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il.  Königreich  Sachsen.

a)  Verordnung,  die  Ausführung  des  Reichs  -Impf-  Gesetzes
vom  8.  April  1874  betreffend;

vom  20.  März  1875.

(Gesetz-  und  Verordnungs-Blatt  für  das  Königreich  Sachsen  S.  167  £.)

/u  Ausführung  des  Reichs-Impf-Gesetzes  vom  8.  April  1874  (8.  31  fg.
des  R.-Ges.-Bl.  v.  J.  1874)  wird  hiermit  Folgendes  verordnet:

Impf-Bezirke.  ($.  6.  des  Gesetzes.)

a)  $.  1.  Städte,  in  welehen  die  Revidirte  Städte-Ordnung  vom  24.  April  1873
gilt,  sowie

b)  die  besondere  Medizinal-Bezirke  bildenden  Landes-Anstalten  bilden  selbständige
  Impf-Bezirke.  .

c)  Aus  den  Städten,  welche  die  Städte-Ordnung  für  mittlere  und  kleine
Städte  vom  24.  April  1873  angenommen  haben,  und  aus  den  Ortschaften,
in  welchen  die  Revidirte  Landgemeinde-Ordnung  vom  24.  April  1873
gilt,  sind  innerhalb  jedes  einzelnen  amtshauptmannschaftliehen  Verwaltuugs-Bezirks
  und  in  den  Schönburgsehen  Rezessherrsehaften  Impf-Bezirke
von  angemessenem  Umfange  zu  bilden.  Die  Bildung  der  unter  lit.  e  gedachten
  Impf-Bezirke  hat  durch  die  Bezirks-Aerzte,  unter  Genehmigung
der  betreffenden  amtshauptmannschaftlichen  Behörden,  zu  erfolgen.

d)  Die  vom  Gemeinde-Verbande  ausgenommenen  selbständigen  Güter  sind,
wenn  nicht  besondere  Verhältuisse  eine  andere  Eiuriehtung  empfehlen,
in  der  Regel  mit  dem  Impf-Bezirke  derjenigen  Stadt-  oder  Land-Gemeinde
zu  vereinigen,  in  welcher  sich  die  Schule  befindet,  zu  welcher  sie  gehören.
Für  jeden  aus  mehr  als  einem  Orte  bestehenden  Impf-Bezirk  ist  ein
Impf-Ort  zu  bestimmen.

Impf-Aerzte.  ($.  6.  des  Gesetzes.)

$.  2.  Für  jeden  Impf-Bezirk  ist  ein  Impf-Arzt  anzustellen.

In  den  Impf-Bezirken  unter  S.  1,  a  sind  die  Impf-Aerzte  von  den  Stalträthen
  im  Einvernehmen  mit  den  Bezirks-Aerzten  zu  bestellen.

In  den  von  Landes-Anstalten  gebildeten  Impf-Bezirken  ($.  1.  b)  hat  ein
Anstalts-Arzt  als  Impf-Arzt  zu  fungiren.

Für  die  Impf-Bezirke  unter  $.  1,  c  hat  die  Bestellung  der  Impf-Aerzte
durch  die  Amtshauptmannschaften  und  die  Verwaltungs-Kommission  zu  Glauchau
anf  Vorschlag  der  Bezirks-Aerzte  zu  erfolgen,  Die  Letzteren  haben  sich  über
dic  von  ihnen  vorzuschlagenden  Persönlichkeiten  mit  den  betreffenden  Bürgermeistern
  und  Gemeinde-Vorständen,  beziehentlich  Gutsvorstehern  zu  verständigen.
  Jet  zu  einer  solehen  Verständigung  nicht  zu  gelangen,  so  hat  die
amtshauptmannsehaftliche  Verwaltungs-Behörde  die  Persönlichkeit  des  Impf-Arztes
  zu  bestimmen.  Bei  dieser  Bestimmung  hat  es  zu  bewenden,  so  lange
nicht  von  dem  betreffenden  Impf-Bezirke  eine  Aenderung  beantragt  wird,
worüber  dann  im  geordneten  Wege  weitere  Entscheidung  zu  treffen  ist.

Kin  uud  derselbe  Arzt  oder  Wuudarzt  kann  für  mehrere  Impf-Bezirke  als
Impf-Arzt  bestellt  werden.

‚.  Bezirks-Acrzte  sind  an  der  Uecbernahme  der  Funktiou  eines  Impf-  Arztes
nicht  behindert.

Die  Impf-Aerzte  sind  mittelst  Handschlags  an  Eidesstatt  auf  die  beigedruckte
  Instruktion  zu  verpflichten.

Die  Verpflichtung  derselben  hat  in  Städten  nit  Revidirter  Stüdte-Ordnung