Bezuhlung  der  Impt-Aerzte.  —  Impf-Institute.  121

sungen  zu  verschen  haben.  Es  ist  den  Impf-Aerzten,  vorbehaltlich  einer  Vereipbarung,
  für  jede  vollzogene  Iınpfung  1  Reichsmark  zu  vergüten.  Den  Unterbedienten,
  welche  die  Bestellungen  ausführen,  sind  für  jede  Bestellung  3—10  Pfennive,
  oder  eine  angemessene  Pauschsumme  zu  gewähren.“

&gt;.  Ju  Lübeck  werden  die  Impf-Aerzte  (No.  I.  u.  II.  der  Lübeeker  Verordunneen
  und  "hakauntmachungen  vom  15.  Manz  1875)  aus  öffentliehen  Mit:
teln  besoldet.

„VL  Während  nach  $.  1!  des  Impf-Gesetzes  die  erste  abseiten  der  Impf-  Aerzte
zu  erfolgende  Ausstellung  der  durch  8.  13  angeordneten  Impf-Scheine  und  ärztlichen
Zeugnisse  stempel-  und  gebührenfrei  geschieht,  ist  für  jede  nochmalige  Ausstellung
solcher  Bescheinigungen,  wenn  dieselbe  vom  Medizinal-  Amte  begehrt  wird,  ein
Stempel  von  30  Pfg.  und  ausserdem  eine  Gebühr  von  70  Pfg.  zu  erheben.“

16.  Hamburg  hat  für  die  Ausstellung  eines  Duplikats  der  Beseheinigungen
eine  Gebühr  von  50  Pfg.  festgesetzt.  (Hamburg.  Gesetzsammlung  No.  11,
vom  31.  März  1875).

17.  In  Bremen  sind  in  Betreff  des  Honorars  für  die  Impf-Aerzte  nur  für
dieses  Jahr  geltende  Bestimmungen  getroffen.

IS.  Das  Impf-Regulativ  für  das  Herzogthum  Lauenburg  (Offizielles
Wochenblatt  No.  19  vom  28.  April  1875,  16,  Abs.  4)  bestimmt:

„Den  Bericht  der  Impf-Aerzte  am  Jahresschluss  über  die  Ausführung  des  Impfgeschäfts
  ist  die  Liquidation  über  Diäten  und  Reisekosten  beizufügen.“

19.  In  Elsass-Lothringen  sind  die  Kantonal-Aerzte  zugleieh  Impf-Aerzte.
Sie  bezogen  für  ihre  Fuuktionen  einsehliesslieh  des  unentgeltliehen  Impfens
der  Kinder  im  1.  Lebensjahre  bisher  ein  festes  Gehalt.  Da  aber  dureh  das
Reichs-Impfgesetz  die  Wieder-Impfung  der  Kinder  im  12.  Jahre  angeordnet
ist,  so  wird  das  Gehalt  mit  Rüeksieht  auf  die  dadureh  vermehrten  Pfliehten
entsprechend  erhöht  werden.  Die  Kosten  für  Ausführung  des  Impf:  Gesetzes
sind  den  3  Bezirken  Ober-Elsass,  Unter-Elsass  und  Lothringen  auferlegt.
Im  Unter-Elsass  werden  50  Pfg.  für  jedes  im  12.  Lebensjahr  wiedergeimpfte
  Kind  gezahlt  inkl.  Reisekosten.

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H.  Impf-Institute  zur  Beschaffung  und  Erzeugung  der  Schutzpockeu-Lymphe.
($.  9  des  Impf-Gesetzes,)
1.  In  Preussen.

1.  In  Königsberg:  Impf-Arzt  und  Dirigent  Dr.  Pincus,  Medizinal-Rath
und  Stadt-Pliysikus.

.  In  Berlin:  Direktor  Professor  Skrze’ezka,  Reg.-  und  Geh.  Medizinal-Rath;
  Impf-Arzt  Dr.  Feiler,  Sanitäts-Rath.

In  Stettin;  Dirigent  Dr.  Göden,  Medizinal-Rath,  Kreis-Physikus.

In  Breslau:  Erster  Impf-  Arzt  und  Dirigent  Dr.  Wolff,  Regierungs-Medizinal-Rath.


In  Glogau:  Impf-  Arzt  Dr.  Hoffmann,  Kreis-Physikus,  Geh.  Sanitäts-Lvath.


In  Posen:  Impf-Arzt  und  Dirigent  Dr.  Gemmel,  Reg.-Medizinal-Rath.

In  Halle  a./S.:  Impf-Arzt  Prof  Koehler,  Kreis-Wundarzt.

In  Hannover:  Vorstaud  Dr.  Gerber,  Sanitäts-Rath.

In  Kiel:  Impf-Arzt  Dr.  Joens,  Physikus,  Sanitäts-Rath.

In  Arnsberg:  Impf-Arzt  Dr.  Liese,  Kreis-Physikus,  Sanitäts-Rath.

In  Köln:  lurster  Impf-Arzt  Dr.  Bernay  Reg.-Medizinal-Rath;  zweiter
Impf-  Arzt  Dr.  Philipps.

2.  In  Baiern.

In  München:  Zentral-Impf-Anstalt,  Dr.  Kranz,  Bezirks-  Arzt  L  Klasse.

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