106  Impf-Gesetz.  Ausführunges-Gesetze.  82h,

durch  die  Stadträthe,  innerhulb  der  Liandes-Anustalten  durch  die  Vorstände
der  letzteren,  in  den  übrigen  Impf-Bezirken  ($.  1,  e)  durcli  die  Amtshauptnanusehaften,
  bezichentlich  die  Verwaltungs-Koınmission  zu  Glauchau  zu
erfolgen.

In  grösseren,  besondere  Impf-Bezirke  bildenden  Städten  können,  nach
dem  Ermessen  der  betreffendeu  Stadträthe  und  Bezirks-Aerzte,  den  bestellten
Impf-Aerzten  Assistenten  in  der  Person  von  approbirten  Aerzten,  beziehentlielı
  legitimirten  Aerzten  und  Wund-Aerzten  beigegeben  werden.

Dergleiehen  Assistenten  sind  ebenso  wie  die  Impf-Aerzte  selbst  zu  verpflichten.


5-  3  Die  Amtshauptmannsehaften,  beziehentlieh  die  Verwaltungs-Kommission
  zu  Glauchau  und  die  betreffenden  Stadträthe  haben  die  Impf-Bezirke
wit  den  für  dieselben  bestimmten  Impf-Orten  und  die  für  die  Bezirke  in  Pflicht
genommenen  Impf-Aerztce,  beziehentlieh  die  Assistenten  der  Letzteren  in  den
Amtsblättern  bekannt  zu  machen.

Impf-Lokale.

S.  4.  In  jedem  Impf-Orte  ist  von  der  Orts-Behörde  ein  zur  Vornahme
der  Impfungen  und  zur  Vorstellung  der  Impflinge  geeignetes  und  gehörig
ausgestattetes  Liokal,  naeh  Befinden  auf  Kosten  des  Impf-Bezirks,  zur  Verfügung
  zu  stellen.

In  grösseren  Städten  können  auch  mehrere  Impf-Lokale  in  versehiedenen
Stadttheilen  eingeriehtet  werden.

In  Impf-Bezirken,  welche  aus  mehr  als  einer  Gemeinde,  beziehentlich  aus
Gemeinden  und  selbständigen  Gütern  bestehen,  hat  die  Orts-Behörde  der  zum
Impf-Orte  bestimmten  Stadt-  oder  Land-Gemeinde  den  Orts-Behörden  der
einbezirkten  Gemeinden  und  beziehentlich  selbständigen  Gutsbezirke  über  die
zum  Impf-Lokale  bestimmten  Lokalität  reehtzeitig  Mittheilung  zu  maehen.

Impflisten.  ($.  7.  des  Gesetzes.)

$.  5.  Die  Aufstellung  der  in  $.  7,  Absatz  1.  des  Gesetzes  erwähnten
Impf-Listen  hat  naeh  dem  beigedruekten  Formulare  V.  zu  erfolgen  und  liegt  ob:
a)  in  Städten  mit  Revidirter  Städte-Orduung  den  Stadträthen,
b)  in  Städten  mit  der  Städte-Ordnung  für  mittlere  und  kleine  Städte  den
Bürgermeistern,
c)  in  denjenigen  Ortsehaften,  in  welchen  die  Revidirte  Land-Gemeinde-Ordnung
  gilt,  den  Gemeinde-Vorständen,
d)  innerhalb  der,  besondere  Impf-Bezirke  bildenden  Landes-Anstalten  den
Vorständen  der  Letzteren.
Die  behördliehen  Impf-Listen  haben  zugleieh  die,  in  die  betreffende  Stadtoder
  Land-Gemeinde  eingesehulten  selbständigen  Güter  zu  umfassen.
In  diesen  Impf-Listen  sind  die  Impfpflichtigen  in  alphabetiseher  Reihenfolge
ihrer  Familiennamen  aufzuführen.

8.  6.  Die  behördliehen  Impf-Listen  haben  zu  umfassen:  diejenigen  am
Orte,  beziehentlieh  innerhalb  der  eingesehulten  selbständigen  Gutsbezirke  sich
aufhaltenden  Kinder,

a)  welche  im  Orte,  beziehentlieh  in  dem  selbständigen  Gutsbezirke  im  vorhergehenden
  Jahre  geboren  worden  nnd  noeh  am  Leben  sind,

b)  welehe  nach  Ausweis  der  vorjährigen  Impf-Listen  Im  vorhergehenden  Jahre
der  Impfpflicht  noch  nieht  gehörig  genügt  haben,

c)  diejenigen  Kinder,  welehe  im  vorhergehenden  Jahre  iu  den  betreflenden
Ort  zugezogen  sind  und  der  Impfpflieht  noch  nicht  Genüge  geleistet
haben.

Die  von  den  Schulvorstchern  naelı  $.  11.  einzureichenden  Listen  und  Verzeiehnisse
  sind  als  "Theile  der  behördlichen  Impf-Listen  anzusehen  und  deu

Letzteren  anzuschliessen  (zu  vergleichen  $.  11).