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        <title>Das Reichs-Impf-Gesetz vom 8. April 1874.</title>
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            <idno>jacobi_reichs_impf_gesetz_1876</idno>
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        Reichs-Gesetze  mit  Erläuterungen.  —  Kortkampf’sche  Ausgabe.
Tit.  XV.:  Massreeeln  der  Veterinär-  u.  Medizinal-Polizei.  —  Bd.  2.

Das

heichs-Impi-Wesetz

vom  8.  April  1874

nebst

Ausführungs-Bestimmungen  des  Bundesrathes

und  der

Einzelstaaten.

Nach  den  Materialien  dargestellt
von

Dr.  med.  C.  Jacobi,  und  Dr.  med.  Alb.  Guttstadt,

Praktischer  Arzt  in  Grünberg  i.  Schl.  Docent  an  der  Universität  und  Hülfsarbeiter
am  Königl.  statist.  Bureau  in  Berlin.

Zweite  vervollständigte  Ausgabe.

Berlin,  1876.  Fr.  Kortkampf.

Buchhandlung  für  Staatswissenschaften  und  Geschichte.

Verlag  der  Reichs-Gesetze.
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        Die  ».  t.  Herren  Abnehmer  des  ersten  Theiles  von  „Jacobi,
Impf-Gesetz“  werden  ergebenst  darauf  aufmerksam  gemacht,  dass
die  Seitenzahlen  der  in  vorliegendem  Hefte  enthaltenen  ‚landesgesetzlichen
  Bestimmungen“  (Theil  II)  sich  denjenigen  des  ersten  anschliessen.
—  Mit  dem  neuen  Titel  zur  zweiten  Ausgabe  ıst  zugleich  ein  neues
und  erschöpfendes  Inhalts-Verzeichniss  für  den  ganzen  Band  aus-‚gegeben.
        <pb n="3" />
        Verlag  von  Fr.  Kortkampf,  Berlin  W.,  Königin  Augusta-Strasse  7.

In  der  Sammlung  der  »Reiehs-Gescetze,  Text  wit  Anmerkungen«  ist  erschienen:

Das  Reichs-  Impf-  Gesetz  vom  8.  April  1874  nebst  den  Ausführungs-Bestimmungen
  des  Bundesrathes  und  Nachweis  der  in  Geltung
vebliebenen  Landes-Gesetze  über  Zwangs-Impfungen  bei  Pocken-Epidemien.
  2.  Aufl.  kl.  8%.  Geheftet  30  Pf.,  kartonnirt  40  Pf.

Angezeigte  Ausgabe  enthält  eine  übersichtliche  Zusainmenstellung  der  für  das
Reieh  geltenden,  das  Impfwesen  betreffenden  Vorschriften  unter  Hinzufügung  der
einschlagenden  Bestimmungen  des  Reichs-Strafgesetzbuchs.

Die  praktiseh  angeordnete  Wiedergabe  dieser  Gesetze  ete.,  handliehes  Format
und  billiger  Preis  haben  dem  Heftchen  rasche  Verbreitung  verschafft;  namentlich
ist  dasselbe  von  mehreren  hohen  Medizinal-Bchörden  gecignet  befunden  zu  einer
allgemeinen  Vertheilung  an  die  Sehul-,  Orts-  oder  Gemeinde-Vorsteher  etc.,  welche
in  irgend  einer  Weise  zur  Handhabung  des  Gesetzes  mit  berufen  sind.

Zu  diesen  und  gleichartigen  Zwecken  gestattet  sieh  die  Verlagshandlung  die
genannte  Gesetz-ÄAusgabe  ganz  besonders  zu  cmpfchlen.

Die  Verlagshandlung  liefert  die  durch  Verordnung  des  Bundesrathes.
vom  16.  Oktober  1874  vorgeschriebenen

Formulare  zu  Impf-Scheinen  und  Impf-Listen

zu  folgenden  Preisen:

1)  Rothe  Impf-Scheine,  Formular  I  ....2..2.2.0.%  100  Stück  1  M.
2)  Grüne  »  »  |  FE  100  »  1»
3)  Rothe  »  »  ll.  .:.:  2  2  2  2002.  100  »  1»
4)  Grüne  »  »  1.  ...2  2  2  2000.  100  »  1»
5)  Zeugnisse  »  »  Il.  ..  2.2  220.  100  »  1»
6)  »  »  »  IV.  .2  2  2  2  20.  100  »  1»
7)  Impflisten  »  »  V.  je  2  Titel  u.  22  Einlage-Bogen  0,75
$)  Uebersicht  der  Impf-Ergebnisse  VI.  »  »  »  0,75

Die  Formulare  I—IV  haben  das  Format  einer  grossen  Postkarte,
sind  anf  starkem  Karton-,  die  Formulare  V  und  VI  auf  starkem
Konzept-Papier  gedruckt.

Mit  Rücksicht  darauf,  dass  die  Impf-Scheine  bei  verschiedenen  Anlässen
  vorzuzeigen,  mithin  von  den  Inhabern  gut  aufzubewahren  sind,  —
auf  schwachem  Papier  gedruckte  Scheine  aber  thatsächlich  leicht  zerrissen
oder  sonst  wie  verdorben  oder  verloren  werden,  empfiehlt  es  sich,  die
zwar  etwas  thenreren  aber  dauerhafteren  Impf-Scheine  in  Kartenform
und  Ausstattung  zu  benutzen.

Die  Verlagshandlung  liefert  Probe-  Exemplare  der  Impf-Scheine  —
(Kortkampf’sche  Ausgabe  gefl.  ausdrücklich  zu  verlangen)  —  gratis.

Partie-Bestellungen  vermittelt  jede  Buchhandlung.
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        <pb n="5" />
        Vorwort  zur  ersten  Ausgabe.

Die  Absicht  der  vorliegenden  Bearbeitung  des  Reichs-Impf-Gesetzes
ist  einmal  darauf  gerichtet,  dem  Publikum  und  zunächst  dem  Stande  der
Aerzte  die  sämmtlichen  Bestimmungen  des  Gesetzes  aus  den’  Motiven  der
Regierungs-Vorlage  und  den  Reichstags-Verhandlungen  solchergestalt  zu
erläutern,  dass  über  das  Verständniss  und  die  Handhabung  derselben  thunlichst
  keine  Zweifel  obwalten  können.  Dann  aber  leitete  den  Verfasser  auch
der  Wunsch,  den  Lesern  die  sehr  interessante,  von  »der  Parteien  Hass
und  Gunst«  theilweise  stark  beeinflusste  parlamentarische  Entwickelungs-Geschichte
  dieser  wichtigen  Gesetzgebung  in  bequemer  Weise  vor  Augen  zu
führen.  Hierdurch  dürfte  sich  die  von  uns  gewählte  Behandlungsweise,
welche  das  Gesetz  und  jeden  Paragraphen  desselben  mitten  in  den  dramatischen
  Kampf  der  Reichstags-Debatten  stellt,  genügend  rechtfertigen.

Grünberg,  im  April  1875.  ,
Dr.  med.  C.  Jacobi.

Vorwort  der  Verlagshandlung  zur  zweiten  Ausgabe.

Baıa  nach  Erscheinen  der  ersten  Ausgabe  des  in  den  vorliegenden  Band
unverändert  übernommenen  Kommentars  zum  Reichs-Impf-Gesetz  ward
mehrfach  der  Wunsch  geäussert,  derselbe  möge  durch  die  beztgl.  landesgesetzlichen
  Vollzugs-Vorschriften  ergänzt  werden.

Wir  glaubten  diesem  Wunsche  Rechnung  tragen  zu  müssen  und  fanden
für  seine  Durchführung  freundliches  Entgegenkommen  bei  den  auf  dem
Titelblatte  genannten  Herren  Verfassern.  _

Der  Inhalt  des  vorliegenden  Bandes  stammt  bis  Seite  SO  von  Herrn
Dr.  med.  C.  Jacobi,  während  Herr  Dr.  Alb.  Guttstadt  den  übrigen  Theil,
die  landesgesetzlichen  Vollzugs-Vorschriften,  bearbeitet  hat.
        <pb n="6" />
        VI  Vorwort  der  ersten  und  zweiten  Ausgabe.

Bei  Wiedergabe  der  vielfach  gleiehartigen  Ausführungs-  Bestimmungen
der  Einzelstaaten  ist  zur  Vermeidung  von  Wiederholungen  Abstand  genommen
  von  wörtlichem  Abdruck  derselben.  Den  Zweeken,  welche  dieser
Kommentar  verfolgt,  dürfte  Genüge  geleistet  sein  dureh  wörtliche  Mittheilung
  der  für  Preussen,  und  der,  ebenso  ausführlielen  wie  instruktiven.
für  das  Königreieh  Saehsen  ergangenen  Vorschriften,  sowie  dureli  eine
naelı  Materien  gruppirte  Zusammenstellung  der  wiehtigen,  bezw.  abweiehenden
  oder  eigenartigen  Bestimmungen  der  anderen  Bundesstaaten.  —

An  dieser  Stelle  seien  folgende  neuere  Vollzugs-Bestimmungen  naehträglieh
  noeh  mitgetheilt:

a.  Verfügung  der  Preuss.  Minister  des  Innern,  und  der  geistl.  ete.
Angelegenheiten  Impf-Bescheinigungen  betr.
Vom  23  Juni  1875  (M.  Bl.  f.  d.  i.  Verw.  $.  181.)

Die  Position  20  der  Taxe  I  vom  21.  Juni  1815  findet  auf  wiederholte
Bescheinigungen  über  bewirkte  Impfung,  soweit  diese  Bescheinigungen  von  Behörden
  auf  Grund  der  bei  ihnen  verwahrten  Impflisten  ertheilt  werden,  keine
Anwendung.

Dagegen  können  für  derartige  wiederholte  Bescheinigungen  Kopialien  zum
Satze  von  25  Pf.  erhoben  werden.

Uebrigens  wird  sich  die  durch  die  wiederholte  Ausstellung  der  Frage-Bescheinigungen
  entstehende  Belästigung  durch  Anwendung  eines  zweckmässigen
Formulars*)  vermindern  lassen.

b.  Gesetz,  zur  Ausführung  des  Impf-Gesetzes  vom  8.  April  18574.

VVir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König  von
Preussen  ete.,  verordnen  ete.  ete.  für  Elsass-Lothringen  was  folgt:

Die  durch  die  Ausführung  des  Impf-Gesetzes  vom  8.  April  1874,  Reichs-Gesetzbl.
  S.  31,  erwachsenden  Kosten  sind,  mit  Ausnahme  der  Kosten  für  das
Impf-Institut  in  Strassburg  und  der  Gratifikationen  für  Gestattung  der  Abimpfung,
von  den  Bezirken  zu  tragen  undals  Pflichtausgaben  derselben  im  Sinne  des  Artikels
  10  des  Gesetzes  über  die  Generalräthe  vom  18.  Juli  1866  (Bulletin  de
lois  XI.  serie  No.  14438)  zu  behandeln.

Urkundlich  cte.
Gegeben  etc.

Berlin,  im  October  1875.
Die  Verlagshandlung.

*  Sehr  zweckmässige  Formulare  liefern  wir.  Vgl.  vorgedruckte  Anzeige.
Anmerk.  d.  Verlagshandlung.
        <pb n="7" />
        Inhalts  -Verzeichniss.

|  —

Reichs-Impf-Gesetz  vom  8.  April  1874,
I.  Einleitung.

Aus  den  Motiven  .
aus  den  Verhandlungen  des  Reichstags.

.  Aus  der  ersten  Lesung.
rede  des  Bundesraths-Bevollmächtigten,  Bayer.  Min.-Rath  v.  Riedel

-   -  Abgeordneten  Dr.  Löwe  .
-  .-  -  Reimer  .
-  0.  &amp;gt;  -  Dr.  Zinn
B.  Aus  der  zweiten  Lesung.
‚Rede  des  Abgeordneten  Dr.  Lenz
-  &amp;gt;  -  Reimer
-  ..-  -  Dr.  Elben  .  .
-  ..-  -  Dr.  Reichensperger  (Krefeld)
-...  -  Dr.  Zinn  en
-   -  Bevollmächtigten  etc.  v.  Riedel
C.  Ans  der  dritten  Lesung.
Rede  des  Abgeordneten  Dr.  Merkle  .  .  .  2  2  2  2  2  2  222.

-  —  -  Dr.  Löwe

11.  Reichs-Gesetz  vom  8.  April  1874.
$.  1.  Impfzwang
Motive.  .  .
Abgelehnter  Antrag  der  Abg.  Hasenclever-Reimer.
$.  2.  Nachholung  der  Krankheitshalber  unterbliebenen  Impfung
Motive  (zu  $$.  2  und  3)  .  ..  ern  ne
Aus  den  Reichstags-  Verhandlungen.  Rede  des  Abg.  Dr.  Löwe
.  3.  Wiederholung  der  erfolglos  gebliebenen  Impfung  .
4.  Nachholung  gesetzwidrig  unterbliebener  Impfung  .
Motive.
Revision  der  Impflinge.
Motive.
Impf-Bezirk  und  Impf-  Aerzte  .
Entwurf  und  Motive
Aus  den  Reichstags-  Verhandlungen.
Rede  des  Abgeordneten  Dr.  Löwe  .
-  -  Hasenclever  .
-  —-  Bundes-Kommiss.  Reg.-Rath  Nieberding
-   —  Abgeordneten  Dr.  Reichensperger  (Krefeld)
_  v.  Winter  .
Abgelehnter  Antrag  der  Abgg.  Hascnclever-Reimer
Gestrichener  $.  7  des  Entwurfs  nebst  den  Motiven  dazu
$S.  7.  Impflisten  .
Entwurf  und  Motive  .  8  des  Entw.  )  ren
Aus  den  Reichstags-Verhandlungen.  Rede  des  Abg.  Dr.  Löwe

ae  /  SV  /  2

mp
        <pb n="8" />
        VIili  Inhalts-Verzeichniss.

$.  8.  Ausschliessliche  Impf-Befugniss  der  Aerzte  .  .  rn  "33

Entwurf  und  Motive  ($.  9  des  Entw)  .  2  2  2  22220033

Aus  den  Reichstags-Verhandlungen.  Rede  des  Abg.  Dr.  Löwe  33

S.  9.  Impf-Institute  .  .  .  rennt
Aus  den  Reichstags-Verhandlungen.

Rede  des  Abgeordneten  Dr.  Löwe.  .  .  BE  |

-  .-  Bundes-Kommiss.  Reg.-Rath  Nieberding  .  en.

-   —  Abgeordneten  Miquel.  .  2.  2.  2  2  2  2  2  22202036

-  Dr.  Zinn.  .  2.22  2  2  2  220020836

Abgelehnter  Antrag  Gumbrecht  .  .  2.  2  2  2  2  220  ..87

$.  10.  Impf-Scheine.  .  oo  2  oo  on  nr...  97

Motive  2  2  00er...  37

$.  11.  Formulare  für  npf-Seheine  een.  37

Entwurf.  .  ...  a  1:

$.  12.  Verpflichtung  der  Eltern  und  Vormünder  .  Er  }

Motive  .  .  .  .  22°

$.  13.  Verpflichtung  der  Schul-Vorsteher  nee  dd

Entwurf  ..  0.088

Abgelehnte  Beschlüsse  des  Regierungs-Entwur  fs,  betr.  :  Allgemeinen

  Impf-Zwang  beim  Ausbruch  der  Blattern-Krankheit.  38

$.  14  Durchführung  des  Iınpf-Zwanges.  8.15  .  2.  2  .2.2.2..3839

Abänderungs-Änträge  der  freien  Kommission  .  .  .  2..2...2.39
Aus  den  Reichstags-Verhandlungen  ;  zweite  Lesung.

Rede  des  Abgeordneten  Dr.  Lasker  .  .  .  2  2  2  2  2  2.2.2.989

-  -  -  Dr.  Löwe  .  2.  2  2  2  2  2  2  202.0..39

-   .-  -  Abeken  .  .  2.  2  2  2  2  2  2  2.2  ..40

-  -  -  Dr.  Zinn  ..  41

-  -  -  Dr.  Reichensperger  (Krefeld).  0.4

-  -  -  Dr.  Löwe  .  .  2  2  2  2  2  2  2  2..42

-  -  Dr.  Zınn.  2.  2  2  2  2  2  2  2  202..43
Beschlüsse  des  Reichstags  .  .  .  en.  43

Aus  den  Verhandlungen  des  Reichstags  ;  dritte  Lesung.
Rede  des  Abgeordneten  v.  Unruh  (Magdeburg)  .  .  2...  44

-   —-  Präsidenten  Dr.  Delbrück.  .  .  ee  7

-  —-  Abgeordneten  v.  Puttkamer  (Lyck)  er  3;

-  _  Dr.  Löwe  .  .  .  een.  86

8.  14.  Strafbestimmungen  gegen  Eltern  und  Vormünder  een.  46

Aus  den  Verhandlungen  des  Reichstags.

Rede  des  Abgeordneten  Dr.  Löwe  .  2  2  2  2  22  e.0  46

-   -  -  Prinz  Radziwill  .  2.  2  222000.  47

$.  15.  Strafbestimmungen  für  Aerzte  und  Schulvorsteher  ..  ....  47
$.  16.  Strafbestimmung  wegen  unbefugter  Impfung  .  .  .  2...  41
$.  17.  Strafbestimmungen  für  fahrlässige  Ausführung  der  Impfung  ...  047
Entwurf  und  Motive.  .  .  45
Strafgesetzbuch  für  das  Deutsche  Reich  8.  230  18

Aus  den  Verhandlungen  d.  Reichstags;  zweite  u.  dritte  Lesung.
Rede  des  Abgeordneten  Dr.  Löwe  12.  Lesung)  .  .....  48
-  .  -  -  Gumbrecht  (3.  Lesung)  .  .  .  .  .  .  49
-   -  Präsidenten  Dr.  Delbrück  (3.  Lesung)  .  .  .  .  .  .  49
-   —-  Abgeordneten  Dr.  Bähr  (Kassel)  .  .  .  .....  49
        <pb n="9" />
        Inhalts-Verzeichniss.  IX

Seite
‚  18.  Termin  für  Inkrafttreten  des  Gesetzes  .  .  ».  2  22.  49
Entwurf,  Motive  .  .  .  ee...  950

Aus  den  Verhandlungen  des  Reichstags.
Rede  des  Abgeordneten  Dr.  Löwe  .  .  .  a:  1
Abgelehnter  Antrag  des  Abg.  Windhorst  (Meppen  en.  d0
Rede  des  Präsidenten  Dr.  Delbrück  .  .  .  .  ne  dl
-  -  Abgeordneten  Dr.  Lasker.  .  2  2  2  2  2.  dl
-..-  -  Dr.  Löwe  .  2.  2  2  2  2  2  ne...  dl

-  -  Präsidenten  Dr.  Delbrück  .  .  .  2  2  2  2...  ol

III.  Resolution  des  Reichstags,  betreffend  Errichtung  eines  Reichs-Gesundheits-Amtes
  .  .  -  nenn.  dB
Rede  des  Abgeordneten  v.  "Mallinkrodt  &amp;gt;;
-  .  -  _  Dr.  Löwe  .  2.  22  2  200.
-  =  Präsidenten  Dr.  Delbrück.  .  .  2.  2.2...  8

Anlagen.

I.  Erläuterungen  zu  $.  18  des  Impf-Gesetzes.

Zusammenstellung  der  in  den  einzelnen  Bundesstaaten  bestehenden
Bestimmungen  über  Zwangs-Impfungen  bei  dem  Ausbruch  einer
Pocken-Epidemie.
1.  Preussen.
A.  Aeltere  Landestheile.

Regulativ  vom  8.  August  1835.8.5  2.  2.  2  2  2  2  2  2000.98

Reskript  vom  15.  November  1838  .  2.  2  2  222222...  9
B.  Neuere  Landestheile.

a.  Provinz  Hannover.

1.  Verordnung  v.  24.  April  1824.  Allgem.  einzuführende  Vaccınation

  etc.,  betr.  8.22.  .  ...  56
2.  Verordnung  v.6.  Juni  1833.  Poliz.  Massregeln  beim  Ausbruch
der  etc.  Blattern  betr.  .  .  .  .  96

3.  Verordnung  v.  15.  August  1839.  Aenderung.  Im  \  Verfahren  etc.
in  Impfungs-  Angelegenheiten  betr.  Ziffer?  .  .  2  2  22.0.9596
b.  c.  Hessen-Nassau  und  Schleswig-Holstein  .  .  .  .  2...  97
2.  Baiern
Polizei-Strafgesetzbuch  v.  26.  Dezember  1871.  Art.  67,  Abs.  2  57
3  Sachsen  (Königreich).
Mandat  v.  22.  März  1826.  Allgem.  Verbreitung  d.  Blattern
betr.  Arne.  58
4.  Württemberg.

Minist.-Verfügung  v.  18.  Oktober  1872.  Poliz.  Massregeln  zum
Schutz  gegen  Menschen-Pocken  betr.  $$.  1,  14  .  2  2  2.2..58
3.  Baden.

Minist.-Verordnung  v.  27.  Juni  1872.  Massregeln  Bogen  Blattern

betr.  98.  3,6  2.2.  2.  2  2  2  2  2  20.  ee.  88
6.  Hessen.
Polizei-Strafgesetzbuch,  Art.  354...  2  2  2  2  nn  nn.  58

(.  Mecklenburg-Schwerin.  2.  2  2  2  2  2  2  ı  m  2  2  22.59
8.  Sachsen  (Grossherzogthum).
Gesctz  v.  26.  Mai  1826.  Schutzpocken-Impfung  betr.  6.13.  .  59

Minist.-Bekanntmachung  v.  28.  November  1865.  Massrcgeln
beim  Ausbruch  von  Pocken  ete.  betr...  2  2  2  2  nn.  59
        <pb n="10" />
        X

Inhalts-Verzeichniss.

9).  Mecklenburg-Sitrelitz.
a.  Verordnung  v.  16.  Dezbr.  1871.  Massregelu  gegen  etc.  Blattern
ete.  in  Neustrelitz.  KL.  1—4
b.  Bekanntmachung  v.  12.  Februar  1872:  betr.  Erstreckung  der
Verordn.  v.  16.  Dezbr.  1871  auf  die  übrigen  Städte
6.  Verordnung  v.  19.  März  1872,  Massregeln  betr.  gegen  Blattern
auf  plattem  Lande.  8.  6  en
10.  Oldenburg
11.  Braunschweig
12.  Meiningen
13.  Altenburg.
Eadikt  v.  18.  April  1831.  $.  56
14.  Koburg-Gotha.
Verordnung  v.  18.  März  1829,  betr.  ‚mpfung  der  Schutz  -  Blatteın.
  $.  17  rn
15.  Anhalt.
Gesetz  v.  24.  Dezember  1872.  Schutzmassregeln  gegen  Menschen-Pocken
  betr.  88.  6—8,  10,  11.
16.  Schwarzburg-Sondershausen.
17.  -  Rudolstadt.
Gesetz  v.  13.  April  1818  über  ‚mpf-Zwang  .
18.  Waldeck  en  ..
19.  Reuss,  älterel..
20.  Reuss,  jüngerel.
Impf-Ordnung  v.  20.  Januar  1857.  $.  16,  17
21.  Schaumburg-Lippe  .  oo...
22.  Lippe.
Verordnung  v.  22.  Febr.  1822.  Schutzpocken-Impfung  betr.  &amp;amp;.  17
23.  Lübeck.
Bekanntmachung  etc.  v.  13.  Febr.  1860.  Verfahren  beim  Ausbruch
  der  etc.  Blattern  auf  dem  Lande  betr.  Ziffer  4
24.  Bremen.  BE  Br  ze
25.  Hamburg.
Gesetz  v.  31.  Januar,  Kuhpocken-Impfung  betr.  $8.  7
26.  Lauenburg.
Vaecinations-Ordnung  v.  5.  Januar  1826.  $.  22
27.  Elsass-Lothringen.

Verordnung  des  Gen.-Gouverneurs  v.  20.  Januar  1871.

lI.  Petition  des  Königsberger  Vereins  für  Allgemeine  Heilkunde  an  den
Reichstag,  Erlass  eines  Impf-Gesetzes  für  das  Deutsche  Reich  betr.

Petition  vom  15.  März  1872
Entwurf  eines  Impf-Gesetzes
Motive  zu  dem  Gesetz-Entwurf

Ill.  Zirkular  vom  30.  Oktober  1874,  Formulare  fi  für  Impf-  „Scheine  und

Impf-Listen  betr.

Beschluss  des  Bundesrathes  v.  16.  Oktober  1874

Formular  I.  Impf-Schein:  Erste  und  wiederholte  Impfung.  .
-  U.  Impf-Schein  :  Mangels  Erfolg  zu  wiederholende  Impf.
-  II.  Zeugniss:  Aufzuschiebende  Impfung  .
-  IV.  Zeugniss:  Befreiung  von  Impfung  .
-  V.  Impf-Liste
-  VI.  Uebersicht  über  das  Ergebniss  der  Impfung.

Seite

60
60
60
6N
61
61

61

61
        <pb n="11" />
        Inhalts-Verzeichniss.  XI

seite
IV.  Verordnung  der  Königlichen  Regierung  zu  Liegnitz  vom  16.  Novbr.
1874,  betr.  Impf-Reglement  für  den  Reg.-Bez.  iegniiz.
I.  Von  der  Verpflichtung  zur  Impfung.  88.  Er  .  714
II.  Von  der  Gestellung  zu  den  öffentlichen  anf  u.  ‚Rev  accinations-Terminen.
  $.  3—14..  .  .  75
II.  Von  der  Leitung  und  Beaufsichtigung  des  Impfgeschäfts.
88.  15—16.  ..  .  een.  T6
IV.  Von  der  Emennung  der  Impf-Aerzte.  $.  Er  er  76
V.  Von  der  Bildung  und  Abgrenzung  der  Impf-Bezirke  und  Impf-Stationen.
  sg.  18-21  .....  rennen.  7%
VI.  Von  dem  Impf-Lokal.  $.  22  .  .  17
VII.  Von  der  Ausführung  d.  eipfungu.  Wieder-Impfung.  ss.  93  34  77
VIII.  Von  der  Ausstellung  der  Impf-Scheine.  88.  35—39  .  .  .  .  75
IX.  Von  der  Aufstellung  der  Impf-Listen.  8$8.40—5l  ....  75
X.  Von  den  Privat-Impfungen.  68.  53—55  .  .  2...  0...  80
XI  Schlussbestimmungen  9.56  .  .  .  &amp;gt;  2  2  2  nenn.  80
Ausführungs-Gesetze  der  Einzelstaaten  zum  Reichs-Impf-Gesetz
  vom  8.  April  1874.
J.  Preussen.
Gesetz  betr.  die  Ausführung  des  Reichs-Impf-Gesetzes.  Vom  12.
April  1874.
1.  Uebersicht  der  Motive  und  der  Geschichte  des  Gesetzes
  ...  51
3%.  Darstellung  der  Berathung  des  Gesetzes  und  ihrer
Resultate.  ..  .  .  53
Stellung  der  Kommissionen  zu  der  Bestimmung,  betr.  Aufbringung
  der  Kosten  für  das  Impfwesen.  .  .  nen  83

Aus  den  Verhandlungen  des  Abgeordneten  -  -Hauses.

Rede  des  Abg.  Schmidt,  betr.  Berechnung  der  Kosten  nach

den  direkten  Steuern  .  .  .  34
Aus  dem  Bericht  der  Kommission  des  Herrenhauses  über  Bildung

  der  Impf-Bezirke  ne  54
Verhältnisse  in  Barmen  .  .  .  85
Rede  des  Regierungs-Kommissars.  im  \  Herrenhause  gegen  Bildung

  der  Impf-Bezirke  und  Anstellung  der  Impf-Aerzte  durch

die  Kreise  .  .  .  85
Rede  des  Bericht-Erstatters  i  im  _  Herrenhause,  Dr.  Sulzer  für  den
Kommissions-Antrag  .  .  .  87
Sonstige  Abänderungen  der  Regierungs  -  Vorlage  durch  die
Kommission  des  Herrenhauses  .  .  .  ss
Rede  des  Abgeordneten  Dr.  Löwe  im  Abgeordheten-Hause  über
Impf-  -Institute  0.  58

3.  Gesctz  vom  12.  April  1875,  betreffend  die  Ausführung
  des  Reichs-Impf-  Gesetzes.

$.  1.  Bildung  der  Impf-Bezirke;  Aufbringung  der  Kosten  .  .  .  .  9
Regierungs-Vorlage  .  2  2  2  0  Lo  en  90
Aus  den  Verhandlungen  .  .  2.  2.  2  2...  en  90

$.  2.  Von  den,  Scitens  derKreise  und  Amts-Verbände  aufzubringenden
Kosten  rg
        <pb n="12" />
        NXIl  Inhalts-  Verzeichniss.

Regierungs-Vorlage  und  Motive.  .  2  oo  vo  EN

|  Aus  den  Verhandlungen  :  .  .  .  91
$-  3.  Anwendung  der  Bestimmungen  des  (.  2  auf  Zwangs-  Impfungen

bei  Pocken-  "Apidenien  rn  92

Motive  .  .  a  92

Aus  den  Verhandlungen  .  nn.  92

S.  4.  Vollzug  des  Gesetzes  .  .  .  rn.  093

Regierungs-Vorlage.  Motive  0  20.0093

4.  Einige  Bemerkungen  zur  Kritik  des  Gesetzes  0  |

5.  Vollzugs-Verordnung  zum  Preussischen  Gesetz  vom
12.  April  1875.

Einleitung  .  .  0.  95
l.  Aufbringung  der  Kosten.  Bildung  der  Imptf-Bezirke  er  95
2.  Bestellung  der  Impf-Aerzte  .  1;
3.  Lieferung  der  Listen  der  impfpflichtigen  Kinder  2.2.09

4.  Erlass  gesonderter  Instruktionen  für  Schul-Anstalten  .  .  .  95
9.  Kontrolirung  der  stattgehabten  Impfungen  .  .  .  95
6.  Weitere  Verfügung  der  Minister  desInnern  und  für
geistliche  Angelegenheiten.
@.  Abänderungen  der  von  den  Königl.  Regierungen  erlassenen
Impf-Regulative  betr.  ;  vom  19.  April  1875  ....  .  97
6.  Nichtverpflichtung  der  Kreise,  sich  des  Beiraths  der  Kreis-Physiker
  zu  bedienen  betr.  ;  vom  8.  Juni  1875.  ....  98
C.  Unzulässigkeit  der  Uebertragung  des  Impf-Geschäfts  auf
Wundärzte  zweiter  Klasse  betr.,  vom  24.  April  1875*%)  ..  98
7.  Die  Provinzial-  Yerordnungen.
Vorbemerkung  .  ...  99

a.  Impf-Regulativ  für  den  Regierungs-  „Bezirk  Münster  v  vom  23.  April  1875.

Abschnitt  ._  Von  der  Anfertigung  der  Impf-Verzeichnisse.
S-  1.  Aufstellung  und  Einreichung  des  Verzeichnisses  durch  die  Standes-Beamten;
  Inhalt  desselben  .  .  .  ..  99
$.  2.  Uebertragung  der  impfpflichtigen  Kinder  in  ı  die  Impf-Liste  2.099
$.  3.  Zeitpunkt  für  Fertigstellung  und  Einreichung  der  Impf-Listen

Seitens  der  Bürgermeister  .  .  .  100
$.  4.  Aufstellung  der  Verzeichnisse  impfpfichtiger  Zöglinge  höherer
Lehr-Anstalten  .  .  .  100

$.  9.  Aufstellung  gleichartiger  Verzeichnisse  von  Zöglingen  anderer
Lehr-Anstalten  und  von  Privatschulen  .  .  .  2  2  .2..2....100
&amp;gt;  6.  Zusammenstellung  der  Listen  nach  Gemeinden  .  .  .  .....  100
.  7.  Prüfung  der  Listen  durch  die  Landräthe.  .  .  .  100
Abschnitt  1.  VondenImpf-Bezirken  und  den  Impf-  Stationen
und  von  der  Annahme  der  Impf-Aerzte.
S.  8.  Bildung  der  Impf-Bezirke  ;  Aufbringung  der  Kosten.  .  .  .  .  100
8.  9.  Von  den  Kreisen  etc.  zu  tragende  Kosten.  Impf-Lokal  .  .  .  100

$.  10.  Geltung  des  $.  9  für  Zwangs-Impfungen  bei  Pocken-Epidemien  101
&amp;amp;.  11.  Bestellung  der  Impf-Aerzte  .  2.2  2  22  enn.  J01
&amp;amp;.  12.  Entschädigung  der  Impf-Aerzte.  .  .  22.  1
&amp;amp;.  13.  Wahl  und  Bekanntmachung  der  Impf-Stationen  een  10

*)  Siehe  Vorwort  des  Verlegers.
        <pb n="13" />
        Inhalts-Verzeichniss.

