58.  9-1.  I.  Preussen  Verordn,  f.  d.  Reg.-Bez.  Münster.  101

Kosten  zu  tragen,  welche  dureli  die  Ausführung  des  Impf-  Gesetzes  von
8.  April  1874  entstehen,  mit  Ausnahme  jedoch  der  Kosten  für  die  Uhterhaltung
  des  Impf-Instituts  ($.  9  des  Gesetzes  vom  8.  April  1874).

8.9.  Zu  den  von  den  Kreisen,  resp.  der  Stadt  Münster  zu  tragenden
Kosten  gehören  die  Remuneration  der  Impf-Aerzte,  die  Kosten  der  erforderlichen
  Bureau-Arbeiten,  wozu  auch  die  etwaigen  Kosten  für  Anfertigung  der
von  den  Standes-Beamten  aufzustellenden  Verzeiehnisse  ($.  1)  zu  rechnen  sind,
sowie  die  Kosten  für  den  Druck  der  nöthigen  Listen,  Scheine  und  Zeugnisse.

Dafür  fallen  den  Kreisen  resp.  der  Stadt  Münster  die  Gebühren  für  die
in  den  Impf-Terminen  ertheilten  Bescheinigungen  zu,  soweit  dieselben  nach
S.  11  des  Reichs-Impf-Gesetzes  nicht  gebührenfrei  sind.  Alle  Impf-Scheine
sind  stempelfrei.

Ausserdem  ist  von  denjenigen  Gemeinden,  in  deren  Bezirk  öffentliche
Impf-Termine  ($.  6  des  Gesetzes  vom  8.  April  1874)  abgehalten  werden,  hierfür
  ein  geeignetes  Lokal  bereit  zu  stellen  und  dem  Impf-Arzte  die  dabei  erforderliche
  Schreibhülfe  zu  gewähren.

Soll  in  Ermangelung  eines  sonst  geeigneten  Lokals  das  Schul-Lokal  be
hufs  Vornahme  der  öffentlichen  Impfungen  und  Revisionen  benutzt  werden
so  hat  ein  vorgängiges  Benehmen  mit  dem  betreffenden  Sehulvorstande  einzutreten.



S.  10.  Die  vorstehenden  Bestimmnngen  ($.  9)  finden  aueh  Anwendung
auf  die  bei  dem  Ausbruch  einer  Pocken-Epidemie  angeordneten  Zwangs-Impfungen
  —  $.  18  Abs.  3  des  Ges.  v.  8.  April  1874.

8.  11.  Für  jeden  von  den  Kreisen  zu  bildenden  Impf-Bezirk  ist  von  dem
betreffenden  Landrathe  und  in  der  Stadt  Münster  von  dem  Ober-Bürgermeister
auf  Grund  kontraktlicher  Verpflichtungen  und  unter  Vorbehalt  einer  angemessenen
  Kündigungsfrist  cin  Impf-Arzt  zu  bestellen,  jedoch  dürfen  auch  einem
und  demselben  Arzte  mehrere  Bezirke  übertragen  werden.

8.  12.  Die  Impf-Aerzte  erhalten  für  die  ihnen  obliegenden  Geschäfte  in
Ermangelung  einer  sonstigen  Vereinbarung,  Tagegelder  und  Reisekosten  nach
den  den  Königlichen  Kreisphysikern  zustehenden  Sätzen.  Sie  haben  Anspruch
auf  Tagegelder  anch  für  die  an  ihrem  Wohnort  abzuhaltenden  Impf-Termine.

.  $.  13.  Innerhalb  eines  jeden  Impf-Bezirkes  sind,  wo  es  sich  um  ländliche
  Ortschaften  handelt,  die  zur  Ausführung  der  Impfungen  und  Revisionen
  zu  wählenden  Orte  (Impf-Stationen)  gemäss  der  Eutfernungs-Bestimmung
im  $.  6  des  Reichs-Impf-  Gesetzes  festzustellen,  zn  veröffentlichen  und  deu
Impf-Aerzten  besonders  zu  bezeiehnen.

Abfniff  II.

Von  der  Ausführung  des  UImpfgeschäfts.

‚9.  14.  Die  Impf-Aerzte  haben  sich  solort  nachı  Empfang  der  Impf-Verzeichnisse
  ihrer  resp.  Bezirke  einen  den  Bestimmungen  des  Gesctzes  entsprechenden
  Impf-  und  Revisionsplan  für  den  Impf-Bezirk  zu  wachen,  sich  mit
der  erforderliehen  Menge  Lymphe,  welche  aus  dem  hiesigen  Impf-Institut  zu
beziehen  ist,  zu  versehen,  die  Impf-  und  Revisions-Termine  nach  Massgabe
der  folgenden  Bestimmung  auzusetzen  und  der  betreffenden  Orts-Polizeibehörde
unter  Angabe  der  Ortschaften,  deren  Impflinge  an  diesen  Tagen  zur  Revision
zu  kommen  haben,  bis  spätestens  zum  20.  April  mitzutheilen.

‚,  Bei  der  Anscetzung  der  Revisions-Termine  ist  $.  5  des  Reichs-Iınpf-Gesetzes
nicht  ausser  Acht  zu  lassen.

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|  5  15.  Dice  im  vorstehenden  Paragraphen  bezeiehneten  Termine  sind
ud  die  Orts-  Behörde  dem  Publikum,  beziehentlich  den  Vorstehern  der
Sehulen  mindestens  eine  Woche  vorher  bekannt  zu  machen.