US  Impfl-Gesotz.  Ausführungs-  Gesetze.  58.  8-12.

Zu  dem  Knde  haben  die  Gerichts-Aemter,  ortschaftenweise  und  unter  besonderer
  Berücksiehtigung  der,  uneh  $.  1,  b  selbständige  Impf-Bezirke  bildenden
  Tiandes-Anstalten,  Auszüge  aus  den,  naelı  5.  1.  des  Gesetzes  vom
20.  Juni  1870  von  ihnen  zu  führenden  Geburts-Registern  anzufertigen  und,
untersehriftlieh  vollzogen,  an  die  in  $.  5  bezeichneten  Behörden  abzulieferu.

Dabei  sind  diejenigen  Kinder,  die  innerhalb  selbständiger  Gutsbezirke
geboren  worden  sind,  in  denjenigen  Geburts-Register-Auszügen  aufzuführen,
welche  auf  den  Ort  lauten,  in  welchem  die  Sehule  sich  befindet,  zu  der  das
betreffende  selbständige  Gut  gehört.

Zu  den  Auszügen  sind  die,  in  $.  1  der  Ausführungs-Verordnung  zu  dem
Gesetze  vom  20.  Juni  1870  vorgeschriebenen  Geburts-Register-Formulare,
jedoch  ohne  Ausfüllung  der  beiden  letzten  Kolonnen,  zu  verwenden.

Die  Gerichts-Aemter  haben,  soviel  die  im  Jahre  1874  geborenen  Kinder
aulangt,  dafür  Sorge  zu  tragen,  dass  die  Auszüge  noch  im  Laufe  des  Monats
April  des  laufenden  Jahres  an  die  betreffenden  Behörden  (S.  5)  gelangen.

Die  Auszüge  aus  den,  das  Jahr  1875  umfassenden  Geburts-Registern  sind
von  den  Gerichts-Aemtern  im  Laufe  des  Monats  Januar  1876  an  die  in  $.  5
bezeichneten  Behörden  abzugeben.

$-  9.  Die  Verzeichnisse  der  in  den  Jahren  1874  und  1875  geborenen
Kinder  von  Personen  israelitischer  Religion  werden  in  jedem  der  genannten
beiden  Jahre  ortsehaftenweise  bei  dem  Ministerium  des  Kultus  und  öffentliehen
  Unterrichts  aufgestellt  und  den  betreffenden  Behörden  (8.  5)  zu  dem
in  58.  6  und  7  gedaehten  Zweeke  zugefertigt  werden.

$-  10.  Vom  Jahre  1876  an  haben  die  künftigen  Standes-Beamten  (Reichs-Ges.
  v.  6.  Febr.  1875,  88.  17.  fg.  —  8.  27  R.-Ges.-Bl.  v.  J.  1875)  die  vom
1.  Januar  1876  an  Geborenen  kalenderjahrweise  zu  verzeichnen  und  diese
Verzeichnisse  im  Monat  Januar  jeden  folgenden  Jahres  an  die  zu  Aufstellung
der  Impflisten  verpflichteten  Behörden  (8.  5)  zur  Aufnahme  der  in  &amp;.  6,  a
gedachten  Kinder  in  die  Impflisten  abzuliefern.

Schul-Listen.  ($$.  7  und  18,  jet.  $.  1,  Ziffer  2  des  Gesetzes.)

S.  Il.  Die  Vorsteher  von  öffentlichen  Lehr-Anstalten  und  Privatschuleu
haben  die  von  ihnen  anzufertigenden
a)  Verzeichnisse  der  Schüler,  für  welehe  der  Nachweis  der  Impfung  nicht

erbracht  worden  ist,  und

b)  die  Listen  derjenigen  ihrer  Zöglinge,  welehe  im  Laufe  des  betreffenden
Jahres  ihr  zwölftes  Lebensjahr  zurücklegen,  on
nach  dem  Formulare  V,  und  zwar  unter  Ausfüllung  der  Kolonnen  1  bis  mit  6,
aufzustellen  und  im  laufenden  Jahre  1875  bis  zum  Schlusse  des  Monats  April,
vom  Jahre  1876  an  aber  vier  Wochen  vor  dem  Schlusse  des  Schuljahres  an
diejenigen,  nach  $  5  wit  der  Aufstellung  der  Impf-Listen  beauftragten  Behörden,
  innerhalb  deren  Verwaltungs-Bezirke  die  betreffenden  Schulen  sieh  befinden,
  abzuliefern.

In  den  vorgedachten  Verzeichnissen  und  Listen  sind  die  darin  aufzuführenden
  Zöglinge  in  der  alphabetischen  Reihenfolge  ihrer  Familiennameu
zu  verzeichnen.  u

Dafern  sich  unter  den  im  Verzeichnisse  unter  b  anfzuführenden  Zöglingen
solche  befinden,  welche  nach  $.  1,  Ziffer  2  des  Gesetzes  ihre  Befreiung  von
der  Impfpflicht  durch  ärztliches  Zeugniss  nachweisen,  so  ist  dies,  unter  ‚Beischluss
  der  betreffenden  Zeugnisse,  in  Kolonne  19  des  Formulars  V  zu
bemerken,  un  m

Vom  laufenden  Jahre  ab  kommen  die  bisherigen  Impf-Kontrol-Tabellen
1  Wegfall.

8.  12.  Sobald  von  den  in  $.  5  genannten  Behörden  die  Impf-Listen  anfsestellt
  worden  sind,  Inben  sich  diese  Behörden  mit  den  Impf-Arzte  über  die