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Inpf-Institute  —  Auslührungs-Bestimmnungen  über  Abimpfung,.  123

und  zur  öffentlichen  Kenntuiss  dor  Betheiligten  gebracht  sein  wird,  haben
die  Impf-Aerzto  und  Privat-Aerzte  die  zur  Einleitung  des  Impf-  Geschäfts
und  zur  Aushülfe  in  besonderen  Fällen  erforderliche  Schutzpocken-Lymphe
selbst  zu  beziehen.  Der  dabei  unvermeidlich  gewesene  baaro  Aufwand

wird  aus  der  Staatskasse  vergütet  werden.“

&gt;.  Auch  das  Fürstenthum  Schwarzburg-  Sondershausen  wartet  auf  eine  bezügliche
  Anordnung  des  Bundesraths  ($.  16  der  dortigen  Verordnung

vom  15.  März  1875).

13.  Die  Impf-Aerzte  des  Fürstenthums  Schaumburg  -Lippe  haben  den  ersten
Impfstoff  aus  dem  Königl.  Lymphe-Versendungs-Institut  zu  Hannover
zu  entnehmen.

IA.  In  Bremen  steht  das  Impf-Institut  unter  Aufsicht  einer  Kommission  des
Gesnndheits-Raths,  gebildet  durch  Dr.  G.  W.  Focke  und  Dr.  Pauli;
ein  Mitglied  des  Gesundheits-Raths,  Apotheker  Willich  besorgt  die  Vertheilung
  und  Abgabe  der  Lymphe  an  die  Aerzte.

15.  Hamburg  hat  ein  Impf-Institut,  dessen  zuständige  Behörde  das  Medizinal-Kollegium
  ist,  als  dessen  Organ  Medizinal-Inspektor  Dr.  Kraus  fungirt.

16.  Elsass-Lothringen  besitzt  ein  Landes-Impf-Institut  in  Strassburg  unter
Aufsicht  des  Reg.-Medizinal-Rath  Dr.  Wasserfuhr.  Impf-Arzt  ist  der
provisorische  Kreis-Arzt  des  Stadtkreises  Strassburg  Dr.  Krieger.

Ill,  Bestimmungen  über  „Abimpfung“.

Königreich  Württemberg,  Verfügung  vom  25.  Februar  1875,  $.  22
Absatz  4:

„Die  Vertreter  der  bei  der  öffentlichen  Impfung  geimpften  Kinder  sind  verbunden,
  von  letzteren  den  zur  Weiterimpfung  erforderlichen  Impfstoff  abnehmen

zu  lassen“,

Baden,  Verordnung  vom  18.  Januar  1875,  8.  8  Absatz  2:
„Bei  Mangel  an  Impfstoff  sind  die  Impf-Aerzte  ermächtigt,  um  von  geimpften
Kindern  Imptstof  zu  erlangen,  eine  Vergütigung  bis  zu  3  M.  gegen  Ersatz  aus
der  Amtskasse  auszuzahlen“.

Sachsen,  Grossherzogthum,  Verordnung  vom  17.  Februar  1875,  8.  18
„Die  Impf-  Aerzte  sind  berechtigt,  von  den  in  öffentlichen  Impf-Terminen  geimpften
  und  zur  Revision  gestellten  Kindern,  insoweit  sie  sich  hierzu  eignen,
Lymphe  zur  Weiterimpfung  zu  entnehmen.  Angehörige,  welche  dem  Impf-Arzte
  dies  verweigern,  verfallen  in  eine  Strafe  von  5  bis10  M“

Braunschweig,  Verordnung  vom  22.  April  1875,  &amp;.  15:
‚  „Die  Impf-Aerzte  sind  berechtigt,  von  den  in  öffentlichen  Impf-Terminen  geimpften
  und  zur  Revision  gestellten  Kindern,  insoweit  sie  sich  hierzu  jeignen,
Lymphe  zur  Weiterimpfung  zu  entnehmen“,

Sachsen-Altenburg,  Verordnung  vom  13.  März  1875,  S.  5:
„Eltern,  Pflege-Eltern  oder  Vormünder  der  Impflinge  sind  verpflichtet,  dem
Impf-  Arzt  die  Abimpfung  von  ihveu  Kindern  zu  gestatlen.
Die  Abimpfung  von  Revaccinirten  ist  verboten“.

Schwarzburg-Sondershausen,  Verordnung  vom  15.  März,  $.  18,  gleichlautend
  mit  Grossherzogthum  Sachsen.
Waldeck,  Verordnung  vom  20.  April  1875,  8.  I2e:

‚  9:  +.  Bolern  die  Eltern,  Pflege-lültern  etc,  sich  zur  Abimpfung  nicht  unentgeltlich
  bereit  finden  lassen,  wird  denselben  dafür  eine  Vergütigune,  die  jedoch.  für
Jedes  zur  Vorimpfung  gebrachte  Kind  den  Betrag  von  1,  M.  nicht  übersteigen
soll,  aus  denselben  Fonds,  wie  die  Remunerirung  des  Impf-Arztes,  gowährt“.

Reuss  älterer  Linie  Verordnune  yyi  \
Absalz  3.  ’  g  vom  19.  April  1875,  8.  6

Angehörige,  welche  d  .
‚„  „ADg  )  ce  dem  Impf-Arzt  dio  Abimpfune  verw  ’  .