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Ill.  Zusammenstellung  der  in  den  übrigen  Deutschen  Einzeln-Staaten
geltenden  Bestimmungen  über  den  Volizug  des  Impf-Gesetzes
und  die  Ausübung  der  Impfung.

Von  allgemeinem  Interesse  erscheint  es,  festzustellen,  in  welcher
Weise  die  wichtigsten  Punkte  des  Impf-Gesetzes  auch  in  den  übrigen
Bundesstaaten  ihre  Erledigung  gefunden  haben.  Dazu  rechnen  wir:

I.  die  Bezahlung  der  Impf-Aerzte;
IL.  die  Errichtung  der  Impf-Institute  zur  Beschaffung  und
Erzeugung  der  Schutzpocken-Lymphe;
IO.  die  Bestimmungen  über  die  Abimpfung;
IV.  die  Technik  bei  der  Impfung.

I.  Bezahlung  der  Impf-Aerzte.

1.  In  Preussen  (vgl.  Seite  91)  ist  die  Bezahlung  der  Vereinbarung
zwischen  Kreis-Ausschuss  und  Aerzten  anheimgegeben;  in  einzelnen  Kreisen
findet  daher  eine  Bezahlung  pro  Impfung  statt,  in  andern  ist  eine  bestimmte
Summe  pro  Jahr  festgesetzt.

Die  Taxe  vom  21.  Juni  1815  setzt  unter  Ils.  fest:

„Für  das  Impfen  der  Schutzblattern  werden  blos  die  Besuche,  für  die  Operation
des  Impfens  aber  nichts  bezahlt‘.

Dazu  gehört  die  Ministerial-Verfügung  vom  1.  Februar  1821:
„Für  die  Impfung  eines  Kindes  können  bei  vermögenden  Familien  sowohl  der
Arzt  als  der  Wundarzt  den  niedrigsten  Satz  für  2  Besuche  in  Rechnung  bringen,
den  ersten  für  die  verrichtete  Impfung  und  den  zweiten  für  die  Revision  des  Geimpften.
  Für  das  Impf-Attest  ist  der  Impf-Arzt  etwas  zu  fordern  nicht  berechtigt.‘

Am  23.  Juni  i875  ist  folgende  Verfügung  von  den  Ministern  des  Innern
und  der  geistlichen,  Unterrichts-  und  Medizinal-Angelegenheiten  erlassen:

„Mit  der  in  dem  Bericht  der  Kgl.  Reg.  vom  —  vertretenen  Auffassung,  dass

die  Pos.  20%)  der  Taxe  1  vom  21.  Juni  1815  auf  wiederholte  Bescheinigungen  über
bewirkte  Impfung,  soweit  diese  Bescheinigungen  von  Behörden  auf  Grund  der  bei
ihnen  verwahrten  Impf-Listen  ertheilt  werden,  keine  Anwendung  findet,  erklären
wir  uns  einverstanden.  Dagegen  ermächtigen  wir  die  Kgl.  Reg.,  für  derartige
wiederholte  Bescheinigungen  Kopialien  zum  Satz  von  25  Pf.  erheben  zu  lassen.
Uebrigens  wird  die  durch  die  wiederholte  Ausstellung  der  fraglichen  Bescheinigungen
  entstehende  Belästigung  durch  Anwendung  eines  zweckmässigen  Formulars

sich  vermindern  "lassen“.,

2.  Für  Baiern  ist  die  Kg].  Allerhöchste  Verordnung  vom  28.  April
1875  massgebend,  welche  lautet:
„Ludwig  II.  von  Gottes  Gnaden  König  von  Baiern  etc.
Wir  finden  Uns  bewogen,  unter  Bezugnahme  auf  $.  16,  Abs.  1,  Uuserer  Verordnung
  vom  26.{Februar  d.  J.  und  auf  Grund  des  Gesetzes  vom  15.  April  d.  J.  (Ges.-*)

  Pos.  20:  Für  die  Ansfertigung  eines  Gesundheits-  oder  Krankhbeits-Scheines  :
1—3  Mark.