12.4  A  usführuugs-Bostimmungen  der  lkinzelu-Stauten.

Reuss  jüngerer  Linie,  Verordnung  vom  12.  April  1875,  &amp;  15:
gleichlautend  wie  Grossherzogthum  Sachsen.
Schaumburg-Lippe,  Verordnung  vom  24.  Februar  1875,  8.7  Absch.  4:

„Zur  Vornahme  der  Vorinpfung  kann  sich  der  Impf-Arzt  geeignete  Kinder
durch  Vermittlung  des  Gemeinde-Vorstandes  in  seiner  Wohnung  zu  einem  mit
Leizterem  zu  verabredenden  "Termine  vorführen  lassen.  Der  Inpf-Arzt  ist
bei  der  Auswahl  der  Vorimpflinge  auf  diejenigen  Kinder,  welche  im  öffentlichen
Termin  geimpft  werden  sollen,  beschränkt,  im  Uebrigen  aber  unbeschränkt,

Die  Kosten  der  Sistirung  der  Vorimpflinge  hat  der  betreffende  Impf-Bezirk,
resp.  die  zu  demselben  gehörenden  Gemeinden,  zu  tragen“,

Lippe,  Verordnung  vom  21.  April  1875,  &amp;,  6:

„Zum  Zweck  der  Vorimpfung  steht  es  dem  Impf-Arzt  frei,  aus  den  impfpflichtigen
  Kindern  einige  nach  Auswahl  in  einem  Vor-Termine  zu  impfen  und  von
ihnen  die  Lymphe  für  die  übrigen  zu  entnehmen.  Der  Abnahme  der  Lymphe,
bis  au  2  uneröffnet  zu  lassenden  Pusteln,  darf  sich  Niemand  widersetzen  oder
entziehen“.

Elsass-Lothringen,  Verordnung  vom  6.  April  1875,  $.  8  Absch.  2:
„Bei  Mangel  an  Impfstoff  sind  die  Impf-  Aerzte  ermächtigt,  um  von  geimpften
Kindern  Impfstoff  zu  erlangen,  eine  Vergütung  von  3  M,  gegen  Ersatz  aus  Landesmitteln
  auszuzahlen“,

IV.  Die  Technik  der  Impfung.
(Vgl.  Seite  113  Sachsen:  Instruktion  für  die  Impf-  Aerzte.)

1.  Der  Orts-Vorstand  ete.  des  zum  Impfen  bestimmten  Ortes  hat  für  ein
geräumiges,  helles  und  in  der  rauhen  Jahreszeit  gehörig  erwärmtes  Lokal  zur
Vornahme  der  Impfungen  und  Vorstellung  der  Impflinge  zu  sorgen  und  das
ausgewählte  Lokal  dem  Impf-Arzte,  sowie  den  Vorständen  der  übrigen  Gemeinden,
  welche  nach  jenem  Orte  impfpflichtig  sind,  vor  dem  1.  Mai  jedes
Jahres  anzugeben.  (Koburg-Gotha,  Verord.  $  2.)

2.  Die  Impf-  und  Revisions-Termine  für  die  erste  Impfung  werden  in
einem  von  der  Gemeinde  zu  stellenden  geeigneten  Lokale  in  Gegenwart  eines
Vertreters  des  Gemeinde-Vorstandes  abgehalten.  Die  Wiederimpfung  und  die
ihr  nachfolgende  Revision  findet  unter  Sonderung  der  Geschlechter
und  in  Anwesenheit  eines  Lehrers  oder  einer  Lehrerin  statt  und  kann  in  einer
geeigneten  Räumlichkeit  der  betreffenden  Schule  vorgenommen  werden.  (Grossherzogthum
  Hessen,  Verord.  S  4.)

3.  Die  öffentliche  Impfung  ist  an  dem  hiefür  festgesetzten  Tage  von
dem  Impf-Arzt  vorzunehmen  und  zwar  von  Arm  zu  Arm.  Die  Impf-Lympbe
soll  womöglich  von  Blattern  zum  ersten  Male  Geimpfter  und  darf  nur  ausnalmsweise
  von  Blattern  wiederholt  Geimpfter  genommen  werden,  und  zwar
in  letzterem  Falle  nur  von  vollkommen  entwickelten  Blattern.  (Baiern,  Verord.$  9.)

Zur  erstmaligen  Impfung  (Vaceination)  darf  eine  von  Wiedergeimpften
(Revaceinirten)  stammende  Impf-Lymphe  niemals,  zur  zweiten  Impfung  (Revaceination)
  ausnahmsweise  und  in  dem  Fall  verwendet  werden,  wenn  sie  von
vollständig  entwickelten  Revaccine-Pusteln  gesunder  Individuen  cıtnommen
und  ohne  jegliche  Vermischung  und  Veränderung  von  Arm  zu  Arm  übertragen
werden  kann.  (Württemberg,  Verord.  5.  10.)

Die  Abimpfung  von  Revaccinirten  ist  verboten  ım  Grossherzogthum  Sachsen-Meiningen,
  Verord.  $.  17,  Sachsen-Altenburg,  Verord.  5.  &gt;,  Schwarzburg-Sonderhausen,
  Verord.  $.  17,  in  Reuss  älterer  und  ]  üngerer  inie,  m
Schaumburg-Lippe,  Verord.  $.  7.  In  Waldeck  lautet  die  bezügliche  Bestimmung
  (Verord.  8.  12  £.):  oo  \  .

„Es  muss  als  Regel  gelten,  dass;  von  Wiedergeimpften,  sowie  von  geimpften
  Erwachsenen  und  von  geimpften  Kindern  vor  dem  4.  Lebeusmonate
  kein  Impfstoff  zu  entuchmen  ist“.

4.  Die  Verwendung  von  konservirter  oder  von  Glyzerin-Lymphe
ist  nur  in  Ausnalimsfällen  zulässig.  (Baiern,  Verord.  $.  9.)  Die  Verwendung