Technik  der  Impfung.  125

von  Glyzerin-Lymphe  ist  gestattet,  jedoch  in  keiner  schwächeren  Mischung  als
der  von  gleichen  Theilen  frischer  unbintiger  Lymphe  und  chemisch  ;reinen
Glyzerius.  (Württemberg,  Verord.  $.  10.)

Waldeck,  Verord.  $.  12  h.  „In  Haarröhrchen  aufbewahrte  reine  oder  mit
Glyzerin  bereitete  Lymphe,  sowie  getrockneter  Impfstoll  ist  bei  bisher  ungeimpft
  gewesenen  Kindern  nur  dann  anzuwenden,  wenn  die  Impfung  von  Arm
zu  Arm  nicht  ermöglicht  werden  konnte.

Zur  Wiederimpfung  der  zwölfjährigen  Zöglinge,  sowie  Erwachsener  kann
die  Glyzeriu-Lymphe  gebraucht  werden  und  ist  für  diese  Fälle  die  Lymphe,
die,  wenn  sie  einen  guten  Erfolg  haben  soll,  nach  der  vorschriftsmässigen

Technik  bereitet  sein  muss,  von  dem  öffentlichen  Impf-Arzt  stets  in  grösseren,
dem  Bedürfniss  entsprecheuden  Quantitäten  mitzubringen.

$.  Die  Abnahme  von  Lymphe  zum  Zweck  der  Weiterimpfung  darf  nur
von  solehen  Kindern  (Vaceinirten)  geschehen,  welche  mindestens  4*)  Monate
alt  und  bei  genügender  Untersuchung  unzweifelhaft  sesund  erfunden  worden
sind,  insbesondere  keine  Rhagaden,  keiu  Wundsein  unter  den  Armen  oder
zwischen  den  Beinen,  keine  Kondylome  an  den  Mundwinkeln  und  an  dem
After,  keine  Ozaena,  keinen  der  Syphilis  oder  Kıätze  verdächtigen  Hautausschlag
  und  keine  eingesunkenen  Nasenrücken  haben.

Die  Abimpfung  darf  ausserdem  nur  von  solchen  Pocken  geschehen,
welche  einen  normalen  Verlauf  genommen  haben  und  nicht  mit  Rothlauf
komplizirt  sind.  (Württemberg,  Verord.  $.  10.)

6.  Die  Impfung  hat  stets  mit  einem  reinen  Instrument  und  mittelst
leichter,  kurzer  Schnittehen  zu  geschehen,  welche  in  der  Gesammtzahl  von
nicht  weniger  als  5  und  nicht  mehr  als  10  auf  beide  Oberarme  zu  vertheilen
sind.  Bei  der  Revaceination  sind  die  Impfwunden  besser  auf  den  linken
Oberarm  allein  anzubringen.

Mit  der  Lymphe  darf  niemals  Blut  mit  übergeimpft  werden.  (Württemberg,
  Verord.  $.  10.)

Die  blankgeschliffene  Lanzette,  welche  zu  keiner  andern  Operation  verwendet
  werden  darf,  ist  nach  jeder  Impfung  in  warmem  Wasser  zu  reiuigen.
(Reuss,  Verord.  $.  16.)

Die  Anwendung  von  Impf-Lanzetten,  die  mit  einem  Magazin  für  die
Lymphe  versehen  sind,  ist  untersagt.  (Anhalt,  Verord.  5  9.)

Lanzetten  oder  Nadelu  zu  Massen-Impfungeu,  bei  denen  eine  jedesmalige
Reinigung  nicht  ausführbar  ist,  dürfen  nicht  benutzt  werden.  (Grossherzogthum
  Sachsen,  —  Schwarzburg-Sondershausen;  Verord.  $.  17.)

7.  Die  Nachschau  ist  nach  der  Vorschrift  des  $.  5  des  Impf-Gesetzes
einzuleiten,  Bei  derselben  sind  die  durch  die  Rubriken  14—16  der  Impf-Liste
verlangten  Notizen  sorgfältig  einzutragen,  insbesondere  auch  die  Rubriken
17—19  zum  endlichen  Abschluss  zu  bringen.

Die  Impfung  ist  bei  deren  erstmaliger  Vornahme  (Vaceination)  dann  als
erfolglos  zu  bezeichnen,  wenn  sich  nicht  wenigstens  Eine  vollkommene  mit
einem  deutlichen  Entzündungshof  umgebene  Pustel  entwickelt  hat.  Zwei  oder
mehr  abortive  oder  rudimentäre  Pusteln  können  nicht  als  Ersatz  für  Eine
vollkommene  Pustel  gelten.

Die  zweite  Impfung  (Revacceination)  gilt  jedoch  nur  in  dem  Falle  als  erfolglos,
  wenn  zur  Zeit  der  Nachschau  an  der  Impfstelle  gar  keine  verlässigen
Spuren  einer  stattgehabten  entzündlichen  Reaktion  oder  eines  bestandenen
Bläschens  oder  Stippchens  mehr  vorhauden  sind.

‚  Als  entschuldigt  ist  das  Ausbleiben  bei  der  Nachschau  zu  erachten,  wenn
bei  dieser  ein  auf  Grund  persönlichen  Augenscheins  ausgestelltes  Zcugniss
eines  approbirten  Arztes  oder  einer  mit  Bezug  auf  die  Ausübung  einer  öllentlichen

  Funktion  beeidigten  Person  darüber  beigebracht  wird,  dass  der  Imfling
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)  Die  Bestimmungen  über  das  Alter  der  Kinder,  von:  denen  abgeimpft  werden
soll,  schwanken  von  3  bis  6  Monaten  in  den  übrigen  Bundes-Stanten.