10.1  Impl.-Ges.  Ansf.-Ges.  I.  Preussen.  Verordn.  f.  d.  Reg.-Bez.  Münster.

b)  Anweisung  für  die  Schul-Vorsteher,  betreffend  die  Impfung  der
zwölfjährigen  Zöglinge..  Vom  23.  April  1875.
(Regierungs  -  Amtsblatt  S.  117.)

Die  aus  dem  Reiehs-Impf-Gesetze  vom  8.  April  1874  und  unserer  Impf-Ordnung
  sich  ergebenden  Aufgaben  für  die  Schul-Versteher  sind  folgende:

4.  Die  Sehul-  Vorsteher  oder  Vorsteherinnen  haben  alljährlich  zum
15.  Januar  dem  betreffenden  Bürgermeister  (Amtmann)  ein  Verzeichniss  derjenigen
  Zöglinge  ihrer  Anstalt,  welehe  in  diesem  Jahre  das  zwölfte  Lebensjahr
  zurüeklegen,  einzureichen.  Dies  Verzeiehniss  muss  folgende  Rubriken
ausgefüllt  enthalten:  1.  T,anfende  Nummer,  2.  Vor-  und  Zuname  des  Zöglinge,
3.  Jahr  und  Tag  der  Geburt,  4.  Name  des  Vaters,  Pfegevaters  oder  Vormnndes,
9.  Stand  und  Wohnnng  des  Letzteren,  6.  Zahl  der  vorangegangenen  erfolglosen
  Impfungen.

Wenn  ein  Zögling  nach  ärztliehem  Zeugnisse  in  den  letzten  fünf  Jahren
die  natürlichen  Blattern  überstanden  hat,  oder  in  dieser  Zeit  mit  Erfolg  geimpft
  worden  ist,  so  ist  dies  in  einer  besonderen  Rnbrik  anzugeben.  Das
Verzeichniss  ist  als  „Liste  der  impfpfliehtigen  Zöglinge  des  Gymnasii  .....  (der
Schnl  ....,  zu...)  zu  bezeichnen  und  mit  Datum  und  Unterschrift  zu
versehen.

Vom  1.  Januar  1876  ab  sind  in  dieses  Verzeiehniss  aneh  diejenigen  Zöglinge
  aufzunehmen,  welehe  im  vorigen  Jahre  krankheitswegen  nieht  geimpft
werden  konnten.

Aueh  sind  in  dies  Verzeiehuiss  alle  Zöglinge  der  Anstalt  aufzunehmen,
welehe  bis  dahin  überhaupt  nieht  geimpft  sind,  sowie  diejenigen,  welche  das
zwölfte  Lebensjahr  zurückgelegt  haben  und  noeh  nieht  revaccinirt  sind.

2.  Die  impfpflichtigen  Zöglinge  sind  auznhalten,  sich  vollzählig  zu  den
Impf-Terminen,  welehe  den  Schul-Vorstehern  reehtzeitig  bekannt  gemacht  werden,
einzufinden  und  die  Impfung  an  sieh  vollziehen  zu  lassen.  Sowohl  bei  diesem
Termine  als  bei  der  späteren  Feststellung  des  Erfolges  der  Impfung  muss  der
Schul-Vorsteher  oder  ein  geeigneter  Stellvertreter  zur  Aufreehthaltung  der
Ordnung  zugegen  scin.

8.  Die  Vorsteher  derjenigen  Sebul-Anstalten,  deren  Zöglinge  dem  Impfzwange
  unterliegen  ($.  1.,  Ziffer  2  des  Impf-Gesetzes)  haben  bei  der  Aufnahme
von  Schülern  durch  Einfordern  der  vorgesehriebenen  Bescheinigungen  festzustellen,
  ob  die  gesetzliehe  Impfung  erfolgt  ist.

Ist  eine  Impfnng  ohne  gesetzliehen  Grund  unterblieben,  so  haben  sie  auf
deren  Nachholung  zu  dringen.  \

Sie  sind  verpfliehtet,  Anfangs  September  eines  jeden  Jahres  dem  Bürgermeister
  (Amtmann)  ein  Verzeichniss  derjenigen  Zöglinge  einzureiehen,  für
welche  der  Naehweis  der  Impfung  nieht  erbracht  ist.

4.  Die  vom  Bürgermeister  (Amtmann)  dem  Sehul-Vorsteher  zugesendeten
  Bescheinigungen  über  erfolgte  Impfung  sind  den  Zöglingen  wit  der  Weisung
  zu  übergeben,  für  die  sorgsame  Aufbewahrung  derselben  Sorge  zu
tragen.  .  |

Der  $.  1  des  Impf-Gesetzes  vom  8.  April  1874  lautet  in  dem  die  Scliul-Vorsteher
  angehenden  Theile:

„Der  Impfung  mit  Schutzpocken  sollen  unterzogen  werden:

2.  Jeder  Zögling  einer  Öffentlicheu  Lehr-Anstalt  oder  einer  P’rivatgeimpft

  worden  ist.“