110  Impf-Gesetz.  Ausführungs-Gesetze.  88.  16—18.

5:  16.  Nach  Beendigung  der  ordentlichen  öffentlichen  Impfungen  haben
die  Orts-Behörden,  naeh  SS8.  4  und  13  des  Reichs-Gesetzes,  die  Eltern  Pflegeliltern
  oder  Vormünder  derjenigen  Impfpfliehtigen,  bei  welchen  ohne  gesctzlichen
  Grund  die  Impfung  unterblieben  ist,  beziehentlich  die  Vorsteller  derjenigen
  Sehnl-Anstalten,  deren  Zöglinge  nach  $.  1,  Ziffer  2  des  Gesetzes  dem
Impfzwange  unterliegen,  dieser  Verpflichtung  aber  ohne  gesctzlichen  Grund
nicht  genügt  haben,  in  geeigneter  Weise  aufzufordern,  dafür  zu  sorgen,  dass
die  unterbliebene  Impfung  binnen  einer  angemessenen  Frist  nachgeholt  werde.
Anchı  haben  die  gedachten  Behörden  innerhalb  ihrer  gesetzlichen  Strafverfügungs-Kompetenz
  die  straffällig  Gcewordenen  zur  Verantwortung  zn  ziehen.

Die  den  Behörden  zugekommenen  Befreiungs-Nachweise  sind  von  denselben,
  sobald  sie  ihnen  entbehrlich  geworden,  an  die  Betreflfenden  insoweit
zurückzugeben,  als  die  Naehweise  als  genügendc  anzuerkennen  sind.

.  17.  Bei  drohendem  oder  erfolgtem  Ausbruehe  der  Menschenblattern
hat  die  Orts-Behörde  auf  Antrag  des  Bezirks-Arztes  ausserordentliche  Impfungen
in  einem,  auf  ihre  Kosten  zu  besehaffenden  Lokale  anzuordnen,  dies  und  die
im  Einvernehmen  mit  dem  Impf-Arzte  festzustellenden  Impf-  und  Revisions-Termine
  bekannt  zu  machen  und  sowohl  Eltern,  Pflege-Eltern  und  Vormünder
aufzufordern,  dass  sie  ihre  noeh  ungeimpften  Kinder  dem  Impf-Arzte  behufs
Vornahme  der  Impfung  zuführen,  als  aueh  an  alle  erwachsenen  Einwohner
des  Ortes  die  Aufforderung  zu  richten,  sich,  beziehentlich  nochmals,  impfen  zu
ASSENn.

$.  1S.  Die  Impf-Aerzte  sind  für  ihre  Mühwaltungen  angemessen  zu  entsehädigen.


Insoweit  nicht  mit  dem  Impf-Arzte  wegen  seiner  Entschädigung  von  Seiten
des  betreffenden  Impf-Bezirks  ein  Fixations-Abkommen  getroffen  worden  ist,
gcbührt  demselben  für  die  Impfung  jeder  einzelnen  Person,  einschliesslich  der
Revision,  sowie  für  die  Einträge  in  den  Impf-Listen  ınd  die  erstmalige  Ausstellung
  des  Impf-Seheins  (8.  10  des  Reichs-Gesctzes),  beziehentlieh  mit  Einschluss
  des  Fortkommens,  eine  Gebühr  von

1  Mark  am  Wohnorte  des  Arztes,

und
1%  Mark  ausserhalb  des  Wohnorts  desselben.

Die  Zustaudebringung  eines  Fixations-Abkommens  haben,  auf  Wunsch  des
Impf-Bezirks,  die  Bezirks-Acrzte  und,  in  Ansehung  der  in  $.  1  unter  c  gedachten
  Impf-Bezirke,  auch  die  Amtshanptleute  durch  thätige  Mitwirkung  mögliehst
  zu  befördern.

In  Bezug  auf  die  Uebertragung  des  Aufwands  für  das  Impfwesen  hat  Folsendes

  zu  gelten:

a.  Regelmässige,  auf  Grund  des  Reichs-Gesetzes  vorgenommene  Impfungen.

Die  Entschädigung  dcs  Impf-Arztes,  beziehentlich  das  mit  demselben  vereinbarte
  Fixum,  und  der  ctwaige  sonstige  Aufwand  wegen  der  Impfung  sind,
da  die  Impfungen  naeh  $.  6  des  Reiehs-Impfgesetzes  unentgeltlieh  vorzunehmen
sind,  beziehentlich  mit  Bücksieht  auf  die  Vorsehriften  in  $.  103  der  Revidirten
Städte-Ordnung,  Art.  IV,  $.  13  der  Städte-Ordnung  für  mittlere  und  kleine
Städte  und  88.  75  und  84  der  Revidirten  Landgemeinde-Ordnnng,  als  P  olizci-Aufwand
  von  den  betroffenen  Gemeinden  nnd  selbständigen  Gütern  zu  übertragen.

®  Nach  Beendigung  der  Impfung  hat  der  Impf-Arzt,  wenn  ein  Fixations-Abkommen
  nicht  mit  ihm  besteht,  eine  Berechnung  der  ihm  für  die  Impfungen
„ukommenden  Entschädigung  auf  Grund  der  Impf-Listen  aufzustellen  und  in
einfachen,  d.  h.  nur  aus  einem  Orte  bestehenden  Impf-Bezirken  bei  der  Orts-Behörde
  (8.  5),  in  zusammengesetzten  Impf-Bezirken  bei  der  Orts-Behörde  des
Impf-Orts  einzureichen.  Die  betreffenden  Behörden  haben  sodann  diese  Liguidationen
  nnverzüglieh  zn  prüfen  nnd  zu  bezalılen.