Abschnitt  IL.  Von  der  Ausführung  des  Inıpf-Geschäfts.
$.  14.  Feststellung  eines  Impf-Plans;  "Beschaffung  der  Lymphe;  Ansetzung
  von  Impf-Terminen  ..  .
.  15.  Bekanntmachung  der  Impf-Termine  ın  den  Gemeinden  .
16.  Impf-Termine  für  12jährige  Impflinge  .
\  17.  Ausfüllung  der  Impf-Listen  ;  Bekanntmachung  des  Revis.  -Term.
S.  Anwesenheit  des  Schulvorstehers  ete.  beim  Impf-Termine.
S.  Impfung  nicht  in  den  Listen  verzeichneter  Impflinge.
$.  20.  Ausfertigung  des  Impf-Seheins  .
.  21.  Ausstellung  eines  Scheins  bei  zeitweiliger  Unausführbarkeit  der
Impfung.
22.  Ausstellung  eines  Scheines  nach  überstandenen  natürlichen  Blattern,
  wenn  mit  Erfolg  geimpft  war.
28.  Ausfüllung  und  Ablieferung  der  Revisions-Listen  .

chnitt  IV.  Von  dem  Verfahren  nach  dem  Schlusse  des  56-fentlichen
  Impf-Geschäfts.

$.  24.  Einreichung  eines  Verzeichnisses  nicht  geimpfter,  dem  Impfzwange
  unterliegender  Zöglinge  Seitens  der  betr.  Schulanstalten

$.  25.  Obrigkeitliche  Aufforderung  an  Eltern  im  Fall  unterbliebener
Impfung  impfpflichtiger  Kinder,  resp.  Schüler;  Uebertragung
auf  die  nächstjährige  Impf-Liste.  nn.

$.  26.  Einreichung  eines  ärztlichen  Impf-Berichts

$.  27.  Einreichung  von  Listen  über  Privat-Impfungen.

$.  28.  Einreichung,  Prüfung  und  Zusammenstellung  aller  Impf-L;  sten,
Aufstellung  eines  allgemeinen  Impf-Berichts  .

Abschnitt  V.  Allgemeine  Bestimmungen.
$.  29.  Uebersendung  der  erforderlichen  Formulare  zur  Information  etc.

b.  Anweisung  der  Königl.  Regierung  zu  Münster  für  die  Schulvorsteher,
betr.  die  Impfung  der  zwöltjährigen  Zöglinge.  Vom  23:  April  1875.
1.  Einreichung  eines  Verzeichnisses  der  betr.  Zöglinge  .
2.  Abhaltung  des  Impf-Termins;  Aufrechthaltung  der  Ordnung
  dabei  .  .  .
3.  Nachweis  der  Impfung  bei  Annahme  von  Schülern;  w  eiteres
Verfahren  bei  unterbliebener  Impfung
4.  Ausstellung  der  Scheine  über  erfolgte  Impfung

II.  Sachsen  (Königreich).

a.  Verordnung  vom  20.  März  1875,  Ausführung  des  Reichs-Impf-Gesetzes
  betreffend.
$S.  1.  Impf-Bezirke  .
SS.  2,  3.  Impf-  Aerzte
8.  4.  Impf-Lokale
SS.  5,  6.  Impf-Listen.  .  .  .
88.  ’—10.  Verzeichnisse  der  Geborenen  .
88.  11—13.  Schul-Listen  .  .
8:  14.  Bezug  der  Lymphe.  en
L  15.  Ausstellung  der  Impf-Scheine  i  in  den  Revisions-Terminen
16.  Obrigkeitliche  Aufforderung  bei  unterlassener  Inıpfung  ;  Beibringung
  von  Befreiungs  -  Nachweisen  ..
$-  17.  Ausserordentliche  Impfungen  bei  drohendem  Ausbruche  der
Menschenblattern  re.

je  jed
-”

S
$
Sbs


A

110
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        Inhalts-  Verzeichniss.

13.  Sehaumburg-Lippe.  Landes-  Verordnung  vom  24.  Febr.  1875
IS...

1#.  Linse  Verordnung  !  Nr.  15  vom  April  1875  8.  1  Abs.  2

15.  Liibeek.  Bekanntmachung  vom  März  1875  Nr.  IV.

16.  Hamburg.  Bekanntmachung  vom  März  1575

17.  Bremen  2  2  nn  ne

18.  Lanenburg.  Impf-Regulativ  vom  Apet  1875  Nr.  16  Abs.  4

19.  Elsass-Lothringen.  *)  ..

II.  Impf-Institute  zur  Beschaffung  und  Ergänzung  der
Schutzpocken-  „Lymphe.

1.  InPreussen.  .

9,  -  Baiern.  en

3.  -  Sachsen  (Königreich)

4,-  Württemberg

5.  -  Baden
6.  -  Hessen.
7.  -  Weimar
Ss.  -  Gotha

9,  -  Braunschweig

10.  -  Anhalt...

11.  -  Reuss  j.  L.  Minist.  „Bekanntmachung  vi  vom  ıt.  April  1875  .
12.  -  Schwarzburg-Sondershausen  .  0
13.  -  Schauwmburg-  ‚bippe

14.  -  Bremen

15.  -  Hamburg  0.

16.  -  Elsass-Lothringen.

II.  Bestimmungen  über  Abimpfung.
Württemberg.  Verfügung  vom  25.  Febr.  1875  $.  22
Baden.  Verordnung  vom  18.  Jan.  1875  $.5  .
Weimar.  Verordnung  vom  17.  Febr.  18758.  18  .  ...
Braunschweig.  Verordnung  vom  22.  April  1875  &amp;amp;.  15.
Altenburg.  Verordnung  vom  13.  März  1875  8.5
Sehwarzburg-Sondershausen.  Verordnung  vom  15.  März
1875.18.  Br
Reuss  ä&amp;amp;L.  Verordnung  »  vom  19.  April  1875  s.  6
Reuss  j.  L.  Verordnung  vom  12.  April  18758.  15  rn
Schauwburg-Lippe.  Verordnung  vom  12.  April  1875  &amp;gt;  7.
Lippe.  Verordnung  vom  21.  April  1875  8.  6
Elsass-Lothringen.  Verordnung  vom  6.  April  1875  S.  5
IV.  Die  Technik  des  Impfens.
1.  Beschaffenheit  des  Impf-Lokals  (Koburg-Gotha,  Verordn.  $.  2).
2.  Anwesenheit  eines  Mitgliedes  der  Gemeinde  -Vertretung  im  Impf-Termine;
  Trennung  der  Geschlechter  [Hessen.  Verordn.  $.  4)  .
3.  Impfung  von  Arm  zu  Arm  bei  der  öffentlichen  Impfung  (Baiern,
Verordn.  8.9).  .
Verbot,  bezw.  bedingte  Gestattungd.  Abimpfung  von  Revaceinirten.
(Württemberg,  Verordnung  $.  10.  —  Verbot.  Meiningen,  Verordnung
  $.  17.  Altenburg,  Verordn.  $.5.  Sondershausen,  Verordn.

*,  Vergl.  Vorwort.
        <pb n="16" />
        XVI

4.

5.

I

Inhalts-Verzeichniss.

9.17.  Reuss  j.  L.  und  ä.  L.  Schaumburg-Lippe,  Verordn.  &amp;amp;.7.
Waldeck,  Verordn.  $.  12...  .  rn

Verwendung  von  konservirter  oder  Glycerin  -  Ly  mphe.  (Baiern,
Verordn,  $.9.  Wirttemberg,  Verordn.  $.  10.  Waldeck,  Verordnung
  $.  12  h.).  .

Impflinge,  von  denen  Lymphe  genommen  n  werden  darf.  w  tirttemberg,
Verordn.  $.  10.  0.

Art,  Zahl  und  Anbringung  der  Impf-Schnitte.  (Württemberg,  Verordn.
  8.10.)  Reinigung  der  Impf-Lanzette.  (Reuss,  Verordn.
8.16.)  Verbot  gewisser  Lanzett-Arten.  (Anhalt,  Verordn.  $.  9.
Weimar;  Sondershausen,  Verordn.  $.  17.)

Nachschau;;  als  erfolglos  zu  bezeichnende  erste  und  wiederholte
Impfungen  :  Entschuldigungs-Gründe  für  das  Fortbleiben  bei  der
Nachschau  ;  Verweisung  zur  nächsten  Jahres-Impfung.  (Württemberg,
  Verordn.  $.  11.)  ..

Impfung  nicht  in  den  Listen  verzeichneter,  bezw.  nach  dem  .  Jan.
des  betr.  Jahres  geborener  Kinder  in  den  öffentl.  Impf-Terminen:
ın  den  Listen  sofort  auszufüllende  Rubriken;  Ausstellung  des
Impfscheins.  (Waldeck,  Impf-Regulativ  $.  11.)

Wiederholte  Imptung,  bei  erfolglos  gebliebener  erster  Impfung”  im
Revisions-  Termine;  bei  unentschuldigtem  Ausbleiben  vom  Revisions-Termine;
  Unzulässigkeit  der  Ausstellung  von  Impf-Scheinen
  auf  Grund  von  Impfnarben;  Vermerkung  gewisser  Krankheiten
  in  den  Registern.  (Waldeck,  Impf-Regulativ  $.  13.)  .

Unentgeltlichkeit  der  Impfungen  an  den  öffentlichen  Terminen  ohne
Unterschied  des  Alters.  (Waldeck,  Impf-Regulativ  $.  15.)

Impfung  von  Impfpflichtigen  aus  Häusern,  in  denen  ansteckende
Krankheiten  herrschen.  (Waldeck,  Impf-Regulativ  $.  16.)

Wirkung  der  Wiederimpfung  ;  Vornahme  derselben.  (Baden,  Verordnung
  vom  18.  März  1875.)  nn

Als  erfolgreich  anzusehende  Wiederimpfungen.  (Ausspruch  des
Impfarztes  Dr.  Reiter  im  ärztl.  Intelligenzblatt  VI,  Serie  1.)

125

125

126

126
        <pb n="17" />
        Impf-Gesetz  vom  8.  April  1874.

(Reichs-Gesetzblatt  1874,  S.  31  fig.)

Man  kan  ehmen,  dass  die  Pocken,  seitdem  sie  Europa  überfielen,  daselbst  mehr  Menschen  ins  Grab
restürzt  haben  ,  als  alle  übrigen  pestartigen  Seuchen  zusammengenommen.  In  Dentschland  allein  rafften  die

Pocken  vor  Einführung  der  Schutz-Ampfung  im  Durchschnitt  alljährlich  70,000  Menschen  hinweg,  —  in  Enropa
binnen  100  Jahren  40  Millionen.«  i
Ans  der  Belehrung  —  der  Prenssischen  Regierung  —  über  ansteckende  Krankheiten  —  vom

Jahre  1835.  .
Wenn  ir  die  Thatsache  des  vergangenen  Jahrhunderts  betrachten,  dass  damals  in  Deutschland

10  Prozent  etwa  derganzen  Bevölkerung  dem  Tode  an  den  Menschen-Blattern  erlagen,  und  weitere  10  Prozent
  durch  Erblindung  oder  dnrch  danernde  Entstellung  traurige  Folgen  davon  trugen,  so  können  wir  uns  erst  die
Gefahr  einer  Wiederverbreitung  der  Blattern  recht  klar  machen.«

(Dr.  Götz  in  den  Verhandlungen  des  Reichstages  vom  6.  April  1870.)

I.  Einleitung.

Der  Entwurf  eines  Gesetzes  über  den  Impfzwang*)  wurde  dem
Reichstage  mittelst  Schreibens  des  Reichskanzlers  vom  5.  Februar  1874  vorgelegt.
  Der  Gesetz-Entwurf  war  von  eingehenden  Motiven  begleitet,  aus
denen  zunächst  hier  der  allgemeine  Theil,  —  die  Erläuterungen  zu
den  einzelnen  Bestimmungen  des  Entwurfs  aber  in  der  Reihenfolge  der  Paragraphen
  mitgetheilt  werden  sollen.

»Das  seit  längerer  Zeit  in  Deutsehland  bemerklieh  gewordene  Umsiehgreifen
der  Blattern-Krankheit  hatin  den  Blattern-Epidemien  der  letzten  Jahre
eine  beunruhigende  Höhe  erreicht  und  das  Bedürfniss  naeh  einer  wirksamen  Bekämpfung
  der  gefährliehen  Seuehe  allgemein  fühlbar  gemaeht.  Aus  Anlass  der  Erörterungen,
  welehen  in  Folge  dessen  die  Anwendung  der  Kuhpoeken-Impfung
in  ärztliehen,  wie  in  nieht-ärztlichen  Kreisen  unterzogen  wurde,  sind  seit  dem  Jahre
1870  wiederholte  Petitionen  theils  für,  theils  gegen  die  Anwendung  dieses  Sehutzmittels
  an  den  Reiehstag  gelangt.

Naehdem  der  Reiehstag  anfänglieh  sieh  darauf  beschränkt  hatte,  die  Sammlung
  statistiseher  Erhebungen

über  den  Einfluss  der  Einimpfung  der  Sehntzpocken  auf  die  Verbreitung  und  Gefährliehkeit
  der  Mensehenblaitern,  sowie  auf  die  Gesundheit  der  Geimpften
zu  empfehlen,  fasste  er,  in  Erledigung  erneuter  und  dringlieher  Anträge,  in  der
Sitzung  vom  23.  April  1873  den  Besehluss,  den  Reichskanzler  zn  ersuehen  :
für  die  baldige  einheitliehe  gesetzliehe  Regelung  des  Impfwesens  für  das  Deutsehe
Reieh  auf  Grundlage  des  Vaecinations-  und  Revaecinations-Zwanges
  Sorge  zu  tragen.  (Sten.  Ber.,  S.  281  ff.)

Aus  den  auf  Grund  dieses  Besehlusses  von  Seiten  des  Bundesraths  veranlassten
Vorarbeiten  ist  der  gegenwärtige  Gesetz-Entwurf  hervorgegangen.

Sehon  bisher  ist  das  Impfwesen  in  den  meisten  Bundesstaaten  Gegenstand
gesetzlicher  Regelung  gewesen.  Die  Gesetzgebung  hat  sieh  überwiegend  im  Sinne
eines  auf  die  ersten  Lebensjahre  beschränkten  Impfz  wanges  alsgesproehen.
  So  bildet  namentlich  in  Bayern,  Baden,  Hessen,  im  Grossherzogthum
  Sachsen,  in  Oldenburg,  Braunschweig,  Sachsen-Meiningen,  Anhalt,

*)  Der  Regierungs-Entwurf  lautete:  »Gesetz  über  den  Impfzwang«.  Die  Bezeichnung:

  »Impf-Gesetz«  wurde  vorgezogen,  weil  dasselbe  das  ganze  Impfwesen,  nieht
bloss  den  Impfzwang  regelt.  (Sten.  Ber.,  S.  268.)

Reichs-Ges.  m.  Erläuter.  Tit.  XV,  Bd.  2.  ji
        <pb n="18" />
        ))  Impf-Gesetz.  Einleitung.

Schwarzburg-Rudolstadt,  Hamburg,  Elsass-Lothringen  —  zum  Theil  sehon
seit  dem  Anfang  dieses  Jahrhunderts  —  dic  einmalige  Impfung  der  Kinder  eine
der  amtliehen  Ueberwachung  unterstellte  Vorpflichtung.  Neuerdings  haben  einige
der  genannten  Staaten  —  Sachsen-Meiningen  und  Anlıalt  —  für  ein  gewisses
späteres  Lebensalter  der  Kinder  aueh  die  Revaeeination  zur  Vorschrift  gemacht

Binen  abweichenden  Standpunkt  hat  die  Gesetzgebung  bis  jetzt  im  Königreieh
  Sachsen  und  in  Preussen  behauptet.  In  dem  ersteren  Staate  ist  der  Impfzwang
  der  Gesetzgebung  fremd;  in  Preussen  gilt  Gleiehes  wenigstens  für  den
Umfang  des  vor  dem  Jahre  1866  vorhandenen  Staatsgebietes,  während  in  den  seitdem
  hinzugetretonen  Landestheilen,  so  namentlieh  in  Hannover,  Schleswig-Holstein,
  Hessen-Nassau,  cin  gesotzlieher  Impfzwang,  in  Nassau  selbst  ein  besehräukter
  Revaceinations-Zwang,  für  die  Kinder  besteht.  Doch  ist  im  Königreich
Sachsen,  wie  in  den  älteren  Theilen  des  Preussischen  Staates,  die
Verwaltung  seit  längerer  Zeit  nicht  ohne  Erfolg  bemüht  gewesen,  der  regelmässigen
Anwendung  der  Impfung  in  der  Bevölkerung  Eingang  zu  verschaffen.

Durch  diese  Ungleichartigkeit  des  Rechtszustandes,  verbunden  mit  der  geringen
Aufmerksamkeit,  welehe  die  Statistik  dem  Impfwesen  bisher  gewidmet  hat,  sind  die
Ergebnisse  der  von  dem  Reichstage  zunächst  angeregten,  thatsächlichen  Erbebungen
  wesentlich  beeinträchtigt  worden.  Soweit  dieselben  vorliegen,  haben  sie  in
dem  Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich  für  1873,  Nr.  21  und  30  Veröffentlichung
gefunden.  Bei  näherer  Prüfung  werden  darin  so  viele  Lücken  und  so  erhebliehe
  Ungleichheiten  wahrgenommen,  dass  man  auf  die  Ziehung  bestimmter
  Schlussfolgerungen  verzichten  muss.

Trotz  dieses  Mangels  an  statistischen  Beobachtungen  haben  Praxis  und  Wissensehaft
  bereits  seit  langer  Zeit  eine  durchaus  bestimmte  Stellung  zu  der  Frage
des  Impfzwanges  eingenommen.  Die  Regierungen  der  Bundesstaaten  sind  einig  in
der  Anerkennung  des  heilsamen  Einflusses  der  Impfung  auf  die  allgemeine  Gesundheitspflege.
  Die  Vertreter  der  ärztlichen  Wissenschaft  und  ärztlichen  Praxis  nehmen,
  von  vereinzelten  Gegnern  der  Sache  abgesehen,  keinen  Anstand,  die  Impfung
  für  das  werthvollste  Schutzmittel  gegen  die  Blattern-Krankheit
  zu  erklären.  Von  der  Königlich  Preussischen  wissenschaftlichen
Deputation  für  das  Medizinalwesen  sind  die  durch  Wissenschaft  und  Praxis  gewonnenen
  Resultate  in  zwei  Gutachten  aus  den  Jahren  1872  und  1873  zu  folgenden
  Sätzen  zusammengefasst  worden  :

1.  die  Sterblichkeit  hat  bei  der  Blattern-Krankheit  seit  Einführung  der  Impfung
bedeutend  abgenommen;

2.  die  Impfung  gewährt  für  cine  gewisse  Reihe  von  Jahren  einen  möglichst
  grossen  Sehutz  gegen  diese  Krankheit  ;

3.  die  wiederholte  Impfung  tilgt  ebenso  sicher  für  eine  längere  Zeit  die
wiederkehrende  Empfänglichkeit  für  die  Krankheit  und  gewährt  einen  immer
grösseren  Schutz  gegen  deren  tödtliehen  Ausgang  ;

4.  es  liegt  keine  verbürgte  Thatsache  vor,  welche  für  einen  nachtheiligen  Einfluss
der  Impfung  auf  die  Gesundheit  der  Menschen  spricht.

Der  im  September  d.  J.  zu  Wien  abgehaltene  imternationale  medizinische  Konsress
  hat  die  Frage  ebenfalls  erörtert  und  mit  einer  an  Einstimmigkeit  greuzenden
Majorität  seine  Stimme  dahin  abgegeben:

dass  die  Impfung  nothwendig  und  ihre  allgemeine  Durchführung  den  Regierungen
  zu  empfchlen  sei.

Bei  dieser  Lage  der  Saehe  konnte  der  vorliegende  Gesetz-Eutwurf  sich  der  von
dem  Reichstage  vertretenen  Auffassung  nur  anschliessen.

Durch  den  Entwurf  soll  für  die  gesammte  jugendliche  Bevölkerung  die  Verpflichtung
  zu  einer  ersten  und,  nach  Ablauf  einer  gewisson  Reihe  vou  Jahren,  auch
        <pb n="19" />
        Impf-Gesetz.  Einleitung.  3

zu  einer  zweiten  Impfung  begründet  werden.  In  Ansehung  der  Erwachsenen  ist
auf  einen  gleichen  Zwaug  verzichtet  worden.  Wenn  die  Gesetzgebung  in  der
Impfung  ein  nothwendiges  Mittel  der  allgemeinen  Gesundheitspflege  einmal  anerkennt,
  so  wird  sie  allerdings  an  und  für  sich  bedacht  sein  müssen,  ihr  auch  in  den
höheren  Altersklassen  der  Bevölkerung  Eingang  zu  verschaffen.  Alle  hierauf  zu
richtenden  Massnahmen  finden  indess  ihre  Grenze  bei  dem  Punkte,  wo  die  Möglichkeit
  ihrer  Durchführung  zweifelhaft,  und  der  Umfang  der  für  die  Bevölkerung  daraus
erwachsenden  Belästigungen  unverhältnissmässig  gross  wird.  Von  diesem  Gesichtspunkte
  aus  musste  es  aufgegeben  werden,  auch  nur  einzelne  Altersstufen  der  erwachsenen
  Bevölkerung  in  den  Bereich  des  Impfzwanges  hineinzuziehen.  Die  Gesetzgebung
  hat  sich  mit  der  Sicherung  zu  begnügen,  welche  aus  dem  Schutz  der
Jüngeren  Generation  erwächst.  Gerade  in  den  jugendlichen  Kreisen  hat  die  Seuche
stets  den  günstigsten  Boden  und  von  hier  aus  auch  den  Weg  zur  Uebertragung  des
Gifistoffes  auf  die  älteren  Klassen  gefunden.  Gegen  diese  Gefahr  wird  die  Durchführung
  des  in  dem  Gesetz-Entwurfe  angenommenen  Grundsatzes  einen  wirksamen
Schutz  bieten.  Es  versteht  sich  von  selbst,  dass  durch  das  Gesetz  diejenigen  Einrichtungen
  nicht  berührt  werden  sollen,  vermöge  deren  auf  Grund  der  von  den  zuständigen
  Behörden  ausgegangenen  disziplinaren  Vorschriften  gewisse  Personen
einer  Impfung  sich  zu  unterziehen  haben.  Derartige  Einrichtungen  bestehen  für
das  Heer,  insofern  die  regelmässige  Impfung  der  neu  eintretenden  Dienstpflichtigen
  von  der  Militär-Behörde  angeordnet  und  überwacht  wird.  Ebenso  ist  vielfach
  in  den  Straf-Anstalten  dielmpfung  als  eine  nothwendige  sanitäre  Massregel
eingeführt.  Der  Rechtsgrund  solcher  auf  einzelne,  einer  disziplinaren  Behandlung
unterworfenen,  Klassen  der  Bevölkerung  beschränkten  Einrichtungen  ruht  auf
anderem  Gebiete,  als  dem  der  polizeilichen  Gesetzgebung,  und  wird  demgemäss
durch  die  Akte  der  letzteren  nicht  beseitigt.

Die  Bestimmungen  des  Entwurfs  haben  Rücksicht  genommen  auf  das  Alter,
von  der  Geburt  bis  zum  etwa  22.  Lebensjahre,  wo  der  Einzelne  durchschnittlich,
wenn  noch  nicht  in  völlig  selbständige,  so  doch  in  unabhängigere  Verhältnisse
einzutreten  pflegt.  Da  die  Beobachtungen  darauf  hinweisen,  dass  die  Schutzkraft
der  Impfung  nach  dem  Verlaufe  von  etwa  zelın  Jahren  eine  bemerkliche  Abnahme
erfährt,  so  war  die  Nothwendigkeit  einer  wiederholten  Impfung  innerhalb  der  gedachten
  Zeit  gegeben.  Der  Entwurf  hat  die  erste  Impfung  in  den  Beginn  des
ersten,  die  zweite  in  den  Beginn  des  zweiten  Jahrzehnts  gelegt,  aus  praktischen  Erwägungen
  indess  die  Impfungsfristen  weit  gefasst,  und  auf  diesem  Wege  eine  gewisse
  Verschiebung  der  Impfung  auf  ein  etwas  späteres  Jahr  ermöglicht.«

Vor  dem  Eintritt  in  die  weitere  Darstellung  des  Verlaufs  dieser  legislativen
  Vorlage  sei  bemerkt,  dass  sich  zur  Berathung  des  Gesetz-Entwurfes
auf  Veranlassung  des  Abg.  Dr.  Löwe  eine  s.  g.  freie  Kommission  unter
Vorsitz  des  Abg.  v.  Winter  (Danzig)  gebildet  hatte.

Von  den  Verhandlungen  des  Reichstags  erscheinen  die  nachstehenden  Auszüge*)
  aus  einzelnen  Reden  der  versehiedenen  Lesungen,  als  einleitende

Erläuterungen  der  allgemeinen  Gesetzes-Materie,  an  dieser
Stelle  der  Aufnahme  werth.

.,_)  Für  den  ganzen  Verlauf  unseres  Kommentars  gilt  die  Bemerkung,  dass  die  Reden
nicht  in  ihrem  vollständigen  Wortlaute,  sondern  nur  ihrem  wesentlichen  Sach-Inhalte  nach
wiedergegeben  sind.  Die  —  hier  und  da  sehr  naheliegende  —  Kritik  mancher  Aeusserungen
  glauben  wir  unseren  sachkundigen  Lesern  überlassen  zu  dürfen.

1?
        <pb n="20" />
        4  Impf-Gesetz.  Einleitung.

A.  Aus  der  ersten  Lesung.  Sitzung  vom  18.  Februar  1874.  'Sten.
Ber.,  S.  1024.)

 Bevollmächtigter  zum  Bundesrath  t.  d.  Königr.  Bayern,
Ministerialrath  v.  Riedel:

»Es  ist  einerseits  die  einheitliche  gesctzliche  Regelung  des  Impfwesens  für  das
Deutsche  Reich  in  Aussicht  genommen,  und  andererseits  die  Einführung  des  Impfzwanges
  und  des  Revaceinations-Zwanges  vorgeschlagen.  Die  einheitliche  Regelung
entspricht  iin  Allgemeinen  dem  Gedanken  der  Verfassung,  welche  die  Pflege  der  Wohlfahrt
  des  Deutschen  Volkes  als  Aufgabe  des  Reiches  hinstellt,  und  iın  Besonderen  dem
Art.  4  der  Verfassung,  welcher  Massregeln  der  Medizinal-Polizei  zu  denjenigen  Gegenständen
  zählt,  die  der  Beaufsichtigung  und  Gesetzgebung  des  Reiches  unterliegen.  Sie
entspricht  aber  auch  der  Natur  der  Sache.  Durch  den  nunmehr  ungehemmten,  regen
Verkehr  der  Angehörigen  der  einzelnen  Bundesstaaten  wird  die  Gefahr  der  V  erschleppung
  der  Blattern-Krankheit  wesentlich  vergrössert  und  die  Nothwendigkeit  herbeigeführt,
  sie  durch  gemeinsame  Massregeln  zu  bekämpfen.

Was  sodann  den  zweiten  Theil  des  Beschlusses  betrifft,  den  der  Reichstag  im
vorigen  Jahre  gefasst  hat  —  die  Einführung  des  Iınpfzwanges  —,  so  waren  die  verbündeten
  Regierungen  sich  der  Bedenken  wohl  bewusst,  welche  gegen  diesen  Zwang  von
einigen  Seiten  erhoben  wurden;  es  ist  jedoch  im  Moment  kaum  eine  Veranlassung  gegeben,
  diese  Bedenken  näher  zu  widerlegen.  Ich  glaube  mich  vielmehr  auf  die  Bemerkung
  beschränken  zu  dürfen,  dass  die  verbündeten  Regierungen  sich  denjenigen
Gründen  nicht  verschlicssen  konnten,  welche  im  Sommer  vorigen  Jahres  für  den  Beschluss
  des  Reichstages  in  diesem  Hause  angeführt  worden  sind.

Hierzu  kommt  noch,  dass  der  Impfzwang  bereits  fast  in  allen  Deutschen  Staaten  besteht,
  und  dass  man  allseitig  hinreichende  Gelegenheit  gehabt  hat,  Erfahrungen  darüber
zu  sammeln.  Dic  sämmtlichen  Regierungen  sind  auf  Grund  ihrer  Erfahrungen  in  Uebereinstimmung
  mit  der  überwiegenden  Mehrzahl  der  Aerzte  der  Anschauung,  das  erstens
die  Sterblichkeit  an  der  Blattern-Krankheit  seit  Einführung  der  Impfung  bedeutend  abgenommen
  hat,  dass  zweitens  die  Impfung  eine  gewisse  Reihe  von  Jahren  einen  Schutz
gegen  die  Krankheit  gewährt,  und  dass  drittens  nachtheilige  Folgen  der  Impfung  für
die  Gesundheit  nicht  konstatirt  sind.

Mit  Rücksicht  hierauf  konnten  die  verbindeten  Regierungen  nur  dem  gedachten
Beschlusse  des  Reichstages  entgegenkommen.

Dieselben  Gründe,  welche  für  die  erstmalige  Impfung  sprechen,  bestehen  im  Wesentlichen
  auch  für  die  Einführung  des  Revaccinations-Zwanges,  nachdem  sich  gezeigt  hat,
dass  die  Wirkungen  der  ersten  Impfung  nach  einer  bestimmten  Reihe  von  Jahren  nicht
mehr  so  lebendig  sind,  um  einen  genügenden  Schutz  zu  gewähren.  Es  wirdIhnen  daher
gleichzeitig  der  Revaccinationszwang  vorgeschlagen.

Indem  sich  der  Entwurf  hiernach  in  allen  seinen  wesentlichen  Grundlagen  mit  denjenigen
  Anschauungen,  welche  die  Majorität  dieses  Hauses  im  vorigen  Jahre  geleitet
hat,  in  Uebereinstimmung  befindet,  geht  das  Bestreben  der  verbündeten  Regierungen
noch  dahin,  die  Durchführung  der  beabsichtigten  Massregel  einerseits  möglichst  zu  erleichtern,
  andererseits  möglichst  zu  sichern.  Man  hat  durch  Statuirung  längerer  Fristen,
innerhalb  deren  die  Impfung  erfolgen  kann,  jedem  Impfpflichtigen,  respektive  dessen
Eltern  die  Möglichkeit  gewährt,  sich  die  für  die  Vornahme  der  Impfung  passendste  Zeit
zu  wählen.  Der  Gesetz-Entwurf  trifft  ferner  Vorsorge  dafür,  dass  öffentliche  Impfungsstellen
  eingerichtet  werden,  und  dass  die  Impfung  unentgeltlich  geschieht.  Sodann  sind
Bestimmungen  gegeben,  dass  nicht  durch  leichtsinnige  Vornahme  von  Impfungen  Gefahren
  für  das  Leben  und  die  Gesundheit  der  Impfpfliehtigen  herbeigeführt  werden.
Wenn  endlich  im  Gesetz-Entw.  auch  bestimmte  Strafen  vorgesehen  sind,  so  war  das
erforderlich,  um  den  einmal  als  richtig  und  nothwendig  anerkannten  Zwang  auch  durchzuführen.
  Ich  glaube  aus  den  Erfahrungen,  die  meine  Regierung  in  Bayern  gemacht
hat,  wo  seit  Jahrzehnten  derartige  Vorschriften  bestehen,  konstatiren  zu  dürfen  ,  dass
Zwwangsvorschriften,  sobald  nur  einmal  das  Impfwesen  im  Gange  ist,  woltl  in  den  seltensten
  Fällen  zur  Anwendung  gebracht  werden  müssen.«

Abgeordneter  Dr.  Löwe:  .
»M.  H.,  der  H.  Vertreter  der  Bundes-Regierungen  hat  Ihnen  soeben  schon  die  Prinzipien
  des  Gesetz-Entw.  entwickelt,  und  ich  stimme  ihm  zu,  diese  Prinzipien  sind  in
der  That  ganz  entsprechend  den  Beschlüssen,  die  das  Haus  in  seiner  früheren  Ausammensetzung
  in  der  letzten  Session  gefasst  hat.  Die  Prinzipien,  die  das  Hans  Jama  s
bekannt  hat,  gehen  dahin,  dass  der  Staat  die  Pflicht  hat,  seine  Einwohner  zu  SC  tützen
gegen  eine  schwere  Seuche,  welche  in  früheren  Zeiten  im  höchsteu  Grade  verheeren«
        <pb n="21" />
        Aus  der  ersten  Lesung.  5)

sewirkt  hat,  und  welche  aus  dem  Mangel  der  Revaccination  auelr  in  den  letzten  J  ahren
noch  wieder  grosse  Verheerungen  angerichtet  hat.  Der  Staat  hat  sich  zur  Erfüllung
dieser  Pflicht  entschlossen,  nachdem  er  das  Mittel,  sie  zu  erfüllen,  erkannt  hat.  Er  ist
also  mit  diesem  Gesetz  im  Stande,  viele  Leben  zu  erhalten,  die  auf  diesem  Wege  erhalten
  werden  können,  und,  was  eben  so  nötlıig  ist,  eine  Masse  von  dauerndem  Siechthum,
  eine  Masse  von  Verlusten  der  Sinnes-Organe  zu  verhüten,  die  dieser  Krankheit
folgen  und  die  die  Arbeitsfähigkeit  derjenigen,  die  derselben  unterworfen  sind,  auf  das
Schwerste  beeinträchtigen.  Es  handelt  sich  also  um  die  Erhaltung  vieler  Menschenleben
  und  um  die  Erhaltung  einer  unabschbaren  Reihe  von  Arbeitskräften  und  Arbeitstagen,
  welche  den  Einzelnen  zum  erhöhten  Lebensgenuss  helfen  und  der  Gesellschaft
wie  dem  Staate  zu  ihrer  weiteren  Entwickelung  von  höchstem  Werth  sind.  Das  ist  der
Rechtsstandpunkt,  und  diesem  gegeniiber,  glaube  ich,  sind  die  Einwendungen,  die
gegen  das  Gesetz  vom  Standpunkt  der  persönlichen  Freiheit  gemacht  werden,  hinfällig,
denn  der  Staat  hat  die  Pflicht,  die  Freiheit  des  Einzelnen  soweit  einzuschränken,  als
es  das  wohlerkannte  Interesse  der  Gesammtheit  verlangt,  und  er  vollzieht  diese  Pflicht
gerade  auf  diesem  Gebiet  in  den  verschiedensten  Formen  bei  den  verschiedensten  Gelegenheiten.
  Bei  der  Entwickelung  der  Öffentlichen  Gesundheitspflege  werden  wir  noch
öfter  diesem  Punkte  gegenüberstehen.  ......

