114  Impf-Gesetz  Ausführungs-  Gesetze.  88  G—12

sorge  namentlich  dafür,  dass  mit  der  Lymphe  kein  Blnt  hervordringe.  Niemals
  drücke  oder  quetsche  man  die  geöflneten  Kuhpocken,  um  eine  möglichst
grosse  Menge  ILymphe  zn  gewinnen.  Impflinge,  bei  welchen  sich  in  Folge
der  vollzogenen  Impfung  von  den  Impfstellen  ans  der  sogenannte  Impfrothlauf
entwickelt  hat,  sind  zur.  Abnahme  von  Lymplhe  in  keinem  Falle  zu  benutzen.

$.  7.  Die  zur  Impfung  zu  benutzende  Lymphe  muss  vollkominen  klar
und  durchsichtig  und  frei  von  Gerinnseln  oder  Blut  sein.

S.  S.  Behufs  Aufbewahrung,  beziehentlich  zur  Abgabe  oder  Versendung
der  Vaccine-Lymphe  im  flüssigen  Zustande  bediene  man  sich  der  Kapillar-Röhren
  ohne  Ausbnchtung,  welche  nach  Aufnahme  der  Lymphe  sofort  luftdicht
zu  verschliessen  sind.  Zur  Aufbewahrung,  zur  Abgabe  und  Versendung  der
Lymphe  im  trockenen  Zustande  bediene  man  sich  der  Elfenbein-,  Horn-,  oder
Fischbein-Spatel.

Aufbewahrte  Lymphe  schütze  man  vor  grosser  Hitze  und  Kälte;  die  im
trockenen  Zustande  aufbewahrte  Lymphe  ausserdem  auch  vor  Feuchtigkeit.

S.  9.  Niemals  verabsäume  der  Impf-Arzt,  bei  aufzubewahrender  Lymphe
sich  über  ihre  Abstammung  und  über  den  Tag  ihrer  Abnahme  genaue  schriftliche
  Angaben  zu  machen.  Desgleichen  hat  der  Impf-Arzt  bei  Abgabe  von
Lymphe  an  andere  Aerzte  sich  genaue  Aufzeichnungen  sowohl  über  den  betreffenden
  Empfänger,  als  auch  über  die  Bezugsquelle  und  den  Tag  der  Abnahme
  der  abgegebenen  Lymphe  zu  machen.

S.  10.  Bei  Benutzung  von  Revaccine-Lymphe  behufs  Vornahme  der
Revaccination  ist  der  Gesundheitszustand  derjenigen  Personen,  von  welchen
diese  Lymphe  abgenommen  wird,  ebenfalls  sorgfältig  zu  untersuchen  und  sie
ist  nur  von  solchen  Individuen  abzunehmen,  welche  vollkommen  gesund  sind.
Die  Kuhpocken  der  Revaccinirten,  deren  Lymphe  zur  Weiterimpfung  benutzt
werden  soll,  müssen  gut  entwickelt  sein.  Auch  die  Bevaccine-Lymphe  darf
in  keinem  Falle  solchen  Personen  entnommen  werden,  bei  welchen  sich  der
Impfrothlauf  entwickelt  hat.

Bezüglich  der  Beschaffenheit  der  zur  Revaccination  als  verwendbar  anzusehenden
  Revaceine-Lymphe  gilt  dasselbe,  was  für  die  Vaceine-Lymphe  als
Bedingung  ihrer  Brauchbarkeit  bezeichnet  worden  ist  (8.  7).

S.  11.  Bei  Impfung  mit  animaler  Lymphe  ist  behufs  Gewinnung  derselben
  darauf  zu  sehen,  dass  die  zur  Impfung  des  betreffenden  Thieres  benutzte
  Vaceine-Lymphe  die  oben  aufgeführten  Merkmale  bezüglich  ihrer  Abstammung
  (88.  4,  5  und  6)  und  Beschaffenheit  ($.  7)  habe  und  dass  das  zu
impfende  Thier  ein  vollkommen  gesundes  sei,  daher  es  vor  der  Impfung  von
einem  geprüften  Thierarzte  auf  seinen  Gesundheitszustand  zu  untersuchen  ist.

8.  12.  In  der  Regel  sind  Kinder  vor  Ablauf  des  dritten  Lebensmonats
nicht  zu  impfen.  Desgleichen  ist  bei  solehen  Kindern,  welche  entwöhnt  werden
oder  solchen,  welche  an  akuten  fieberhaften  Krankheiten,  an  Krankheiten
während  des  Zahndurchbruchs,  an  grosser  Schwäche,  an  langwierigen  Hautkrankheiten,
  an  Lues,  an  skrofulösen  und  tuberkulösen  Erkrankungen  und  an
Krankheiten  der  Säftemasse  und  der  Ernährung  leiden,  auf  die  Dauer  dieser
Zustände  in  der  Regel  von  der  erstmaligen  Impfung  abzusehen.  Dagegen
bewirken  das  einfache  Zahngeschäft,  die  Rhachitis  und  der  skrofulöse  Habitns
ohne  ausgesprochenes  Lokalleiden  die  zeitliche  Befreiung  von  der  Vaceination
nicht.

Auch  die  Vornahme  der  Revaceination  setzt  voraus,  dass  die  zu
revaceinirenden  Impflinge  sich  in  gutem  Gesundheitszustande  befinden.

Etwaige  Ausnahmen  von  diesen  Regeln  sind  nnr  durch  die  beim  Auftreten
  der  natürlichen  Blattern  bedingte  Gefahr  der  Ansteckung  zulässig.

Findet  der  Impfarzt,  dass  der  Impfling  an  Syphilis,  Rhachitis  oder  Skrofnlosis
  leidet,  so  hat  er  diesen  Befund  in  das  lormnlar  V,  Kolnmne  19  mit
den  Buchstaben  S,  oder  R,  oder  Sk  zu  vermerken.