120  Ausführungs-Bestiininungen  der  Binzelu-Stauten.

demselben  für  die  Impfung  jeder  einzelnen  Person,  einschliesslich  der  Revision,  der
Einträge  in  die  Impf-  Listen  und  der  erstinaligen  Ausstellung  des  Impf-  Scheins
($.  10  des  Impf-Ges.)  beziehentlich  mit  Einschluss  des  Fortkommens  eine  Gebühr
yon  1  Mark  am  Wohnort  des  Arztes  und  14  Mark  ausserhalb  des  Wolnorts
desselben.

Diese  Gebühr,  ebenso  wie  das  etwa  vereinbarte  Fixum  und  der  sonstige  Gurelı
die  Impfung  entstehende  Aufwand  sind,  da  die  Impfungen  nach  8.  6  des  Iınpf-Gesetzes
  unentgeltlich  vorzunehmen  sind,  nach  Art.  13  u.16  der  revidirten  Gemeinde-Ordnung
  als  Polizei-Aufwand  von  den  betreffenden  Gemeinden  zu  berichtigen.

Nach  Beendigung  des  Impfgeschäfts  hat  der  Impf-Arzt,  wenn  ein  Fixations-Abkommen
  nicht  mit  ihm  besteht,  eine  Berechnung  der  ihm  für  die  Impfungen  zukommenden
  Entschädigung  auf  Grund  der  Impf-Listen  aufzustellen  und  bei  dem  Gemeinde-Vorstand
  des  Wohnorts  des  Impflings  einzureichen.  Diese  Behörde  hat
die  Liquidation  unverzüglich  zu  prüfen  und  zu  bezahlen.

&amp;.  18,  Erhält  ein  Arzt  aus  Gemeinde-  und  Staats-Mitteln  eine  laufende  Remuneration
  oder  Besoldung  unter  der  Bedingung,  dass  er  für  dieselbe  zugleich  einen
Impf-Bezirk  zu  besorgen  hat,  so  kommt  die  in  8.17  geordnete  Gebühr  in  Wegfall.

S.  19.  Bei  ausserordentlichen  Impfungen,  auf  welche  die  Bestimmungen
des  Impf-Gesetzes  nach  $.  18  desselben  keine  Anwendung  leiden,  sondern  für  welche
&amp;.  16  u.  17  der  Impf-Ordnung  vom  20.  Januar  1857  massgebend  bleiben,  ist  die  im
vorhergehenden  Paragraphen  geordnete  Gebühr  für  jede  einzelne  Impfung  von  dem
Impflinge,  beziehentlich  dessen  Eltern,  Pflege-Eltern  oder  Versorgern  zu  entrichten.

Die  Gebühr  ist  im  Impf-Termin  sofort  nach  der  Impfung  an  den  Impf-Arzt  zu
zahlen.

Insoweit  dies  nicht  geschieht,  hat  der  Gemeinde-Vorstand  alsbald  nach  dem
Impf-Termine  die  Gebühr  von  den  Restanten  einzuziehen  und  an  den  Impf-Arzt
abzuliefern,

Für  Unvermögende  ist  die  Gebühr  aus  der  Gemeinde-Kasse  des  Wohnortes  zu
bezahlen.

S,  20.  Ausser  den  in  den  $$.  17  und  19  erwähnten  Gebühren,  beziehentlich
der  ihm  nach  $.  18  bewilligten  Remuneration  oder  Besoldung  hat  der  Impf-Arzt
für  die  ihm  durch  das  Impf-Geschäft  erwachsenden  Bemühungen  unter  keinem
Titel  etwas  zu  beziehen.

S,  21.  Die  Formulare  werden  auf  Staatskosten  geliefert.  Dieselben  sind  von
den  Gemeinde-Vorständen,  Schulvorstehern  und  Impf-Aerzten  ebenso  wie  von  denjenigen
  Aerzten,  welche  nicht  Impf-Aerzte  sind,  auf  Ansuchen  von  den  Fürstlichen
Landraths-Aemtern  zu  erlangen,

Die  Formulare  unter  VI.  werden  den  Fhysikats-Aerzten  von  hier  aus  unmittelbar
zugefertigt.‘“

18.  Die  Schaumburg-Lippe’sche  Landes-Verordnung  vom  24,  Februar
  1875  setzt  in  $.  18  fest:

„Die  Taxe  für  jede  ausserhalb  des  Impf-Termins  vorgenommene  Impfung  ohne
Unterschied  einschliesslich  der  Nachuntersuchung  und  der  Ausstellung  der  Bescheinigung
  beträgt  1  Mark.  Für  die  in  den  öffentlichen  'Ferininen  vorgenommenen
Revaceinationen  und  Nachuntersuchungen  der  Revaceiuirten  haben  die  Impf-  Aerzte
keine  Remuneration  zu  beanspruchen.“

14.  Für  das  Fürstenthum  Lippe  enthält  die  Gesetzsanmlung  No.  5  von

21.  April  1875  in  der  Verordnung  No.  15,  $.  Hl,  Abs.  2  Folgendes:
„Zugleich  mit  den  Impf-Listen  haben  die  Impl'-  Aoızte  eine  Rochnung  über  ilıre
Gebühren  einzureichen,  welche  die  Behörden  zu  prüfen  und  mit  Zahlungs  -  Anwei-