Wenn  wir  die  grossen  Grundzüge  dieses  Gesetzes  ansehen,  so  können  wir  die  Beruhigung
  haben,  dass  wir  eigentlich  nur  das,  was  durch  die  Meinung,  durch  die  Ueberzeugung,
  durch  das  Handeln  der  grossen  Masse  unserer  Bevölkerung  schon  längst  zur
Sitte  geworden  ist,  in  einem  Gesetze  fixiren.  Wir  sind  dazu  genöthigt,  es  nicht  blos
der  Sitte  und  somit  der  Einsicht  des  Einzelnen  zu  überlassen,  weil  wir  gerade  in  Folge
der  schweren  Epidemien,  die  während  des  letzten  Krieges  über  uns  hereingebrochen
sind,  die  Erfahrung  gemacht  haben,  dass  wir  wenigstens  die  Revaceination  —  und  die
hat  hier  den  Anstoss  gegeben  —  nicht  mehr  den  Einzelnen  iiberlassen  können,  weil  die
Masse  der  Fälle,  die  in  einer  Epidemie  sich  häufen,  immer  in  einer  Verschärfung  sowohl
in  der  Ausdehnung,  die  die  Ansteckung  über  den  ganzen  Bevölkerungskreis  gewinnt,
als  auch  in  einer  Verschärfung  der  einzelnen  Fälle  sich  bemerkbar  macht.  Derjenige,
der  in  einem  Kreise  angesteckt  wird,  in  dem  hundert  schwere  Pockenkranke  liegen,
wird,  wenn  er  auch  nur  einen  geringen  Grad  der  Ansteckungsfähiskeit  besitzt,  davon
  angesteckt  werden  und,  einmal  angesteckt,  viel  schwerer  davon  ergriffen  werden,
—  die  Ansteckung  wird  also  viel  virulenter  wirken,  als  bei  demjenigen,  der  bei  einem
zufälligen  Besuche,  den  er  empfängt  oder  giebt,  mit  einem  einzelnen  Pockenkranken  in
Bertihrung  kommt.  Die  Ausdehnung  der  Epidemie  nicht  sowohl,  als  die  Heftigkeit  der
Krankheit  kann  durch  die  Revaceination  verhütet  werden.

Ich  bin  also  der  Meinung,  dass  man  nothwendig  zur  zwangsweisen  Revaceination
schreiten  muss,  und  glaube  auch,  dass  diese  zwangsweise  Revacceination  gar  keine
Schwierigkeit  findet,  wenn  wir  der  Idec,  wie  sie  dem  Gesetz-Entwurf  zu  Grunde  liegt,
folgen,  wenn  nämlich  diese  zwangsweise  Revaceination  in  dem  schulpflichtigen  Alter
vorgenommen  wird,  bevor  die  Kinder  die  Schule  verlassen.  Es  wäre  ja  vielleicht  wünschenswerth,
  noch  ein  Jahr  oder  etwas  länger  zu  warten,  weil  die  Ansteckung  verhältnissmässig
  bis  zum  zwölften  Jahre  noch  selten  ist,  und  weil  wir  mit  der  späteren  Revaceination
  die  Aussicht  hätten,  sie  schon  wieder  bei  Ansteckungsfähigkeit  vorzunehmen,
  wo  die  Pocken  also  angehen,  und  so  der  beabsichtigte  Schutz  sicherer  erzielt
wird.  Aber  wir  haben  das  Interesse,  die  Kinder  in  dem  Alter  zu  impfen,  wo  sie  noch
vollkommen  schulpflichtig  sind,  wo  nicht  irgend  ein  renitenter  Vater  oder  Vormund
sagen  kann:  »Ich  will  mein  Kind  lieber  ganz  aus  der  Schule  nehmen,  es  ist  ohnehin  bald
fertig,  es  wird  konfirmirt  werden:  dann  ist  die  Sache  vorbei.«  Um  dem  zu  entgehen,
ist  cs  das  Beste,  wir  nehmen  das  im  Gesetz-Entwurfe  vorgeschlagene  zwölfte  Lebens-Jahr.
  Dicse  Impfung  in  der  Schule  wird  sich  meiner  Ueberzeugung  nach  sehr  gut  und
vollständig,  sogar  noch  besser  und  einfacher  kontroliren  lassen,  als  die  erste  Vaceination,
  und  es  ist  im  höchsten  Grade  wichtig,  dass  diese  neue  Vaceination  vollkommen
kontrolirt  werde.

Ich  komme  noch  zu  dem  Punkte  über  die  Kosten,  die  daraus  erwachsen.  Der  Entwurf
  schweigt  darüber;  ich  glaube  aber  doch,  dass  wir  uns  gleichwohl  den  Punkt  klar
machen  sollen:  wer  zahlt  denn  die  Sache?  Bezahller  sind  in  erster  Linie,  glaube  ich,
hier  wieder  die  Gemeinden  und  Kreise.  Aber  gewisse  Institute  müssen  die  Staats-Regierungen
  übernchmen  und  bezahlen.  Zeutral-Inpfstellen  z.  B.  miissen  auf  Staats-„osten
  eingerichtet  werden.  Die  Sorge  für  gute  Lymplıe  müssen  die  Staats-Regierungen
cr  a  ER  ncı  nen)  und  wenn  die  Legierungen  das  tlıun,  so  handeln  sie  nicht  bloss  denı
setze  FM  iskeit  nach,  sondern  sie  geben  damit  diesem  gesetzlichen  Zwang  erst
C  ie  tie  tige  Kundiage  und  vorden,  lie  a  rehführnng  derselben  wesentlich  ‚erleichtern.
wir  dan  me  \  chanciung  des  Wresetzes  betrifft,  so  bin  ich  der  Meinung.  dass

i  setz  nicht  einer  Kommission  zu  überweisen  brauchen.  Ich  möchte  vielmehr
        <pb n="22" />
        Impf-Gesetz.  Einleitung.

diejenigen,  welche  ‘sich  für  das  Gesetz  lebhafter  interessiren,  bitten,  zu  einer  freien
Kommission  zusammenzutreten,  dic  Ihnen  dann  die  Abänderungen,  welclıe  sie  für  nothwendig
  erachtet,  vorschlagen  wird.

Erlauben  Sie  mir  jetzt  noch  ein  Wort  über  den  Widerstand,  anf  den  das  Gcsetz
trifft.  Dieser  Widerstand  klammert  sich  an  zwei  Momente  an.  Das  eine  ist  in  der
That  eigentlich  nicht  diskussionsfähig.  Die  Gegner  sagen  nämlich:  »Ihr  kommt  uns
mit  der  Statistik,  dass  die  Zahl  der  Pocken-Epidemien,  die  Zahl  der  Erkrankuugen,  die
Zahl  der  Sterbefälle  seitdem  die  Inıpfung  eingeführt  ist,  sehr  abgenommen  habe,  dass
sie  auf  eine  Reihe  von  Jahren  ganz  verschwunden  ist  und  nie  wieder  so  schlimm  geworden,
  als  sie  vor  Einführung  der  Impfung  gewesen  ist.  Aber  beweist  uns  erst  cinmal,
  dass  das  wirklich  durch  die  Impfung  geschehen  ist.«  Ich  glaube  wirklich,  das  cntzieht
  sich  der  Diskussion.  Die  Zahl  derer,  die  mit  diesem  Einwand  kommen,  ist  auch
nur  klein.  Die  Meisten  drängen  einen  anderen  Einwand  in  den  Vordergrund,  nämlich
den,  dass  Krankheitsstoffe  mit  der  Impfung  übertragen  werden  können.  Da  ist  nun
die  Meinung  der  ungeheuren  Mehrzahl  aller  Sachverständigen,  die  Meinung  aller  ad  hoc
zusammengesetzten  Kommissionen  aller  Länder,  aller  Staaten,  aller  Nationen  die  gewesen
  und  ist  es  noch  heute,  dass  diese  Gefahr  nur  in  den  seltensten  Fällen  existirt,
und  dass  sie  da,  wo  sie  existirt,  durch  ein  sachverständiges  Auge  verhütet  werden  kann.
Diese  Gefahr  hat  sich  nach  allen  Untersuchungen  darauf  beschränkt,  dass  die  Syphilis
übertragen  werden  kann.  Die  Syphilis,  um  die  es  sich  dabei  handelt,  ist  in  den  meisten
Fällen  die  angeborene  Syphilis;  die  Kinder  sind  meist  so  elende  Würmer,  dass  die
wenigsten  auch  nur  bis  zum  impfpflichtigen  Alter  leben,  die  meisten  sterben  früh.
Durch  leichtsinnige  Wartung  u.  s.  w.  kann  ja  die  Syphilis  auch  sonst  noch  auf  die  Kinder
  übertragen  werden.  Aber  die  Erfahrung  und  sehr  sorgfältige  Versuche,  die  besonders
  der  ausgezeichnete  französische  Arzt  Delzenne  gemacht  hat  mit  der  Impfung
mit  Pockenlymphe  von  an  Syphilis  erkrankten  Personen,  wenn  sie  regelmässige  Kuhpocken
  haben  —  Versuche,  die  der  rechtschaffene  Mann  zuerst  an  sich  selbst  gemacht,
indem  er  sich  von  einer  Pockenpustel  eines  Syphiliskranken  geimpft  hat  —  haben  gezeigt,
  dass,  wenn  die  Impfung  vorsichtig  geschieht,  d.  h.  wenn  nicht  Blut  desjenigen,
von  dem  die  Lymphe  genommen  wird,  mit  der  Lymphc  gemischt  war,  sie  an  ihm  und
an  all  den  Personen,  die  er  nachher  zur  Feststellung  der  mit  diesem  Experiment  gemachten
  Erfahrungen  geimpft  hat,  regelmässige  Pocken  erzeugt  hat,  olınc  dass  irgend
cine  Syphilis  hinterher  sich  zeigte.  Das  ist  eine  Thatsache,  die  er  in  seinem  Hospital
vor  aller  Augen  nicht  Ein  Mal,  sondern  wiederholt  gemacht  hat.  Es  hat  sich  die  englische
  Kommission,  die  mit  der  Prüfung  des  Verdachts,  ob  Krankheitsstoffe  und
besonders  Syphilis  mit  der  Pocken-Impfung  übertragen  werden  können,  besonders  beauftragt
  war,  nach  einer  Reihe  von  ausgedehnten  ‚und  sorfältigen  Untersuchungen  in
dem  Sinne  ausgesprochen.

Nun,  m.  H.,  haben  Sie  in  diesem  Gesetze  noch  eine  gerade  in  dieser  Beziehung  wichtige
  Vorschrift.  Die  Vorschrift  ist  die,  dass  dieser  Akt  nur  von  sachkundiger  Hand
gemacht  werden  soll.  Wic  diese  Vorschrift  zur  Ausführung  gebracht  wird,  ob  sie
durch  bestimmte  Strafbestimmungen  geschützt  werden  wird,  das  ist  eine  andere  Frage
und  muss  einer  späteren  sorgfältigen  Ueberlegung  überlassen  werden.  Ich  bin  aber
der  Meinung,  dass,  selbst  wenn  dieser  Verdacht,  dass  in  einzelnen,  selbst  von  den  Anklägern
  als  selten  bezeichneten  Fällen,  Syphilis  übertragen  wurde,  so  begründet  wäre,
wie  diejenigen,  die  ihn  am  lebhaftesten  und  mit  grösster  Leidenschaft  aussprechen,  ihn
darstellen,  doch  unser  Endurtheil  über  den  Werth  der  Impfung  immer  dasselbe  bleiben
müsste.  Wir  würden  immer  zu  dem  Schlussc  kommen  müssen,  dass  wir  in  der  Impfung
ein  unendlich  heilsames  und  zwar  in  der  ungcheurcn  Mehrzahl  der  Fälle  heilsames  Mittel
haben,  das  lebensrettend  in  sehr  vielen  Fällen  wirkt,  während  nur  durch  ungeschickten
und  unvorsichtigen  Gebrauch  dieses  ausgezeichneten  Heilmittels  Verderben  gebracht
werden  kann.  M.H.,  wollen  Sie  Chloroform  verbieten,  weil  ein  leichtsinniger  Zahnarzt
  Jemanden  mit  Chloroform  vergiften  kann  und  sogar  notorisch  schon  Todesfälle
durch  das  Chloroform  bewirkt  sind?  und  doch  wendet  er  Chloroform  nur  an,  um  eimenl
Menschen  einen  ganz  untergeordneten  Schmerz  zu  ersparen,  der  besser  erlitten  würde,
weil  sein  Ertragen  für  dic  Gesundheit  und  die  Konstitution  viel  weniger  nachtheilig  ist,
als  der  Rausch,  die  Betäubung,  in  die  der  Chloroformirte  bis  zur  Bewusstlosigkeit  versetzt
  wird.  Aber  wollen  Sie  darum  das  Chloroform  verwerfen,  wie  es  die  Fanatiker
mit  dem  Impfen  machen,  weil  einzelne  schlimme  Fälle  vorgekommen  sind,  und  etwa
dem  Zahnarzt  verbieten,  um  einem  Menschen  leichter  einen  Zahn  auszichen  zu  können,
Chloroform  zu  geben?  Meine  Herren,  nach  den  Tabellen,  die  in  Württemberg  scführt
worden  sind  —  und  Württemberg  hat  Impfzwang  —,  ist  unter  zwei  Millioneu  von
Fällen  nicht  eine  Uebertragung  von  Syphilis  vorgekommen,  und  leider  kommt  die  Dyphilis
  an  sich  in  Württemberg  doch  eben  so  häufig  vor,  wic  ın  anderen  Ländern.  Dar-
        <pb n="23" />
        Aus  der  ersten  Lesung.  7

aus  mögen  Sie  den  Grad  der  Gefahr  ermessen,  der  im  schlimmsten  Falle  daraus  entstehen
  kann.  .

Meine  Herren,  ich  bitte  Sie  nun  noch,  nicht  zu  erschrecken  vor  der  Lebhaftigkeit,
lleftigkeit  und  anscheinend  grossen  Zahl  derjenigen,  die  gegen  das  Gesetz  protestiren.
Ich  erinnere  Sie  an  einen  Vorgang,  der  erst  im  vorigen  Jahr  auf  dem  Wiener  medizinischen
  Kongress  stattgefunden  hat.  Es  kam  die  Impffrage  zur  Diskussion;  cs  meldete
  sich  eines  der  Mitglieder  und  sprach  mit  der  grössten  Heftigkeit  gegen  dic  Impfung.
  Er  bekam  seine  ruhige  Antwort  von  einem  andern  Mitglied.  Dann  meldete
sich  ein  Zweiter  gegen  die  Impfung,  dem  auch  mit  einer  Widerlegung  geantwortet
wurde  —  und  so  ein  Dritter,  dann  ein  Vierter,  immer  lebhafter  und  heftiger,  so  dass
nıan  glauben  musste,  es  sci  cine  grosse  Partei  gegen  die  Impfung  in  der  Versammlung.
Die  Diskussion  wird  dann  geschlossen;  die  Impffrage  kommt  zur  Abstimmung  und  die
ganze  Versammlung  von  Aerzten  aller  Länder  erklärt  sich  für  die  Impfung  und  den
Zwang  zur  Impfung  gegen  diese  Vier,  von  denen  jeder  Einzelne  das  Wort  genommen
hat.  Fürchten  Sie  sich  also  nicht  vor  der  Masse  des  Widerspruchs:  es  sind  einzelne
Stimmen,  die  mit  grossem  Eifer  ihre  Thesis  vertheidigten,  die  aber  durchaus  nicht  als
Durchschnittsleute  zu  betrachten  sind,  welche  eine  grosse  Masse  von  Menschen  hinter
sich  hätten.

Ich  wiederhole  Ihnen  meine  Ueberzeugung  :  dieses  Gesetz  entspricht  unseren  Sitten,
entspricht  unseren  Bedürfnissen,  und  so  vollziehen  Sie  nur  einen  Akt  der  Gerechtigkeit
zum  Schutz  des  wahren  Wohles  des  Volkes,  wenn  Sie  ein  solches  Gesetz  annehmen.«

völkerung  zusammengedrängt  ist,  die  Sterblichkeit,  sobald  eine  Epidemie  eintritt,  eine
bedeutend  grössere  ist,  als  in  den  weniger  bewohnten  Gegenden,  wo  Reinlichkeit,  Ordnung
  u.  8.  w.  besser  herrschen  können,  kurz  mit  einem  Wort,  wo  dic  Bewohner  besser
situirt  sind.  Nur  ein  einziges  Beispiel,  das  wahrscheinlich  Ihnen  allen  bekannt  ist,  und
das  auch  in  der  betreffenden  Broschüre  angeführt  ist,  aus  Chemnitz,  erlaube  ich  mir
anzuführen.  Da,  wo  in  einem  Hause  beispielsweise  160  Einwohner  zu  finden  waren,
da  war  die  Sterblichkeit  eine  enorm  grosse.  Ich  möchte  noeh  aus  eigener  Erfahrung
anführen,  dass  ebenfalls  in  einer  der  reichsten  Städte  Deutschlands,  in  Hamburg  die
Cholera  fort  und  fort  existirt,  und  wodurch?  Nur  dadurch,  weil  cs  nirgends  erbärmlichere
  Arbeiter-Wohnungen  —  als  Spelunken  kann  man  sie  bezeichnen  —  giebt,  als
gerade  dort.  Dort  giebt  es  die  meisten  Keller-Wohnungen,  die  noch  dazu  einen  Theil
des  Jahres  unter  Wasser  gesctzt  sind,  In  jener  Gegend  hört  auch  nicmals  die  Cholera
auf,  „8ort  grassiren  die  Blattern  am  allertollsten.
su  darum  Ist  cs  notliwendig,  dass  die  Gesetzgebung  darauf  ihr  Augenmerk  leık

und  dass  sic  nicht  auf  den  Impfzwang,  der  sich  durchaus  noch  nicht  als  wirklich  gut  er.

at,  ihr  Hauptaugenmerk  richte;  denn  wenn  in  diesen  grossen  Städten  unge-
        <pb n="24" />
        8  Impf-Gesetz.  Einleitung.  Aus  der  ersten  Lesung.

impfte  Kinder  in  Masse  sterben,  dann  ist  es  nieht  gesagt,  dass  sie  darum  gestorben
weil  sie  nicht  geimpft  worden  sind,  sondern  man  kann  den  Grund  nur  darin  suchen.
dass  die  sehleehte  Ernährung  und  die  angestrengte  Fabrik-Arbeit  der  Mutter  es  nieht
dazu  kommen  liess,  ein  gesundes  Kind  zu  gebären  und  noelı  vie)  weniger  zu  ernähren.
Daher  also  datirt  die  grosse  Sterblichkeit  der  Kinder  in  den  grossen  tädten,  und  es
müsste  in  erster  Linie  dafür  gesorgt  werden,  dass  diesen  Uebelständen  abgeholfen
werde.  Wenn  beispielsweise  die  grossen  Geldkosten  ,  welehe  bewilligt  werden  sollen
für  die  Einführung  des  Impfzwanges,  verwendet  würden  dazu,  dass  ınan  überal]  öffentliche
  Waseh-  und  Bade-Anstalten  errichtete,  wo  die  Frau  des  Volkes  taum,  Lielit
und  Feuerung  gratis  erhielte,  um  ihre  Wäsehe  reinigen  zu  können,  und  wenn  man  die
Eltern  zwänge,  mindestens  einmal  in  der  Woehe  ihr  Kind  zu  baden  und  den  Erwaehsenen
  dies  unentgeltlieh  freistellte,  dann  würden  Sie  gegen  die  Epidemien  den
ersten  tüchtigen  Damm  gezogen  haben;  diesen  Damm  zu  befestigen,  würde  eine  weitere
Arbeit  der  Gesetzgebung  |sein,  wodureh  es  dem  fleissigen  Arbeiter  ermöglicht  wird,
dass  er  sich  ordentlieh  kleiden,  ordentlich  ernähren  ,  sein  Kind  mit  einem  Butterbrode
zur  Sehule,  und  nicht  in  die  Fabrik  schicken  kann.«

Abgeordneter  Dr.  Zinn:

»Die  Öffentliche  Gesundheitspflege  ist  im  Deutschen  Reiche  noch  weit  hinter  dem
Stande  zurück,  den  sie  in  anderen  Staaten,  namentlich  in  England,  in  den  Niederlanden
und  in  einigen  Kantonen  der  Schweiz  eingenommen  hat.  Die  Vorlage,  hervorgegangen
aus  der  Initiative  dieses  Hauses,  beweist  mir,  dass  die  Reiehs-Regierung  die  Bedeutung
der  Öffentliehen  Gesundheitspflege  für  das  Volk  wohl  zu  würdigen  weiss,  und  dass  sie
ernstlich  bemüht  ist,  endlieh  den  gestellten  bereehtigten  Forderungen  der  Medizin  im
Interesse  der  Öffentliehen  Gesundheit  gereeht  zu  werden,  und  in  der  That  entsprieht  die
Vorlage  im  Grossen  und  Ganzen  allen  den  Anforderungen  der  dureh  Wissensehaft  und
Erfahrung  festgestellten  und  dureh  strenge  Kritik  gesieherten  Thatsaehen.  ....

Während  im  vorigen  Jahrhundert  ein  Zehntel  der  Menschen  an  den  Poeken
starben,  und  ein  anderes  Zehntel  entstellt  wurde,  hat  die  Mortalität  im  ganzen  seit  Einführung
  der  Kuhpocken-Impfung  bedeutend  abgenommen,  und  die  Mortalität  an  Poeken
ist  auf  ein  Minimum  rednuzirt.  Gegenüber  diesen  auf  statistisehem  Wege  festgestellten
Thatsaehen  fallen  die  Bedenken,  die  man  gegen  die  möglichen  Nachıtheile  geltend  maeht,
aueh  wenn  sie  begründet  wären,  nieht  in  die  Wagschale.  Ieh  erlaube  mir  nur  wenige
Zahlen  anzuführen  :  in  Kopenhagen  starben  von  1751  —1800  vor  Einführung  der  Impfung
  3128,  naeh  der  Einführung  von  1507—1850,  286  an  Blattern.  Ieh  will  Sie  damit
nieht  ermüden  und  sage  nur,  es  liegt  ein  vollkommenes  wissensehaftliehes  Material  vor;
die  Frage  ist  längst  spruchreif,  und  wir  müssen  froh  sein,  dass  wir  endlich  einen  Sehritt
weiter  gehen  dürfen.  Die  Gegner  theilen  sieh  zunäehst  in  solehe,  die  überhaupt  die
Impfung  als  sehädlieh  betraehten.  Für  diese  Ansieht  ist  aueh  nieht  eine  einzige  Thatsache
  angeführt.  Es  ist  riehtig  und  nieht  zu  leugnen  und  wird  aueh  am  allerwenigsten
von  den  Aerzten  geleugnet,  dass  die  Mögliehkeit  vorliegt,  gewisse  Krankheitstoffe  bei
der  Impfung  zu  übertragen.  Der  H.  Abg.  Löwe  hat  Ihnen  bereits  vorgeführt,  dass  seit
Einführung  der  Impfung  in  Württemberg  seit  1818  trotz  aller  Rührigkeit  der  Gegner
aueh  nieht  ein  einziger  Fall  von  Uebertragung  von  Syphilis  dureh  die  Impfung  konstatirt
  ist,  und  in  Bayern  sind  unter  etwa  8  Millionen  Impfungen  bisher  etwa  2  bis  3  soleher
Fälle  vorgekommen.  M.H.,  es  ist  aber  ganz  wohl  möglieh,  dureh  Vorsieht  und  Sorg-{alt
  derartige  Sehäden  zu  vermeiden,  und  dafür  soll  eben  der  Gesetz-Entwurf  sorgen.
Es  ist  bemerkt  worden,  man  könne  sieh  wohl  den  Impfzwang  gefallen  lassen,  aber  nieht
den  Wider-Impfungszwang.  Die  ausserordentliehe  Wohlthat  der  Impfung  ist  erst  dann
segensreieh  geworden,  als  man  die  Beobachtung  maehte,  dass  sic  nur  für  eine  gewisse
Lebensdaner  sehütze,  dass  also,  wenn  sie  wirksam  sein  solle,  sie  wiederholt  werden
müsse,  —  und  das  ist  der  Hauptvorzug  der  Gesetzes-Vorlage,  dass  sie  diesen  Zwang
aueh  für  die  Revaceination  einführen  will.

M.  H.,  es  liegen  Ihnen  zahllose  Petitionen  vor,  in  denen  dringend  und  warm  gegen
die  Impfung  gesproehen  wird.  Erlauben  Sie  mir,  dass  ieh  Ihnen  nur  eine  ganz  kleine
Blumenlese  gebe.  In  einer  der  vorliegenden  Petitionen  —  eines  Vorstandes  einer  approbirten
  sehwediseh-gymnastisehen  Heil-Anstalt  heisst  es  z.  B.:  ,  on

»»Der  Kinder  und  Frauen  liebliehe  Rosenfarbe  verwandelt  sieh  häufig  in  die
sehmutzig  grüngelbe  graue  Farbe  des  Kuheiters,  woher  es  kommt.  dass  die  Sehönheit
der  Deutsehen  Frauen  und  Mädchen  untergraben  und  ihre  Hautfarbe  vorändert  ist.
Der  Todtenhof  in  Wiehmannshausen  erzählte  mir  vor  einigen  Jahren,  dass  er  ın
einem  Zeitraum  von  kaum  vier  Monaten  27  solcher  Blumen  in  seinen  küllen  Sehooss
aufgenommen  habe,  und  dass  die  Geister  dieser  Unsehuldigen  umherirrten  ‚  um  ihre

„urückgeblicbenen  Sehwestern  und  Brüder  vor  ihrem  gemeinsamen  Feinde  und  ihren

Peinigern  zu  warnen.««
        <pb n="25" />
        Aus  der  zweiten  Lesung.  9

Das  ist  nicht  die  Sprache  der  niichternen  ,  objektiven  Beobachtung  ,  das  sind  Gefiihls-Erregmigen,
  diesehr  wohleinem  ganz  guten  und  festen  Glauben,  aber  nimmermelhr
einer  wissensehaftlichen  Prüfung  entsprangen  sein  können,  und  sehen  Sie  näher  zu,  SO
finden  Sie  diese  Gefühls-Erregungen,  ja,  ielı  kann  wohl  sagen  Halluzinationen,  in  einem
Theile  dieser  Petitionen  in  Zahlen  umgesetzt,  als  Material  für  eine  Statistik  benutzt,
die  Ihnen  beweisen  soll,  dass  die  Impfung  nicht  nur  schädlieli  und  unnütz,  nein,  dass
sie  auch  ein  fürmliches  Verbrechen  am  Volkswohle  sei.  Vergleichen  Sie  dieses  Material
  z.  B.  mit  dem  Gutachten  der  Kgl.  Preussisehen  wissenschaftliehen  Deputation  für
ılas  Medizinalwesen  oder  des  ärztlichen  Vereines  für  wissenschaftliehe  Heilkunde  in
Königsberg,  so  glaube  ieh,  dass  die  noelı  Zweifelhaften  unter  Ihnen  und  wohl  auch
manche  Gegner  der  Vorlage  zu  Frennden  derselben  werden.

M.  H.,  ausser  diesen  Gegnern,  die  überhaupt  keine  Impfung  wollen,  giebt  es  nun
noch  sehr  hoch  achtbare  Stimmen,  die  zwar  die  Impfung  als  eine  nothwendige  und
wolılthätige  Massregel  anerkennen,  aber  den  Impfzwang  verwerfen,  die  durch  Belehrung
anf  die  Bevölkerung  wirken  wollen,  damit  diese  sieh  freiwillig  dieser  Maasregel  unterziehe.
  Meine  Herren,  ich  gestehe,  dass  ieh  diesen  Weg  ebenfalls  für  nothwendig  uud
bis  zu  einem  gewissen  Grade  für  wirksam  halte,  ieh  gebe  zu,  dass  das  Mass  von  Verständniss,
  welches  eine  Bevölkerung  für  ärztliche  und  naturwissensehaftliche  Dinge
hat,  ein  nicht  zu  unterschätzender  Werthmesser  für  deren  Kulturzustand  ist.  Aber
ich  glaube  nieht,  dass  wir  Grund  haben,  in  dieser  Beziehung  zur  Zeit  sehr  stolz  zu  sein.«

B.  Aus  der  zweiten  Lesung.  Sitzung  vom  6.  und  9.  März  1874.  Sten.
Ber.,  S.  226  ff.

Berichterstatter  Abgeordneter  Dr.  Lenz  besprieht  zunächst  drei  für
das  Gesetz  eingegangene  Petitionen  von  nicht  bemerkenswerthem  Inhalte

und  fährt  dann  fort:
»Sechsundzwanzig  Petitionen  gehen  gegen  das  Gesetz.  Sie  werden  mir  gestatten,
die  Petitionen  zu  sondern  nach  Kategorien  und  nicht  jede  einzeln  auzuführen,

Von  einem  Arzte  geht  nur  eine  Petition  aus,  welehe  sich  gegen  das  Gesetz  ausspricht
  und  ein  untrigliches  Vorbeugnngsmittel  gegen  die  Krankheit  vorschlägt,  die
Petition  des  Arztes  Deventer  in  Berlin.  Vier  Petitionen  gehen  aus  von  Vereinen:  eine
vom  hydro-diätetischen  Verein  in  Magdeburg,  eine  vom  Direktor  der  schwedisehen
Heilgymnastik  Becker  in  Berlin,  drei  Petitionen  von  dem  Verein  fir  Naturheilkunde
in  Chemnitz,  Waldheim  und  Altenburg,  eine  Petition  des  Vereins  für  naturgemässe
Lebensweise  in  Frankfurt  am  Main  und  ebenso  auch  von  Berlin.  M.  H.,  diese  Vereine
sehen  in  der  von  ihnen  eingehaltenen  nnd  empfohlenen  Lebensweise,  in  den  Heilmitteln
und  in  dem  Heilverfahren,  welches  sie  beim  Ausbruch  der  Krankheit  anwenden,  das
richtige  und  cinzige  Vorbeugungsmittel  gegen  die  Blattern-Krankheit,  das  riehtige  Mittel,
ım,  wenn  die  Krankheit  ansgebroehen  ist,  sie  möglichst  unschädlich  zu  machen.  Sie
kommen  also  auch  auf  die  Verwerfung  des  Impfzwanges.  Gegen  das  Impfwesen  führen
sie  weiter  allgemeine  Momentc  an.  Sie  sagen,  dass  in  der  Anordnung  hygienische  Massregeln,
  in  der  Verbesserung  der  Bedingungen,  unter  denen  das  Volk  den  Krankheits-Einflissen
  widerstehen  kann,  in  der  Verbessernng  der  Wohnungs-Verhältnisse,  der
Wasch-Anstalten  Mittel  gegeben  seien,  solchen  Epidemien  entgegen  zu  treten.  Diese
Petitionen  sind  noch  weiter  mit  einer  anderen  Kategorie,  auf  die  ieh  noeh  kommen
muss,  in  Uebereinstimmung,  indem  sie  eine  allgemeine  Polemik  gegen  das  Gesetz
führen.  In  dieser  Polemik  stimmen  sie  überein  mit  den  zahlreichen  Petitionen,  die  aus
verschiedenen  Städten  des  Reichs  an  den  Reichstag  eingelaufen  sind,  und  zwar  aus
Kreisen,  die  nicht  Sachverständige,  nieht  Mediziner  genannt  werden  können,  die  sieh
eben  aus  allen  möglichen  Ständen  rekrmtiren.  Es  liegen  uns  da  Petitionen  vor  von
Berlin,  Hamburg,  und  zwar  diese  mit  10,800  Unterschriften,  aus  Hannovermit
1000  Untersehriften,  aus  Langensalza,  Mannheim,  FreiburginBaden,  Elberfeld.
  Hirschfeld,  Trebniz.  Der  Inhalt  aller  Petitionen,  welche  zum  Theil  ge-I

  es  $
druckt,  zum  Theil  nur  schriftlich  eingelanfen  sind,  besteht  im  Allgemeinen  in  einer
Polemik  gegen  das  Gesetz,  insbesondere  gegen  das  nach  den  Motiven  dem  Gesetz-Entwurfe
  zu  Grunde  gelegte  Gutaehten  der  medizinischen  Deputation.  Ich  werde  mir  zestatten
  müssen,  nur  in  kurzem  den  Ideengang  dieser  Petitionen,  ihren  polemisehen  Inhalt
  Ihnen  objektiv  vorzulegen.

