118  Ausführungs-Bestimmungen  der  Winzeln-Stauten.

die  Reisekosten  zu  bestreiten.  No.  IU.  Ges.-  u  Verordn.-Bl.  vom  18.  J  ar
1575  $.  17  bostimmt:  en

„Bis  15.  Dezember  hat  der  Bezirks-  Arzt  das  Ergebniss  der  Impfung  im  laufenden
Jahre  gemäss  Formular  VI.  gemeindeweise  aufzuzeichnen  und  dem  Ministerium  des
Innern  mit  den  Impf-Akten  und  den  dazu  gehörigen  Verzeichnissen  der  Geborenen
einzureichen.  Den  Akten  ist  eine  Uebersicht  über  die  von  dem  Bezirks-Arzt  und
seinem  Stellvertreter  vorgenommenen  Impfungen  behufs  Anweisung  der  Gebühren
beizulegen.  (Zahl  der  Impfungen  in  jeder  Gemeinde  bei  der  Frühjahr-  und  Spät-Jahr-Impfung).‘


Nach  einer  Verfügung  des  Ministers  des  Innern  vom  18.  März
1875  ist  es  gestattet,  nach  Schluss  der  Frühjahrs-Impfung  oder  iın  Verlauf
der  Impfung  die  Zahl  der  bis  dorthin  vollzogenen  Impfungen  summarisch
vorzulegen,  um  den  Betrag  derselben  vor  geschlossener  Impfung  anweisen  zu
Önnen.

6.  Für  das  Grossherzogthum  Hessen  ist  am  18.  Juni  1875  durch  die  Bekanntmachung,
  betr.  Gebühren  der  Impf-Aerzte,  (Regierungsblatt
No.  33  vom  29.  Juni  1875)  Folgendes  bestimmt:

8.  1.  Insoweit  nicht  Seitens  einer  Gemeinde  oder  sämmtlicher  Gemeinden  des
betreffenden  Impf-Bezirks  mit  dem  Impf-Arzte  eine  Vereinbarung  über  Aversional-Vergütung
  getroffen  werden  wird,  gebührt  demselben  für  die  in  dem  öffentlichen
Impf-Termine  vorgenommene  Impfung  einer  jeden  Person  eine  Vergütung  von
80  Pf.  aus  der  Gemeinde-Kasse,  einerlei  ob  der  Impf-Termin  am  Wohnort  des
Impf-Arztes  oder  ausserhalb  abgehalten  wird.  Diäten  und  Transportkosten  hat
der  Impf-Arzt  nicht  in  Anspruch  zu  nehmen.

Mit  jener  Gebühr  ist  auch  die  Nachschau  (Revision)  und  das  erstmalige  Ausstellen
  des  Impf-Scheines  honorirt.

Wenn  eine  Impfung,  für  welche  die  obige  Gebühr  entrichtet  wurde,  ohne  Erfolg
geblieben  ist  und  deshalb  in  dem  folgenden,  beziehungsweise  aus  gleichem  Grunde
ım  dritten  Jahr  in  dem  Öffentlichen  Impf-  Termin  wiederholt  vorgenommen  wird,  so
ist  für  diese  Wiederholungen  sammt  Nachschau  und  Ausstellung  des  Impf-Scheins
keine  Gebühr  mehr  in  Anreclınung  zu  bringen.

S,  2,  Ueber  die  ihm  hiernach  gut  kommenden  Gebühren  hat  der  Impf-Arzt  am
Schlusse  eines  jeden  Impf-Termins  ein  Kosten-Verzeichniss  anfzustellen,  solches
von  dem  Vertreter  des  Gemeinde-Vorstandes  beziehungsweise  von  dem  Lehrer
oder  der  Lehrerin,  welche  dem  Termin  amtlich  beigewohnt  haben  (8.  4  der  Instr.
vom  30.  April  1875)  als  richtig  bescheinigen  zu  lassen  und  dasselbe  der  Grossherzoglichen
  Bürgermeisterei  zur  Zahlungs  Anweisung  auf  die  Gemeinde-Kasse  einzureichen.


Gleichzeitig  hat  der  Impf-Arzt  über  die  Impf-Termine  und  Impf-Gebühren  ein
Tagebuch  zu  führen.  In  demselben  ist  in  tabellarischer  Form  Tag  und  Ort,  sowie
die  Dauer  der  abgehaltenen  Impf-Termine,  ferner  die  Zahl  der  geimpften  Personen
mit  Ausscheidung  der  nach  $.2  —  Schlusssatz  —  nicht  zahlbaren  Inıpflinge  uud  der
Betrag  der  Gebühren  einzutragen.  Dieses  Tagebuch  ist  am  Schlusse  des  Iınpf-'ermins
  nach  erfolgten  Einträgen  dem  anwesenden  Vertreter  des  Gemeinde-Vorstandes
  bezw.  dem  Lehrer  oder  der  Lehrerin,  welche  dem  Revaccinations-Termin
beiwohnen,  vorzulegen,  damit  dieselben  in  einer  hierfür  vorzusehenden  Rubrik  die
Richtigkeit  der  eingetragenen  Ziffern  mitbescheinigen.

Im  Monat  Januar  eines  jeden  Jahres  sind  diese  l'agebücher  summirt  und  abgeschlossen
  der  Grossherzoglichen  Ober-Medizinal-Direktion  zur  Kenntuissnahme
einzusenden.