Verlag  von  Fr.  Kortkampf  in  Berlin.

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Roeune,  J.  v.,  Kreisrichter,  Die  kriminalistische  Zurechnungsfähigkeit.  Kritik
der  Paragraphen  46  bis  52  des  Entwurfs  eines  Strafgesetzbuches  für  den
Norddeutsehen  Bund.  Unter  Beifügung  eines  Abdruckes  der  darauf  bezüglichen
  Motive  und  Gutachten  der  wissenschaftlichen  Deputation  für  das
Medizinalwesen.  1870.  (928.87  8)...  ....2.2..2..L80M.

Das  Literarische  Gentralblatt,  Jhrg.  1870.  Nr.  20,  bemerkt  u.  A.  über  d.  Werk:

„Die  vorliegende  Schrift  ist  durch  den  im  Juli  1869  veröffentlichten  Entwurf  eines  Strafgesetzbuches
  für  den  Norddeutschen  Bund  veranlasst  worden.  Der  Verfasser  sagt  in  dem
Vorworte:  „Die  Frage,  wie  im  Gesetze  der  Begriff  der  Zurechnungsfähigkeit  resp.  der
Unzurechnungsfähigkeit  zu  bestimmen  .sei,  hat  für  das  gesammte  Strafrecht  die  Bedeutung
einer  Lebeusfrage.“  Der  Verf.  findet  un  so  mehr  Veranlassung,  die  Frage  über  die  gesetzliche
  Behandlung  der  Zurechnungsfähigkeit  zum  Gegenstand  einer  speziellen  Untersuchung
zu  machen,  als  der  Entwurf  den  Begriff  der  verminderten  Zurechnungsfähigkeit  neu  aufgenommen,
  und  nicht  blos  juristische  Meinungs-Differenzen  zu  lösen  sind,  sondern  auch
eine  Meinungs-Uebereinstimmung  zwischen  der  Jurisprudenz  und  der  gerichtlichen  Medizin
herbeizuführen  versucht  werden  muss.  Je  dunkler  hier  noch  alles  ist,  um  so  dringender
dürfte  es  geboten  sein,  dass  vor  Allem  die  Jurisprudenz  über  die  Grundbegriffe  volle
Klarheit  zu  erlangen  suche“  (folgt  nähere  Angabe  des  Inhalts).  —  „Jedenfalls  haben  wir
es  mit  einer  Arbeit  zu  thun,  die  mit  dazu  beitragen  wird,  dass  Klarheit  in  einer  der
schwierigsten  strafrechtlichen  Leliren  gewonnen  werde,  und  die  sich  deshalb  der  Beachtung
der  Kriminalisten  in  nicht  geringem  Masse  empfiehlt.“

.  „Da  der  Entwurf  die  an  sich  heikle  Frage  der  Zurechnungsfähigkeit  noch  schwieriger
  macht  durch  die  dem  preussischen  Strafgesetz  ganz  fremde  „geminderte  Zurechnuugsfähigkeit“,
  und  da  die  in  der  kleinen  Schrift  (sammt  den  medizinischen  Gutachten)  vollständig
  mit  abgedruckten  Motive  hierüber  sehr  kurz  hinweggehen,  so  wird  die  fleissige
und  sachkundige  Arbeit  willkommen  sein,  welche,  von  den  Grundgedanken  über  den  Begriff
der  Zurechnungsfähigkeit  ausgehend,  in:  klarer  Fassung  durch  Darlegung  der  Konsequenzen
ein  Einverständniss  unter  den  Juristen,  wie  zwischen  Juristen  und  Medizinern  herbeizuführen
  strebt.  (Oder-Zeitung  1869.  No.  600.)

„Der  Verfasser  erörtert  besonders  die  „geminderte  Zurechnungsfähigkeit“  des  Entwurfs,
  und  seine  Ausführung  und  Bedenken  dünken  uns  beherzigenswerth.“
(Kölnische  Zeitung  1870.  Nr  55.)

Vergütung  an  Medizinalbeamte  für  Besorgung  gerichtsärztlicher,
medizinal-  oder  sanitätspolizeilicher  Geschäfte.  Gesetz  vom  9.  März
1872.  Nach  amtlichen  Quellen  bearbeitet  von  Dr.  Liman,  Geh.  Med.-Rath,
  Professor  u.  Stadtphysikus  zu  Berlin.  (248.  kl.  8.)  1872....0,60M.

.  „Der  Herausgeber  hat  aus  den  Kommissions-Berichten  und  Motiven  alles  sorgfältig
zusammengetragen,  was  zum  Verständniss  und  zur  richtigen  Auslegung  des  Gesetzes
dienen  kann,  und  so  wird  dasselbe  in  dieser  Erweiterung  den  Betheiligten  zweifellos
willkommener,  als  im  nackten  Wortlaute  sein.“  (Pharmazeutische  Ztg.  1873.  Nr.  11.)

.  „Bei  der  Bedeutung  des  Gesetzes  für  Juristen  und  Mediziner  ist  es  erfreulich,
dass  dasselbe  in  dem  genialen  Nachfolger  Casper’s  einen  Bearbeiter  gefunden.  Für  die
betreffenden  Kreise  ist  das  \Werkchen  geradezu  unentbehrlich.“

|  (Gruchot,  Beiträge,  N.  F.  Il.  Bund  3/4.  Heft.)

.  ...  „Der  Herr  Verfasser  hat  das  Gesetz  vom  9.  März  1872,  das  den  preussischen
Medizinal-Beainten  eine  neue  Taxe  für  ihre  geleisteten  Geschäfts-Verrichtungen  gewährt,
paragraphenweise  kommentirt  und  mit  den  Motiven  aus  dem  Kommissions-Berichte  und  den
Verhandlungen  im  Abgeordnetenhause  versehen.

Der  Medizinal-Beamte  wird  bei  der  Normirung  seiner  Liquidation  einen  ausserordentlich
bequemen  und  willkommenen  Ratlıgeber  in  obigem  Werkchen  finden.  In  einer  Einleitung  ist
die  Geschichte  dieses  Gesetzes  dargestellt.“  (Med.  Rundschau  1873,  III.  Heft,  Bog.  3.)

.  „Es  ist  dankbar  anzuerkennen,  dass  sich  eine  solche  Hand  der  Mühe  unterzogen

hat,  das  Gesetz  mit  erläuternden  Anmerkungen  zu  versehen.  Die  Ausgabe  wird  den
Medizinal-Beamten  eine  willkommene  Hülfe  bei  Ihren  Liquidationen  gewähren.“
|  (Spener’sche  Zeitung  1873  Nr.  123.)

Druck  von  Breitkopf  und  llärtel  in  Leipzig.