Bezalilung  der  Impf-  Aerzte.  119

$,  3.  Für  Impfungen,  welche  ausserhalb  der  öflentlichen  Impf-'ermine  vorgenommen
  werden  (Privat-Impfungen),  wozu  auch  die  in  dem  $.  17  der  Instruktion
vom  30.  April  1875  erwähnte  Nach-Impfung  von  im  Termin  ausgebliebenen  Impfpflichtigen
  gehört,  haben  Impf-Aerzte,  wie  praktische  Aerzte  die  ın  der  Medizinal-Y'axordnung
  vom  14.  Novbr.  1865  unter  B.  IIIb.  festgesetzteu  Gebühren  anzusprechen.



$S,  4,  Für  die  wiederholte  Ausfertigung  eines  Impf-Scheins  gebührt  dem  Impf-Arzt
  oder  praktischen  Arzt  eiue  Vergütung  von  25  Pf.

$.  5.  Das  Zustandekommen  einer  Aversional-Vereinbarung  der  im  $.1  bezeichneten
  Art  zwischen  den  Gemeinden  und  den  Impf-Aerzten  haben  auf  Wunsch  von
der  einen  oder  der  anderen  Seite  die  Grossherzoglichen  Kreisämter  zu  vermitteln

und  thunlichst  zu  befördern.“

7.  Im  Grossherzogthum  Sachsen  erhält  der  Impf-Arzt  bis  50  Impfungen
in  der  Stadt  75  Pf.,  aut  dem  Laud  1  Mk.,  über  50  Impfungen  in  der  Stadt,
wie  auf  dem  Lande  75  Pf.  für  die  Impfung  ohne  Reisekosten-Entschädigung

und  inkl.  aller  Gebühren.

S.  Im  Grossherzogthum  Oldenburg  verfügt  das  Staatsministerium  (Gesetzblatt
  vom  17.  Februar  1875,  44.  Stück  No.  SI):

„S:  2.  (Alinea  3.)  Die  Impf-  Aerzte  erhalten  eine  Vergütung  aus  der  Landes-Kasse.


&amp;,  5.  Für  eine  zweite  und  fernere  Ausstellung  der  Bescheinigungen  erhält  der
Impf-Arzt  eine  Gebühr  von  0,50  Mk.“

9.  Das  Staats-Ministerium  des  Herzogthums  Sachsen  -Meiningen  (Regbl.
No.  69  vom  24.  März  1875)  setzt  fest  No.  12:

„$%.  Absatz  (2,  3  u.  4):  Die  durch  die  unentgeltlichen  Impfungen  und  die  durch
Besichtigung  der  impfpflichtigen  Impflinge  erwachsenden  Kosten  werden  aus  der
Staatskasse  bestritten.

Die  zum  Geschäft  erforderlichen  Räume  hat  indesseu  die  Gemeinde  dem  Impf-Arzt
  unentgeltlich  zur  Verfügung  zu  stellen,  über  die  Wahl  dieser  Räume  werden
die  Orts-Vorstände  sich  mit  dem  Impf-Arzt  benelımen.  Die  Staatskasse  zahlt  pro
Impfung  40  Pf.  und  bei  Reisen  Diäten  von  5  Mk.  Auf  unentgeltliche  Impfung
ausser  den  allgemeinen  Impftagen  hat  Niemaud  Anspruch.‘

10.  Für  das  Herzogthum  Sachsen-Altenburg  bestimmt  die  Höchste  Verordnung
  vom  13.  März  1875:

„Se  412.  (Abs.  3):  Für  wiederholte  Auferlegung  dieser  Bescheinigungen  ist  dem  bebetrefienden
  Arzt  eine  Mark  zu  entrichteu  “

11.  Das  Impf-Regulativ  der  Fürstlich  Waldeck’schen  Regierung
vom  20.  April  1875  enthält  in  8.  4.  Folgendes:

„Für  jeden  Impf-Bezirk  wird  ein  besonderer  Impf-Arzt  angestellt.  Die  Anstellung
der  Impf-Aerzte  erfolgt  auf  Widerruf.  Die  Remuneration  derselben  ist  nicht  peusionsfähig.“


12.  Für  das  Fürstenthum  Reuss  jüngere  Linie  enthält  die  Ministerıal-Bekanntmachung
  vom  12.  April  1875,  Gesetzsammlung  No.  383
folgende  Bestimmung:

„8.  17,  Die  Impf-Aerztie  sind  für  ihre  Mühewaltungen  angemessen  zu  entschädigen.


Insoweit  nicht  mit  dem  Impf-Arzt  wegen  seinerflintschädigung  von  Seiten  des
betreffenden  Impf-Bezirks  ein  Fixalions-  Abkommen  gelroflen  werden  ist,  gebührt