehniss
  ist  als  „Liste  der  impfpfliehtigen  Zöglinge  des  Gymnasiums  oder  der  Realsehule
  u.  s.  w.  zu...“  zu  bezeielnen  und  mit  Datum  und  Untersehrift  zu  versehen.

Vom  1.  Januar  1876  ab  sind  in  dies  Verzeichniss  auch  diejenigen  Zöglinge
  aufzunehmen,  welehe  im  vorigen  Jahre  krankheitswegen  nieht  geimpft
werden  konnten.

8.  5.  Die  Schulvorstände  aller  andern,  im  Vorstehenden  nieht  aufgeführten
  öffentliehen  Lehr-Anstalten  und  die  Vorsteher  oder  Vorsteherinnen  von
Privatschulen  mit  Ausnahme  der  Sonntags-  und  Abend-Schulen,  baben  für
die  Zöglinge  der  ihnen  unterstellten  Sehulen  die  in  der  vorstehenden  Bestimmung
  ($.  4)  geforderten  Verzeiehnisse  in  gleieher  Weise  aufzustellen  und  dem
betreffenden  Bürgermeister  (Amtmann)  einzureiehen.

8.  G.  Die  Bürgermeister  (Amtmänuer)  stellen  aus  den  hier  in  den  $$.  4
und  5  geforderten  Verzeiehnissen  für  die  einzelnen  Gemeinden  naeh  dem  vom
Bundesrathe  angeordneten  Formular  V.  eine  besondere  Liste  mit  der  Aufsehrift
„Impf-Liste  B.  der  Gemeinde...  .“  zusamınen,  versehen  sie  mit  der  oben
in  8.  3  geforderten  Beseheinigung  und  reiehen  sie  gleiehzeitig  mit  den  Impf-Listen
  A.  dem  betreffenden  Landrathe  ein.

8.  7.  Die  Landräthe  prüfen  die  ihnen  eingereiehten  Impf-Listen,  sorgen
event.  für  deren  Vervollständigung  und  übergeben  dieselben,  naehdem  sie  mit

einem  Umsehlage,  weleher  die  Bezeiehnung  „Liste  des  Impf-Bezirks  .  .
trägt,  versehen  worden,  zum  1.  April  eines  jeden  Jahres  dem  betreifenden

Impi-Arzte.
Adfdnift  IL.
von  den  XYınpf-Bezirken  und  den  Hınpf-  Stationen  und  von  der  Ansahne
  der  Kınpf-Aoızto.

8.  S.  Den  Vertretungen  der  Kreise  resp.  der  Stadt  Müuster  liegt  die
Bildung  der  Impf-Bezirke  ob.  Die  Kreise  resp.  die  Stadt  Münster  haben  die

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