‚  Die  Petenten  sagen,  es  sei  wissenschaftlieh  der  Nutzen  des  Impfzwanges  gar
nicht  erwiesen,  e8  fehle  au  einem,  von  der  medizinisehen  Wissenschaft  zelieferten  phi-Iosophischen
  Nachweise  dafür.  dass  und  nach  welehen  Natur-Gesetzen  dem  Umstande,
wenn  ein  Eiterprodukt,  cine  thierische  Krankheit,  in  den  mensehlichen  Körper  gebraeht
        <pb n="26" />
        10  Impf-Gesetz.  Einleitung.

werde,  dann  eine  Heilkraft  zugeschrieben  werden  könne,  es  sei  einfach  nur  die  natürliche
  Folge,  dass  eben  das  thierische  Gift  auch  in  den  Organismus  des  Menschen  {ibertragen
  werden  könnte.  Die  Petenten  sagen,  eine  solche  wissenschaftliche  Begründung
des  Nutzens  der  Impfung  sei  nicht  gegeben,  sie  sei  überhaupt  zu  geben  unmöglich,  und
deshalb  können  nur  die  Leliren  der  Erfahrung  hierüber  Aufschluss  geben.  Bei  solchen
Lehren,  bei  dem,  was  aus  der  Statistik  zu  entnehmen  Sci,  müsse  auch  dem  Laien,  auch
dem  Nicht-Mediziner  das  Wort  gestattet  sein,  wobei  die  Pctenten  übrigens  darauf  hinweisen,
  dass  auch  aus  Mitten  der  Aerzte  nachgerade  eine  bedeutende  Opposition  gegen
das  Impfen  entstauden  sei,  was  sie  durch  Hinweis  auf  zahlreiche,  auch  innerlialb  der
Kreise  des  Reichstags  zur  Verbreitung  gebrachte  Schriften,  die  in  neuerer  Zeit  gecschrieben
  worden  sind,  belegen  wollen.

Was  nun  die  Erfahrungs-Thatsachen,  die  geltend  gemacht  werden,  betrifft,  so  ist  die
erste  in  dem  Gutachten  der  Medizinal-Deputation  diejenige,  dass  seit  Einführung  der
Impfung  die  Sterblichkeit  bei  der  Blattern-Krankheit  bedeutend  abgenommen  hat.  Die
Petenten  bestreiten  die  Richtigkeit  dieser  Thatsache,  indem  sie  sagen,  dass  der  grosse
Durchschnitt,  insbesondere  auch  mit  Hinzurechnung  der  letzten  Epidemien,  etwas  anderes
  erweisc.  Wenn  am  Ende  aber  auch  als  richtig  zuzugeben  sei,  dass  mit  Einführung
  der  Impfung  im  Beginn  unseres  Jahrhunderts  die  Blattern-Krankheit  nachgelasscen
habe,  so  könne  dies  zum  Theil  dem  Umstande  zugeschrieben  werden,  dass  mit  der  Einführung
  der  Impfung  die  Inokulation,  die  Einimpfung  der  natürlichen  Blattern,  welche
nur  eine  Verewiguug  der  Krankheit  zur  Folge  gehabt  habe,  aufgehört  habe;  der  Impfung
  könne  der  Nachlass  der  Sterblichkeit  deshalb  nicht  zugeschrieben  werden,  weil
in  den  ersten  Jahren  unscres  Jahrhunderts  überhaupt  nur  die  wenigsten  Prozente  der
Bevölkerung  geimpft  gewesen  und  doch  die  Sterblichkeitan  den  Blattern  erheblich  nachgelassen
  habe.  Es  sei  aber  mit  dieser  Seuche,  wie  mit  jeder  anderen  derartigen  Geissel
der  Menschheit:  es  trete  ein  Wechsel  ein,  sie  komme,  sie  gehe  und  sie  komme  wieder.
Gerade  daraus,  dass  sie  wiederkomme,  sei  der  Schluss  zu  ziehen,  dass  der  Schutz
des  Impfwesens  ein  trügerischer  sei.  Ursprünglich  sei  das  Impfdogma  dahin  gegangen,
  dass  die  Impfung  Schutz  gebe  für  das  ganze  Leben.  Als  die  Epidemien
wiedergekommen  seien,  da  sei  das  Dogma.  der  Wieder-Impfung  aufgestellt  worden,  und
wenn  diese  Wieder-Impfung  eigentlich  erst  recht  schützen  sollte  bei  Ausbruch  der  Epidemien,
  da  sage  und  rathe  man  sich  wieder  impfen  zu  lassen,  und  beweise  eben,  dass
auch  die  Wieder-Impfung  nichts  nütze.

Wenn  nun  noch  eine  Vergleichung  angestellt  werde  zwischen  der  Sterblichkeit  der
Geimpften  und  der  Sterblichkeit  der  Ungeimpften,  von  denen  ja  beide  Sorten  von  den
Blattern  betroffen  werden  können,  so  sei  hierbei  ganz  ausser  Acht  und  bei  Seite  zu
lassen  die  Sterblichkeit  der  ungeimpften  Kinder:  die  ungeimpften  Kinder  müssten,
wenn  man  hicraus  Schlüsse  zielıen  wolle,  ganz  bei  Seite  gelassen  werden;  es  seien  das
eben  überhaupt  solche,  die,  weil  sie  kränklich  seien,  weil  sie  uoch  im  zarten  Alter  befindlich
  seien,  überhaupt  allen  Krankheiten  und  so  auch  der  Pocken-Krankheit  mehr
ausgesetzt  seien.  Aus  dem  Umstande,  dass  bei  dem  Militär  von  der  Wieder-Impfung
namentlich  günstige  Resultate  wahrgenommen  werden,  wollen  die  Impf-Gegner,  die  Petenten,
  wieder  keinen  Schluss  für  die  Impfung  zulassen,  weil  sie  sagen,  ja  Soldaten,
die  seien  überhaupt  die  gesundesten  Leute  der  Bevölkerung,  welche  insbesondere  durch
die  häufige  Bewegung  in  freier  Luft,  durch  geregelte  Lebensweise  überhaupt  ınchr
Widerstandsfähigkeit  gegen  Krankheit  und  also  auch  gegen  Pocken  haben.  Kurzum,  die
Petenten  sagen,  es  sei  bei  Vergleichung  der  Sterblichkeits-Verhältnisse,  der  Inteusitäts-Verhältnisse
  der  Krankheit  bei  Geimpften  und  bei  Ungeimpften  auf  alles  Mögliche,  auf
verschiedene  Momente,  Rücksicht  zu  uchmen.  Es  dürfen  nicht  bloss  die  absoluten
Zahlen  zusammengestellt  werden,  es  seien  vielmehr  die  Lebensbedingungen  der  Betroffenen
  und  vieles  Achnliche  bei  der  Aufstellung  ciner  Statistik  zu  berücksichtigen.
Dice  Statistik  habe  insbesondere  auch  grosse  Schwierigkeit,  zu  erheben,  ob  ein  von  den
Blattern  Betroffener  wirklich  geimpft,  und  ob  er  mit  Erfolg  geimpft  sei  oder  nicht.
Hier  nun  komme  schr  viel  darauf  an,  wer  diese  Impf-Statistik  entwerfe.  Es  komme  in
Betracht,  dass  meistens  nur  Freunde  der  Impfung,  solche,  die  sich  mit  der  Impfung  beschäftigen,,
  diese  Statistik  entwerfen,  und  deshalb  werden  zweifelhafte  Fälle  ,  solche
Fälle,  wo  es  zweifelhaft  sei,  ob  der  Betroffene  geimpft  worden  sei  oder  nicht,  wenn  die
Krankheit  einen  guten  Ausgaug  nehme,  den  Geimpften,  dagegen,  wenn  die  Kraukheit
einen  schlimnıen  Ausgang  ncelıme,  den  Ungeimpften  zugewiesen;  kurzum  die  Petenten

reifen  die  Statistik,  so  wie  sie  für  das  Gesetz  geltend  gemacht  werden  soll,  nach  allen

Seiten  an.  Sie  sagen  auch,  dass  sie  sich  hierin  in  Ucbereinstimmung  befinden  mit  dein

Kgl.  Preuss.  H.  Med.-Rath  Dr.  Eulenburg,  indem  dieser  auf  dem  medizinischen
Kongress  in  Berlin  gesagt  hat:  u

»»Ich  habe  nicht  nötlig,  auszuführen,  auf  welch’  unsicherem  Boden  die  Statistik

im  Allgemeinen  steht.  Betrachten  Sie  die  Pocken-Statistik,  so  kann  man  behaupten,
        <pb n="27" />
        Aus  der  zweiten  Lesung.  11

dass  derselben  jeder  haltbare  Boden  fehlt,  ja  ich  halte  eine  Pocken-Statistik  in  Bezug
  auf  die  Beurtheilnug  der  Impfung  gegenwärtig  noch  für  ganz  unmöglich.««

Die  Petenten  sagen  aber,  es  sei  nicht  bloss  eine  Niützlichkeits-Statistik  der  Pocken
aufzustellen,  sondern  auch  eine  Schädlichkeits-Statistik,  das  heisst,  es  wäre  auch  zu  eTheben,
  ob  und  in  welchen  und  in  wie  viel  Fällen  sich  nachtheilige  Folgen  an  die  Impfung
geknüpft  haben.  In  dieser  Richtnng  bekämpfen  sie  den  Satz  der  Medizinal-Deputation
dass  keine  verbürgte  Thatsache  dafür  vorliege,  dass  die  Iınpfung  eine  Gefahr  für  die
Gesnndheit  der  Mensehen  in  sich  enthält.  Die  Petenten  führen  verschiedene  Fälle  dafiir
  an,  dass  eben  nur  lediglieh  in  Folge  der  Impfung  ein  Impf-Fieber,  ein  Impf-Rothlauf
entstanden  sei,  ıınd  sich  bis  zu  tödtlichem  Ansgange  unter  Umständen  entwickele.  Sie
machen  aber  weiter  geltend,  dass  jetzt,  während  früher  die  Wissenschaft  dies  noch  bestritten
  habe,  zugegeben  werde,  dass  in  einzelnen  Fällen  durch  Impfung  ansteckende
Krankheiten,  als  Syphilis,  übertragen  worden  seien,  und  gerade  dieser  Umstand,  die
Befürchtung,  dass  durch  das  Impfen  solcheKrankheiten,  solche  Gefahren,  solche  Nachtheile
  im  einzelnen  Falle  entstehen  können,  gerade  dieser  Umstand  ist  es,  welchen  die
Petenten  hauptsächlich  betonen.  Sie  sehen  gerade  mit  Rücksicht  hierauf  in  dem  Gesetz-Entwurfe
  vorgeschlagenen  Impfzwang,  wie  sie  sagen,  einen  Eingriff  in  die  persönliche
  Freiheit,  welche  durch  die  Verfassung  garantirt  sei;  sie  sagen,  es  sei  das  eine
Missachtung  der  Elternrechte  und  eine  fürchterliche  Gewissens-Bedrückung  der  Eltern,
welche  schon  traurige  Erfahrung  durch  die  Impfung  gemacht  haben.  Es  treten  auch
in  mehreren  Petitionen  die  Petenten  mit  der  bestimmten  Behauptung  auf,  dass  Mitglieder
  ihrer  Familie  eben  vom  Augenblick  an  erkrankt  seien,  ein  und  das  andere  sogar
darauf,  und  wie  sie  sagen,  auch  in  Folge  dessen  gestorben.

Das  Schluss-Petitum  der  Petenten  geht  hauptsächlich  dahin,  dass  nicht  ein  Impfzwang
  eingeführt  werde.  Die  Petenten  von  Nordhausen,  denen  sich  die  meisten
der  übrigen  Petenten  angeschlossen  haben,  bitten  den  Reichstag  den  allgemeinen  Impfzwang,
  wie  er  durch  die  Vorlage  eingeführt  werden  soll,  abzulehnen  und  den  bereits
bestehenden  Impfzwang  aufznheben.  Einige  Petitionen  gehen  sogar  so  weit,  dass  sie
dem  Reichstage  vorschlagen  wollen,  es  solle  das  Impfen  überhaupt  bei  Strafe  verboten
werden  ;  die  meisten  Petitionen  wollen  aber,  dass  die  Sache  jedem  Einzelnen  freigegeben
  werde.«

Abgeordneter  Reimer:

—  —»Es  wäre  möglich,  dass  trotz  allem  Widerspruch,  trotz  aller  Petitionen,  die  dem
Hohen  Hanse  unterbreitet  worden  sind,  Sie  dennoch  vielleicht  beschliessen,  es  solle  der
Impfzwang  eingeführt  werden.  Nun  ich  habe  Ihnen  bereits  gesagt,  dass  diejenigen
Leute,  welche  sich  gegen  den  Impfzwang  ausprechen,  keine  Stellenjäger  sind,  dass  sie
sich  gegen  die  herrschende  medizinische  Richtung  auflehnen,  dass  diese  Leute  auch
eine  Ägitation  ins  Leben  rnfen  werden,  und  dass  keinFall  vorübergehen  wird,  wo  durch
die  Impfung  das  Leben  und  die.  Gesundheit  des  Einzelnen  gefährdet  ist,  der  nicht  anfgezeichnet
  wird.  Ich  hoffe,  in  wenigen  Jahren  wird  alsdann  das,  was  jetzt  zum  Zwang
erhoben,  Wohlthat  der  Menschheit  genannt  ist,  wieder  aufgehoben  nnd  nicht  mehr  Gesetz
  sein.  Wir  wollen  ja  Niemand  zwingen,  sich  nicht  impfen  lassen,  —  mögen  Diejenigen,
  welche  die  Impfung  hoch  und  heilig  halten,  sich  impfen  lassen,  —  es  soll  nur
nicht  der  Impfzwang  Gesetz  werden.  Wollen  Sie  ibn  aber  zum  Gesetz  erheben,  dann
wäre  es  auch  als  ein  Akt  der  Gerechtigkeit  anzusehen,  wenn  von  Sr.  Majestät  dem
Kaiser  und  den  verbündeten  Fürsten  an  bis  zu  den  Herren  vom  Bundesrath  und  den
Herren  hier  im  Hause  sich  alle  zunächst  freiwillig  der  Impfung  unterwerfen,  um  das
Volk  zn  überzeugen,  dass  Sie  die  Impfung  wirklich  für  gnt  halten.  «

Abgeordneter  Dr.  Elben:

»Sie  haben  aus  der  Mittheilung  der  Petitionen  gehört,  dass  es  hauptsächlich  Vereine
waren,  welche  die  Petitionen  gegen  das  Impfen  eingereicht  haben,  dass  man  den  Zehntansenden
  nach  Unterschriften  dafür  gesammelt  hat.  Sie  haben  gehört,  dass  H.  Vorredner,
  welcher  eine  bestimmte  politische  Richtung  hier  vertritt,  vielfach  in  agitatorischer
  Weise  in  seinem  Vortrage  zu  Werke  gegangen  ist,  und  dass  er  Ihnen  am  Schlusse
mit  einer  grossartigen  Agitation  gegen  das  (esetz  gedroht  hat.  Ich  glaube,  das  ist
nicht  der  richtige  Weg  bei  einer  Materie,  welche  so  durelı  und  durch  anf  der  Erfahrung
beruht,  bei  welcher  lediglich  die  Resultate  der  Wissenschaft  entscheidend  sein  können.
Hierzu  etwas  beizutragen,  erlauben  Sie  mir  dieErfahrungen  aus  meiner  engeren  Heimat,
aus  Wiirttemberg,  Ihnen  vorzuführen.  Ich  thue  das  nm  so  mehr,  als  serade  Wiirttemberg,
  wie  ich  glanbe,  ein  schr  lehrreiches  Beispiel  darbietet.  Württemberg  hat  nänlich
  die  verschiedenen  Stadien  des  Impfwesens  vollständig  durchgemacht,  in  alter
Jeit,  wie  überall,  die  schweren  Folgen  der  Blattern-Krankheit,  dann  nach  Einführung
  der  gesetzlichen  Impf-Pflicht  eine  Reihe  vou  Jahrzehuten,  glücklichen  Jahr-
        <pb n="28" />
        12  Impf-Gesetz.  Einleitung.

zelnten  in  welehen  die  Blattern-Krankheit  beinalie  versehollen  war,  endliel  aber  seit
den  seshziger  Jahren  ist  Wiirttemberg  und  vor  Allem  seine  Hauptstadt  der  Agitation
gegen  das  Inıpfen  geworden,  und  wir  haben  deshalb  auch  die  Folgen  dieser  Agitation
vollstiindig  durchgeinaeht.  Es  bietet  somit  unser  Land,  eiu  sehr  lehrreiches  Beispiel.
Ieh  habe  vorauszuschieken,  dass  in  Württemberg  der  gesetzliche  Iımpfzwang  besteht,
nnd  zwar  indirekt  durcli  Androhung  von  Geldstrafen,  es  besteht  aber  kein  Revaeecinatious-Zwang.


Wie  waren  nun  die  Verhältnisse  in  Württemberg?  Aus  den  alten  Zeiten  vor  Einführnng
  der  Impfung  lıat  man  ja  keine  genanen  Aufzeiehnungen,  es  hat  aber  die  Württemb.
  Regierung  wenigstens  das  Ihırige  gethan,  um  die  Statistik  zu  vervollständigen,
soweit  irgend  möglich  war.  Da  diese  Statistik  vollständiger  ist,  als  nach  den  Motiven
der  verbündeten  Regierungen  die  bei  Ausarbeitung  des  Entwurfs  vorliegenden  Zahlen,
so  werden  Sie  gern  diese  Württembergisehen  Zahlen,  die  ich  aber  nur  in  aller  Kürze
vortragen  werde,  mit  anhören.  Weil  man  aus  der  alten  Zeit  eine  Statistik  nicht  hatte,
so  hat  man  wenigstens  für  die  Todesfälle  an  Blattern  die  Kirchenbüeher  nachgesellagen.
  Es  ist  ja  natürlich,  dass  hierin  durchaus  nielıt  eine  vollständige  Statistik  liegt,
denn  in  vielen  Gemeinden  war  ja  dieses  Hilfsmittel  ein  sehr  unvollkommenes,  oder  es
fehlten  die  Angaben  gänzlich.  Wenn  die  Zahlen  nun  dennoeh  grosse  sind,  so  ist  hier
ja  keine  Parteilielkeit,  sondern  im  Gegentlheil,  die  Wirklichkeit  ist  jedenfalls  noelı  viel
grösser.  Es  sind  in  den  Jahren  1780—1789:  13,000  Todesfälle  an  Blattern  aus  den
Kirehenbüchern  konstatirt,  in  den’Jahren  1790—1800:  37,000  Todesfälle,  in  den  Jahren
1800—1810:  17,000  Todesfälle.  Diesen  grossen  Zahlen  allein  der  Todesfälle  stehen  aus
den  Jahrzehnten,  in  welchen  die  Impfung  unangefoehten  im  ganzen  Lande  geübt  wurde,
unendlich  kleine  Zahlen  gegenüber,  nämlich  in  den  meisten  Jahren  an  Krankheitsfällen
nur  100  oder  200  oder  weniger  jährlieh  im  ganzen  Lande,  und  Todesfälle  sehr  häufig
kein  einziger,  sehr  häufig  nur  wenige,  20  oder  30  u.s.  f.  Nun  trat  in  den  sechziger
Jahren  sehr  lebhaft  hauptsäehlich  in  Stuttgart  eine  Anti-Impfagitation  ins  Werk  und
hatte  ausserordentlich  grossen  äusseren  Erfolg,  es  waren  Impf-Restanten  im  ganzen
Lande  in  grosser  Menge  vorhanden,  man  hat  sie  wohl  mit  Geldstrafe  bestraft,  aber  es
sind  selbst  die  Behörden  lässig  geworden  nnd  haben  es  wohl  unterlassen,  die  Geldstrafe
einzufordern,  und  so  war  nach  und  nach  eine  grosse  Zahl  nicht  Geimpfter  im  ganzen
Lande.  Die  Zahlen  der  Erkrankungen  stiegen  denn  anch  rasch  in  den  sechziger  Jahren
auf  zweitausend,  dreitausend  und  mehr,  die  Zahl  der  Todesfälle  auf  eben  so  viele  Hunderte
  und  mehr.  Aber  trotzdem,  dass  in  die  sechziger  Jahre  die  drei  grössten  neueren
Poeken-Epidemien  fallen,  gewährt  doch  die  Gesammtzahl  im  Verhältniss  zu  den  Zahlen
  aus  älterer  Zeit,  in  welcher  überhaupt  nicht  geimpft  wurde,  einen  ganz  lehrreichen
Vergleich.  In  den  zehn  Jahren  von  1858  bis  1868,  in  welche,  wie  gesagt,  die  drei
stärksten  neueren  Pocken-Epidemien  fielen,  sind  in  Württemberg  überhaupt  nur  S99
Personen  an  den  Pocken  gestorben.  Es  kommt  in  diesem  Zeitranme  jährlich  im  Durchschnitt
  ein  Todesfall  an  Blattern  auf  19,294  Einwohner.  Ich  will  Ihnen  einige  Vergleichungen
  geben,  zunächst  aus  zwei  Ländern,  welche  Württemberg  in  dieser
Beziehung  ganz  gleich  stehen,  nämlich  ebenfalls  die  Impf-Pflicht  haben:  Baden
  und  Bayern.  In  Baden  kam  im  Durchschnitt  von  fünf  Jahren,  ans
welchen  ich  die  Zahlen  habe,  ein  Todesfall  an  Pocken  auf  15,691  Einwohner,
  in  Bayern  im  Durchschnitt  von  12  Jahren  durehschnittlich  anf
ein  Jahr  ein  Todesfall  an  Poeken  auf  12,771  Einwohner,  in  Preussen,
wo  kein  Impfzwang  besteht,  in  einem  45jährigen  Durchschnitt  auf
das  Jahr  ein  Todesfallan  Pocken  schon  auf  5600  Menschen.

Ich  denke,  solehe  Zalılen  sind  doch  in  der  That  durchschlagend,  und  so  lıat  denn.
als  in  Württemberg  in  Folge  der  Anti-Impfagitation  die  Sachverständigen  sich  über
die  Frage  beriethen,  eine  an  Einstimmigkeit  ‚grenzende  Majorität  aller  Aerzte  es  aussesprochen,
  dass  der  gesetzliehe  Impfzwang  im  Interesse  der  Menschheit  nicht  zu  ent-Dbehren
  sci.  Eben  diese  Aerzte  haben  aueh  konstatirt,  dass  im  Widerspruch  mit  dem,
was  der  H.  Vorredner  gesagt  hat,  ein  Bedenken  aus  dem  Uebertragen  anderer  Krankheiten
  durch  die  Poeken  vermöge  ihrer  Wissenschaft  durchaus  nicht  anzunelimen  sei.
Der  H.  Vorredlner  hat  besonders  in  seiner  ersten  Rede  bei  der  allgemeinen  Debatte  so
wiederholt  betont,  dass  namentlich  Syphilis  iibertragen  werde;  in  Württemberg  ist
konstatirt,  dass  in  der  ganzen  langen  Zeit,  seit  geimpft  wird,  auch  nicht  ein  cinziseı
Fall  der  Uebertragung  von  Syphilis  durch  Impfung  zur  Veröffentlichung  oder  amtlichen

3  {  ist.  .
Amaee  Kendeit  unser  $.  1  auch  von  der  Revaeeination  ,  und  ich  möchte  Ilınen  einige
lehrreiche  Beispiele  von  Württemberg  auch  in  dieser  Beziehung  geben.  Unseı  van
ist  in  vier  Kreise  getheilt,  die  annähernd  gleich  gross  sind  und  ungefäh  aueh  k  ie
gleichen  Verhältnisse  aufweisen.  Nun  war  in  den  dreissiger  Jalıren  in  einen  losen
Kreise  ein  Kreis-Medizinalratli  —  iclı  nenne  zu  semer  Ehre  den  Nawen  —  Fröhlich,
        <pb n="29" />
        Aus  der  zweiten  Lesung.  13

der  aus  grossem  Interesse  für  die  Sache  der  Revaccination  auf  gütlichem  Wege  in  dem
ihm  untergebenen  Kreise  beinahe  überall  durchgeführt  hat.  Er  hat  sie  durchgeführt
in  der  Schule;  es  wurde  allgemeiner  Schulgebrauch  in  diesem  Jaxt-Kreise,  dass  die
Kinder  überall  vor  der  Konfirmation,  vor  dem  Austritt  aus  der  Schule  in  der  Schule
revaccinirt  wurden.  Der  Jaxt-Kreis  allein  weist  von  den  Revaceinationen,  abgesehen
vom  Militär,  530/,  auf,  während  er  der  vierte  Theil  des  Landes  ist.  Und  welches  sind
die  Folgen  in  Bezug  auf  die  Krankheits-  und  Todesfälle  ?  Der  Jaxt-Kreis  hat  220),  der
Bevölkerung  von  Württemberg,  und  in  einer  langen  Reihe  von  Jahren  hatte  er  nur
130/,  der  Pocken-Erkrankungen  und  nur  90/,  der  Pocken-Todesfälle  des  ganzen
Landes.  In  .

Ganz  ähnliche  Resultate  weisen  die  Verhältnisse  beim  Militär  auf  und  diese  sind
ebenfalls  im  höchsten  Grade  lehrreich.  In  Württemberg  besteht  seit  1833  die  Revaceination
  beim  Militär.  Es  waren  im  Durchschnitt  bis  zum  Jahre  1570  etwa  79000
Mann  jährlich  präsent.  Diese  wurden  sofort  beim  Eintritte  revacelnirt  ,  und  in  der
langen  Zeit  von  1833  an  sind  im  Ganzen  nur  5l  Mann  beim  Militär  von  jährlich  durchschnittlich
  —9000  präsenten  Soldaten  an  Pocken  erkrankt.  Wenn  ‚aber  der  H.  Vorredner
  meint,  das  Militär,  dass  seien  die  Männer  in  den  jungen,  kräftigsten  Jahren,  so
will  ich  ebenfalls  vom  Militär  ein  Gegenbeispiel  vorbringen.  Im  Jahre  1870  hat  man
die  Ersatz-Bataillone  eingezogen,  und  es  waren  in  Stuttgart  acht  Monate  lang  etwa
3000  Mann  in  den  Ersatz-Bataillonen.  Damals  kam  man  nicht  dazu,  zu  revacceiniren,
und  in  diesen  acht  Monaten  sind  allein  54  Pockenfälle  bei  den  Ersatz-Bataillonen  vorgekommen,
  also  mehr,  als  beim  ganzen  Württembergischen  revaccinirten  Militär  seit
1833  bis  1870.

Angesichts  solcher  Erfahrungen,  angesichts  des  einstimmigen  Ausspruches  der
unendlichen  Mehrheit  der  Sachverständigen,  glaube  ich,  ist  man  nicht  berechtigt,  das
Schicksal  der  Jugend  in  ihren  jüngsten  Jahren,  wie  es  der  H.  Vorredner  und  sein  Mit-Antragsteller
  wollen,  der  Agitation,  mit  welcher  er  gedroht  hat,  und  welche  leider
dieser  Frage  sich  bemächtigt  hat,  zu  überlassen.  Es  ist  eine  Pflicht  des  Staates,  hier
für  das  Wohl  seiner  nachwachsenden  Jugend  einzutreten,  und  deshalb  bitte  ich  Sie,
nehmen  Sie  den  Artikel  1  an.«

Abgeordneter  Dr.  Reichensperger  (Krefeld):

.  »So  stehen  sich  also  dokumentirte  wie  behauptete  Thatsachen  einander  gegenüber,
  machen  sich  den  Krieg  oder  schliessen  sich  wechselseitig  aus.  Jedenfalls  fehlt
uns  aber  —  und  das  ist  in  fast  allen  uns  mitgetheilten  Broschüren  vorzugsweise  betont
worden  —  eine  Schädigungs-Statistik,  eine  auch  nur  annähernd  genaue  Nachweisung
darüber,  welche  schädlichen  Wirkungen  die  Impfung  hervorgebracht  hat,  sei  es  als
Impfung  ihrer  Natur  nach,  oder  wegen  fahrlässiger,  nachlässiger  Behandlung  des  Geimpften.
  M.H.,  in  dieser  Hinsicht  hat  uns  der  verehrte  H.  Vorredner  gesagt,  dass  in
Württemberg  kein  Fall  zur  öffentlichen  Kenntniss  gekommen  sei,  in  welchem  durch
Pocken-Einimpfung  Syphilis  übertragen  worden  sei.  Das  beweist  natürlich  immer  noch
nicht,  dass  es  in  der  That  nicht  geschehen  ist;  denn  Niemand  hängt  es  gern  an  die
grosse  Glocke,  wenn  er  mit  einer  solchen  Krankheit  behaftet  ist.  Indessen,  ich  will
einmal  annehmen,  es  sei  in  Württemberg  thatsächlich  nie  eine  solche  Ansteckung  vorgekommen,
  dann  beweist  dieser  Fall  gerade  wieder,  wie  wenig  man  berechtigt  ist,  aus
solchen  isolirten  thatsächlichen  Vorkommnissen  oder  Nichtvorkommnissen  konkludente
Schlüsse  zu  ziehen,  denn  an  anderen  Orten  ist  es  wirklich  vorgekommen.  Ich  habe
schon  das  vorige  Mal  aus  meiner  Heimath,  insbesondere  aus  Köln  und  Bonn,  Fälle
vorgeführt,  in  welchen  Verurtheilungen  stattgefunden  haben,  weil  durch  amtlich  stattgehabte
  Einimpfungen  die  genannte  Krankheit  übertragen  worden  ist;  ich  habe  seit
der  Zeit  —  das  kann  ich  versichern  —  uoch  von  den  verschiedensten  Seiten  Mittlieilungen
  bekommen,  welche  ebenwohl  jene  Thatsachen  konstatiren.  Die  Herren  haben
zweifelsohne  —  was  zuvor  auch  von  dem  ersten  H.  Redner  erwähnt  worden  ist  —  aus
Hamburger  Blättern  ersehen,  wie  ein  Hamburger  Arzt,  Lafaurie,  der  sich  vor  aller  Welt
nennt,  konstatirt,  dass  durch  Impfung  die  gedachte  abscheuliche  Krankheit  übertragen
worden  ist.  Er  hat  uns  ferner  mitgetheilt,  dass  er  die  Impfbücher  habe  nachselıen
wollen,  um  zu  ermitteln,  ob  nicht  noch  in  weitere  Kreise  der  giftige  Impfstoff  gekommen
  sei,  und  dass  ilım  diejenige  Person,  welche  den  Impf-Registern  vorgesetzt  ist  —
eine  amtliche  Person  —  die  Einsicht  in  die  Register  verweigert  habe.  Es  ist  leicht
vortheilhafte  statistische  Notizen  für  seine  Meinung  zu  gewinnen,  wenn  man  dasjenige,
was  die  Sache  gegen  die  vorgefasste  Meinung  aufklären  könnte,  nicht  zu  allgemeiner
neuntniss  gelangen  lässt,  wenn  man  63  Sogar  positiv  verhindert.  Ich  kann  noch  an-0
  ha  ud  das  en  ieh  uch  run  zuvor  issiger  Quelle),  ‚dass  in  eineın  Posenschen

,  f  {  —  es  ıst  mir,  wie  gesagt,  aus  guter
        <pb n="30" />
        14  Impf-Gesetz.  Einleitung.

