8.  18.  IT.  Kgr.  Sachsen.  Verordn.  v.  20.  März  1875  111

Den  Behörden  der  Impf-Orte  in  zusammengesetzten  Bezirkeu  ist  derjenige
Betrag  der  von  ihneu  bezalılten  Liquidation  des  Impf-Arztes,  beziehentlich
des  von  ihnen  sonst  bestrittenen  Impfaufwands,  der  antheilig  auf  die  zu  dem
Impf-Bezirke  sonst  noch  gehörigen  Gemeinden  und  selbständigen  Güter  zu
rechnen  ist,  von  den  betreffenden  Gemeinden,  beziehentlich  Gutsvorstehern,
an  die  sich  die  gedachten  Behörden  deshalb  zu  wenden  haben,  unverzüglich
zu  erstatten.  OL  In

Insoweit  wegen  der  Vertheilung  des  Betrags  der  impfärztlichen  Liquida-Honen
  und  des  sonstigen  Impfaufwands  auf  die  einzelnen  selbstäudigen  Bestandtheile
  eines  zusammengesetzten  Impf-Bezirks  eine  besondere  Uebereinkunft
  zwisehen  diesen  Bezirks-Bestandtheilen  nieht  besteht,  hat  die  Vertheilung
  nach  dem  Verhältnisse  der  Zahl  der  jedem  einzelnen  Bestandtheile  des
Bezirks  angehörigen  Geimpften  zu  erfolgen.

b.  Ausserordentliche,  nach  $.  I7  erfolgende  Impfungen.

Besteht  mit  dem  Impf-Arzte  ein,  auch  ausserordentliche  Impfungen  umfassendes
  Fixations-Abkommen,  so  ist  der  auf  die  betreffendeu  ausserordentliehen
  Impfungen  zu  rechnende  Theil  des  Fixums  als  Polizei-Aufwand  von  der
betreffenden  Gemeinde  zu  übertragen.  Dasselbe  gilt  in  allen  Fällen  von  dem
etwaigen  Aufwande  für  das  nach  $.  17  von  der  Orts-Behörde  zu  beschaffende
Impf-Lokal.

Ist  der  Impf-Arzt  für  die  einzelnen  Impfungen  zu  entschädigen,  so  ist
die  im  zweiten  Absatze  des  gegenwärtigen  Paragraphen  geordnete  Gebühr
für  jede  einzelne  Impfung  von  dem  Impfliuge,  beziehentlich  dessen  Eltern,
Pflege-Eltern  oder  Versorgern  zu  übertragen.

Die  Gebühr  ist  im  Impf-Termine  sofort  nach  der  Impfung  an  den  Impf-Arzt
  zu  entrichten.

Insoweit  dies  nicht  geschieht,  hat  die  Orts-Behörde  alsbald  nach  dem
Impf-Termine  die  Gebühr  von  den  Restanten  einzuziehen  und  an  den  Impfi-Arzt
  abzuliefern.

Für  Unvermögende  ist  die  Gebühr  aus  der  Orts-Armenkasse  zu  übertragen.

Alsbald  nach  dem  Revisions-Termine  hat  die  Orts-Behörde  eiu  Verzeichniss
  Derjenigen,  welche  die  Gebühr  unberichtigt  gelassen  haben,  iusoweit  nicht
für  dieselben  die  Zahlung  aus  der  Orts-Armenkasse  zu  erfolgen  hat,  nach
dem  unter  ®  beigedruckten  Schema  aufzustellen.!)  Das  Verzeichniss  ist  von
dem  betreffenden  Impf-Arzte  mit  dem  Antrage  auf  gerichtliche  Beitreibung
‘der  darin  aufgeführten  Beträge  zu  versehen  und  nach  dessen  Erfolg  von  der
Orts-Behörde  bei  der  Gerichts-Behörde  einzureichen.

Die  gerichtliche  Beitreibung  der  rückständigen  Gebühren  erfolgt  nach
Massgabe  der  Bestimmung  im  Schluss-Satze  des  $.  10  des  Mandats  vom
22.  März  1826,  die  allgemeine  Verbreitung  der  Schutzblattern-Impfung  betreffend
  (S.  33  Ges.-Samml.  v.  J.  1826).

1)  Verzeichniss  Derjenigen,  welche  Impfgebühren  schulden.

Name  und  Stand

Impftermin,  Impfarzt.  der  Geimpfte.
Restanten.
°.  Juni  1875.  |  med.  prakt.  Johann  Müller  |  Christian  Schneider,  Schuh-  2  Kinder,
zu  N.N.  macher,
„,  4  FürchtegottSchuster,  Häusler.|  Sehnster  selbst.
„  „  Gottlieb  Richter,  Schneider.  |  Richters  Tihefran.

NN.  am  12.  Juni  1875.
(l.  5.)  Johmm  Gottlieb  Berger,
Gemeinde-  Vorstand.