12  Impf-Gesetz.  Auslührungs-Geselze.  88.  16—29,

S-  16.  lupf-  und  Revisions-Termine  für  12jährige  Inpfliunge  dürfen  nicht
in  die  Zeit  der  Ferien  der  betreffenden  Schule  gelegt  und  müssen  für  die
schulfreien  Nachmittage  angesetzt  werden.

S-  17.  Im  Impf-Termine  selbst  hat  der  Impf-Arzt,  bezichentlich  der  vou
der  betreffenden  Gemeinde  ihm  gestellte  Schreibgelhülfe  die  Rubriken  7  und  8,
sowie  die  zutreflende  von  den  Rubriken  9—12,  ferner  Rubrik  13  und  event.
die  Rubriken  17  und  18  mit  Tinteschrift  deutlich  auszufüllen.  Der  Impf-Arzt
hat  den  Impflingen,  beziehentlich  deren  Angehörigen  beim  Begiun  des  Impf-Ternins
  laut  und  bestimmt  Ort,  Tag  und  Stunde  der  Feststellung  des  Impferfolges
  (der  Revision)  bekannt  zu  machen  und  dabei  auf  $.  5  und  die  Strafbestimmung
  im  zweiten  Alinea  des  $.  14  des  Reichs-Impf-Gesetzes  hinzuweisen.

5.  18.  Bei  der  Ausführung  der  Impfung  und  Revision  der  kleinen  Kinder
  muss  zur  Aufrechterhaltung  der  Ordnung  der  Vorsteher  des  betreffenden
Orts  oder  ein  gecigneter  Stellvertreter  zugegen  sein.  Ebenso  hat  bei  den
Impfungen  und  Revisionen  der  Schulkinder  der  Schulvorsteher  oder  ein  gccigneter
  Stellvertreter  die  Ordnung  im  Lokale  zu  überwachen.

S.  19.  Werden  im  Impf-Termine  Impflinge  zur  Impfung  vorgestellt,  welche
nicht  in  der  Liste  verzeichnet  sind,  so  ist  die  Impfung  derselben,  wenn  Kraukheit
  dieselbe  nicht  ausschliesst,  vorzunehmen  und  der  Impfling  unter  Ausfüllung
ıller  entsprechenden  Rubriken  der  Liste  in  diese  einzutragen.

8.  20.  Ueber  den  Erfolg  der  Impfung  hat  der  Arzt,  je  nach  der  Art
des  erstereu,  einen  Impfschein  nach  dem  vom  Bundesrathe  vorgeschriebenen
Formulare  No.  I.  resp.  II.  auszufertigen.  Bei  Revaccinationen  ist  neben  das
Wort  „Impf-Schein“  das  Wort  („Wieder-Impfung“)  in  Klammern  zu  setzen.

Die  Impf-Scheine  sind  auf  Grund  der  Impf-Listen  binnen  14  Tagen  naclı
erfolgter  Revision  auszufertigen  und  dem  Bürgermeister  (Amtmann)  zur  Aushändigung
  an  die  Angehörigen  der  Impflinge,  beziehentlich  an  die  Schulvorsteher,
  zuzustellen.

$S.  21.  Kaun  die  Impfung  oder  Revaccination  eines  Impflings  wegen  Gefahr
  für  sein  Leben  oder  seine  Gesundheit  nicht  stattfinden  ($.  2  des  Impf-Gesetzes),
  so  ist  für  ihn  cin  Schein  nach  dem  vom  Bundesrathe  gegebenen
Formulare  No.  IU.  entsprechend  auszufüllen.

$.  232.  Ergiebt  sich,  dass  ein  Impfling  —  auch  ein  zu  Revaccinirender  —
die  natürlichen  Blattern  überstanden  hat,  der  bereits  mit  Erfolg  geimpft,  beziehentlich
  revaccinirt  ist  ($.  1  des  Impf-Gesctzes),  so  ist  ein  Schein  nach  dem
vom  Bundesrathe  gegebenen  Formular  No.  IV.  auszustellen.

Auch  die  hier  erwähnten,  wie  die  im  $.  21  gedachten  Scheine  sind  innerhalb
  der  im  2.  Alinea  des  $.  20  festgestellten  Frist  den  Bürgermeistern  (Amtmännern)
  zuzustellen.

8.28.  Bei  der  Revision  der  Geimpften  sind  die  Rubriken  14,  15  und
16  der  Impf-Liste  deutlich  mit  Tinteschrift  auszufüllen  und  ist  die  Impf-Liste
dann  wit  der  Unterschrift  des  betreffenden  Arztes  versehen  binnen  14  Tagen
uach  dem  Revisions-Termine  der  Orts-Behörde  zuzustellen.

Adfhnitk  IV.
Von  dem  Verfahren  nach  dem  Schlusse  des  öffentl.  Impf-Geschäfts.

S.  24.  Die  Vorsteher  derjenigen  Schulanstalten,  deren  Zöglinge  dem
Impfzwange  unterliegen  ($.  1  Ziffer  2  des  Impf-  Gesetzes),  haben  Aufangs
September  eines  jedeu  Jahres  dem  Bürgermeister  (Amtmann)  ein  Verzeichuiss
derjenigen  impfpflichtigen  Schüler  einzureichen,  für  welche  der  Nachweis  der
Impfung  nicht  erbracht  ist.

8.25.  Die  Bürgermeister  (Amtmänmer)  forderu  auf  Grund  des  3.12  des
Impf-Gesetzes  diejenigen  Kltern  ete.,  deren  Kinder  ete,  nach  den  Impf-Listen