Quelle  versichert  worden  —  zwischen  25  und  30  Kinder  in  Folge  einer  amtlich  vorgonommenen
  Impfung  gestorben  sein  sollen.

(Abg.  Dr.  Löwe:  sollen!)

‚Wie  gesagt,  m.  H.,  ich  führe  diese  Thatsachen  nur  an,  um  Ihnen  zu  zeigen,  wie
wenig  dasjenige,  was  der  gechrte  H.  Vorredner  uns  über  Württemberg  vorgeführt  hat
für  das  Allgemeine  und  für  die  Sache  selbst  beweisfähig  ist.

Es  kommt  aber,  was  die  Statistik  betrifft,  noch  ein  anderes  Moment  in  Betracht.
Soviel  ich  weiss,  ist  es  bis  jetzt  noch  nicht  angeführt  worden,  obgleich  es  in  den  verschiedenen
  Broschüren  und  Denkschriften  eine  ziemlich  bedeutende  Rolle  spielt.  Wie
Jetzt  ein  grosser  Theil  der  Aerzte  für  den  Impfzwang  bei  Meuschen  cingenommen  ist,
so  war  man  auch  lange  Zeit  hindurch  für  das  Impfen  der  Thiere,  namentlich  der  Schafe,
eingenommen.  Nach  den  Mittheilungen,  die  mir  geworden  sind,  scheint  es,  dass  die
Thierärzte,  und  es  werden  namhafte  amtlich  angestellte  Thierärzte  bezeichnet  ,  jetzt  so
entschieden  gegen  das  Impfen  der  Thiere  sind,  dass  man  sogar  mit  dem  Gedanken  umgeht,
  ein  Verbot  solchen  Impfens  bei  den  Regierungen  zu  crwirken;  also  auch  wieder
ein  Beweis,  wie  mir  scheint,  dass  die  Schlüsse,  die  man  für  die  zwangsweise  Menschen-Impfung
  uns  vorgetragen  hat,  nicht  auf  einer  soliden  Basis  beruhen.  Aber  wenn  man
auch  annehmen  könnte,  dass  im  Grossen  und  Ganzen  das  Impfen  weit  mehr  Vortheil
als  Nachtheil  bringt,  dann  ist  doch  dadurch  nicht  im  Entferntesten  ein  Zwang  gerechtfertigt.
  Wohin  würde  es  führen,  wenn  man  von  dem  Satze  ausginge,  dass,  Sobald
  das,  was  man  Wissenschaft  nennt,  sich  überzeugt  hat,  es  sei  Etwas  wohlthätig  für
die  Menschheit  oder  es  halte  Nachtheil  von  ihr  ab,  der  Menschheit  oder  den  Einwohnern
eines  bestimmten  Staates  dasselbe  aufgezwungen  werden  müsse.  \Wolin  würde  das

ühren.

.  »Aus  der  Literatur,  wie  ich  schon  mehrfach  erwähnt  habe,  will  ich  nur  einzelne
  Namen  zitiren,  die  gewiss  einen  guten  Klang  in  der  ärztlichen  Welt  haben,  deren
Träger  sogar  amtlich  autorisirt  sind,  über  das  leibliche  Wohl  und  Wehe  ihrer  Mitmenschen
  die  Hand  zu  halten,  wie  z.  B.  die  H.  Lorenzer  aus  Wien,  Reiz  aus
Petersburg,  Dr.  Kellerin  Wien,  Eulenburgin  Berlin.  Essind  dies  Männer
in  amtlichen  Stellungen:  die  und  Andere  aber  haben  es  Öffentlich  ausgesprochen,  dass
sie  den  Impfzwang  perhorresziren.  M.H.,  man  kann  nicht  vorsichtig  genug  sein  in
Bezug  auf  die  Würdigung  der  Thatsachen,  welche  bier  in  Betracht  zu  kommen  haben.
Man  führt  z.B.  an,  dass  im  Jahre  1871  in  Frankreich  eine  grosse  Blattern-Epidemie
geherrscht  hat;  man  vergisst  aber  beizufügen,  dass  gerade  vor  dem  Ausbruche  dieser
Blattern-Epidemie  eine  massenwceise  Impfung  in  Frankreich  stattgefunden  hatte,  so
dass  nicht  Wenige  demzufolge  auf  die  Ansicht  gekommen  sind,  dass  der  Ausbruch
dieser  Epidemie  durch  die  Impfung  veranlasst  worden  sein  könne;  man  hat  aus  dieser
Erscheinung  ebensowohl  Schlüsse  gegen  die  Impfung,  wie  andererseits  Schlüsse  für
die  Nothwendigkeit  derselben  gezogen.  Wenn  aber  etwas  auf  mich  einen  besonderen
Eindruck  noch  zu  machen  geeignet  war,  so  waren  es  fast  weniger  die  Schriften  gegen
den  Iımpfzwang  als  solche,  welche  für  den  Impfzwang  sich  ausgesprochen  haben.  Es
liegt  hier  eine  kleine  Broschüre  vor  mir,  überschrieben  »Impf-Methode«,  welche  mir  auch
zugeschickt  worden  ist;  dieses  Broschürchen  rührt  von  einem  entschiedenen  Freunde
der  Zwangs-Impfung  hier,  und  er  hat  es  auclı  im  Interesse  dieses  Institutes  pnblizirt.
Mir  scheint  nun  kaum  etwas  anderes  mehr  gegen  die  Zwangs-Impfung  zu  sprechen
als  das,  was  dieses  Schriftchen  enthält.  Der  Verfasser  hat  unter  vier  Paragr.  dicjenigen
  Kautelen  aufgeführt,  welche  nach  seiner  Ansicht  für  nothwendig  erachtet  werden
müssen,  wenn  man  gefahrlos  impfen  will.  Wenn  Sie  diese  verschiedenen  Vorsichtsmassregeln
  ins  Auge  fassen,  so  werden  Sie  sehen,  dass  cs  bei  den  Massen-Impfungen,
die  unser  Gesetz-Entwurf  vorschreibt,  kaum  möglich  ist,  alle  diese  Kautelen  zu  befolgen.
  Aber  noch  weniger  ist  es  möglich,  die  Impfung  zu  überwachen,  d.  h.  wieder
dafür  zu  sorgen,  dass  der  mit  der  Impfung  Betrante  auch  wirklich  alle  nöthigen  Vorsichtsmassregeln
  ergreift.  Ich  will  Ihnen  aus  der  bezeichneten  kleinen  Schrift  nur
Einiges  mittheilen;  dann,  glaube  ich,  werden  Sie  meine  Ansicht  theilen  müssen.  Es
heisst  da  unter  Anderem:

»Mittelst  eines  nicht  zu  spitzen,  nadelförmigen  Instrumentes  werden  die  dazu  bestiminten
  schönsten  Pusteln  durch  häufige  horizontale  Einstiche  vorsichtig  eröffnet.
die  hervordringende  klare  Lymple,  olne  Druck  auf  die  Pusteln  auszuüben,  an
Haarröhrchen  aufgefangen,  und  nachdem  dieselbe  unter  dem  Mikroskop  genau  untersucht
  und  gefunden  worden  ist,  dass  sich  Keine  Bluttheilchen  darin  finden,  so  —uc

werden  sic  so  und  so  behandelt  u.s.  w.  Nun  aber  habe  ich  wieder  in  einer  anderen
ärztlichen  Broschüre  gelesen,  dass  es  auch  nngefiärbte  Bluttheilchen  geben  kann,
welche  gefährliche  Krankheiten  übertragen  können.  Nun  mutbet  man  zunächst  denjenigen,
  die  die  Lyinphe  bereiten,  zu,  sie  sollen  die  gedachten  v  orsichtsmassregelu  erreifen.
  Wer  aber  überwacht,  wer  kontrolirt  das?  Im  letzten  Paragr.  —  ich  darf  nicht
        <pb n="31" />
        Aus  der  zweiten  Lesung.  15

alles  vorlesen,  obzleich  alles  mir  meine  Ansielt  zu  bestätigen  seheint  _  da  heisst  es,
nachdem  zuvor  gcsagt  wird,  wie  die  Mutter  oder  die  Wärterin  ihr  Kind  tragen  muss,
damit  bein  Tragen  niehts  Ungehöriges  passirt,  die  sich  bildenden  Pusteln  in  Ordnung
bleiben,  endliell  am  Schluss:  Ion  u
»Derjenige,  weleher  die  Operation  vornimmt,  reinige  die  Nadel  odeı  die  Lanzette
mittelst  eines  feuchten  Schwämnichens  oder  Leinwandläppeliens.  Der  Impf-Arzt  kann
nicht  wissen,  ob  das  soeben  geimpfte  Kind,  welches  er  vielleicht  ebenso  wenig  wie
dessen  Eltern  kennt,  nieht  etwa  syphilitisch  ete.  sein  könne,  liefe  mithin  Gefahr,
durch  das  an  der  Nadel  etwa  Haftende  seine  vorher  gute  und  reine  Lymphe  zu  vergiften,
  würde  mithin  die  noeh  zu  impfenden  Kinder  der  Gefahr  einer  Ansteckung
Aussetzen.«  ,
Wie  gesagt,  Sie  selıen  aus  dieser  Gebrauehs-Anweisung  ,  wie  ‚ausserordentlieh
delikat  und  prekär  die  Operation  selbst  ist,  und  mit  wie  viel  Gefahr  sie  verbunden  ist.
Wenn  Sie  sich  aber  nun  erst  denken,  dass  dies  an  einer  öffentlichen  Impfstelle  geschieht,
  wo  alles  sieh  zudrängt,  wo  man  nicht  einmal  weiss,  ob  die  Mutter  os  ist,  die
das  Kind  bringt,  ob  der  Vater  oder  ein  Fremder,  der  vielleicht  noeh  drei,  vier  oder
mehr  Kinder  mitbringt,  wie  kann  man  da  alles  Erforderliche  vorkehren  und  kontroliren?
  Man  kennt  die  Eltern,  jedenfalls  den  Vater  nicht;  die  Mutter  wird  meistens
mitkommen,  wenn  noch  cine  da  ist;  ob  aber  der  Vater  eine  Krankheit  in  sich  trägt,
oder  ob  er  ein  gesunder  Mann  ist,  das,  m.  H.,  kann  durchweg  keiner  kontroliren.  —
So  in  der  That  häufen  sieh  nach  allen  Riehtungen  die  Bedenken  gegen  den  Impfzwang,
und  nun  aber  gar  gegen  den  doppelten  Impfzwang!  Dazu  kommen  noeh  die  Opfer
an  Geld,  Arbeit  und  Zeit,  die  doch  auch  in  Betraeht  gezogen  werden  müssen.  Es  werden
  Gefängniss-Strafen  angedroht!  Ieh  meine,  wir  hätten  im  Deutschen  Reiche  schon
mehr  als  hinreichende  Gelegenheit  ,  eingesperrt  zu  werden  ;  eine  Mutter  aber,  welehe
von  der  Ueberzeugung  ausgeht,  wie  Tausende  von  Petenten,  die  vor  sie  getreten  sind,
dass  das  Impfen  schädlieh  ist,  und  ihr  Kind  sehlechterdings  der  Operation  nieht  unterwerfen
  will,  deshalb  ins  Gefängniss  zu  schieken,  —  eine  solche  Massregel  in  einem  Kulturstaate,
  worin  wir  uns  doch  vorzugsweise  zu  befinden  glauben,  Eltern  zu  strafen,
weil  sie  ihre  Kinder  einer,  nach  ihrer  Ueberzeugung  schädlichen  Operation  nicht  unterwerfen
  wollen,  dass,  m.  H.,  entspricht  in  der  That  nicht  demjenigen,  was  ich  meinestheils
  mit  dem  Begriffe  eines  Kulturstaates  verbinde.«

Abgeordneter  Dr.  Zinn:

»M.  H.,  wollen  Sie  die  Agitationen,  die  gegen  das  Impfen  ins  Werk  gesetzt  wurden,
  wollen  Sie  die  begreifen,  dann  müssen  Sie  einen  Augenbliek  die  Geschichte  der
Impf-Literatur  durchsehen.  Zu  Anfang  dieses  Jahrhunderts,  noeh  unter  dem  unmittelbaren
  Eindruck  der  grossen  Blatternnoth,  haben  die  Geistlichen  aller  Konfessionen  mit
einer  ausserordentlichen  Rührigkeit  das  Impfen  unterstützt.  Die  Folge  davon  war,
dass  das  Impfen  sehr  rasch  sich  verbreitet  hat;  in  Italien  allein,  zum  Beispiel,  wurden
in  acht  Jahren  1!/,  Million  Menschen  geimpft.  Seit  etwa  fünf  Jahrzehnten  indess  hatte
man  diese  Blatternnoth  vergessen,  und,  ich  lasse  unerörtert,  aus  welchem  Grunde,  aber
Thatsache  ist,  dass  von  da  ab  man  die  Impf-Frage,  eine  rein  medizinische  Frage,  mit
religiösen  und  später  mit  sozialistischen  Elementen  vermiseht  hat.  Man  hat  natürlich
(dadurch  ganz  entsehieden  der  Erkenntniss  der  Wahrheit  gesehadet.  In  einer  uns  vorliegenden
  Broschüre  von  einem  Doktor  der  Theologie,  Hansjacob  in  Baden,  wenn  ieh
nieht  irre,  wird  die  Impfung  cin  mediziniseher  Glaubens-Artikel  genannt.  M.H.,  in
der  Medizin  giebt  cs  keine  Glaubens-Artikel,  sie  rechnet  nur  mit  Thatsachen  und  nimmt
diese  Thatsachen  nur  dann  als  erwiesen  an,  wenn  sic,  nicht  dureh  den  Ausspruch  dieses
oder  jenes  kanonisirten  Arztes,  sei  er  ein  Impf-  oder  Anti-Impfapostel,  sondern  nur
dann,  wenn  dieselben  durch  zahlreiche  redliche  Männer,  die  die  schwere  Kunst  der
Beobachtung  im  strengen  Dienst  der  Wissensehaft  gelernt  haben,  seprüft  und  bestätigt
  worden  sind.

Die  Frage  über  den  Werth  oder  den  Unwerth  der  Impfung,  über
den  Nutzen  oder  den  Sehaden  derselben,  ist,  wie  ich  bereits  anführte,
eine  rein  ärztliehe  Frage;  sie  kann  allein  vor  dem  Gceriehtshofe  der
ärztlicheu  Wissenschaft  entsehieden  werden.

Anders  steht  es  mit  der  Frage  nach  dem  Impfzwang.  Diese  Frage
allerdings  18t  veehitlicher  und  politischer  Art,  und  ieh  glaube,  dass  die  Aerzte  bei  Entscheidung
  dieser  Frage  nicht  unmittelbar  eingreifen  sollten.  Sie  haben  nach  meiner
Meinung  (die  Aufgabe,  denen,  die  zur  Entseheidung  berufen  sind,  —  dem  Staate,  seinen
ltechtsgelehrten  und  Gesetzgebern  —  die  medizinische  Grundlage  zu  bieten  ,  damit  sie
sich  ein  Urtheil  bilden  können  über  die  politische  Zweekmässigkeit  nnd  über  die  reehtliche
  Erlaubtheit  des  Iınpfzwangs.  Ielı  will  versuchen,  Ihnen  in  ganz  sroben  Zügen
die  T'hatsachen  vorzuführen,  anf  welche  gestützt  «die  medizinisehe  Wissenschaft  diese
        <pb n="32" />
        16  Impf-Gesetz.  Einleitung.

Frage  als  eine  ganz  entschiedene,  unzweifelhafte  auffasst.  Wir  verdanken  es  der  unerınüdlichen
  Arbeit  der  Aerzte,  dass  wir  heute  den  Rath  Goetlies:  »man  solle  den  einzelnen
  Verkehrtheiten  des  Tages  nur  mit  grossen  weltgeschichtlichen  Massen  entgegentreten«,
  befolgen  können.  Um  die  Frage  zu  entseheiden,  ob  wirklich  die  I  ınpfung  von
Nutzen,  so  hat  man  zunächst,  wie  das  Prof.  Kussmaul  in  seinen  vorzüglielien  »Zwanzig
  Briefen«  ausführt,  die  Sterbliehkeits-Ziffer  vor  Einführung  der  Impfung  ınit  der  zu
vergleiehen  nach  der  Einführung  der  Impfung;  dann  hat  ınan  zu  vergleiehen  die  Zahl
der  Erkrankungs-  und  die  Zalıl  der  Todesfälle  an  Blattern  bei  Geimpften  und  Ungeimpften
  in  diesem  Jahrhundert.  Eine  der  bedeutendsten  Arbeiten,  die  in  dieser  Beziehung
  vorliegen,  wurde  von  einer  Englisehen  Kommission  im  Jahre  1857  und
1855  dem  Parlainente  vorgelegt.  Es  ist  eine  Tabelle  über  die  jährlichen  Sterblichkeitsfälle
  an  Blattern  bei  einer  Bevölkerung  von  einer  Million  vor  und  naeh  Einführung  der

Impfnng.
In  Nieder-Oesterreich  starben
vor  Einführung  der  Impfung  von  1777-1806:  2484  Menselıen  an  Blattern,
naeh  Einführung  der  Vaceination  -  1807—1850:  340;
inOber-Oesterreieh  mit  Salzburg  im  gleiehen  Zeitraum
vor  Einführung  1421,  naeh  Einführung  501;
in  Illyrien  vor  Einführung  1518,  -  -  244;
in  Triest  -  -  14,046,  -  -  182;
inBöhmen  -  -  2174,  -  -  215.
In  Ostpreussen  starben  von  1776—1780  vor  Einführung  der  Impfung  3321;
-  1810—1850  956  ;
in  berlin  -  1781—1805  3422;
naeh  Einführung  der  Impfung  -  1810—1850  176.

[x  onz  ähnlieh  sind  die  Resultate  aus  Württemberg,  Bayern,  Baden  und  anderen
ändern.

Vergleichen  wir  nın  die  Blattern-Sterbliehkeit  in  diesem  Jahrhundert  bei  Geimpften
und  Ungeimpften,  so  starben  in

Kopenhagen  1825  von  den  Ungeimpften  220),  von  den  Geimpften  0,80/,;

1832—1837  starben  -  -  -  0),  1,1%  9.
Sehr  belehrend  ist  die  Gesehichte  einer  Seuehe  in  jMarseille  im  Jahre  1828:  in  den
ersten  6  Monaten  erkrankten  6000  an  Blattern;  etwa  40,000  standen  im  Alter  von  0—30
Jahren,  Personen  über  30  Jahre  wurden  höchst  selten  davon  ergriffen.  Von  diesen
40,000  Menschen  hatten  etwa  2000  schon  früher  die  Blattern  überstanden  und  etwa
30,000  waren  geimpft,  so  dass  noeh  etwa  8000  Ungeimpfte  übrig  blieben.  Von  diesen
erkrankten  4000,  von  den  Geimpften  2000,  nnd  von  den  bereits  Geblatterten  20.  Gestorben
  ist  hier  ein  Menseh  auf  etwa  1500  Geimpfte,  1  auf  500  Geblatterte  und  1  auf  8
Ungeimpfte.  Nur  an  zwei  Orten  der  Stadt  fanden  die  Blattern  keinen  Eingang:  in
einem  Kloster,  dessen  Bewohner  sich  vollkommen  abgeschlossen  hatten,  und  in  einer
Erziehunngs-Anstalt,  in  der  nur  Zöglinge  aufgenommen  wurden,  die  bereits  vaccinirt
  waren.  —  Im  Wiener  allgemeinen  Krankenhaus  starben  in  den  zwanzig
Jahren  von  1837  bis  1556  von  den  Ungeimpften  300/,,  von  den  Geimpften  60/,  ;  in  einer
anderen  Epidemie  starb  im  gleichen  Krankenhaus  das  fünfte  ungeimpfte  Weib,  der
seehste  ungeimpfte  Mann,  das  neunzehnte  geimpfte  Weib  nnd  der  zweiundvierzigste
geimpite  Mann.

Ieh  erlaube  mir,  Ihnen  noeh  die  Sterblichkeits-Verhältnisse  in  der
Preussischen  Armee  kurz  anzuführen,  in  der  bekanntlich  die  Revaceination
zwangsweise  eingeführt  ist  und  mit  grosser  Regelmässigkeit  durchgeführt  wird.  Es
starben  von  1825  bis  1834,  also  innerhalb  von  9  Jahren,  vor  Einführung  des  Revaeeinations-Zwanges
  496,  von  1835  bis  1867,  also  innerhalb  31  Jahre,  nach  Einführung
  der  Revaceination  starben  73.  In  der  unvollkommen  geimpften  Zivil-Bevölkerung
  Preussens  starben  von  1835  bis  1854  an  den  Pocken  ein  Menselı  auf  2300  bis
2500,  in  der  gnt  revaceinirten  Armee  desselben  Landes  dagegen  ein  Mann  auf  45  bis,
124,000  Menschen.

Ein  ganz  gleiches  Resultat  bieten  die  Armeen  von  Bayern,  Baden,
Württemberg,  von  Dänemark  undSchweden.  Zum  Schluss  will  ich  noch  das
Resultat  aus  dem  Pocken-Spital  zu  Hannover  anführen.  Es  betrug  wälırend  eines  Zeitraums
  von  1865  bis  1871  das  Sterblichkeits-Verhältniss  bei  den  Geimpften  4,9%,  bei
den  Ungeimpften  31,40%.  In  ganz  gleicher  Weise  finden  Sie  immer  und  immer  wieder
im  Grossen  und  Ganzen  dasselbe  Resultat,  wie  ich  es  mitgetheilt  abe.  Wenn  Sie  sich
nun  noeh  erinnern,  wie  die  Deutsche  Armee  ja  wie  gefeit  dureh  die  von  der  Seuehe
infizirten  feindlichen  Qnartiere  dahinschritt,  während  die  Französische  und  nusere
Deutsche  Zivil-Bevölkernng,  in  der  die  Kinder-Impfung  nicht  streng  und  die  Revaceination
  nicht  dnrehgefiihrt  ist,  ausserordentlich  davon  heimgesnelht  wurde,  dann  werden
        <pb n="33" />
        Aus  der  zweiten  Lesung.  17

Sie  doch  wohl  kaum  noelı  einen  Zweifel  an  der  ausserordentlichen  Schutzkraft  der
Vaceination  und  Revacceination  haben.  In  der  That,  es  giebt  in  der  Medizin  wohl
keinen  Lehrsatz,,  der  so  streng  wissenschaftlich  begründet  und  erwiesen  ist,  wie  der
von  dem  Nutzen  der  Vaeeination  und  Revaceination.  Ausserdem  liegen  auch  noch
sanz  direkte  Versuche  von  dem  Italienisehen  Arzte  Saceo  vor,  die  ebenso  be-Stimmt
  diese  Schutzkraft  konstatiren.  Es  ist  wirklieh  mit  Händen  zu  greifen,  dass
überall,  in  London  wie  in  Paris,  in  Münehen  und  Stuttgart  wie  in  Dresden,  die  Seuche
ganz  genau  sich  an  die  Grenzen  gehalten  hat,  die  ihr  die  Impfung  und  Wieder-Impfung
gezogen  haben.  oo;
°  M.  H.,  welehe  Einreden  werden  nun  den  von  mir  mitgetheilten  Thatsachen,  die,  ieh
darf  wohl  sagen,  von  allen  medizinischen  Autoritäten  getheilt  werden,  entgegengestellt?
  Zunäehst  sagt  man,  und  namentlich  ist  das  auch  in  mehreren  Petitionen  ausgefiihrt:
  »ja,  es  ist  richtig,  die  Sterbliehkeit  hat  abgenommen  nach  Einführung  der  Vaecination«;
  aber  —  wir  haben  aus  dem  Munde  des  Abg.  für  Krefeld  es  gehört  —  »die
Senchen  kommen  und  gehen,  wir  haben  das  schon  öfter  erlebt.«  M.  H.,  als  aber  dann
unter  dem  Grabgeleute  von  Tausenden  an  den  Blattern  Gestorbener  in  den  letzten
Jahren  dieser  Ruf  verstummen  musste,  da  kamen  allerdings  die  Gegner  der  Vorlage
für  einen  Moment  in  Verlegenheit;  aber  karakteristisch,  die  Verlegenheit  dauerte  nieht
lange,  sie  kehrten  einfach  den  Spiess  um  und  sagten:  da  seht  ihr,  dass  eure  Impfung
absolut  nichts  hilft.  Nun  sehen  Sie  ganz  ab  von  Thatsaehen,  die  ich  vorhin  angeführt
habe,  bedenken  Sie  nur,  wie  ausserordentlieh  sorglos  in  vielen  Deutschen  Ländern  die
Impfung  vollzogen  wurde,  bedenken  Sie  namentlich,  dass  die  Revaceination,  mit  Ausnahme
  bei  dem  Militär,  nicht  eingeführt  war,  und  denken  Sie  dann  an  die  glänzenden
Resultate  der  Vaceination  und  Revaeecination  gerade  bei  dem  Militärstande,  so  fällt
doch  auch  dieser  Einwand  rein  in  sein  Nichts  dahin.

Dann  wird  uns  namentlich  in  den  Petitionen  entgegengehalten:  ja,  es  ist  die  Sterblichkeit
  an  den  Blattern  eine  geringere,  dafür  aber  ist  sie  an  anderen  Krankheiten,
namentlich  an  Masern,  Scharlaeh  und  anderen  Feinden  der  Kinderwelt,  eine  viel  grössere

eworden.
u  M.  H.,  zunächst  ist  hier  zu  bedenken,  dass  die  Blattern  seit  Einführung  der  Impfung
ein  viel  grösseres  Material  für  diese  anderen  Krankheiten  in  der  Kinderwelt  zurückgelassen
  haben,  dann  zweitens,  dass  die  Sterblichkeits-Ziffer  an  diesen  anderen  Krankheiten
  eine  unendlich  geringere,  gar  nicht  mit  der  Grösse  der  früher  dureh  die  Blattern
verursachten  Sterbliehkeit  zu  vergleichen  ist.

Man  hat  sich  nun  auch  berufen  auf  die  Statistik,  wie  sie  in  den  vorliegenden  Petitionen
  und  Broschüren  und,  wie  man  anführte,  von  einzelnen  in  Amt  und  Würden
stehenden  Autoritäten  dargestellt  wird,  von  Autoritäten,  die  von  dem  Abg.  Reimer  zu
den  Stellenjägern,  zu  denen  wir,  die  Freunde  des  Impf-Gesetzes,  ohne  Weiteres  von  ihm
gerechnet  werden,  wohl  nur  deshalb  nicht  gehören,  weil  sie  in  seinem  Sinne  sehreiben.
Es  liegt  vondem  Chef-Arzt  der  Oesterreichischen  Staats-Eisenbahnen  Dr.  Keller,  auf  den
sich  der  Abg.  für  Krefeld  berufen,  eine  Broschüre  vor,  die  sich  über  eine  kleine  Zahl
von  Fällen  verbreitet  und  auf  Grund  dieser  Zahl  beweisen  will,  dass  die  Impfung
nichts  nütze,  vielleicht  aueh  nichts  sehade.  Diese  Statistik  bekimmert  sieh  nur  um
die  Familien  der  Beamten  der  Oesterreichischen  Staats-Eisenbahnen,  nimmt  aber  gar
keine  Notiz  von  der  dazu  gehörigen  Bevölkerung.  Aber,  und  das  ist  vielleicht  dem
H.  Abg.  für  Krefeld  nieht  bekannt,  es  gehört  der  Verfasser  dieser  Broschüre  zu  denen,
die  auch  die  Existenz  der  Hundswuth  und  der  Syphilis  leugnen.  Er  unterscheidet  sich
dadurch  wesentlich  von  seinen  anderen  Freunden,  welehe  die  Syphilis  als  Folge  der
Impfung  betrachten.  Die  Syphilis  ist  nach  demselben  weiter  niehts  als  ein  Merkurialismus,
  eine  Quceksilber-Krankheit.  Und  welches  Vertrauen  diese  Angaben  verdienen,
werden  Sic  aus  folgender  Thatsache  erfahren,  dic  ich  ungern  hier  anführe,  die  ieh  aber
anführen  muss,  nachdem  man  sieh  cinmal  hier  auf  diese  Autorität  berufen  hat.  Ieh
sagte,  dieser  Chef-Arzt  derOesterreichischen  Staats-Eisenbahnen  leugnct  dic  Existenz  der
Syphilis,  er  erklärt,  sie  ist  eine  Folge  von  Quecksilber-Gebrauch.  Er  hat  vor  einigen
Jahren  eine  Broschüre  veröffentlicht,  in  der  er  angiebt,  er  habe  verschiedene  Spiegelfabriken
  in  Böhmen  besucht,  und  er  berichtet  nun  bis  in’s  Einzelne  hinein  über  die  verschiedenen
  Symptome,  die  er  bei  der  dortigen  Bevölkerung  gefunden  hat,  Symptome,
die  in  der  That  vollkommen  identisch  mit  den  in  Folge  der  Syphilis  anftreteuden  sind.
Nun  die  Medizin  ist  nieht  so  leichtgläubig,  sie  nimmt  keine  Angabe  unkontrolirt  hin,
und  so  fand  sieh  ein  äusserst  gewissenhafter  Beobachter  und  Forseher,,  Prof.  Biäumler
in  Erlangen.  Dicser  reiste  in  jene  entlegenen,  dem  Verkehre  entzogenen  Gegenden
hin,  um  dic  Angaben  des  ersten  Forschers  zu  kontroliren,  und  fand,  dass  diese  Angaben
beinalic  ohne  Ausnahme  in  unverantwortlieher  Weise  theils  oberflächlieh,  theils  unrie
  tig  waren;  er  fand,  dass  nicht  einınal  die  Ortsnamen  und  die  Entfernungen  der  Orte,
von  denen  der  Chef-Arzt  angiebt,  dass  er  sie  besueht  habe,  riehtig  angegeben  sind.

Reichs-Ges.  m.  Erläuter.  Tit.  XV,  Bd.  2.  2
        <pb n="34" />
        18  Impf-Gesetz.  Einleitung.

Aehnlich  ,  wie  die  Statistik,  auf  die  man  sich  gegen  die  Vorlage  berufen,  beschaffen
ist,  ganz  ähnlich  stelıt  es  mit  allen  anderen  Angaben,  die  man  Ihuen  gegen  die  Impfung
vorgeführt  hat.

M.  H.,  dann  hat  man  angeführt:  es  ist  doch  der  Scliaden,  der  durch  die  Impfung
entstcht,  cin  zugegebener  und  wahrscheinlich  cin  viel  grösserer,  als  heute  nachgewiesen
werden  kann.  Man  hat  sieh  dagegen  gesträubt,  dass  man  cin  Gift  dem  menschlichen
Körper  einimpfe.  Wir  haben  ganz  das  Gleiche  mit  dem  Chinin  erlebt,  auch  ein  Gift,
welches  aber  die  Sumpf-Giftkrankheiten  und  das  Wechselfieber  heilt.  Das  Chinin  ist
seit  dem  Jahre  1640  in  Europa  eingeführt,  und  bis  in  die  ersten  Jahrzehnte  dieses  Jahrhunderts
  hat  der  Streit  gedauert,  ob  man  nicht  durch  dieses  Gift  die  Menschen  dezimire,....


