Technik  der  Impfung.  197

erscheinen,  sind  vielmehr  nach  dem  Sehluss  des  Termins  in  ihrer  Wohnung
zu  impfen  resp.  zu  revidiren.  om:

Es  tritt  in  diesen  Fällen  an  die  Stelle  der  Auflorderung  und  der  Pflicht
zur  Stellung  in  dem  'lermine  die  Aufforderung  und  die  Pflicht  zur  Stellung
in  der  eigenen  \WVohnung.  Bu

Beim  Ausbrnch  einer  Pockenkrankbe  it  sind  die  in  demselben  Hausc  befindlichen
  Impfpflichtigen,  wenn  es  irgend  angeht,  vondem  Kreis-I  hysikus  gleich
bei  seiner  ersten  Auwesenheit  am  Orte  zu  impfen,  dieselben  ‚sind  selbstredend
nieht  zur  Weiteriupfung  im  allgemeinen  Impf-Termine  zu  wählen.  (S  16.)

12.  In  Betreff  der  Revaccination  hat  in  Baden  das  Ministerium  des
Innern  am  18,  März  1875  folgende  Verordnung  erlassen:
‚An  sämmtliche  Grossherzogliche  Impf-Aerzte  u.  Impf-Institute.‘

Da  die  Schutzpocken-Impfung  im  Grossherzogthun  seit  1808  und  als
Zwangsverbindlichkeit  seit  1815  eingeführt  ist,  so  ist  die  Impfung,  welche
das  Reichs-Impfgesetz  in  $.  1.  2  für  Schüler  in  ihrem  12.  Jahre  vorschreibt,
  durchgängig  als  Wiederimpfung,  Revaccination  aufzufassen.

Die  Wirkung  der  Revaceination  bei  mit  Erfolg  vaceinirten  Personen
ist  aber  eine  sehr  verschiedene,  indem  je  nach  dem  Grade  der  Empfänglichkeit
  sich  bald  nur  Stippchen  mit  Erythem,  bald  Knötehen,  bald
Bläschen,  bald  aber  vollkommene  Vaceineblattern  ausbilden,  und  der
Verlauf  ein  um  so  rascherer  ist,  je  niederer  die  Entwicklungsform  der
Revaceine  ist.  Da  aber  der  Impfstoff  immer  die  möglichst  entwickelte
Form,  die  ächte  Vaccinablatter  hervorbringt,  wenn  Anlage  hierzu  vorhanden
  ist,  so  müssen  die  niederen  Formen  als  bedingt  durch  die  fortdauernde
  Schutzkraft  der  Vaceine  und  dadurch  geminderte  Empfänglichkeit
  betraehtet  werden,  eine  Wiederholung  der  Impfung  würde  also
meist  keinen  andern  Eıfolg  erzielen,  demnach  zwecklos  und  eine  unnöthige
  Belästigung  sein.  Und  wenn  aueh  der  Verlauf  dieser  nuvollkommenen
  Formen  ein  rascherer  ist,  so  werden  dieselben  doch  am
Tage  der  gesetzlichen  Nachschau  noeh  erkannt  und  beurtheilt  werden
können,

Die  Impf-Aerzte  werden  deshalb  ermächtigt,  bei  Revaccinationen  auch
die  niedern  Formen  der  Entwicklung  für  solche  zu  erklären,  wodurch
der  gesetzlichen  Pflicht  der  Wiederimpfung  genügt  ist,  dagegen  nur,
wenn  gar  keine  Reaktion  entstanden,  die  Impfung  zu  wiederholen.

Sodann  genügt  es  bei  Revaceinationen,  nur  auf  einem  Arme,  am
besten,  dem  linken  zu  impfen,  doch  empfiehlt  es  sich,  in  die  Impfschnittchen
  reichlich  Impfstoff  einzufügen,  und  die  Revaceinationen  mit
der  Vornahme  der  Vaccination  zu  verbinden.“

13.  „Jeder  Zögling  einer  öffentliehen  Lehranstalt  oder  einer  Privatsehule
innerhalb  des  Jahres,  in  welchem  der  Zögling  das  12.  Lebensjahr  zurücklegt,
soll  der  Impfung  mit  Schutzpocken  unterzogen  werden,  sofern  er  nicht  nach
ärztlichem  Zeugniss  in  den  letzten  5  Jahren  die  natürliehen  Blattern  überstanden
  hat  oder  mit  Erfolg  geimpft  worden  ist.“  Dies  bedeutet,  führt  Dr.
Reiter,  k,  b.  Impfarzt,  (ärztliches  Intelligenz-Blatt  VI.  Serie  Nr.  1)  aus,  in
allen  Gebieten  des  Deutschen  Reiehes  mit  Ausnahme  der  acht  älteren  preussischen
  Provinzen  und  des  Königreichs  Sachsen  die  zwangsweise  Einführung
der  Revaceination,  obgleich  im  ganzen  Impf-Gesetz  der  Ausdruck  Revaceination
oder  Wiederimpfung  nicht  gebraucht  ist.  Bisher  bestand  in  Deutsehland  die
Zwangs-Revaeeination  nur  in  den  Herzogthümern  Anhalt  und  Sachsen-Meiningen.
  In  den  übrigen  deutschen  Gebieten  wurden  bisher  alle  Kinder  zwangsweise
  geimpft,  che  sie  ein  Alter  von  11  Jahren  erreichten  und  ist  fur  dieselben
  deshalb  die  zwangsweise  Impfung  im  Laufe  ihres  12.  Lebensjahres
Zwangsvaceination,  weil  sie  schon  früher  vaccinirt  worden  sind.  Aus  den
auszustellenden  Impfseheinen  geht  nun  keineswegs  hervor,  ob  ein  Kind  im
Alter  von  12  Jahren  geimpft  oder  revaceinirt  ist;  es  wird  eben  nnr  bescheiniet
dass  der  gesetzlichen  Pflicht  dureh  die  Impfung  genügt  sei.  Demnach  werden
beide  Prozeduren,  die  Impfung  wie  die  Ivevaecination,  gleich  geschätzt.  Für