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126  Ausführungs-Besimmungen  der  Einzeln-Staaten.

Wenn  der  Geimpfte  anch  an  der  letzten  Impftagfahrt  des  betreffenden
Impfbezirks  nicht  vorgestellt  oder  nicht  längstens  bis  zum  30.  September  dem
Impf-Arzt  das  Zeugniss  eines  approbirten  Arztes  über  den  Erfolg  der  Impfung
vorgelegt  ist,  so  ist  er  als  olıne  Erfolg  geimpft  zu  behandeln  und  zur  nächsten
Jalıres-Impfung  zu  verweisen.  (Württemberg,  Verord.  $.  11.)

S.  Die  folgenden  Bestimmungen  sind  dem  Impf-R  ativ  für
Waldeck  enlehnt.  g  ]  egulativ  fü

„Werden  Kinder,  welche  dem  Impfzwange  unterliegen,  in  der  Impf-Liste
aber  nicht  verzeichnet  sind,  im  Termine  gestellt,  so  sind  sie  zu  impfen  und
in  der  Impf-Liste  an  der  gehörigen  Stelle  nachzutragen.

Das  Gleiche  gilt,  falls  die  Impfung  von  Kindern  verlangt  wird,  welche
nach  dem  Anfange  des  betreffenden  Kalenderjahres  geboren  sind,  sofern  nach
dem  Uribeile  des  Impf-Arztes  keine  Bedenken  dagegen  obwalten.  Die  Eintragung
  in  die  Imf-Liste  erfolgt  unter  einer  besonderen  mit  C.  zu  bezeichnenden
  Abtheilung.  ($.  10.)

Unmittelbar  nach  stattgehabter  Impfung  füllt  der  öffentliche  Impf-Arzt
unter  Benutzung  der  ihm  gewährten  Schreibhülfe  die  für  den  betreffenden
Impfpflichtigen  bestimmten  Kolonnen  7  bis  einschliesslich  13  aus  und  uotirt
auf  Grund  der  vorgelegten  Zeugnisse  in  Kolonne  17  bezw.  18  die  Ursachen,
weshalb  von  der  Impfung  „vorläufig“  oder  „gänzlich“  Abstand  genominen  ist,
unter  Angabe  des  Namens  des  Ausstellers  sowie  des  Datums  des  Attestes.

Die  Zeugnisse  sind  als  Anlagen  der  betreffenden  Listen  gelieftet  sorgfältig

  aufzubewahren.  ($.  11.)

9.  Bei  den  Fällen  der  Erfolglosigkeit  bleibt  es  dem  Ermessen  des
öffentlichen  Impf-Arztes  überlassen,  ob  er  die  nochmalige  Impfung  sofort  im
Revisions-Termine  vollzieht,  was  bei  drohenden  Pocken-Epidemien  wohl  zu
beachten  ist,  oder  ob  er  die  Impfung  auf  das  nächste  Jahr  verschiebt.  Hat
die  zweite  Impfung  in  dem  allgemeinen  Revisions-Termine  stattgefunden,  so  ist
der  betreffende  Impfling  am  sechsten  bis  achten  Tage  dem  Impf-  Arzt  an
einem  von  demselben  festzusetzenden  Orte  vorzustellen.

Falls  auch  die  zweite  Impfung  erfolglos  bleibt,  ist  sie  zum  dritten  Male
zu  wiederholen,  womit,  sie  sei  mit  oder  ohne  Erfolg,  der  gesetzlichen  Impfpflicht
  genügt  ist.  Wenn  der  geimpfte  Impfpflichtige  wegen  Krankheit  oder
aus  anderen  erheblichen  Gründen  im  Revisions-Termine  nicht  gestellt  werden
konnte,  so  ist  im  ersteren  Falle  ein  ärztliches  Krankheits-Attest  oder  eine  ärztliche
  Bescheinigung  über  den  Erfolg  der  Impfung  (Impfschein)  beizubringen,
im  letztern  Falle  hingegen  die  Unmöglichkeit  der  Gestellung  des  Impflings
von  dessen  Angehörigen  durch  eine  amtliche  Bescheinigung  nachzuweisen.

Alle  geimpften  Impfpflichtigen,  welche  bei  der  Revision  mit  oder  ohne
Entschuldigung  ausgeblieben  waren  und  bei  welchen  die  Wirkung  der  Impfung
durch  den  öffentlichen  Impf-Arzt  bezw.  Privat-Arzt  nicht  festgestellt  worden
ist,  werden  in  die  Listen  für  das  nächstfolgende  Jahr:übertragen  und  der
wiederholten  Impfung  unterzogen.

Die  Ausstellung  des  Impfscheines  auf  Grund  der  Besichtigung  der  vorhandenen
  Impfnarben  ist  unzulässig  (?),  da  nicht  mit  voller  Sicherheit  bescheinigt
  werden  kann,  dass  der  gesetzlichen  Impfpflicht  genügt  ist.

Schliesslich  liegt  dem  Impf-Arzte  ob,  nach  vorausgegangener  sorgfältiger
Untersuchung  des  Impfpflichtigen  in  der  Koloune  19  stets  und  zwar  dureh
Anwendung  der  Buchstaben  S.,  R.,  Sk.  einen  Vermerk  zu  machen,  wenn  ein
Impfling  an  Syphilis,  Rachitis  oder  Skrophulosis  leidet.  (S.  13.)

10.  Bei  den  Öffentlichen  Impfungen  soll  anch  ausser  den  Fällen  des
8.  11  Jedermann,  gleichviel  von  welchem  Alter,  Gelegenheit  geboten  sein,  an
sich  oder  den  Seinigen  unentgeltliche  Revaceinationen  ausführen  zu  lassen.
Wer  sich  daher  in  einem  Impftermine  zu  diesem  Zwecke  meldet,  darf  ohne
hinreichenden  Grund  nicht  zurückgewiesen  werden.  (S.  15.)

14.  Impfpflichtige  aus  Mäusern,  in  denen  eine  austeckende  Krankheit
herrscht,  dürfen  weder  im  allgemeinen  Impf-  noch  lRevaeeinations  -  Termine