112  Impf-Gesetz.  Ausführungs-Gesetze.  88.  19-22,

Zu  $.  8  des  Gesetzes,

$.  19.  Acızte,  welche  nicht  als  öffentliche  Imıpf-Aerzte  Impfuneen  vorı

  en  ve  \  1  pi-  Pfungen  von

nelımeu,  haben  sic  bei  den  darüber  zu  führenden  Listen  des  Formulare  V

n  bedienen.  Sie  haben  für  jeden  Ort,  in  welchem  sic  solche  Impfungen  vornehmen,
  eine  besondere  Liste  aufzustellen.

Diese  Listen  haben  sie  am  Schlusse  des  Kalenderjahrs  in  Dresden,  Leipzig
und  Ohemuitz  bei  den  dortigen  Stadträthen,  anderwärts  bei  der  Bezirks-Amtshauptmannschaft,
  beziehentlich  der  Verwaltungs-Kommission  in  Glauchau
einzureichen.

Zu  den  Impf-Scheinen  ($.  10  des  Gesetzes)  haben  sieh  die  Eingangs  gedaclıten
  Aerzte  der  beigedruckten  Formulare  I  oder  I  zu  bedienen.

x.  20.  Am  Schlusse  des  Kalenderjahrs  haben  die  Orts-Behörden  und
beziehentlich  die  in  $.  19  genannten  Behörden  die  Impf-Listen  an  den  betreffenden
  Bezirks-Arzt  abzugeben.

Die  Bezirks-Aerzte  haben  sodann  eine  Uebersicht  der  Ergebnisse  der
Impfungen  und  Wieder-Impfungen,  und  zwar  mit  Unterscheidung  dieser  beiden
Kategorien,  nach  dem  beigedruckten  Formulare  VI  in  3  Exemplaren  aufzustellen,
  von  welchen  eines  an  die  Kreishauptmannsehaft,  das  zweite  an  das
stastistische  Bureau  des  Ministeriums  des  Innern  einzusenden  und  das  dritte
zu  den  Akten  des  Bezirks-Arztes  zu  nehmen  ist.

Die  Bezirks-Aerzte  haben  die  Impf-Listen  spätestens  bis  Ende  März  au
diejenigen  Behörden,  von  welchen  sie  ihnen  zugestellt  worden  sind,  zur  Aufbewahrung
  und  beziehentlieh  Benutzung  derselben  bei  Aufstellung  der  nächstjährigen
  Impf-Liste  (vergl.  $.  6,  b)  zurückzugeben.

Die  Kreishauptmannschaften  haben  aus  den  von  den  Bezirks-Aerzten  anfgestellten
  Uebersichten  eine  nach  den  beiden  Kategorien  des  Impfpfliichtigen
in  $.  1,  Ziffer  1  und  2  des  Gesetzes  unterseheidende  Gesammt-Üebersicht  über
den  ganzen  Regierungs-Bezirk  aufzustellen  und  dieselbe,  unter  Beischluss  der
nurgedaehten  Unterlagen,  an  das  Ministerium  des  Innern  einzusenden.

$.  21.  Die  Bezirks-Aerzte  haben  die  ihnen  nach  $.  7  ihrer  Instruktion
(vergl.  die  Verordnung  vom  21.  Oktober  1869,  8.  317  Ges.-  u.  Verordn.-Bl.
v.  J.  1869)  obliegende  Aufsicht  über  die  Öffentlichen  Impf-Aerzte  dureb  gelegentliche
  Anwesenheit  in  den  Impf-  und  Revisions-Terminen,  durch  Einsieht
der  Listen  und  der  Impfseheine  und  sonst  in  geeigneter  Weise  zu  führen,
ebenso  aber  aueh  die  Impf-Aerzte  in  der  ordnungsmässigen  und  gedeihlichen
Durchführung  des  Impfgeschäfts  zu  unterstützen.

Ueber  ibre  hierbei  gemachten  Wahrnehmungen  und  erforderlich  gewordene
Thätigkeit  haben  sie  in  den  bezirksärztlichen  Jahresberichten  Mittheilung  zu

machen.
8.22.  Die  Formulare  I  U,  IH,  IV  und  V  sollen  auf  Staatskosten  geliefert

  werden.  Sie  sind  von  den  Stadträthen  in  Städten  mit  Revidirter  Städte-Ordnung
  und  von  den  Amtshauptmannsehaften,  beziehentlich  der  Verwaltungs-Kommission
  zu  Glauchau,  in  der  dureh  die  Verordnung  des  Ministeriums  des
Innern  vom  27.  Januar  1871,  den  Vertrieb  von  Druekformwaren  für  die  Polizeiund
  Verwaltungs-Behörden  betreffend  (S.  32  fg.  Ges.-  u.  Verordn.-Bl.  v.  J.
1871),  geordneten  Weise  zu  beziehen.  Durch  die  genannten  Behörden  sind
sodann  und  zwar  dureh  die  Stadträthe,  die  Schul-Vorsteher  uud  Impf-Aerzte,
durch  die  Amtshauptmannschaften  und  die  Verwaltungs-Kommission  zu  Glauehau
aber  die  in  $.  5  unter  b,  ce  und  d  genannten  Behörden,  sowie  die  Schul-Vorsteher
  und,  unter  Vermittelung  der  Bezirks-Acrzte,  die  Impf-Aerzte  mit  den
erforderlichen  Formularen  zn  verselen,

Die  Aerzte,  welehe  nicht  Impf-Aerzte  sind  ($.  5  des  Gesetzes),  haben  sich
wegen  Erlangung  des  Formulars  Y  an  die  Orts-Behörden,  wegen  der  Yormulnre
  I  und  I  an  die  Bezirks-Aerzte  zu  wenden