8.23.  88.1—6.  IL.  Kgr.  Sachsen.  Verordn,  v.  20  /3.  1875.  Instr.  f.  Impf-  Aerzte.  113

&lt;,  23.  Das  Mandat  vom  22.  März  1826,  die  allgemeine  Verbreitung  der
Schnexbtattern-  Impfung  betreffend,  ist  bis  auf  die,  die  Beitreibung  rückständiger
  Impfgebühren  betreffende  Bestimmung  im  S.  10  desselben  durch  das
Reichs-Impfgesetz  vom  8.  April  1874  für  erledigt  zu  erachten.  0

Die  Verorduung  des  Ministeriums  des  Innern  vom  26.  März  1872,  a
Impfwesen  betreffend  (S.  168  fg.  Ges.-  11.  Verordn.-Bl.  v.J.  1872),  und  die
Verordnung  des  Ministeriums  des  Kultus  nnd  öffentlichen  Unterrichts  vom
30.  April  1872,  die  von  den  Pfarrern  den  Bezirks-Aerzten  mitzutheilenden
Verzeichnisse  der  Neugebornen  betreffend  (8.  176  Ges.-  u.  Verordn.-Bl.  v.  J.
1872),  treten  ausser  Giltigkeit.

Dresden,  am  20.  März  1875.

Die  Ministerien  des  Innern,  des  Kultus  und  öffentlichen
Unterrichts  und  der  Justiz.

u,  Hoftik-Mullmit.  Dr.  vo,  Gerber,  Ahcken,  .
Körner.

b)  Instruktion  für  die  Impf-Aerzte.
(Gesetz-  und  Verordnungs-Blatt  v.  1875  S.  188  ff.)

$.  1.  Bei  Beginn  der  jährlichen  öffentlichen  Impfungen  haben  die  Impf-Aerzte
  sich  derjenigen  Kuhpocken-Lymphe  zu  bedienen,  welche  ihnen  zu  diesem
  Zwecke  von  den  betrefienden  Lymph-Regenerations-Instituten  zugesendet
worden  ist.

$.  2.  In  dem  weiteren  Fortgange  der  Öffentlichen  Impfungen  haben  die
Impf-Aerzte  durch  fortgesetztes  Abimpfen  von  den  von  ihnen  geimpfteu  Personen
  für  Beschaffung  von  Kuhpocken-Lymphe  thunlichst  Sorge  zu  tragen,  um
dadurch  theils  den  eigenen  Lymph-Bedarf  zu  decken,  theils  der  nach  $.  9,
al.  3  des  Reichs  -  Impfgesetzes  ihnen  auf  Verlangen  obliegenden  Abgabe  von
Lymphe  an  andere  Aerzte  genügen  zu  können.

5:  8.  Falls  die  Impf-Aerzte  nicht  über  die  zur  Durchführung  der  ordentlichen
  sowohl,  als  auch  der  ausserordentlichen  Impfungen  erforderlichen
Lymphmengen  verfügen,  so  haben  sie  sich  behufs  Beschaffung  von  Lymphe
an  die  betreffenden  Lymph-Versendungs-Anstalten  zu  wenden.

S.  4.  Die  behufs  erstmaliger  Einimpfung  der  Kuhpocken  und  behufs
Wiederimpfung  zur  Verwendung  kommende  Vaceine-Lymphe  darf  nur  solchen
Mutter-Impflingen  entnommen  werden,  welche  nicht  unter  sechs  Monaten  alt
sind,  ausgenommen  in  Fällen,  in  welchen  sicher  in  Erfahrung  hat  gebracht
werden  können,  dass  keines  der  Eltern  des  betreffenden  Mutter-Impflings  jemals
  an  allgemeiner  Lues  gelitten  hat.

$.  5.  Der  Mutter-Impfling  muss  vollkommen  gesund  sein.  Er  ist  daher
vor  Eintnahme  der  zur  Weiterimpfung  zu  verwendenden  Lymphe  auf  seineu
Gesundheitszustand  sorgfältig  zu  untersuchen,  wobei  hauptsächlich  auf  den
Stand  der  Ernährung  überhaupt  und  insbesondere  daranf  zu  sehen  ist,  ob
irgend  welche  Krankheiten  der  Haut,  der  sichtbaren  Schleimhäute  und  des
Lymphdrüsen  -Systems  vorhanden  sind.  Zeigen  sich  in  der  gedachten  Beziehung
  irgendwelche  krankhafte  Zustände,  so  ist  von  Entnahme  von  Lymphe  in
solchem  Falle  abzuschen.

5.  6.  Man  entnelime  die  zur  Impfung  bestimmte  Vaceine-Lymphe  nur
gut  ausgebildeten  Kuhpocken.  Man  Öffne  dieselben  zu  diesem  Zwecke  vorsichtig

  „mittelst  eines  parallel  mit  der  Hantfläche  geführten  Einstiches  und
Reichs-Ges.  m,  Erläuter.  Tit.  XV,  Bd.  2.  8