88,  7—8.  Il.  Kyr.  Suchsen.  Verordn.  v.  20.  März  1875.  107

Verzeichnisse  der  Geborenen.  ($.  I,  Ziffer  1.  des  Gesetzes).

$.  7.  Die  Verzeichuung  der  in  S.  6.  sub  a  gedachten  Kinder  hat,  soweit
sie  nicht  in  den  Jahren  1874  und  1875  auf  Grund  der  in  $$.  5.  und  9.  gedachten
  Verzeichnisse  vorzunehmen  ist,  im  Jahre  1875  auf  Grund  derjenigen
Verzeichnisse  der  Neugeborenen  zu  erfolgen,  welche  naeh  Massgabe  der  Verordnung
  des  unterzeichneten  Ministeriums  des  Kultus  und  öffentliehen  Unterrichts
  vom  30.  April  1872  (Seite  176  Ges.-  u.  Verordn.-Bl.  v.  J.  1872)  die
Pfarrer  in  den  Monaten  April  und  September  1874  an  die  Bezirks-Arzte  abzuliefern
  gehabt  haben  und  die  von  denselben  im  Monat  April  1875  auf  die  Jıeit
vom  1.  September  1874  bis  1.  April  1875  weiter  abzuliefern  sind.

Die  zuletzt  gedachten  Verzeichnisse  haben,  insoweit  sie  aueh  die  in  der
Zeit  vom  1.  Januar  1875  bis  zum  1.  April  1875  Geborenen  zu  umfassen  haben,
als  Unterlagen  für  die  im  Jahre  1876  aufzustellenden  behördliehen  Impf-Listen
zu  gelten.

Im  Monat  September  1875  sind  von  den  Pfarrern  Verzeiehnisse  der  Geborenen
  nicht  abzuliefern.

Dagegen  haben  die  Pfarrer  Verzeiehnisse  der  in  der  Zeit  vom  1.  April
bis  zum  31.  Dezember  1875  Geborenen  aufzustellen  und  dieselben  im  Monat
Januar  1876  an  die  betreffenden  Behörden  einzureiehen.

Auf  Grund  der  nurgedachten  Verzeichnisse  auf  die  Zeit  vom  1.  April  bis
31.  Dezember  1875  und  derjenigen  Theile  der  von  den  Pfarrern  im  Monat
April  1875  einzureichenden  Verzeichnisse,  welche  die  in  der  Zeit  vom  1.  Januar
  bis  1.  April  1875  Geborenen  enthalten,  sind  in  den  behördlichen  Impf-Listen
  auf  das  Jahr  1876  die  in  S.  6,  a  gedachten  Impfpflichtigen  zu  verzeiehnen.


Vom  1.  Januar  1876  an  werden  die  Pfarrer  von  der  in  der  sehon  angezogenen
  Verordnung  vom  30.  April  1872  angeordneten  Aufstellung  von  Verzeichnissen
  der  Geborenen  entbunden.

Die  von  den  Pfarrern  im  Monat  April  1875  abzuliefernden  Verzeichnisse
der  in  der  Zeit  vom  1.  September  1874  bis  1.  April  1875  Geborenen  sind
noch  in  der  bisherigen  Weise  und  unter  Verwendung  der  bisherigen  Formulare
  aufzustellen  und,  wie  bisher  an  die  Bezirks-Aerzte  abzuliefern,  welche
Letztere  dieselben  sodann  unverweilt  den  betreffenden  Stadträthen,  Bürgermeistern
  und  Gemeinde-Vorständen,  heziehentlieh  Anstalts-Vorständen  zuzustellen
  haben.

Dagegen  sind  die  von  den  Pfarrern,  dem  Obigen  nach,  auf  die  Zeit  vom
1.  April  bis  mit  31.  Dezember  1875  weiter  noch  aufzustellenden  Verzeiehnisse
der  Geborenen  nicht  blos  für  jeden  einzelnen  Ort  der  betreffenden  Parochie
(Städte  und  ländliche  Ortschaften),  sondern,  dafern  zu  der  Parochie  selbständige
  Guts-Bezirke  und  besondere  Impf-Bezirke  bildende  Landes-Anstalten  gehören,
  auch  für  die  betreffenden  Guts-Bezirke  und  Landes-Anstalten  gesondert
aufzustellen.  Sie  sind  von  den  Pfarrern  im  Monat  Januar  1876  den  betreffenden
  Stadträthen,  den  Bürgermeistern  in  mittleren  und  kleinen  Städten,  den
Gemeinde-Vorständen  und  den  Anstalts-Direktionen  und  zwar,  was  die  Verzeichnisse
  der  innerhalb  selbständiger  Guts-Bezirke  Geborenen  anlangt,  den
Stadträthen,  Bürgermeistern  und  Gemeinde-Vorständen  derjenigen  Orte,  in
welchen  die  betreffenden  Guts-Bezirke  eingeschult  sind,  zuzustellen.
|  Auch  zu  den  auf  die  Zeit  vom  1.  April  bis  31.  Dezember  1875  aufznstellenden
  pfarramtlichen  Verzeichnissen  der  Geborenen  sind  die  bisher  üblich
sewesenen  Formulare  zu  verwenden.

$.  8.  In  Betreff  der  in  den  Jahren  1874  und  1875  xebor  inder;
welche  unter  die  Vorschriften  in  $$.  1  und  3  des  Gesetwes  vom  20  Juni  1870
die  Einführung  der  Zivilstands-Register  für  Personen,  welehe  keiner,  im  Köniereiche
  Sachsen  anerkannten  Religions-Gesellschaft  angehören  etc.  betreffend
(D.  215  fg.  Ges.-  u.  Verord.-Bl,  v.  J.  1870),  fallen,  sind  die  Unterlneen  für
die  Impflisten  (8.  6,  a)  von  den  Gerichts-Acmtern  zu  beschaffen.  ü