ss.  12—15.  II.  Kyr.  Sachsen.  Verordn.  v.  20.  März  1875.  109

von  demselben  abzuhaltenden  Impf-  und  Revisions-Termine,  unter  Augabe  der
Zahl  der  in  der  Impfliste  verzeichneten  Impfpflichtigen  und  unter  genauer
Bezeichnung  der  Impf-Lokalitäten,  zu  vernehmen.

In  zusammengesetzten  Impf-Bezirken  hat  die  nurgedachte  Vernehmung
mit  dem  Impf-Arzte  durch  die  Vermittelung  der  Behörde  des  Impf-Orts  ($.  1
am  Schlusse)  zu  erfolgen,  der  zu  diesem  Zwecke  von  den  Behörden  der
übrigen  Impf-Bezirks-Gemeinden  die  nöthigen  Mittheilungen  zu  machen  sind.

Der  Impf-Arzt  hat  hierauf  die  gedachten  Mermine  zu  bestimmen.  und
solche  den  betreffenden  Behörden  und  zwar  bei  zusammengesetzten  Bezirken
der  Behörde  des  Impf-Orts,  die  ihrerseits  unverzüglich  den  übrigen  Behörden
weitere  Mittheilung  zu  machen  hıat,  bekannt  zu  geben.

Die  Behörden  haben  sodann  im  Amitsblatte  oder  in  etwa  sonst  ortsüblicher
  Weise  bekannt  zu  machen,  an  welchen  Orten  und  an  welchen  Tagen
die  öffentlichen  Impfungen  und  die  Impf-BRevisionen  vorgenommen  werden
sollen,  und  die  Eltern,  Pflege-Eltern  und  Vormünder  der  nach  $.  1,  Ziffer  1
des  Gesetzes  impfpflichtigen  Kinder,  unter  ausdrücklicher  Verwarnung  vor
den  in  8.  14,  Absatz  2  des  Gesetzes  angedrohten  Strafen,  aufzufordern,  mit
ihren  Kindern  in  den  anberaumten  Impf-  und  Revisions-Terminen  kehufs  der
Impfung  und  ihrer  Kontrole  zu  erscheinen  oder  die  Befreiung  von  der  Impfung
durch  ärztliche  Zeugnisse  nachzuweisen.

Die  nurgedachten  Zeugnisse  sind  im  Impf-Termine  aufzuweisen.

In  derselben  Bekanntmachung  sind  gleichzeitig  auch  die  Vorsteher  der
im  betreffenden  Impf-Bezirke  vorhandenen  Schul-Anstalten  aufzufordern,  mit
denjenigen  Schul-Zöglingen,  die  von  ihnen  in  den  $.  11.  gedachten  Verzeichnissen
  und  Listen  aufzuführen  gewesen  sind,  in  den  anberaumten  Impf-  und
Revisions-Terminen  zu  erscheinen.

Die  Schul-Vorsteher  können  sich  in  den  beregten  Terminen  durch  besondere
  Beauftragte  vertreten  lassen.

Die  Impf-Aerzte  haben,  sobald  von  ihnen  die  Impf-  und  Revisions-  Termine
bestimmt  worden  sind,  von  diesen  Terminen  und  von  den  Impf-Lokalitäten
den  Bezirks-Arzt  in  Kenntniss  zu  setzen.

S.  13.  In  den  Impf-  und  Revisions-Terminen  lıat  ein  Mitglied  einer  jeden
von  den  betreffenden  Örts-Behörden  oder  ein  von  derselben  Beauftragter  zu
erscheinen,  die  Impf-Listen  mit  den  nach  Befinden  dazu  gehörigen  Befreiungs-Nachweisen
  (vergl.  $.  11)  zur  Stelle  zu  bringen  und  dem  Impf-Arzte  die  erforderliche
  Assistenz,  insbesondere  auch  bei  Führung  der  Listen  zu  gewähren.

Die  Impf-Listen  verbleiben  in  den  Händen  der  Orts-Behörden.

Zu  $.  9  des  Gesetzes.

$.  14.  Den  erstmaligen  Bedarf  an  Lymphe  im  Beginne  der  jährlichen
Impi-Periode  erhalten  die  Impf-Aerzte  aus  einer  Lymph-Regenerations-Anstalt,
  etwaigen  späteren  Bedarf  auf  Verlaugen  aus  einer  Lymph-Versendungs-Anstalt.


Welche  Bezirke  zu  diesem  Zwecke  jeder  Lymph-Regenerations-  und  jeder
Lymph-Versendungs-Anstalt  zugewiesen  sind,  darüber  wird  besondere  Bekanntwachung
  erfolgen.?)

Zu  $.  10  des  Gesetzes.

5.  18.  In  den  Revisions-Terminen  hat  die  Ausstelluug  der  Impf-Scheine
zu  erfolgen,  zu  welchen  sich  die  Impf-Aerzte,  je  nach  Verschiedenheit  der
Fälle,  der  beigedrnekten  Formulare  I  oder  II  zu  bedienen  haben.

Aerztliche  Zeugnisse,  durch  welche  die  vorläufige  oder  gänzliche  Befreiung
von  der  Impfung  nachgewiesen  werden  soll,  sind  nach  den  beixwedruckten  For.
mularen  Ill  oder  IV  auszustellen.  |

')  Vergl,  die  Uebersicht  unten  in  Anlaxo  B