Ausführ.-Bestimmungen  der  Einzelstauten.  Bezahlung  der  Impf-Aerzte.  117

u.  Verordn.-Bl.  No.  11  u.  23*)  hinsichtlich  der  Bestreitung  der  Inıpfkosten  zu  verordnen,
  was  folgt:  |

8,  4.  Die  Impf-  Aerzte  oder  deren  Stellvertreter  dürfen  für  jede  mit  Erfolg
  vorgenommene  öffentliche  Impfung  oder  Wieder-Impfung,  wenn  dieselbe
am  Wohnorte  des  Impf-Arztes  vorgenoninen  wird,  deu  Betrag  von  50  Reichspfennigen,
  wenn  sie  auswärts  vorgenommen  wird,  den  Betrag  von  50  Reichspfennigen
  als  nicht  zu  überschreitendes  Maximum  beanspruchen.  Weitere  Ansätze
  für  den  etwa  zur  Impfung  beigezogenen  Gehülfen,  für  Tagegelder  oder
Reisekosten,  dann  für  die  den  Mutter-Impflingen  ertheilten  Geschenke  finden
nicht  statt.

S.  2.  Nach  Beendigung  des  Impfgeschäfts  hat  der  Impf-Arzt  ein  Verzeichniss
  der  ihm  zukommenden  Gebühren  nach  Gemeinden  ausgeschieden  der  Distrikts-Polizeibehörde
  zuzustellen.

Letztere  hat,  für  jeden  Impf-Bezirk  gesondert,  eine  nach  Gemeinden  ausgeschiedene
  unter  Zugrurdelegung  der  Zahl  der  Impfpflichtigen  herzustellende
Uebersicht  der  auf  die  Anschaffung  dar  Formulare  erwachsenen  Kosten  anzu:
fertigen  und  diese  Uebersicht  nebst  dem  vom  Impf-Arzte  ihr  mitgetheilten  Verzeichnisse
  der  Impf-Gebühren  der  vorgesetzten  Kreis-Regierung,  Kammer  des
Innern,  vorzulegen,  von  welcher  die  Legitimation  zu  prüfen,  im  Betrage  festzu-.

  stellen  und  hierauf  an  die  genannte  Behörde  behufs  der  Erhebung  von  den  Gemeinden
  zurückzugeben  sind.  Den  Gemeinden  ist  untersagt,  die  Impfkosten
auf  die  Impfpflichtigen  auszuschlagen

8,  3.  Obige  Vorschriften  finden  nicht  nur  auf  die  ordentlichen,  sondern
auch  auf  die  auserordentlichen  Impfungen  und  Wieder-  Impfungen  Anwendung.

S,  4.  Gegenwärtige  Verordnung  tritt,  vom  1.  April  I.  J.  angefangen,  für  den
ganzen  Umfang  des  Königreichs  in  Wirksamkeit“.

3.  Die  Bestimmungen  für  das  Königreich  Sachsen  s.  S.  105.  f.

A.  Für  das  Königreich  Württemberg  bestimmt  die  Verfügung  des

ums  des  Innern  vom  25.  Februar  1875  (Reg.-Bl.  No.  6)  im

„Die  allgemeinen  Kosten  für  die  Beschaffung  des  Impfstoffs  (8.  22)  werden  auch

in  Zukunft  von  der  Kgl.  Staatskasse  getragen,  wogegen  die  Kosten  der  Hilfeleistungen

  bei  den  Öffentlichen  Impfungen  ($.  8,  Abs.  4)  und  der  Aufwand  für  die

Anschaffung  der  Formulare  zu  den  allgemeinen  Impf-Listen  und  den  Impf-Scheinen
und  Zeugnissen  der  Impf-Aerzte  von  den  Gemeindekassen  zu  bestreiten  sind.

Die  Impf-Aerzte  haben  für  jede  gelungene  oder  als  solche  zu  erachtende  öflentliche
  Impfung  oder  Wieder-Impfung,  wenn  solche  in  ihrem  Wohnorte  vorgenommen
wurde,  50  Reichspfennige  und,  wenn  solche  ausserhalb  des  Wohnorts  geschah,
80  Reichspfennige  aus  denjenigen  Öffentlichen  Kassen  zu  beziehen,  welche  später
als  mit  der  Tragung  dieses  Aufwandes  belastet  bezeichnet  werden.

Unter  dieser  Gebühr  ist  die  Entschädigung  für  Reise-Aufwand  inbegriffen,  auch
darf  für  die  Ausfertigung  der  Impf-Scheine  und  Zeugnisse  eine  Berechnung  nicht
gemacht  werden.  Dagegen  darf  der  Impf-Arzt  für  die  wiederholte  Ausfertigung
eines  Impf-Scheins  oder  Zeugnisses  80  Reichspfennige  von  Demjenigen  erheben,  der
diese  wiederholte  Ausfertigung  veranlasste.“

9.  Im  Grossherzogthum  Baden  ist  die  Bezahlung  bisher  von  Privaten
geleistet  worden,  nunmehr  hat  sie  der  Staat  übernommen  naclı  einer  bestimmten
  Taxe,  welche  er  für  Impfung,  Nachschau  und  Impfschein  auf  75  Pfennigo
festgestellt  hat.  Dafür  hat  aber  auch  der  Impf-Arzt  bei  auswärtigen  Impfungen

*)  Stellt  für  das  dies-  und  jeuseitige  Baiern  die  Verhältnisse  gleich,