.....  In  welcher  Weise  nun  die  Nachtheile  des  Impfens  von  nnsern  Gegnern  geschildert
  werden,  davon  erlauben  Sie  mir,  Ihnen  eine  kleine  Probe  zu  geben.  In  Württenberg
  selbst  ist  der  Hauptheerd  der  Agitation  gegen  die  Impfung,  von  dort  aus  wird
von  Stuttgart  das  eigentliche  Material  nach  allen  Himmeisgegenden  versendet.  Da
finden  Sie  nun  die  Folgen  der  Impfung  folgendermassen  geschildert:

»nDas  Volk  in  Württemberg  ist  durch  die  Impfung  ganz  verderbt  an  Leib  und
Seele  und  dem  Untergang  verfallen.  Kopf,  ‘Gesicht  und  Hals  der  Geimpften  sind  zum
Oelkopf  geworden,  als  Malzeichen  Kains  der  allgemeinen  Vergiftung.  Die  Schmutzölfarbe
  bezeichnet  die  moderne  Verwüstung  des  Antlitzes  der  Deutschen,  die  mit
nem,  Finger  sich  nicht  wegdrücken,  mit  Arznci  oder  Kosmetik  nicht  wegkuriren
Asst.  «wc

Und  so  weiter!  M.  H.,  Sie  werden  mir  nicht  zumuthen,  dass  ich  näher  auf  solche
Geistesblüthen  eingehe.  Nun  glaube  ich  mit  dem  hochverdienten  Dr.  Kless  in  Stuttgart,
  dass  es  allerdings  zu  den  schwarzen  Punkten  Württembergs  gehört,  dass  dort
dieser  Hecrd  der  Agitation  gegen  das  Impfen  sich  gebildet  hat,  und  dass  von  dort  mit
einem  unglaubliehen  Mass  von  Verdrehung,  Entstellung,  Lüge  und  Bosheit  gegen  eine
der  segensreichsten  Errungenschaften  der  Erfahrung  und  Wissenschaft  agitirt  wird...  .

M.  H.,  es  wird  dann  angeführt,  dass  die  Syphilis  übertragen  werde.  Es  ist  das
leider  richtig,  aber  es  kann  vermieden  werden,  und  wie  ausserordentlich  gering  die
Zahl  der  Fälle  ist,  in  denen  sie  übertragen  wurde,  haben  Sie  bereits  ans  früheren  Reden
entnommen.  Ich  erinnere  auch  da  nur  an  die  Geschichte  der  Syphilis.  M.  H.,  denken
Sie  doch  zurück  an  die  Zeiten  Huttens,  denken  Sie  zuriick  an  seine  Schriften,  die  er
über  die  Heilwirkung  des  Guaiakholzes  gegen  diese  geschrieben  und  seinem  Kurfürsten
dedizirt  hat;  denken  Sie  zurück  an  die  ausserordentliche  Ausbreitung  dieser  Seuche,
damals  lange  vor  der  Impfung.  Wie  können  Sie  heute  die  Existenz  der  Syphilis  in
unserer  Bevölkerung,  ihre  angebliche  Vermehrung  mit  dem  Impfen  in  Zusammenhang
bringen  !  —  Daun  soll  auch  die  -Skrophulose  und  Tuberkulose  übertragbar  sein.  Nun,
es  ist  das  noch  nicht  nachgewiesen;  ich  persönlich  gebe  aber  die  Möglichkeit  zu,  dass
es  scschehen  kann.  Nun  sehen  Sie  z.  B.  in  der  Schweiz  in  den  Hospitälern  von  Davos,
in  denen  Fälle  von  Skrophulosc  oder  Tuberkulose  unter  der  einheimischen  Bevölkerung
beinahe  nicht  vorkommen,  seit  Jahrzehnten  den  Impf-Arzt  von  Chur  aus  dem  Thale,  wo
Skrophulose,  Tuberkulose  und  Syphylis  durchaus  nicht  selten  sind,  in  dieses  Hochthal
hinaufwandern  und  die  Bevölkerungimpfen  ;  auch  heute  sehen  Sie  dort  von  Skrophulose,
Tuberkulose  und  Syphilis  kaum  eine  Spur.

Es  erübrigt  mir  nur  noch,  Ihnen  die  medizinischen  Thatsachen  anzuführen,  die  nach
meiner  Meinung  für  den  Impfzwang  sprechen.  Es  sind  nicht,  wie  der  H.  Abg.  Reimer
erklärt  hat,  die  Blattern  eine  Folge  der  Luft,  des  Bodens,  kurz  sie  sind  keine  klimatische
  Krankheit,  sie  sind  überhaupt  für  uns  kein  nothwendiges  Uebel.  Wir  kennen
sie  in  Europa  seit  etwa  1300  Jahren  und  in.Deutschland  seit  etwa  400  Jahren.  Mögen
sie  nun  in  ihrer  ursprünglichen  Heimath  entstanden  sein,  wie  sie  wollen,  bei  uns  wird
kein  Mensch  blatternkrank,  der  nieht  das  Gift  von  einem  andern  Blatternkranken  in
sich  aufnimmt,  ebenso  wie  bei  uns  kein  Mensch  cholerakrank  wird,  der  nicht  das  Cholera-Kontagium
  in  sich  aufnimmt,  trage  er  nun  cine  Magenbinde  oder  keine.  Nım
wenn  die  Blattern  eine  so  eminent  austeckende  Krankheit  sind,  so  ist  der  Ungeimpite
für  seine  Umgebung  eine  Gefahr.  Wir  wissen,  dass  die  Revaceination  nicht  fir  das
ganze  Leben  schützt;  nach  einer  gewissen  Reihe  von  Jahren  müssen  wir  die  Revaceination
  wieder  vornehmen;  der  Ungeimpfte,  der  nicht  Revaceinirte  ist  der  Gefahr,
blatternkrank  zu  werden,  in  hohem  Grade  ausgesetzt  und  deshalb  auch  eine  Quelle  der
Gefahr  für  seine  Umgebung.  Aus  den  Gründen  ist  vom  medizinischen  Standpunkt  aus
der  Vaccinations-  und  Revaceinations-Zwang  erlaubt  und  geboten...  ....

Die  Blatternnoth  zur  Zeit  Jenners  hat  unsere  Generation  vergessen  :  nusere  Zeit  weiss
nichts  mehr  von  den  vielen  Fehlern  nnd  Krankheiten,  die  auch  nach  überstandenen
Blattern  zurückgeblieben  sind;  unsere  Zeit  weiss  nichts  mehr  von  deu  hässlichen  Andenken,
  die  die  Blattern  in  Gestalt  von  Taubheit,  Blindheit,  Lähmung,  Knochenfrass,
        <pb n="35" />
        Aus  der  zweiten  Lesung.  19

Engbriüstigkeit  und  Selıwindsneht  bei  der  Bevölkerung  zurüickgelassen  haben.  In
Ihren  Händen  liegt  es,  heuto  dureh  Annahme  dieser  Gesetzes-Vorlage  dafür  zu  sorgen,
dass  auch  künftige  Generationen  In  unserem  Deutschen  Reiche  nichts  mehr  davon
erfahren!  M.  H.,  wenn  Sie  heute  Bedenken  tragen,  der  Vorlage  zuzustimmen,  dann
weiss  ich  nicht,  woher  Sie  je  den  Mutlı  nehmen  wollen,  irgend  einer  nicht  minder  drinecnden
  Forderung  der  öffentlichen  Gesundheitspflege  je  zu  genügen.«

Bevollmächtigter  zum  Bundesrath  f.  d.  Königr.  Bayern,
Ministerialrath  v.  Riedel:  |  |

»In  Bayern,  wo  der  Impfzwang  seit  dem  Jahre  1807  gesetzlich  durcligeführt  ist,
werden  alle  Jahre  genane  Erhebungen  gepflogen,  nicht  nur  über  die  Zahl  der  Geimpften,
sondern  anch  über  die  Wirkungen  der  Impfung.  Es  wurden  ferner  bei  jeder  Epidenie
statistische  Erhebungen,  und  zwar  nach  den  verschiedensten  Richtungen  hin,  angestellt.
  Ich  fürchte  das  Hohe  Haus  zu  belästigen,  wenn  ich  abermals  mit  Zahlen  komme,
allein  ich  kann  es  mir  nicht  versagen,  wenigstens  zu  bemerken,  dass  die  Statistik  über
die  Epideinie,  welche  in  Bayern  vor  6  resp.  3  Jahren  herrschte,  sich  damit  beschäftigt
hat,  iusbesondere  zu  konstatireu  :

1.  wie  viel  Erkrankungen  vorgekommen  sind,  und  welchen  Altersklassen  die  einzelnen

  Erkrankten  angehört  haben,

2.  wie  sich  dieZahl  derErkrankten  zur  Zahl  der  Lebenden  nach  den  einzelnen  Altersklassen

  verhielt,  und  endlich

3.  wie  sich  die  Mortalität  nach  verschiedeuen  Richtungen  hin  darstellte.

Ich  erlaube  mir  in  letzterer  Hinsicht  nur  hervorzuheben,  dass  von  den  geimpften
Personen  während  jener.Epidemie  etwas  über  85  %/,  der  Erkrankten  genesen  und  nur
13  0/,  gestorben,  von  den  ungeimpften  aber  etwas  über  39  O/,  genesen  und  60  0),  gestorben
  sind.  Das  ist  eine  genaue  amtliche  Statistik,  die  zweifellos  bezüglich  der
Frage,  ob  überhaupt  der  Impfzwang  auf  sämmtliche  Staaten  auszudehnen  sei,  Einfluss
lıaben  dürfte.

Ich  biu  aber  auch  im  Besitze  von  statistischen  Nachweisen  über  einige  andere
Fragen,  die  der  H.  Abg.  für  Krefeld  vorhin  berührt  hat.  Er  behauptete,  es  sei  die  Geneigtheit
  der  Bevölkerung,  sich  dem  Impfzwange  zu  unterwerfen,  in  keiner  Weise
nachgewiesen.  In  Bayern  sind  bis  13972  seit  Einführung  des  Impfzwangs  5,250,000
Impfungen  vorgenommen  worden.  Es  liegen  aus  einer  Reihe  von  Jahren,  insbesondere
  aus  den  Jahren  1861  bis  1871,  Ermittelungen  darüber  vor,  wie  sich  die  Bevölkerung
hierbei  verhielt,  und  es  ist  nachgewiesen,  dass  während  einer  Zeit,  während  welcher
über  eine  Million  Impfungen  vorgenommen  wurden,  überhaupt  von  einem  Tausend
Pfliehtiger  nur  sechs  sich  nicht  im  ersten  Termin  gestellt  haben.  Ich  glaube,  es  ist
damit  hinreichend  nachgewiesen,  dass  in  der  Bevölkerung  der  Gehorsam  gegen  das  Gesetz
  wirklich  zur  Sitte  geworden  ist.

Der  H.  Abg.  für  Krefeld  hat  Ihnen  dann.mit  lebhaften  Farbeu  die  Gefahren  vorgefiihrt,
  die  aus  der  Impfung  mindestens  entstehen  können.  Einige  der  H.  Vorredner
haben  bereits  die  Thatsache  angeführt,  dass  die  Revaccination  bei  dem  Militär  regelınässig
  stattfindet.  Wenn  nun  solche  Gefahren  mit  der  Impfung  verbunden  wären,  so
müssten  sie  doch  zunächst  bei  der  ganz  regelmässig  und  generell  vorgenommenen  Impfung
  der  Militär-Personen  zu  Tage  treten;  sie.müssten  aber  noch  mehr  zu  Tage  treten,
wenn  fast  70  Jahre  lang  ununterbrochene  Impfungen  in  eiuem  Gebiete  wie  in  Bayern
vorgenommen  werden.  Es  sind  in  den  amtlichen  Berichten,  die,  wie  ich  vorhin  bemerkte,
  alle  Jahre  erstattet  werden,  auf  eine  Reihe  von  40  Jahren  zurück  uur  zwei
Fälle  angefillirt,  in  denen  überhaupt  eine  Uebertragung  der  Syphilis  durch  Impfung
behauptet  wurde,  der  eine  Fall  im  Jahre  1821,  der-andere  im  Jahre  1652.  Femer  sind
ausserdem  ganz  wenige  Fälle  zur  amtlichen  Kenutniss  gekommen,  in  denen  in  Folge
der  Impfung  Rothlauf  sich  zeigte.  Ich  glaube,  dass,  auch  ohne  spezielle  Statistik  der
(scfährdungen,  welche  bei  der  Impfung  eintreten,  doch  mit  aller  Bestimmitheit  nach
(len  bisherigen  Erfahrungen  anzunehmen  ist,  dass  diese  Gefahren  sehr  geringe  sind.

Es  ist  forner  von  dem  H.  Abg.  für  Krefeld  behauptet  worden,  in  Bayern  sei  die  Revaceination
  verworfen  worden.  Gestatten  Sie  mir,  dass  ich  auch  diese  Behauptung  berichtige.
  Die  Bayerische  Regierung  ist  gesetzlich  ermächtigt,  die  Revaceination  jederzeit
  anzuorduen,  sobald  sie  es  zur  Fernhaltung  von  Epidemien  fiir  nothwendig  findet.
Diese  Ermächtigung  ist  ihr  vor  drei  Jahren  bei  der  Revision  des  Bayerischen  Polizei-Strafgesetzbuches
  dirckt  ertheilt  worden.  Wenn  die  Bayerische  Regierung  ferner  nicht
sofort  die  Binführung  der  regelmässigen  Revaceination  in  den  Schnlen  in  Angriff  gcnommen
  hat,  0  lag  der  Grund  hauptsächlich  darin,  weil  eben  die  einheitliche  Regelung
des  Impfweseus  durch  das  Reich  bereits  in  Aussicht  stand,  und  weil  man  in  Folge
dessen  nicht  einseitig  hat  vorgehen  wollen.  j

%  +

an
        <pb n="36" />
        20  Impf-Gesetz.  Einleitung.

Was  nun  die  Nothwendigkeit  des  Revaccinations-Zwanes  betrifft.  so  möchte  je
anführen,  dass  die  Bayerische  Regierung  seit  ungefähr  30  .J  ahren  dieser  Prare  an  e  \.
sondere  Aufmerksamkeit  gewidmet  hat,  und  dass  die  vernommenen  Saehverständieen
sich  stets  für  die  Nützlichkeit  der  Revaceination  ausgesprochen  haben.  &amp;gt;

.  In  gleieher  Weise  sprechen  die  statistisehen  Ergebnisse  dafür,  wenn  man  die  Mortalität
  naeh  den  einzelnen  Altersklassen  vergleicht.  Bei  der  vorhin  von  mir  erwähnten  Enidemie
  stellte  sich  die  Mortalität  in  der  Altersklasse  des  ersten  Lebensjahres  auf  65  bj
in  der  Altersklasse  von  1  bis  20  Jahren  —  in  der  Zeit  also,  welehe  der  Vornahme  der  Inpfungen
  am  näelhsten  liegt  —  auf  6  0/,,  bezüglieli  derjenigen  von  20  bis  50  Jahren  auf
11  0/,  und  bei  der  über  50  Jahre  auf  26  0);  es  ergiebt  sich  sohin,  dass  die  Wirkungen
der  Vaceination  mit  der  Zeit  abnehmen,  und  dass  die  Revaceination  wünschenswerth
ist.  Iclı  erwähne  ferner,  dass  von  den  Revaceinirten  bei  jener  Epidemie  92  %/,  Procent
genesen,  5  0/,  gestorben  sind,  also  abermals  ein  sehr  günstiges  Mortalitäts-Verhältniss.

Ich  glaube,  dass  durch  diese  statistischen  Erhebungen,  die  sich  auf  eine  grosse
Reihe  von  Jahren  hinaus  erstrecken  und  immerhin  ein  ziemlich  grosses  Beobachtungsfeld
  haben,  zur  Genüge  erwiesen  ist,  einerseits,  wie  nützlich  der  Impfzwang  sein  dürfte
und  andererseits,  wie  wenig  Gefahr  bei  einiger  Aufmerksamkeit  von  den  Impfungen
UTONT.«

C.  Aus  der  dritten  Lesung.  Sitzung  vom  14.  März  1874.  (St
Ber.,  S.  327  ff.)  s  (Stenogı

Abgeordneter  Dr.  Merkle:

»M.H.!  Wir  sollen  endgültig  über  einen  Gesetz-Entwurf  entscheiden,  der  uns  als  ein
Zwangs-Gesetz  vorgelegt  worden.  Allerdings  ist  in  der  zweiten  Lesung  beschlossen
worden,  statt  »Iınpfzwangs-Gesetz«  zu  setzen:  »Impf-Gesetz«;  allein  der  Zwang
durchzieht  dieses  Gesetz  wie  ein  rother  Faden  von  Anfang  bis  zu  Ende  und  spricht  sich
derselbe  bereits  im  ersten  Paragr.  deutlich  genug  aus.  Ein  Zwangs-Gesetz  hat  sein  Bedenkliehes
  gegenüber  der  persönlichen  Freiheit  und  der  Familienfreiheit;  es  ist  einem
solchen  Gesetze  wohl  nur  dann  beizustimmen,  wenn  wir  dafür  dringende,  entschiedene,
starke  Gründe  haben.  Ich  frage  nun,  liegen  solche  zwingenden  Gründe  vor?  —  und
glaube  diese  Frage  verneinen  zu  müssen.  Wohl  ist  uns  gesagt  worden,  dass  die  Impfung
  für  die  Gesundheitspflege  nützlich  und  nothwendig  sei;  aber  man  hat  das  nicht
genügend  bewiesen.  Die  Gründe,  die  man  uns  hierfür  angeführt  hat,  stützen  sich
zum  Theil  auf  die  Autorität,  zum  Theil  auf  die  Erfahrung;  aber  m.  H.,  die  Autoritäts-Gründe
  !  —  Es  ist  wahr,  eine  bedeutende  Zahl  von  Aerzten  hat  sich  für  den  Impf-Zwang
entschieden,  allein  andere  Autoritäten,  die  denn  doch  auch  Beachtung  verdienen,  sind
einer  gegentheiligen  Ueberzeugung.  Was  die  Erfahrung  betrifft,  so  hat  man  sich  auf
die  Statistik  berufen,  man  musste  aber  von  vornherein  zugeben,  dass  diese  Statistik
anch  noch  manches  habe,  was  Bedenkliehkeiten  erzeugt.  Gewiss  ist  es,  dass  Widerspruch
  existirt,  und  berufen  sich  gerade  jene  Aerzte,  welche  widersprechen,  auf  die
Statistik,  nur  dass  sie  einen  anderen  Massstab  bei  Beurtheilung  derselben  anlegen.  Ich
mag  nun  die  Sache  betrachten,  wie  ich  will,  so  muss  ich  sagen:  adhue  sub  judicelis  est,
noch  ist  die  Sache  eine  Streitfrage,  und:  in  dubiis  libertas  (  —  das  ist  meine  Ueberzeusung).
  Wenn  Jemand  überzeugt  ist,  dass  das  Impfen  der  Gesundheit  nachtheilig  sei,
mit  welchem  Reehte  kann  ieh  den  durch  ein  Zwangs-Gesetz  angehen,  dass  er  sich  dennoeh
  solle  impfen  lassen!  Erlauben  Sie  mir,  noch  ein  anderes  Moment  anzuführen.
Ich  meine  den  Grad  des  Zwanges,  den  das  vorliegende  Gesetz  geltend  macht.  Man
will  einen  Zwang  in  dem  Sinne,  dass  unfehlbar  entschieden  werden  soll,  ob  in  dem  und
dem  zweifelhaften  Falle  die  Impfung  räthlieh  oder  naclıtheilig  sei,  und  das  soll  endgültig
  und  ausschliesslich  von  dem  zuständigen  Impf-Arzte  im  Namen  des  Staates  geschehen,
  wenn  auch  Eltern  und  Haus-Arzt  noch  so  bedenklich  sind.  Welch’  eine  Bürgschaft
  aber  giebt  den  Eltern  des  impfpflichtigen  Kindes  dieser  Einzelne,  dass  er  nicht
fehlt,  dass  nicht  zuletzt  die  Impfung  das  Leben  und  die  Gesundheit  des  Kindes  benaclıtheiligt?
  M.H.,  der  Leib  gehört  nicht  dem  Staate,  das  ist  meine  Ueberzeugung!  —
Und,  dass  ieh  die  Hauptsache  noeh  betone,  so  weit  gelıt  derZwang,  dass  er  sogar  in
das  Unglaubliche  sich  verliert.  Es  ist  bemerkt  worden,  dass  einer  aus  unserer  Mitte  sich
schon  zehmal  habe  impfen  lassen.  Ich  habe  keine  solche  Vorliebe  für  die  Impfung,  dass
ich  mieh  zehnmal  in  meineın  Leben  möchte  impfen  lassen:  aber  möglielh  ist  es  nach
diesem  Gesetze,  dass  einer  zehnmal  in  einem  Jahre  geimpft  werden  muss,  denn  wenn
er  auch  schon  wiederholt  geimpft  ist  und  es  brieht  in  dem  Orte,  wo  er  sich  gerade  authält,
eine  Blattern-Krankheit  aus,  so  steht  es  nur  bei  der  zuständigen  Behörde,  dass  er  sich
olıne  Rücksicht  auf  frühere  Impfungen  abermals  muss  impfen  lasseu,  nnd  naclı  einem
Vierteljahr,  wenn  er  anderswo  hinkommt  und  dort  eine  Blattern-Krankheit  ausbricht,
        <pb n="37" />
        Aus  der  dritten  Lesung.  21

kann  es  geschehen,  dass  cr  zum  zweiten  Male,  und  nach  einigen  Monaten,  wenn  Er
anderswo  sich  aufhält  und  eine  Blattern-Kranklıeit  kommt,  dass  er  zum  dritten  Male  und
zuletzt  zu  Tode  geimpft  wird,  weil  die  »zuständige  Behörde«  so  befohlen  hat.

Eine  wahrhaft  liberale  Gesinnung  urtheilt  hier  für  die  Freiheit,  die  persönliche
Freiheit  und  die  Familienfreiheit!  Ich  bin  ein  abgesagter  Gegner  der  Staats-Allmächtirkeit,
  und  diese  tritt  in  dem  vorliegenden  Gesetze  unverkennbar  hervor,  da  es  ja  ohne
Riicksicht  auf  die  gegentheilige  Ueberzeugung  Jeden  nöthigen  will,  so  oft  es  eben  die
zuständige  Behörde  für  räthlich  hält,  immer  wieder  und  wieder  sich  impfen  zu  lassen.
Ich  bitte  sie  im  Namen  einer  wahrhaft  liberalen  Gesinnung  ,  im  Interesse  der  persönlichen
  Freiheit  und  der  Freiheit  der  Familien,  verwerfen  Sie  dieses  Gesetz  !«

Abgeordneter  Dr.  Löwe:

»Sie  erlauben  mir  wohl  als  einem  derjenigen,  die  von  Anfang  an  den  lebhaftesten
Antheil  an  dem  Zustandekommen  dieses  Gesetzes  genommen  haben,  noch  einmal  einen
kurzen  Rückblick  zu  werfen  aufdie  Gründe,  die  gegen  das  Gesetz  angeführt
sind.

Die  Grüude  richten  sich  einmal  dagegen,  dass  die  Statistik  ,  mit  der  bewafinet  man

*  die  Wohlthat  des  Impfens  nachweise  ,  keine  Bedeutung  habe,  entweder  weil  sie  überhaupt
  bestritten  wird,  oder  weil  andere  Gründe  als  das  Impfen  dahin  gewirkt  haben,
die  wohlthätigen  Erscheinungen  hervorzurufen,  welche  wir  dem  Impfen  zuschreiben  ;
der  andere  Grund  ist  der,  dass  die  Krankheiten  mittelst  des  Impfens  übertragen
werden.

Was  die  grosse  Frage  betrifft,  ob  nun  wirklich  das  Impfen  dieFolge  gehabt  hat,  dass

:  die  Sterblichkeit  an  dieser  Krankheit  so  bedeutend  abgenommen  hat,  so  muss  ich  gestehen,
  dass  ich  auch  heute  noch  bei  dem  Worte  bleiben  muss,  das  mir  der  H.  Roll.
Reichensperger  übel  gedeutet  hat;  sie  entzieht  sich  nach  meiner  Auffassung  der  Diskussion.
  Denn  ich  kann  dieser  grossen  Thatsache,  d.  h.  dieser  ausserordentlichen  Abnahme
  der  Sterblichkeit  an  dieser  Krankheit  überhaupt  und  der  üblen  Folgen,  die  diese
Krankheit  hinterlässt,  keine  andere  Bedeutung  geben,  als  dass  sie  eine  Folge  des  Impfens
  ist,  weil  die  Regelmässigkeit,  mit  der  diese  Folgen  sich  gezeigt,  wie  die  lange
Zeit,  welche  diese  Statistik  umfasst,  dafür  spricht.  Dazu  kommt,  dass  diese  Krankheit
nicht  erloschen  ist,  wie  die  Gegner  annehmen,  sondern  dass,  wo  sie  in  solchen  Kreisen
auftritt,  in  denen  sie  viele  Ungeimpfte  findet,  sie  mit  derselben  Heftigkeit,  mit  derselben
  Tödtlichkeit  und  Verderblichkeit  in  ihren  Folgen  auch  heute  noch  wieder  autgetreten
  ist,  die  sie  im  vorigen  Jahrhundert  gezeigt  hat.  Das  gerade,  ist  der  Grund

gewesen,  dass  in  vielen  Kreisen  sich  die  Meinungen  geändert  haben.  Natürlich  wird
ja  die  Meinung  der  Sachverständigen  bei  dieser  Frage  zuerst  eingeholt,  und  ich  gcstehe
  Ihnen  zu,  dass  die  Sachverständigen  obgleich  sie  in  ihrer  grossen  Mehrheit  die
wohlthätigen  Folgen  des  Impfens  immer  anerkannt  haben,  doch  bis  vor  vier,  fünf

Jahren  immer  zweifelhaft  waren,  ob  sie  einen  Zwang  zum  Impfen  direkt  oder  indirekt

befürworten  sollten.  Das  Ober-Medizinal-Kollegium  in  Sachsen  hat  vor  11

Jahren,  wenn  ich  nicht  irre,  als  diese  Frage  in  Sachsen  zuerst  lebhaft  zur  Diskussion

kam,  erklärt:  dass  das  Impfen  eine  Wohlthat  ist,  dass  es  schützt,  ist  über  jeden  Zweifel
erhaben:  aber  wir  sind  nicht  geneigt,  den  Zwang  zu  befürworten,  weil  wir  der  Ueberzeugung
  sind,  dass  man  mit  der  blossen  Belehrung  die  8  bis  9  %/,,  die  sich  der  Impfung
bis  jetzt  noch  entziehen,  auch  noch  für  die  Impfung  gewinnen  werde.  Diese  Meinung
ist  von  einem  Sachverständigen-Kollegium  ganz  natürlich,  denn  es  liegt  eben  der
Wissenschaft  und  der  Kunst,  die  der  Wissenschaft  zu  ihrer  Handhabung  bedarf,  nichts
ferner,  als  an  Zwangsmassregeln  überhaupt  zu  denken.  Aber  die  Sachverständigen
geben  doch  erst  nur  eine  sachverständige  Meinung  von  ihrem  Standpunkte  aus,  und  es
ist  an  dem  Staatsmann,  sich  zu  fragen:  welche  Bedeutung  hat  dieses  Urtheil,  und  was
hast  du  demnach  zu  tlıun?  In  der  That  haben  die  Staatsregierungen  der  verschiedenen
Länder  die  Frage  wiederholt  sich  vorgelegt  und  nach  den  Erfahrungen,  die  wir  gerade
in  der  letzten  Kriegszeit  gemacht  haben,  sind  sie  dazu  gekommen,  sich  wiederum  an
die  Sachverständigen  zu  wenden,  um  zu  hören,  was  sie  Jetzt  zu  der  Sache  sagen.  So
auch  in  Sachsen.  Da  ist  denn  dasselbe  Ober-Medizinal-Kollegium  in  Saclısen,  das  sich
früher  gegen  jede  Art  von  Zwang  erklärt  hatte  ıınd  es  der  freien  Belehrung  überlassen
wollte,  durch  die  Erfahrungen,  die  es  inzwischen  gemacht  hat,  zu  der  Ueberzeugung
gekommen  ,  (lass  das  Nichteingeimpftsein  ciner  grössern  Anzalıl  von  Individuen  eine

Gemeingefährlichkeit  für  die  Gesellschaft  bildet  und  zwar  aus  einem  Grunde,  den  das

Ober-Medizinal-Kollegium  ganz  ausführlich  in  wissenschaftlicher  Weise  an  der  Hand  der

prahrung  dargelegt  hat.  Es  hat  nachgewiesen,  dass  die  Ansteckungsfähigkeit  der

1  50  gTOSser  1St,  Je  grüsser  der  Heerd  der  Kraukheit  ist,  der  sich  in  einem  begrenzten
  Bezirkc  gebildet  hat.  Wenn  also  ein  Pockenkranker  —  un  den  Gedanken
in  Zahlen  auszudrücken  —  ziemlich  ungefährlich  ist  in  Bezug  auf  die  Ansteekung,  SO
        <pb n="38" />
        1

)
2  Impf-Gesetz.  Einleitung.

sind  drei  Pockenkranke  in  dem  |
Strasse  in  Bezug  auf  die  Ansteckung  a  Do  ronlsranke  in  ein  und  derselben
in  seiner  Verdichtung  giftiger  und  wird  stärk  oh,  d.  h.  der  Ansteckungsstoff  ist
tensiven  Wirkung  auf  Individuen  stärker  wirken  di  el  eo  an  vormiktelst  dieser  inder
  Epidemie,  wenn  sie  eintritt,  den  verdorblichen  Ka  sonst  entgangen  wären.  Um
ihrer  Ausbreitung  zu  beschränken  ,  müssen  wir  die  Z  arakter  zu  nelımen  und  sie  in
möglich  vermindern.  Sie  wissen  ja,  es  gi  bt  k  lie  Zahl  der  Nichtgeimpften  soviel  als
gtunkheit;  wederdas  Impfen  noch  die  Krankheit  selbst  heat  he  ol  "  ui  gegen  diese
chutz  ist  gross,  dass  Indivi  utzt  absolut,  aber  der  relativ
haben,  doch  nicht  angesteckt  werden  können  uch  cine  gewisse  Disposition  zur  Krankheit
in  Berührung  kommen  ;  sie  werden  aber  an  estecktt  “1  auch  mit  einem  Pockenkranken
sie  mit  einer  grossen  Zahl  von  Pockenkranken  v.  ihrer  geringen  Disposition,  wenn
sind,  in  Berührung  kommen.  Also  man  wei  'n  ie  an  einem  Orte  zusammengehäuft
den  man  für  seinen  Dienst  in  einem  Diss  z.  B.  aus  Erfahrung,  dass  man  den  Wärter
und  ich  fordere  die  Gegner  auf,  hier  een-Dpital  gegen  Ansteckung  schützen  will,  —
heiten  zu  geben,  dass  man  sich  gegen  sie  in  nrond  ei  anderen  ansteckenden  Krankannähernd
  ınit  voller  Sicherheit  Aurch  a  en  sicherer  Weise  schützen  kann,  —
messener  Zeit  vorher  geschehen  ist.  Wenn  ab  Den  sichern  kann,  sofern  es  in  ange-Zeit
  geimpft  ist,  oder  der,  wenn  es  auch  nicht  s  ar  Mensch,  der  schon  vor  längerer
impft  worden  ist,  der  sich  schon  mit  Pockenkr  uk  ange  her  ist,  doch  olıne  Erfolg  gehat,
  ohne  angesteckt  zu  sein,  in  ein  Pocken-Hos  en,  aber  mit  einzelnen,  beschäftigt
wieder  geimpft  zu  werden,  so  erlebt  man  nicht  a  ommt,  ohne  vorher  sorgfältig
im  Hospital  bekommt.  Er  wird  also,  nachde  selten,  dass  dieser  Mensch  die  Pocken
steckungsstoff  nur  wenig  gefüllten  Arnos  on  er  der  Ansteckung  in  einer  mit  Autrirtem
  Ansteckungsstoff  gefillten  Atmosnhiirc  entgangen  ist,  in  dieser  mit  konzeu-Beweis
  entnehmen,  wie  gross  das  os}  FÜR  c  angesteckt.  Daraus  künnen  Sie  den
viduen,  die  noch  Ansteckungsfähigkeit  für  diese  Kr  Olchoit  hal  ist,  Kin  Zahl  der  Indizu
  verringern.  Wir  werden  ja  immer  noch  viele  Individ  eit  haben,  so  viel  als  möglich
behalten,  die,  weil  die  Schutzkraft  der  Sn  eie  nv  uen  in  der  Gesellschaft  zurückbevor
  sie  sich  wieder  impfen  lassen,  von  der  An  R%  "  Revaceination  erloschen  ist,
Denn  dass  die  Bäume  nicht  in  den  Himmel  mit  diese  16  ung  ergritien  werden  können.
dieses  Gesetz  selbst.  Von  einem  absoluten  Zwan.  y  d  Im  yachsen,  das  zeigt  Ihnen
mehr  die  Rede,  denn  der  Zwang,  wieer  nach  de  V  än  mpfung  150  schon  gar  nicht
erscheint,  ist,  wenn  Sie  so  wollen,  nichts  weiter  als  Veränderungen  der  zweiten  Lesung
gelegt  ist:  es  sind  bloss  Geldstrafen,  die  dem  Richter  je  nach  die  auf  dns  Tichtimpfen
messen  werden  nönnen:  also  der  absolute  Zwang  eistint  nicht.  Nee  nn
alles  im  Gesetz  Vorgesehene  vollständig  zur  Ausfüh  k  inet  ann
in  der  Lage,  die  eine  Hälfte  der  Gesellschaft  vorlä  As:  sommt,  so  sind  wir  doch  nur
Ball  dassde  Epidemie  ausbricht,  mifft  das  Gesetz  dann  Vorsorge  auch  für  die  andere
ke  vet  die  unter  20  Jahrens  diese  stellen  uf  durch  die  erste  Im
pluns  und  durch  die  Revaceination  am  Sole  a  echulofichtieon  Alter  d  s:  usie  m
Theil  der  männlichen  Bevölkerung  wird  dann  noch  durch  die  wieder  S  Sıcler.  TAN
in  der  Armee  für  eine  Reihe  von  Jahren  ie  wiederholte  Revaccination
nl  K  en  gegen  die  Krankheit  sichergestell  £
später  kommt,  das  überlassen  wir,  wie  gesagt,  der  H  sichergestellt.  Was
bei  einem  Ausbruch  der  Epidemie  ob  leich  7  d  in  andhan  ung  dieses  Gesetzes
besonders  beim  weiblichen  Geschle«  gleich  gerade  in  dem  späteren  Lebensalter  und
im  Militär,  revaceinit  wird,  die  Krankheit  häufig  vorkommt  Jalıre,  wie  die  Männer
in  anderer  Einwand  der  Gegner  ai  pe
Sterblichkeit  in  dieser  Krankheit  Dedönders  lade  die  Vanoinirten.  wenn  Cie  enittor  auch
ei  Versäumniss  der  Revaceination  von  der  Krankheit  ergriff  ser  a  eringere
Sterbliehkeit  zeigen,  hinfällig  seien,  weil  sie  nur  auf  ıgriffen  werden,  ine  gernae
Statistik  bernhen,  sie  sagen  nämlich,  die  Hau  Mi  St  blichl  a  en  Kichteoimpften
u  5  -  hkeit  bei  den  Nicht  ft
liegt  darin,  dass  die  meisten  Nichtgeim  on  dieser  a:  geimpitell
den,  eben  den  ersten  Jahren  De  Tintsnche  Ist  ri  nkho  1  n-  Iren  werrung
  gegen  das  Impfen  ist  doch  falsch.  Die  Haupt-Sterblichkeit  lieg  ";  od  iel  olge-Jahre,
  in  welclıem  bei  der  zarten  Konstitution  alle  Krankheiten  lei  hier  inen  vı  derbe
lichen  Ausgang  nehmen.  Deslıalb  wollen  wir  eben  die  erst  L  bei  iahre  ge  ven  Greece
Krankheit  schützen,  um  so  eine  grosse  Gefahr  von  den  armen  Kl  nen:  bz  Besen  Kieie
wir  das  in  diesem  Falle  vermögen.  Wenn  wir  viele  Leben  orhalten  kö  dur  u
dass  wir  verhindern,  dass  die  zarten  Kinder  dieses  Lebensalters  von  d  Y  Kra,  Ich  en
griffen  werden,  BO  leisten  wir  der  Gesellschaft  einen  grossen  Dienst  er  Kraul  or
ie  Erfahrung  zeigt  aber  auch,  dass  auch  die  Vorwlrfe  über  i  bliehkei
Revaceinirten  im  späteren  Lebensalter  nicht  zanz,  bin.  als  sie  erscheh  u
Gerade  die  Erfahrungen  in  München  und  in  Drosden  haben  es  bewiesen  mittelst  sorgfältiger
  Beobachtung  der  verschiedenen  Fälle,  dass,  wenn  bei  cinem  Revaceinirten  der
        <pb n="39" />
        Aus  der  dritten  J,esung.  23

‘

od  eintritt,  er  meistens  erst  bei  einer  Folgekrankheit  eintritt.  Er  tritt  nieht  sofort
in  der  Höhe  der  Krankheit,  bei  dem  Ausbruch  oder  in  dem  sogenannten  Eiterungsfieber
eiu,  soudern  er  erfolgt,  weil  der  Pockenkranke  zugleich  Anlage  zur  Tuberkulose  oder
sonst  etwas  gehabt  hat,  eine  Anlage,  die  sich  nach  dieser  Krankheit  dann  schnell  entwickelt.


