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58.  2-2.  I.  Proussen,  Verordu.  f,  d  leg.-Bez.  Munster.  105

noch  nicht  geimpft  sind  und  bei  welchen  clie  Inplung  ulcht  aus  einen  Busutzlieben
  Grunde  unterblieben  ist,  auf,  einen  dem  Gesetze  genügenden  Nachweis
nach  dem  entsprechenden  Formulare  biumen  kurzer  Frist  beizubringen,  ven
merken  auf  Grund  der  beigebrachten  Bescheinigung  das  Entsprechende  in  der
Impf-Liste  mit  ihrer  Untersehrift,  oder  denunziren  ‚event.  die  Eltern  ete.  beı
dem  zuständigen  Polizei-Anwalte,  in  welehem  Falle  in  die  Rubrik  „Bemerkuneen“
  der  Liste  auch  ein  entsprechender  Vermerk  zu  maelıen  ist.  Die  Frist
zur  Nachholung  der  Impfung  ($.  4  des  Impf-Gesetzes)  ist  von  dem  Bürgermeister
  (Amtmann)  nach  Einholung  der  Aeusserung  des  Impf-Arztes  zu  bestimnıen.
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Ebenso  ist  mit  denjenigen  Schülern  zu  verfahren,  welehe  nach  den  Naclıweisungen
  der  Sehulvorsteher  noch  nicht  geimpft  sind  ($.  13  des  Impf  Gesetzes).

Diejenigen  Impflinge,  welehe  nach  den  Angaben  der  Liste  überhaupt  nicht,
oder  ohne  Erfolg  geimpft  worden,  oder  bei  welehen  der  Impferfolg  uicht
festgestellt  ist,  werden  in  die  Liste  des  kommenden  Jahres  übertragen  (eir.
oben  $.  2),  und  ist  dann  unter  der  Liste  zu  bescheinigen,  dass  alle  in  die  Liste
des  kommenden  Jahres  zu  übertragenden  Impflinge  in  diese  übertragen  worden
  sind.

.  26.  Binnen  vier  Wochen  nach  Ablieferung  der  Impf-Liste  hat  der
Impf-Arzt  dem  Bürgermeister  (Amtmann)  einen  eingehenden  Impf-Bericht  über
seine  Impfungen  einzureichen.

8.  277.  Diejenigen  Aerzte,  welehe  Privat-Impfungen  ausgeführt  haben,
haben  die  gemäss  des  vom  Bundesrathe  angeordneten  Formulars  Nr.  V  ausgefüllte
  Liste  derselben  bis  zum  15.  Dezember  eines  jeden  Jahres  dem  betreffenden
  Bürgermeister  (Amtmann)  einzureichen.

8.  2S.  Alle  Impf-Listen  und  Impf-Berichte  sind  mit  dem  Schlusse  des
Jahres  von  den  Orts-Behörden  dem  Landrathe  einzureichen.  Dieser  sendet,
nach  vorheriger  Prüfung  seinerseits,  die  Listen  dem  Kreis-Physikus  zur  Prüfung
und  Zusammenstellung  des  Hauptergebnisses  nach  Formular  VI.  Die  Uebersicht
  ist  gesondert  für  die  nach  8.1  Ziffer  1  und  $.  2  Ziffer  2  des  Impf-Gesetzes
Impfpfliehtigen  aufzustellen  und  mit  den  Listen  sowie  einem  Kreis-Impfberichte
  dem  Landrathe  bis  zum  1.  Februar  wieder  zuzusenden,  welcher  die
Listen,  den  Kreis-Impfbericht  und  die  Uebersicht  —  letztere  nach  Vollziebuug
auch  seinerseits  —  bis  zum  1.  März  bei  uns  einzureichen  hat.  In  der  Stadt
Münster  hat  die  Orts-Behörde  die  Listen  in  gleicher  Weise  dem  Stadt-Physikus
zuzustellen.  Dieser  sendet  die  Listen  mit  der  Uebersicht  und  einem  besonderen
  Impf-Berichte  der  Orts-Behörde  bis  zum  1.  Februar  wieder  zurück.  Die
Orts-Behörde  reicht  diese  Listen,  den  Impf-Bericht  und  die  Uebersicht  —  die
letztere  nach  Vollziehung  auch  ihrerseits  —  bis  zum  1.  März  bei  uns  ein.

Adihnift  V.

Allgemeine  Bestiminungen.

8.  29.  Zur  näheren  Information  der  betreffenden  Behörden,  der  Sehul-Vorsteher
  und  Impf-Aerzte  und  zur  besonderen  Beachtung  sind  die  zu  verwendenden
  Listen,  Impf-Sehein-,  Zeugniss-  und  Vebersichts-Formulare  nebst
einer  Gebrauehs-Anweisung  unter  dem  Rubrum  „Bemerkung“  angeschlossen.
Das  unter  den  Rubrum  „Rückseite“  auf  den  Impf-Schein-  und  beugniss-Formularen
  (Form.  1.—IV.)  Vermerkte  ist  auf  der  Rückseite  der  auszurebenden
  Impf-Scheine  resp.  Zeugnisse  abzudrucken.  ”

Münster,  den  23.  April  1875.