s$.  13—16,  II.  Kgr.  Sachsen.  Instruktion  für  Impf-Aerzie.  115

$.  13.  Bei  erstmaliger  Impfung  der  Kuhpocken  wird  dieselbe  an  beiden
Oberarmen  und  zwar  au  ihrem  oberen  Dritttheile  ihrer  äusseren  Fläche  auseeführt
  entweder;  mittels  des  Stiches  oder  des  Schnittes,

Die  Zahl  der  Stiche  oder  Sehnitte  betrage  auf  jedem  Arme  nicht  nnter
drei  und  nicht  über  sechs.

Bei  Ausführung  der  Revaceination  impfe  man  nur  an  einem  Arme,  in  der
Regel  am  linken.

8.  14.  Die  zur  Impfung  benutzten  Instrumente  dürfen  zu  keiner  anderen
Operation  verwendet  werden  und  sind  stets  rein  zn  halten.  Bei  Ausführung
einer  Mehrzahl  von  Impfungen  habe  man  ein  reines  Leinentuch  und  ein  Gefäss
reinen  lauen  Wassers  zur  Haud  und  mache  es  sich  zur  Vorschrift,  vor  jeder
Impfung  das  Instrument  sorgfältig  zu  reinigen.

$S.  15.  Nach  Ausführung  der  Inipfung  ertheile  der  Impf-Arzt  den  Angehörigen
  des  Impflings,  beziehentlich  diesem  selbst  die  erforderlichen  Belehbrungen
  bezüglich  der  während  des  Verlaufs  der  Kuhpocken  zu  beobachtenden
  Massregeln.

8.  16.  Die  erstmalige  Impfung  hat  dann  als  erfolgreich  zu  gelten,  sobald
  von  den  geimpften  Kubpocken  mindestens  eine  dei  regelmässigen  Verlauf
  und  die  vollkommen  ausgebildete  Form  der  Vaccinen  zeigt;  dagegen  ist
bei  der  Revaccination  dieselbe  als  erfolgreich  auch  schon  dann  zu  betrachten,
sobald  an  den  Impistellen  sich  nur  Knötchen  oder  Bläschen  entwickelt  haben.“