Nun,  m.  H.,  kommen  wir  zur  Ucbertragung  von  anderen  Krankheitsstoffen.  Wenn
Sie  die  ganze  Diskussion  unbefangen  übersehen,  so  müssen  auch  Sie  den  Eindruck  gehabt
  haben,  dass  auf  der  einen  Seite  die  guten  Erfolge  mit  Zahlen  von  Millionen
erwieseu  werden  und  auf  der  anderen  Seite  die  Verdächtigungen,  dass  irgend  etwas
Uebles  geschehen  kann,  nur  mit  sehr  vereinzelten  Fällen,  die  noch  dazu  meistens  sehr
bestritten  sind.  Also,  dass  Krankheiten  so  ganz  im  Allgemeinen  genommen  übertragen
werden,  davon  ist  kaum  noch  die  Rede.  Eigentlich  handelt  es  sich  nur  noch  ıun  hereditäre
  Syphilis.  Ich  erinnere  Sie  nun  zuvörderst  an  das,  worauf  ich  mir  schon  früher
erlaubt  habe  Sie  aufmerksam  zn  machen,  ohne  in  wissenschaftliche  Streitereien  einzugehen,
  nämlich,  dass  selbst,  wenn  man  alle  Fälle  dieser  angeblichen  Uebertragung  der
Syphilis  durch  das  Impfen  zugesteht,  die  angeführt  werden,  und  zwar  von  den
schlimmsten  Gegnern  augeführt  werden,  doch  noch  nicht  auf  die  Millionen  der  bestimmt
und  unzweifelhaft  gut  verlaufenen  Impffälle  ein  einziger  solcher  Fall  kommt.  Wir
haben  in  Württemberg,  wo  die  Agitation  gegen  das  Iımpfen  am  stärksten  ist,  in  einer
Reihe  von  Jahren  bei  mehreren  Millionen  von  Impfungen  auch  nicht  einen  einzigen  Fall
aufiihren  hören,  der  eine  solche  Uebertragung  der  Syphilis  auch  nur  behauptete,  geschweige
  nachwiese,  und  Württemberg  ist  in  dieser  Beziehung  besonders  wichtig,  denn
dort  hat  ein  Manu,  der  gerade  in  diesen  Tagen  gestorben  ist,  gelebt  und  agitirt,  so  dass
man  ihn  wohl  als  den  Vater  der  ganzen  Anti-Impfbewegung  bezeichnen  kann,  und  hat
dabei  einen  solchen  Eifer,  eine  solche  Rührigkeit  entwickelt  in  der  Ermittelung  von
angeblich  schlimmen  Folgen  des  Impfeus,  dass  ich  von  meinem  Standpunkte  aus  nur
sagen  kann,  einen  Eifer,  »einer  bessern  Sache  würdig«.  Dieser  Mann,  Dr.  Rittinger,  hat
trotz  alledem  doch  nicht  einen  einzigen  Fall  von  Uebertragung  der  Syphilis  in  Württemberg,
  in  Stuttgart,  wo  er  praktizirt  hat,  iu  der  ganzen  Reihe  von  Jahren,  in  welcher  er
diese  Agitation  betrieben  hat,  nachweisen  können.  Daun  halten  selbst  diese  einzclueu
Fälle,  die  angeführt  werdeu,  auch  eine  sachliche  kritische  Untersuchung  so  wenig  aus,
dass  sie  häufig  gar  nicht  aufrecht  zu  erhalten  sind.  Wir  haben  hier  in  Berliu  vor  mehreren
  Jahren  den  einzigen  Fall,  der,  soviel  ich  weiss,  überhaupt  zur  Sprache  gekommen
ist,  uäher  untersucheu  lassen  von  Aerzten,  unter  denen  auch  viele  waren,  die  sehr  geneigt
  waren,  die  Uebertragung  dieser  Krankheit  anzunehmen.  Als  nun  der  Fall  näher
untersucht  wurde,  ergab  er  sich  schliesslich  als  ein  diagnostischer  Irrtthum.  Wir  haben
in  Dresden  vor  einigen  Jahren  eiueu  Fall,  der  von  einem  Arzte  bekannt  gemacht  wurde,
gehabt.  Er  behauptete,  das  Kind  hätte  unmittelbar  nach  der  Impfung  eine  syphilitische
  Augen-Entzündung  bekommen.  Der  Fall  wurde  untersucht  und  es  wurde  festgestellt,
  dass  die  Augen-Entzündung  des  Kindes  durchaus  nicht  syphilitischen  Karak-'
ters  sei,  sondern  eiue  Entziiudung  durch  äussern  Reiz.  Es  wurde  als  sehr  wahrscheinlich
  festgestellt,  dass  das  Kind  unmittelbar  nach  dem  Impfen  Impf-Lymphe  mit  dem  Blute
ab-  und  in  das  Auge  gewischt  hatte  wegen  der  schlechten  Wartung,  die  das  Kind  gehabt
  hatte.  Das  war  das  Resultat  der  Untersuchung.  Jetzt  macht  ein  Fall  iu  Hamburg
Aufselien,  der  von  Dr.  Lafaurie  mitgetheilt  wird.  M.  H.,  ich  sage  Ihnen  als  Kriterium
nur  das  Eine,  die  Gelehrten  sind  darüber  uneinig,  ob  es  Syphilis  ist  oder  nicht;  aber
Dr.  Lafaurie,  der  den  Fall  zuerst  geseheu  hat,  hat  ihn  doch  auch  erst  sechs  Monate
nach  der  Impfung  zu  sehen  bekommen.  Wenn  die  Gegner  des  Impfens,  nachdem  sie
den  Kausalnexus  zwischen  dem  Aufhören  der  Epidemien  und  dem  Impfen  so  in  Frage
gestellt  haben,  der  durch  Millionen  und  Millionen  Ertahrungeu  in  allen  Läudern  der
Welt  erwiesen  ist,  dann  doch  so  wenig  heikel  sind  und  in  der  Anerkennung  des  Kausalncxus
  In  einem  solchen  einzelnen  Falle,  dann,  m.  H.,  kann  man  ihnen  nur  sagen:  da
gilt  das  alte  Wort  des  Evangeliums  »Mücken  seigen  und  Kamele  verschlucken.«

Nach  diesen  einleitenden  Bemerkungen  wenden  wir  uns  zu  den  Bestimmungen
  des  Gesetzes  selbst.
        <pb n="40" />
        11.  Gesetz  vom  8.  April  1874.
(Reichs-Gesetzblatt,  S.  31  ff.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König  von

Preussen  etc.,  verordnen  im  Namen  des  Deutschen  Reichs,  nach  erfolgter
Zustimmung  des  Bundesraths  und  des  Reichstags,  was  folgt:

1

ge

(Iimpfzwang.)
$.  1.  Der  Impfung  mit  Schutzpocken  soll  unterzogen  werden:

.  Jedes  Kind  vor  dem  Ablauf  des  auf  sein  Geburtsjahr  folgenden  Kalenderjahres,
  sofern  es  nicht  nach  ärztlichem  Zeugniss  ($.  10)  die  natürlichen
Blattern  überstanden  hat;

.  jeder  Zögling  einer  öffentlichen  Lehr-Anstalt  oder  einer  Privatschule,  mit
Ausnahme  der  Sonntags-  und  Abend-Sehulen,  innerhalb  des  Jahres,  in
welchem  der  Zögling  das  zwölfte  Lebensjahr  zurücklegt,  soforn  er  nicht
nach  ärztlichem  Zeugniss  in  den  letzten  fünf  Jahren  die  natürlichen  Blattern
  überstanden  hat  oder  mit  Erfolg  geimpft  worden  ist.

Der  Entwurf  des  Gesetzes  lautete  übereinstimmend  mit  Ausnahme  der  kursiv
druckten  Schlussworte.

Die  Motive  zum  $.  1  besagen:

»Die  Frist  für  die  Vornahme  der  Impfung  ist  nieht  unmittelbar  an  das  Lebensjahr
  des  einzelnen  impfpfliehtigen  Kindes,  sondern  an  das  Kalenderjahr  geknüpft.
  Die  formelle  Ordnung  des  Impfgesehäfts  und  die  amtliehe  Ueberwaehung
der  Ausführung  des  Gesetzes  wird  auf  diese  Weise  erheblich  erleiehtert.  Eine
Folge  davon  ist  allerdings,  dass  die  Impfungs-Fristen  nieht  für  alle  Kinder  die
gleiehen  werden.  Was  die  erste  Impfung  anbelangt,  so  endet  die  Frist,  je
nach  der  Zeit  der  Geburt,  frühestens  mit  dem  Beginn  des  zweiten  Lebensjahres
  —  nämlieh  für  diejenigen  Kinder,  welehe  zu  Ende  eines  Jahres  geboren
werden,  und  spätestens  mit  dem  Ende  des  zweiten  Lebensjahres  —  für  diejenigen,
  deren  Geburt  in  den  Anfang  eines  Jahres  fällt.  Die  zweite  Impfung
wird  je  nach  dem  Tage  der  Geburt  im  Laufe  des  zwölften  oder  dreizehnten  Lebensjahres
  erfolgen.  Bedenken  knüpfen  sieh  indess  an  diese  Ungleiehheiten
weder  im  gesundheitspolizeiliehen  Interesse,  noch  auch  insbesondere  im  Interesse
der  Eltern  und  Vormünder,  denen  unter  allen  Umständen  in  der  Wahl  der  Zeit
für  die  Impfung  ein  genügender  Spielraum  bleibt.

Im  Durehsehnitte  sind  die  gesetzlichen  Fristen  für  die  erste  und  zweite
Impfung  von  gleieher  Dauer  ;  für  die  letztere  begreift  die  Frist  stets  ein  Jahr,
für  die  erstere  schwankt  sie  zwischen  einem  Jahr  und  zwei  Jahren.  Hier  eine
engere  Grenze  zu  ziehen,  empfiehlt  sieh  aus  mehrfaehen  Erwägungen  nicht.
Die  Verwaltung  würde  dadureh  in  der  Anordnung  der  Zeiten,  während  deren
die  öffentliehen  Impfstellen  zu  funktioniren  haben,  beengt  werden,  was  unter
Umständen  —  bei  dem  Mangel  an  Acrzten,  an  geeigneten  Räumen  u.  dgl.  —
Sehwierigkeiten  nach  sich  ziehen  könnte.  Den  Eltern  und  Vormündern  gegenüber
  ist  eine  gewisse  Rücksicht  auf  die  mannigfachen  Verhältnisse  geboten,
        <pb n="41" />
        $.  1.  Impf-Gesetz.  25

welche  in  dem  zarten  Alter  der  Kinder  nicht  selten  eın  Hinausschieben  der
Impfung  wünschenswerth  erscheinen  lasscn  werden.

Die  zweite  Impfung  ist  nicht  allein  an  die  Erreichung  eines  bestimmten
Alters,  sondern  auch  an  den  Eintritt  in  eine  Schule  gebunden.  Nach  den  in
Deutschland  allgemein  bestehenden  Verhältnissen  bietet  sich  in  den  Schulen  die
beste  Gelegenheit,  über  die  in  das  impfpflichtige  Alter  eintretenden  Kinder  eine
Uebersicht  zu  erhalten,  auf  Grund  deren  die  Ausführung  der  Impfung  zu  übcrwachen
  ist.  Zwar  werden  auf  diesem  Wege  solche  Kinder,  welche,  sei  es  wegen
häuslichen  Unterrichts,  sei  es  wegen  Krankheit  oder  aus  anderen  Gründen  einer
Schule  überhaupt  fern  bleiben,  der  zweiten  Impfung  entzogen.  Die  verhältnissmässig
  seltenen  Fällen  dieser  Art  sind  indessen  vom  gesundheitspolizeilichen
Standpunkte  aus  ohne  Bedeutung.  Auch  sie  zu  kontroliren,  würde  mit  kaum
zu  überwindenden  Schwierigkeiten  verbunden  sein.

Was  die  Schullen  anbetrifft,  durch  deren  Besuch  der  Impfzwang  bedingt
wird,  so  hat  der  Entwurf  einen  Unterschied  zwischen  öffentlichen  und  Privatschulen
  oder  zwischen  Elementar-  und  höheren  Schulen  nicht  gemacht.

Die  Ausschliessung  umfangreicher  Kategorien  von  Lehr-Anstalten  würde
gleichbedeutend  sein  mit  der  Befreiung  eines  Theiles  der  Jugend  von  der  durch
den  Entwurf  bezweckten  Verpflichtung.  Eine  derartige  Einschränkung  der  beabsichtigten
  Massnahmen  ist  durch  Rücksichten  der  Schul-Verwaltung  nicht
bedingt  und  vom  Gesichtspunkte  der  gesundheits-polizeilichen  Interessen  aus  geradezu
  unstatthaft.

Es  gilt  dies  zunächst  in  Ansehung  der  Privatschulen,  zu  welchen  naturgemäss
  auch  diejenigen  Erziehungs-Anstalten  zu  rechnen  sind,  welche  neben  der
körperlichen  Pflege  und  der  Erziehung  im  engeren  Sinne  auch  die  geistige  Ausbildung
  ihrer  Zöglinge  zum  Zweck  haben.  Diese  Schulen  verfolgen  vielfach  die
Ziele  der  öffentlichen  Lehr-Anstalten  und  sind  zum  Theil  in  mehrfachen  Beziehungen
  als  mit  jenen  gleichberechtigt  anerkannt.  Ihre  Zöglinge  bleiben  in
Folge  dessen  den  öffentlichen  Anstalten  leicht  entzogen.

Nicht  minder  gilt  dies  von  den  Mittelschulen  und  höheren  Lehr-Anstalten,
—  Gymnasien,  Real-Schulen,  Gewerbe-Schulen  u.  s.  w.,  —  zu  deren  Besuch
nicht  wie  zu  dem  Besuch  der  Elementar-Schulen  das  Gesetz  verpflichtet.  Ihr
Unterrichtsfeld  reicht  meistens  in  das  der  Elementar-Schulen  hinein.  Die  Jugend
  kann  demzufolge  in  ihren  Unterricht  eintreten,  ohne  den  Lehrgang  der
Elementar-Schulen  durchlaufen  zu  haben.  Ihre  Zöglinge  finden  ausserdem  nicht
selten  auf  Grund  häuslicher  Vorbildung,  ohne  jede  Vermittelung  der  Elementar-Schule,
  die  Aufnahme.

Nur  eine  Kategorie  von  Unterrichts-Anstalten  rechtfertigt  eine  Ausnahme.

Es  giebt  Schulen,  welche  sich  auf  eine  gelegentliche,  den  allgemeinen
Schulunterricht  ergänzende  Unterweisung  vornehmlich  in  den,  durch  den  Unterricht
  vollständig  ausgebildeter  Anstalten  nicht  besetzten  Stunden  beschränken.
Ihre  Besucher  werden  fast  ausnahmslos  einer  Anstalt  der  letztgedachten  Art  als
Schüler  angehören  und  dadurch  dem  Impfzwange  und  dessen  gesetzlicher  Kontrole
  unterstellt  sein.  Nach  der  Fassung  des  Entwurfs  fallen  unter  diese  Kategorie
  nur  diejenigen  Schulen,  welche  ihren  Unterricht  ausschliesslich  auf  Sonntage
  und  auf  die  Abende  der  Wochentage  beschränken.  Diese  Begrenzung  war
geboten,  cincrseits  durch  die  Nothwendigkeit  einer  unzweideutigen  Bezeichnung
der  von  dem  Impfzwange  nicht  berührten  Anstalten,  andererseits  durch  dic  Unmöglichkeit,
  unter  den  sonstigen,  so  mannigfaltig  abgestuften  und  organisirten
Schulen  eine  den  Absichten  des  Entwurfs  entsprechende,  gleichzeitig  aber  völlig
bestimmte  Grenze  zu  finden  .«
        <pb n="42" />
        I  Inpf-Gesetz.  88.  2,  3,

Die  Diskussion  des  $.  L  ist  in  die  allgemeine  Debatte  verflochten,,  und  deshalb
wird  auf  diese  hier  zurückgewiesen  (s.  0.  8.  4  ff.).

Ahgelehnt  wurde  der  Antrag  Hasenelever  und  Reimer,  dem  S.
folgende  Fassung  zu  geben:

»Der  Impfung  mit  Sehutzpoeken  dürfen  nur  unterzogen  werden  :
l,  Künder,  welehe  das  fünfte  Lebensjahr  überschritten  haben  ,  mit  Erlaubniss  ihrer  I1-tern
  oder  Fornünder:;  j

2.  Erwachsene  mit  ihrer  Einwilligung.«

$.  1  wurde  in  namentlicher  Abstimmung  mit  183  gegen  119  Stimmen
angenommen.

(Nachholung  der  Krankheitshalber  unterbliebenen  Impfung.)
$.2.  Ein  Impf-Pflichtiger  ($.1),  weleher  nach  ärztlichem  Zeugniss  ohne
Gefalır  für  sein  Leben  oder  für  seine  Gesundheit  nicht  geimpft  werden  kann,
ist  binnen  Jahresfrist  nach  Aufhören  des  diese  Gefahr  begründenden  Zustandes
  der  Impfung  zu  unterziehen.
Ob  diese  Gefahr  noch  forbesteht,  hat  in  zweifelhaften  Fällen  der  zuständige

  Impf-Arzt  ($.  6)  entgültig  zu  entscheiden.

In  der  sonst  gleichlautenden  Reg.-Vorlage  fehlte  der  zweite  Absatz,  welcher
auf  Antrag  der  freien  Kommission  hinzugefügt  ist.

Die  Motive  zu  $$.  2  und  3  bemerken  nur:

»Die  Frist,  welehe  für  die  Naehholung  einer,  gereehtfertigter  Weise  unterbliebenen,
  Impfung  gesetzt  ist,  ermöglicht  den  Betheiligten,  dafür  nieht  nur  einen
angemessenen  Zeitpunkt  zu  wählen,  sondern  aueh  die  nur  in  der  wärmeren
Jahreszeit  geöffneten  Impfstellen  zu  benutzen.«

In  den  Reichstags  -Verhandlungen  begründete  der  Abg.  Dr.  Löwe  den,

auf  Vorschlag  der  freien  Kommission  beruhenden  Abs.  2,  Zusatz  zu  $.  2
wie  folgt:

»Ieh  wollte  Sie  auf  die  Gründe  aufmerksam  maehen,  die  uns  veranlasst  haben,  einen
Zusatz  zu  $.  2  vorzusehlagen  nnd  in  ähnliehem  Sinne  zu  $.  3,  wie  ieh  sogleieh  hinzuügen
  will.

ö  Naehdem  Sie  besehlossen  haben,  dass  das  Impfen  eine  Öffentliehe  Angelegenheit
werden  soll,  und,  wie  Sie  in  Konsequenz  Ihres  eben  gefassten  Besehlusses  doch  wahrscheinlieh
  besehliessen  werden,  dass  ein  öffentlieher  Impf-  Arzt  angestellt  werde,  der  die
Saehe  auszuüben  und  zu  kontroliren  hat,  hat  die  freie  Kommission  es  für  nothwendig
  gefunden  ,  diese  Bestimmung  hinzuzufügen,  damit  die  Kontrole  über  das  Impfen
nım  aneh  wirksam  ausgeübt  werden  kann.  Wenn  wir  die  Saehe  so  stehen  lassen,  wie
sie  in  der  Regierungs-Vorlage  steht,  ohne  diesen  Zusatz,  so  werden  die  Impf-Aerzte
wie  alle  amtlieh  an  dem  Geschäfte  Betheiligten  immer  mit  vielem  Hin-  und  Herziehen
bei  den  Behörden  zu  thun  haben,  weil  Niemand  da  ist,  der  die  letzte  Entseheidung  im
streitigen  Falle  giebt.  Die  soll  der  Impf-Arzt  geben.  Es  ist  also  keine  Art  von  Zwangsmittel,
  sondern  nur  die  Vervollständigung  der  Kontrole,  die  für  die  Ordnung  des  Ganzen,
besonders  für  die  Aufstellung  der  Listen  nothwendig  ist.«

(Wiederholung  der  erfolglos  gebliebenen  Impfung.)

8.3.  Ist  eine  Impfung  nach  dem  Urtheile  des  Arztes  ($.  5)  erfolglos
geblieben,  so  muss  sie  spätestens  im  nächsten  Jahre  und,  falls  sie  auch  dann
erfolglos  bleibt,  im  dritten  Jahre  wiederholt  werden.

Die  zustündige  Behörde  kann  anordnen,  dass  die  letzte  Wiederholung  der
Impfung  durch  den  Impf-  Arzt  ($.  6)  vorgenommen  werde.

Die  Reg.-Vorlage  war  gleiehlautend;  mit  Ansnahme  des  fehlenden  zweiten
Absatzes,  weleher  im  Interesse  der  Kontrole  hinzugefügt  ist.  (S.  oben  zu  $.  2.)
        <pb n="43" />
        I  40.  Impf-Gesetz.  37

(Nachholung  gesetzwidrig  unterbliebener  Impfung.)  |
$.4.  Ist  die  Impfung  olıne  gesetzlichen  Grund  ($8.  1,  2)  unterblieben,
so  ist  sie  binnen  einer  von  der  zuständigen  Behörde  zu  setzenden  Frist  nachzuholen.


(Vom  Reichstage  unverändert  angenommen.)

Die  Motive  zu  $.  4  führen  aus:

»Für  den  Fall,  wo  eine  Impfung  ohne  hinlänglichen  Grund  unterlassen  ist,
war  die  Bestimmung  der  Frist  zu  deren  Nachholung  dem  Ermessen  der  Behörde
  vorzubehalten,  welche  in  der  Lage  sein  muss,  einer  etwaigen  absichtlichen
Uebertretung  der  gesetzlichen  Vorschrift  mit  Entschiedenheit  zu  begegnen.«

(Revision  der  Inıpflinge.)
$.5.  Jeder  Impfling  muss  frühestens  am  sechsten,  spätestens  am  achten
  Tage  nach  der  Impfung  dem  impfenden  Arzte  vorgestellt  werden.

(Vom  Reichstage  unverändert  angenommen.)

Die  Motive  begründen  diese  Vorschrift  in  folgender  Weise:

»Die  Vorstellung  hat  den  Zweck,  durch  eine  ärztliche  Besichtigung  zu  ermitteln,
  ob  der  Verlauf  der  Impfung  ein  regelmässiger  gewesen  ist  und  den
Zweck  erfüllt.  Von  dem  Ausfall  hängt  die  Nothwendigkeit  der  in  dem  Entwurfe
  vorgesehenen  Wiederholung  der  Impfung  ab.  Die  Bedingungen  dieser
Prüfung  lassen  sich  gesetzlich  nicht  präzisiren,  ihre  Abwägung  muss  und  kann
dem  sachverständigen  Ermessen  des  Arztes  anheim  gegeben  bleiben.«

(Impf-Bezirke  und  Impf-Aerzte.)

S.  6.  In  jedem  Bundesstaate  werden  Impf-Bezirke  gebildet,  deren  jeder
einem  Impf-Arzte  unterstellt  wird.

Der  Impf-Arzt  nimmt  in  der  Zeit  vom  Anfang  Mai  bis  Ende  September
Jeden  Jahres  an  den  vorher  bekannt  zu  machenden  Orten  und  Tagen  für  die
Bewohner  des  Impf-Bezüwks  Impfungen  unentgeltlich  vor.  Die  Orte  für  die
Vornahme  der  Impfungen,  sowie  für  die  Vorstellung  der  Impflinge  (8.  5)  werden
  so  gewählt,  dass  kein  Ort  des  Bezirks  von  dem  nächst  belegenen  Impf-Orte
mehr  als  5  Kilometer  entfernt  ist.

Der  Regierungs-Entwurf  des  $.  6  lautete:

»Es  sind  öffentliche  Impfstellen  einzurichten,  an  welchen  für  sämmtliche  Einwohner
  der  ihnen  zugewiesenen  Bezirke  Impfungen  unentgeltlich  bewirkt  werden.

Die  Impfstellen  müssen  alljährlich  in  der  Zeit  von  Anfang  Mai  bis  Ende  September
  mindestens  drei  Monate  lang  an  bestimmten  Tagen  und  Stunden  geöffnet  sein.
Die  Zeit,  in  welcher  sie  offen  sind,  ist  alljährlich  dreimal  und  zwar  einmal  vor  und
zweimal  nach  der  Eröffnung  bekannt  zu  machen.«

Die  Motive  zu  der  Reg.-  Vorlage  lauten:

Indem  die  Gesetzgebung  der  Bevölkerung  eine  so  weit  reichende  Verpflichtung,
  wie  der  Impfzwang  sie  bildet,  auferlegt,  übernimmt  sie  gleichzeitig  die
Aufgabe,  für  Anstalten  zu  sorgen,  durch  deren  Vermittelung  dieser  Verpflichtung
In  sicherer  und  bequemer  Weise  genügt  werden  kann.  Der  Entw.  hat  deshalb
die  Errichtung  öffentlicher  Impfstellen  vorgesehen.  Entsprechende  Einrichtungen
  bestehen  bereits  in  fast  allen  Staaten,  ın  welchen  die  Impfung  gesetzlich  zur
Pflicht  gemacht  oder  doch  eindringlich  angerathen  ist.
        <pb n="44" />
        38  Impf-Gesetz.  3.  6.

Die  Impfstellen  sollen  Jedermann  zugänglich  sein  ;  sie  sollen  die  Sicherheit
bieten,  dass  die  Impfungen  von  sachverständiger  Hand  und  mit  gutem  Impfstoff
  vollzogen  werden,  sowie  endlieh  durch  die  Unentgeltlichkeit  ihrer  Leistungen
  verhindern,  dass  aus  dem  Impfzwange  für  di  Bevölkerung  eine  pekuniäre
Belastung  erwächst.  Nach  dem  Vorgange  anderer  Gesetzgebungen  und  im
Interesse  möglichster  Förderung  der  Impfung  erscheint  es  angemessen,  die  Unentgeltlichkeit
  derselben  nicht  nur  den  Kindern,  welche  zur  Impfung  verpflichtet

sind,  sondern  aueh  anderen  Personen,  die  sieh  ihr  aus  freien  Stücken  unterz\ehen,
  zu  gute  kommen  zu  lasscn.

Die  Thätigkeit  der  Impfstellen  soll  sieh  ferner  auf  die  wärmere  Jahreszeit
beschränken.  Nur  in  dieser  Zeit  können  vom  Lande  und  den  kleineren  Orten
her  die  Kinder  ohne  erhebliche  Belästigungen  und  Nachtheile  zur  Impfstelle  gebracht
  werden.  Die  Verkürzung  der  gesetzlichen  Impfungszeit,  welehe  mittelbar
  daraus  für  die  Fälle  der  Impfung  an  den  Impfstellen  erwächst,  fällt  den  gesundheits-polizeiliehen
  Rücksichten  gegenüber  nicht  in  das  Gewicht.

Den  Interessen  der  pflichtigen  Bevölkerung  wird  dadurch  genügend  Reehnung
  getragen,  dass  die  Impfstellen  innerhalb  der  wärmeren  Monate  für  eine
mögliehst  lange  Dauer  und  zu  angemessenen  Zeiten  geöffnet  bleiben.  Der  Entwurf
  hat  hierfür,  an  die  Vorschriften  der  Landes-Gesetzgebungen  anlehnend,
eine  Minimalfrist  bestimmt  und  von  der  Erwägung  der  örtlichen  Verhältnisse
abhängig  gemacht,  mit  welchem  Zeitpunkte  diese  Frist  im  einzelnen  Falle  beginnen
  oder  enden  soll.«

Die  Abänderungen  des  $.  6  der  Reg.-Vorlage  beruhen  auf  einem  Antrag
des  Abg.  Dr.  Buhl,  welchem  die  »freie  Kommission«  beigetreten  war.

Aus  den  Reichstags-Verhandlungen  über  diese  Aenderungen  sind  die  Aeusserungen
  folgender  Redner  hervorzuheben.  (Sten.  Ber.,  S.  242  ff.)

Abgeordneter  Dr.  Löwe  (Namens  der  freien  Kommission)  :

»M.H.,  die  Amendements,  die  Ihnen  hier  vorgeschlagen  sind,  stimmen  in  derMehrzahl
  mit  der  Regierungs-Vorlage  dem  Geiste  und  der  Tendenz  nach  vollständig  überein  ;
sie  stimmen  auch  in  dem  Punkte,  in  welchem  sie  von  der  Regierungs-Vorlage  abweiehen,
  unter  einander  alle  übercin,  nämlich  darin,  dass  sie  statt  des  abstrakten  Beriffes

  »Impfstellen«  einen  »Impf-Arzt«,  d.  h.  also  eine  amtliche  Person  cinführen.  Die
Absicht  ist  dabei  gewesen,  die  Verantwortliehkeit  für  alles  das,  was  bei  dem  Impf-(Geschäft
  vorgenommen  wird,  bei  einer  bestimmten  Person  zu  lassen,  also  nur  zu  dem
Zweek,  um  den  abstrakten  Begriff  von  einer  Bchörde,  wie  sie  dic  Impfstelle  ist,  zu  ersetzen,
  ist  der  Impf-Arzt  hier  in  das  Gesetz  eingeführt.  .......

Die  Veränderungen  bestehen  also  darin,  dass  einmal  der  mpf-Arzt  eingefülirt
wird,  zweitens,  dassImpf-Bezirke  gebildet  werden,  in  denen  dieser  Impf-Arzt  fungirt,
und  dass  drittens  dem  Missverständniss,  das  bei  der  Regierungs-Vorlage  hätte  vorkommen
  können,  als  ob  während  des  ganzen  Zeitraumes  vom  Mai  bis  September  jeden
Tag  oder  aber  doch  an  bestimmten  Tagen  während  der  ganzen  Zeit  die  Impfstellen  zum
Impfen  offen  sein  sollten,  vorgebeugt  werde.  Wir  erlangen  damit  zugleich  den  Vor-.

  theil,  dass  das  Gesetz  sich  an  die  bestehende  Praxis  in  den  meisten  Bundcsstaaten
vollkommen  anschliesst,  nämlieh  dass  in  den  einzelnen  Ortschaften  die  Impfung  womöglich
  vorgenommen  werde,  dass  die  Wege  zu  den  Impfstellen  nur  kurze  sind,  ımd
ddass  Anzeigen  ergehen,  wann  die  Impfung  stattfinden  soll.  Der  Impf-Arzt  wird  also
seinen  Impt-Bezirk  bereisen,  und  in  jeder  Ortschaft,  in  der  die  Liste  aufgestellt  und  ilım
überreieht  ist,  wird  nach  seiner  Anordnung  das  Impfen  für  eine  bestimmte  Zeit  angesetzt
  und  bekannt  gemacht,  ebenso  der  Revisions-Termin.  In  dieser  Weise  kommt  man
leichter  zur  Revision,  als  wenn  grosse  Impfstellen  errichtet  werden,  zu  welchen  die
Leute  weite  Wege  haben.  Es  liegt  aber  im  Interesse  der  Statistik  ganz  besonders,
dass  man  die  Revision  so  vollkommen  als  möglich  erhält.  Wir  haben  ja  die  Ueberzeugung,
  dass  die  grossc  Mehrzahl  unseres  Volkes  ohne  irgend  einen  besonderen  Trich,
der  von  aussen  wirkt,  zur  Impfung  kommen  wird;  nicht  so  sicher  sind  wir  aber  mit  der
Stellung  zur  Revision.  Deshalb  glauben  wir  die  Sache  der  Bevölkerung  ımd  zwar  in
schon  gewohnter  Weise  so  bequem  als  möglieh  machen  zu  müssen.

%
        <pb n="45" />
        8.  6.  Impf-Gesetz.  29

Was  das  Amendement  der  H.  Hasenelever  u.  Reimer  betrifft,  welche
Bäder  neben  der  Impfung  einrichten  wollen,  so  hätte  ich  an  sieh  gewiss  nichts  dagegen,
lass  den  Leuten  Gelegenheit  gegeben  wird,  Bäder  zu  erhalten.  Ich  vermag  nur  nicht
einzuselen,  wie  wir  in  dieses  Gesetz  die  Bestimmung  iiber  die  Bäder  aufnehmen
können.  So  lange  der  Reichstag  besteht,  hat  er  immer  seine  Aufmerksamkeit  auf  die
öffentliche  Gesundheitspflege  gerichtet.  Wie  Sie  aus  unseren  Vorschlägen  sehen,  wird
naclıher  noch  eine  Gelegenheit  sich  bieten,  bei  der  ich  um  die  Erlaubniss  bitten  werde,
Ihnen  in  Betreff  dieser  Angelegenheit  noch  einen  besonderen  Vorschlag  zu  machen.
Ich  bin  auch  mit  dem  H.  Antragsteller  soweit  einverstanden,  dass  ich  überzeugt  bin,
dass  eine  gute  Pflege  der  Haut,  Reinliehkeit  u.  3.  w.,  wenn  sie  auch  die  Ansteckung
nicht  verhüten  kann,  die  Bösartigkeit  der  Epidemie  zu  mildern  im  Stande  ist.  Aber,
wie  ich  Ihnen  schon  gesagt  habe,  ich  sche  keine  Möglichkeit,  es  hier  in  dieses  Gesetz
als  Verpflichtung  für  Staat  oder  Gemeinde  aufzunehmen.

Abgeordneter  Hasenclever:

»M.  H.,  es  handelt  sich  hier  um  keine  sozialistisehen  Forderungen;  ich  will  mieh
deshalb  auch  sehr  kurz  fassen.  Unsere  Forderung  kann  sehr  gut  von  der  heutigen  Gesellschaft
  angenommen  werden,  und  zwar  deshalb,  weil  sie  nutzbringend  ist  für  die
heutige  Gesellschaft  selbst.  Sie  sowohl  sind  den  Epidemien  ausgesetzt,  als  das  arbeitende
  Volk,  und  Sie  wissen  so  gut,  wie  ich  es  Ihnen  sagen  kann,  dass  ebenso,  wie
Verbrechen,  auch  Epidemien  durch  allzu  grossen  Reichthum  und  durch  allzu  grosse
Armuth  erzeugt  werden.  M.  H.,  wenn  Sie  diesen  Grundsatz  als  richtig  annehmen,
dann  miissen  Sie  uns  die  Hand  reichen,  und  müssen  gerade  eine  Gleichstellung,  oder
vielmehr,  besser  ausgedrückt,  Sie  müssen  eine  Ausgleichung  derheutigengesellschaftlichen
  Zustände  inlIhrem  eigenen  Interesse  herbeiführen,
und  hier  haben  Sie  wirklich  Gelegenheit,  dafür  einzutreten.  Das  Volk  hat  schon  oft
erwartet  von  der  Gesetzgebung,  dass  dieselbe  Etwas  für  die  Armuth,  für  die  Noth,  für
das  Elend  thue,  dass  Paragraphen  in  Gesetz-Entwürfe  hineingebracht  würden,  welche
dazu  dienen,  dass  das  Volk  auch  berücksichtigt  werde,  und  hier  haben  Sie  einen  solchen
Paragraphen.

M.  H.,  ich  willnoch  eine  Bemerkung  mir  erlauben.  Die  Wohlhabenden  besitzen
Wohnhäuser,  die  an  und  für  sich  geräumig  und  luftig  sind;  in  ihren  Wohnungen  ist
nicht  eine  solehe  Atmosphäre,  die  den  Krankheitsstoff  leicht  verbreitet;  sie  besitzen
vermöge  ihres  Wohlstandes  auch  eigene  Bade-Anstalten,  und  ich  gönne  ihnen  das  herzlich
  gern.  Aber  es  wäre  nun  doch  gut,  wenn  auch  dem  nothleidenden  Volke  Gelegenheit
  geboten  würde,  solchen  Epidemien  wirksam  entgegenzutreten,  und  das  werden
Sie  mit  bezwecken,  wenn  auch  nur  zu  einem  kleinen  Theile,  wenn  Sie  solche  Öffentliche
unentgeltliche  Bade-Anstalten  einrichten,  und  zwar  neben  den  Impfstellen.«

Bundes-Kommissarius,  Kaiserl.  Reg.-Rath  Nieberding:

»Was  den  Inhalt  des  Amendements  des  H.  Dr.  Buhl  betrifft,  so  ist  bereits  von  dem
H.  Abg.  Löwe  hervorgehoben  worden,  dass  es  in  der  Tendenz  mit  dem  entsprechenden
  Paragr.  der  Reg.-Vorlage  übereinstimmt.  Wesentliche  Abweichungen  liegen  nur
in  einem  Punkte  vor.  Im  Allgemeinen  habe  ich  daher  auch  von  hier  aus  gegen  dieses
Amendement  nichts  zu  bemerken  und  meinen  Einspruch  auf  einen  Punkt  zu  beschränken.
  Dies  ist  der  Schlusssatz  dieses  Amendements.  Es  wird  darin  bestimmt,  dass
die  Orte  für  die  Vornahme  der  Impfungen,  sowie  für  die  Revision  der  Impflinge  so  gewählt
  werden  sollen,  dass  kein  Ort  des  Bezirks  von  dem  nächstbelegenen  Impf-Orte
mehr  als  5  Kilometer  entfernt  sein  darf.  Die  entsprechende  Bestimmung  der  Reg.-Vorlage
  hatte  hier  eine  Entfernung  von  10  Kilometern,  also  das  Doppelte,  vorgeschrieben,
  und  ich  möchte  Sie  bitten,  die  Vorlage  der  Regierung  aufrecht  zu  erhalten.  Der
Zweck  der  Vorschrift  ist  der,  auf  der  einen  Seite  die  Verpflichtungen,  die  durch  das
Gesetz  der  Bevölkerung  auferlegt  werden  sollen,  derselben  möglichst  zu  erleichtern,
auf  der  anderen  Seite  die  Einrichtungen  so  zu  treffen,  dass  für  die  Verwaltung  die
Ausführung  des  Gesetzes  überhaupt  möglich  sei.  Bei  der  Bemessung  der  Grenze  hat
ınan  sich  im  Wesentlichen  an  die  gesetzlichen  und  administrativen  Bestimmungen  gehalten,
  die  in  dieser  Beziehung  bereits  jetzt  in  Dentschland  bestehen,  und  ich  habe  in
dieser  Beziehung  besonders  Bezug  zu  nehmen  einmal  auf  die  B  aycrisehe  Gesetzgebung,
  nach  weleher  die  Impflinge  aus  einer  Entfernung  von  höchstens  zwei  Stunden
  zum  Impf-Orte  gebracht  werden  sollen,  und  auf  die  Praxis  in  Preuss  en,  nach
        <pb n="46" />
        30  Impf-Gesetz.  6.  6.

weleher  der  Impf-Ort  nieht  weiter  als  eine  Stunde  von  der  Wohnung  der  Impflinge  gelegen
  sein  darf.  Sie  werden  bemerken,  dass  durch  die  Aufnahme  der  Entfernung  von
fünf  Kilometern,  wie  das  Amendement  Dr.  Buhl  will,  div  bestehenden  Kinrichtungen
in  einer  schr  empfindlichen  Weise  versehärft  werden,  in  einer  Weise,  die  allerdings  für
die  Bevölkerung,  wie  nicht  zu  verkeunen  ist,  eine  erhebliche  Erleichterung  darbietet,
die  aber  für  die  Regierungen,  fiir  die  Ausführung  des  Gesetzes,  namentlich  in  den  Gegenden,
  wo  die  Orte  weit  auseinander  liegen  und  die  Zahl  der  Aerzte  eine  verhältnissmässig
  geringe  ist,  grosse  Schwierigkeiten  darbietet.  Wenn  wir  der  Bevölkerung  die
Verpflichtung  auferlegen  ,  den  Iınpf-Ort  aufzusuchen,  so  kann  es  sich  doelı  nur  darum
handeln,  eine  Entfernung,  die  im  gewöhnliehen  Leben  ohne  grosse  Mühe  zurückgelegt
werden  kann  und  aueh  zurückgelegt  zu  werden  pflegt,  abzusteeken;  das  ist  die  Entfernung,
  welche  der  Entwurf  angenommen  hat,  etwas  mehr  als  eine  Meile.  Dann  erlaube
  ich  mir  darauf  aufmerksam  zu  maehen,  dass  das,  was  der  Entwurf  vorschreibt,
Ja  nieht  die  unbedingt  nothwendige  Entfernung  ist,  sondern  dass  der  Entwurf  eine
Maximalgrenze  einfiihren  will,  die  in  keiner  Weise  von  den  Regierungen  bei  der  Einrichtung
  von  Impf-Bezirken  übersehritten  werden  darf.  Die  Regel  wird  sein,  dass  die
Orte,  an  denen  geimpft  wird,  von  den  übrigen  Orten,  von  denen  die  Impflinge  zur  Impfstelle
  gesehafft  werden  müssen,  viel  näher,  5  bis  8  Kilometer,  liegen.  Ist  aber  auf  diese
Weise  dem  praktisehen  Bedürfniss  durch  die  Vorlage  genügt,  so  möchte  ich  doch  bitten,
nicht  durch  eine  Bestimmung  darin  zu  ändern,  welche  dalıin  führen  kann,  dass  die  Verwaltung,
  wenn  sie  das  Gesetz  überhaupt  zur  Ausführung  bringen  soll,  in  diesem  Punkte
über  seine  Vorschrift  hinweggehen  muss.  Denn  es  ist  keinem  Zweifel  unterworfen,
dass  wir  viele  Gegenden  in  Deutschland  haben,  in  denen  die  Regierungen  genöthigt
sein  werden,  die  Entfernung  eine  grössere  sein  zulassen,  als  sie  hier  normirt  werden
soll.  Ich  brauche  nur  an  die  östlichen  Provinzen  des  Preussischen  Staates  zu  erinnern,
wo  die  Zahl  der  Aerzte  keineswegs  derartig  ist,  dass  man  in  dieser  Weise  über  sie  verfügen
  kann.  Wir  haben  dort  eine  grosse  Zahl  nicht  unbedeutender  Städte,  die  Jetzt
schon  genöthigt  sind,  dureh  öffentliche  Blätter  auf  das  Bedürfniss  weiteren  ärztlichen
Personals  aufmerksam  zu  maehen.  Es  würde  in  diesen  Gegenden  absolut  an  der  nöthigen
  Zahl  geeigneter  Kräfte  fehlen,  wenn  Sie  das  Amendement  Buhl  mit  der  Entfernungs-Bestimmung
  aufnehmen,  die  es  gegenwärtig  enthält.

Ich  ersuche  Sie  also,  es  bei  dem  Entwurf  der  Regierung  zu  belassen,  wonach  die
Entfernung  vom  Orte  höchstens  10  Kilometer  betragen  darf.«

Abgeordneter  Dr.  Reichensperger  (Krefeld):

»Was  den  in  Frage  stehenden  Paragr.  der  Vorlage  und  die  betreffenden  Amendements
  anbelangt,  so  scheint  mir,  dass  die  Reg.-Vorlage  nach  einer  Seite  hin  den  Vorzug
verdient,  andererseits  das  Amendement  von  Winter  oder  jetzt  Dr.  Buhl,  letzteres  weil
die  Entfernung  von  10  Kilometern  ungeachtet  der  Erklärung,  welche  wir  von  Seiten
des  Regierungstisches  gehört  haben,  mir  etwas  zu  weit  gegriffen  scheint,  so  dass  ich
der  Entfernung  von  5  Kilometern  den  Vorzug  geben  möchte.  Dahingegen  scheint  es
mir  nicht  empfchlenswerth  zu  sein,  dass  man,  wie  der  Abg.  Dr.  Buhl  vorschlägt,  das
Vornehmen  von  General-Impfungen  auf  gewisse  Tage  fixirt.  Tlıun  Sie  das,  m.  H.,  so
setzen  Sie  möglicherweise  gerade  den  zartesten  Theil  der  Bevölkerung,  für  dessen
Wohl  ja  eben  gesorgt  werden  soll,  möglicherweise  den  Einflüssen  der  schlechtesten
Witterung  aus.  Es  ist  wahrseheinlich  keine  Kleinigkeit,  massenweise  —  denn  das  wird
hier  der  Fall  sein  —  niit  Kindern  5  Kilometer,  wenn  cs  dabei  bleiben  sollte,  Reisen  zu
machen.  Jedenfalls  wäre  zu  wünschen,  dass  man  auch  noch  von  Reiehswegeu  Fuhren
stellte,  bedeckte  Fuhren  natürlich,  welehe  die  Kinder  zur  Impfstelle  führen.  Denn
sonst  könnte  die  Reise  bei  schlechtem  Wetter,  was  ja  auch  im  Sommer  oder  im  Herbst
mitunter  eintritt,  leicht  noelı  weit  schlimmere  Folgen  naeh  sich  ziehen,  als  das  Impfen
ferne  halten  soll.  Ielı  gestehe,  dass  os  mir  eine  erhebliche  Lücke  zu  sein  scheint,  wenn
man  nicht  dafür  gesorgt  hat,  die  Kinder  gefahrlos  an  die  Impfstelle  zu  bringen.  Ein
grosser  Aufwand  von  Zeit  bleibt  jedenfalls  den  Impfenden  und  ihren  Angehörigen  zugemnthet.
  Im  8.  5  ist  selon  festgestellt  worden,  dass  die  zu  Impfenden  demnächst  zur
Revision  wieder  vorgestellt  werden  müssen.  Nach  $.  6  müssen  sıe  sich  an  bestimmten
Tagen  massenweise  an  bestimmten  Orten  einfinden.  Ich  weiss  ans  eigener  Erfahrung,
        <pb n="47" />
        56.  6,7.  Impf-Gesetz.  31

was  es  z.B.  heisst,  wenn  wiassenweise  Zeugen  11/5  bis  2  Stunden  durch  das  schlechteste
Wetter  zu  Gericlits-Verhandlungen  reisen  müssen,  und  da  handelt  cs  sich  doch  in  der
Regel  um  erwachsene  Personen.  Hier  müssen  Kinder  so  weit  transportirt  werden.
Ob  sie  immer  noch  Mütter  haben,  die  für  sie  sorgen  können  !  Davon  ist  in  gar  vielen
Fällen  das  Gegentheil  auzunehmen.  Wie  gesagt,  mir  scheint  der  Paragr.  ,  mag  man
ihn  nun  in  dieser  oder  jener  Fassung  annehmen,  erhebliche  Bedenklichkeiten  darzubioten.
  Man  wird  mich  übrigens  auch  hier  wieder  auf  die  Praxis  verweisen,  und  verzichte
  ich  darauf,  die  Majorität  zu  erschüttern.«

Abgeordneter  v.  Winter  bemerkte  Namens  der  freien  Kommission:

»Wir  sind  der  Meinung,  dass  man  als  Maximal-Entfernung  bei  den  5  Kilometern
stehen  bleiben  muss,  und-legen  Werth  darauf,  dass  einc  grössere  Entfernung  nicht  angenommen
  wird.  Ich  möchte  dem,  was  der  H.  Reg.-Komm.  ausgeführt  hat,  entgegenstellen,
  dass  in  Preussen  meines  Wissens  allgemein  die  Praxis  herrscht,  möglichst
kleine  Impf-Bezirke  zu  bilden,  und  dass  namentlich  in  dem  mittleren  Theile  Preussens,
der  wohl  auch  den  Massstab  abgiebt  für  die  Durchschnitts-Verhältnisse  ,  die  in  dieser
Beziehung  obwalten,  wohl  kaum  ein  Impf-Bezirk  gefunden  werden  möchte,  in  dem  eine
grössere  Entfernung  als  fiinf  Kilometer  von  dem  Impf-Ort  angetroffen  wird.  Ist  es  nicht
möglich,  einzelne,  namentlich  grössere  Ortschaften  so  nahe  mit  anderen  zu  cinem  Impf-Bezirk
  dergestalt  zu  vereinigen,  dass  die  Entfernung  auf  das  Mass  von  fünf  Kilometern
herabgedrückt  wird,  dann  scheint  es  uns  sehr  viel  besser,  der  Impf-Arzt  geht  dorthin
und  impft  die  Kinder  an  Ort  und  Stelle,  als  dass  die  Kinder  eine  Entfernung  von  zehn
Kilometern  zurückzulegen  haben.

Ich  erlaube  mir  übrigens  H.  Abg.  Reichensperger  mitzutheilen,  dass  die  Nothwendigkeit
  und  Zweckmässigkeit  der  Impfung,  obwohl  wir  in  Preussen  keinen  Impfzwang
haben,  doch  schon  so  tief  in  alle  Schichten  der  Bevölkerung  eingedrungen  ist,  dass  es
keineswegs  zu  den  Seltenheiten  gehört,  dass  die  Impflinge  und  ihre  Mütter  zur  Impfung
und  ebenso  zur  Revision  von  der  Gemeinde  freiwillig  nach  der  Impfstelle  hingefahren
werden,  und  ich  hoffe,  dass  dieser  Brauch  da,  wo  er  nothwendig  wird,  ein  ganz  allgenıeiner
  werden  wird.«

Abgelehnt  wurde  folgender  Zusatz-Antrag  (Hasenclever)  zu  $.  6:
»dusserdem  sind  in  den  Impf-Orten  Bade-  Anstalten  einzurichten,  deren  unentgeltliche
  Benutzung  jedem  Einwohner  wöchentlich  zweimal  freisteht.«
Aus  der  Reg.-Vorlage  fiel  $.  7  fort.  Dieser  lautete:

»Gehören  einen  Impf-Bezirke  ($.  6)  Ortschaften  an,  deren  Entfernung  von  der  Impfstelle
  über  zelın  Kilometer  beträgt,  so  hat  die  Impfstelle  den  Einwohnern  derselben  im
Laufe  der  gesetzlichen  Impfzeit  in  diesen  Ortschaften  selbst  oder  an  anderen,  den  letzteren
  näher  belegenen  Orten  eine  hinreichende  Gelegenheit  zum  Impfen  zu  bieten.«

Die  Motive  hatten  hierzu  bemerkt:

»Damit  die  Impfstellen  von  den  ihnen  zugetheilten  Ortschaften  aus  ohne  grössere
Unbequemlichkeit  erreicht  werden  können.  muss  ihr  Bezirk  auf  einen  mässigen  Umfang
beschränkt  sein.  Wo  die  Verhältnisse  eine  solche  Begrenzung  ausnahmsweise  nicht
gestatten,  kann  durch  Ansetzung  lokaler  Impfungstage  an  den  entfernteren  Orten  geholfen
  werden.  Der  Entwurf  bestimmt,  um  die  hierin  bestehenden  Interessen  der  Bevölkerung
  zu  wahren,  ein  Maximum  für  die  Entfernung  der  einzelnen  Ortschaften  von

der  Impfstelle,  durch  welches  die  zulässige  grösste  Ausdehnung  der  Bezirke  gegeben
1st.«

(Impf-Listen.)

S.  7.  Für  jeden  Impf-Bezirk  wird  vor  Beginn  der  Impfzeit  eine  Liste
der  nach  $.  1,  Ziffer  1  der  Impfung  unterliegenden  Kinder  von  der  zuständigen
  Behörde  aufgestellt.  Ueber  die  auf  Grund  des  $.  1,  Ziffer  2  zur  Impfung
gelangenden  Kinder  haben  die  Vorsteher  der  betreffenden  Lehr  -  Anstalten
eine  Liste  anzufertigen.

Die  Impf-  Aerzte  vermerken  in  den  Listen,  ob  die  Impfung  mit  oder  ohne
Erfolg  vollzogen,  oder  ob  und  weshalb  sie  ganz  oder  vorläufig  unterblieben  ist.
        <pb n="48" />
        32  Impf-Gesetz.  $.  7.

Nach  dem  Schlusse  des  Kulenderjahres  sind  die  Listen  der  Behörde  einzureichen.


Die  Einrichtung  der  Listen  wird  durch  den  Bundesrath  festgestellt  ").

Der  Gesetz-Entwurf  lautete  in  dem  durch  vorstehenden  $.  7  ersetzten  $.  8:
»Jeder  Impistelle  wird  vor  Beginn  der  Impfzeit  eine  Liste  der  naeh  $.  1,  Ziffer  1
der  Impfung  unterliegenden  Kinder  ihres  Bezirkes  von  der  zuständigen  Behörde  mitgetheilt.
  Die  Impfstelle  vermerkt  in  der  Liste,  ob  die  Impfung
mit  oder  ohne  Erfolg  bezogen  oder  ob  und  weshalb  sie  ganz  oder
vorläufig  unterblieben  ist.  Ueber  die  auf  Grund  des  $.  1,  Ziffer  2  zur  Impfung
gelangenden  Kinder  haben  dieImpfstellen  eineListe  anzulegen  und  ingleichartiger
  Weise  auszufüllen.  Naeh  dem  Schlusse  der  Impfzeit  sind  die  Listen
der  Behörde  einzusenden.
(Abs.  2  wie  Ges.  Abs.  5.)«

Die  Motive  zu  diesem  $.  8  besagten:

»Für  die  Kontrole  der  Impf-Pflichtigen  ist  in  dem  Entwurfe  auf
zwei  Wegen  gesorgt,  einmal  mittelst  einer  Liste,  welche  für  jeden  Impf-Bezirk
  die  Impflinge  nachweisen  soll,  sodann  mittelst  der  Bescheinigungen,
  die  über  jede  Impfung  auszustellen  sind.

Für  die  Impfung  im  ersten  Kindesalter  wird  die  Kontrole  wesentlich  auf
jenem,  für  die  spätere  Impfung  auf  diesem  Wege  erstrebt.

Die  Liste  derjenigen  Kinder,  welche  zur  ersten  Impfung  gebracht  werden
müssen  ,  soll  vor  Beginn  der  Impfungszeit  durch  die  Verwaltungs-Behörde  angelegt
  werden.  Die  an  der  Impfstelle  vollzogenen  Impfungen  sollen  an  dieser
Stelle  selbst,  die  Privat-Impfungen  auf  Grund  der  von  den  Aerzten  zu  führenden
  Verzeichnisse  nachträglich  von  der  Verwaltungs-Behörde  in  die  Listen  eingetragen
  werden.  Daraufhin  ist  die  Behörde  in  der  Lage,  die  Versäumnissfälle
festzustellen  und  zu  verfolgen.

In  Ansehung  der  für  das  spätere  Alter  vorgeschriebenen  Impfung  würde
ein  gleiches  Verfahren  sieh  nieht  empfehlen.  Der  dieser  Impfung  unterworfene
Bevölkerungstheil  ist  bereits  zu  sehr  fluktuirender  Natur.  Wo  der  Impf-Pflichtige
  ortsangehörig  ist,  wird  er  häufig  nicht  anwesend  sein;  nieht  selten  wird  er
seinen  Aufenthaltsort  wechseln  gerade  während  des  Jahres,  in  welchem  die
Impfung  zu  erfolgen  hat.  Veränderungen  solcher  Art  in  den  Listen  nachzugehen,
  wäre  mit  unverhältnissmässigem  Arbeitsaufwand  verbunden  und  doch
erforderlich,  wenn  anders  die  Listen  ein  Mittel  der  Kontrole  bilden  sollten.  Der
Entwurf  hat  deshalb  vorgezogen,  hier  die  Ueberwachung  der  Impf-Pflichtigen
wesentlich  durch  Prüfung  der  Impfscheine  zu  bewerkstelligen  ;  vergl.  die  Bemerkungen
  zu  $$.  12,  13.

Die  von  den  impfenden  Aerzten  zu  führende  Liste  über  die  zum  zweiten
Male  Geimpften  soll  wesentlich  statistischen  Zwecken  und  nur  nebenbei  zur
Kontrole  dienen.

Im  Interesse  der  statistischen  Erhebungen  empfiehlt  es  sich,  allen  Impf-Listen
  eine  gleiche  Form  zu  geben.  Ihre  Einrichtung  ist  aus  diesem  Grunde  der
Besehlussnahme  des  Bundesraths  vorbehalten.«

Aus  den  Reichstags-Verhandlungen.

Die  Abänderungen  beruhen  auf  Anträgen  der  »freien  Kommission«,  zu
deren  Begründung  der  Abgeordnete  Dr.  Löwe  ausführte::

+)  Die  Bestimmungen  des  Bundesraths  in  Betreff  der  Einrichtung  dieser  Listen  vergl.
ın  der  Anlage.
        <pb n="49" />
        58.  7,8.  |  Impf-Gesetz.  33

»M.  H.,  die  Abänderungen  sind  im  ersten  Theile  rein  redaktionell.  Naehdem  wir
eben  den  Impf-Bezirk  in  die  Spraehweise  des  Gesetzes  eingeführt  haben,  haben  wir
eben  auch  hier  den  Impf-Bezirk  genommen  und  nur  die  Fassung  des  Paragr.  so  veriindert,
  dass  er  einfacher  und  kürzer  wurde.  Denn  wenn  die  Behörden  die  Listen  aufgestellt
  haben  für  den  Impf-Bezirk,  so  scheint  es  uns  selbstverständlieh,  dass  sie  dieselbe

  auclı  mittheilen.  mn  m  ,
Im  zweiten  Theil  des  Abs.  1  verlangen  wir,  dass  die  Listen  für  die  Revaecination

  von  den  betreffenden  Vorständen  der  Lehr-Anstalten  aufgestellt  werden.
In  dem  Folgenden  stimmen  wir  mit  der  Reg.-Vorlage  iiberein  und  kommen  nur  in

Abs.  4  dazu,  statt
„nach  dem  Sehlusse  der  Impfzeit«

zu  sagen:  .  .  ln
»nach  dem  Schlusse  des  Kalenderjahres  sind  die  Listen  der  Behörde  einzureichen.«

Wir  glauben  auch  damit  das  Gesetz  bestimmter  gefasst  zu  haben  und  eine  genauere
Kontrole  zu  erınöglichen.«

(Ausschliessliche  Impf-Befugniss  der  Äerzie.)
8.8.  Ausser  den  Impf-Aerzten  sind  ausschliesslich  Aerzte  befugt,  Impfungen

  vorzunehmen.
Sie  haben  über  die  ausgeführten  Impfungen  in  der  im  $.  8  vorgeschriebenen
  Form  Listen  zu  führen  und  dieselben  am  Jahresschluss  der  zuständigen

Behörde  vorzulegen  *).

Dagegen  lantete  die  Reg.-Vorlage  in  $.  9  (jetzt  $.  8):

»Ausserhalb  der  Impfstellen  Impfungen  vorzunehmen,  sind  Aerzte
ausschliesslich  befugt.

Sie  haben  über  die  ausgeführten  Impfungen  in  der  für  dielmpfstellen  vorgeschriebenen
  Form  ($.  8)  Listen  zu  führen  und  dieselben  am  Jahresschluss  der  zuständigen
  Behörde  vorzulegen.

Die  Impfsteillen  sind  verpflichtet,  auf  Verlangen  Impfstoff,  soweit
  ihr  entbehrlieher  Vorrath  reicht,  an  Aerzte  unentgeltlich  abzugeben.


Die  Motive  zu  $.  9  der  Reg.-Vorlage  lauteten:

»Kommen  die  durch  den  Entwurf  beabsichtigten  Einriehtungen  zur  Ausführung,
  so  gestaltet  sıch  die  Impfung  zu  einem  wichtigen  Akte  der  öffentlichen
Gesundheitspflege.  Die  Vollziehung  eines  solchen  Aktes  ohne  Rücksicht  auf
Vorbildung  und  Sachkunde  jedwedem  zu  gestatten,  erscheint  unzulässig.  Im
Sinne  des  Entwurfes  sollen  nur  diejenigen  Personen,  welehe  gesetzlich  sich  als
Arzt  bezeichnen  dürfen,  dazu  befugt  sein,  weil  bei  ihnen  allein  die  für  die  Vornahme
  des  Aktes  erforderliche  Befähigung  von  vornherein  sichergestellt  ist.

Die  Listen,  welehe  über  die  vollzogenen  Privat-Impfungen  geführt  werden
sollen,  werden  den  Verwaltungs-Behörden  zur  Vervollständigung  der  allgemeinen
Impfungslisten  dienen  ;  vergl.  die  Bemerkungen  zu  $.  8.«

Zur  Begründung  der  auf  Vorschlag  der  »freien  Kommission«  beruhenden
Aenderung  bemerkte  der  Abg.  Dr.  Löwe  (St.  B.,  S.  248):

»Es  ist  hier  wesentlich  nur  cine  Redaktions-  Aenderung,  die  wir  vorschlagen.
Die  Regierung  würde  nieht  beabsiehtigt  haben,  die  Impf-Aerzte  zu  verhindern,  ausser
iien  Stellen,  wo  die  Öffentliche  Impfung  vorgenommen  wird,  Impfungen  vorzunelimen.
Aber  wir  haben  geglaubt,  dass  es,  um  Irrungen  zu  vermeiden,  doeh  besser  sei,  den
Sion  klarzustellen.«

 —

Dei  Ma  Bestimmungen  des  Bundesraths  in  Betreff  der  Einrichtung  dieser  Listen  vergl.
ei  d.  11.

Reichs-Ges.  m.  Erläuter.  Tit.  XV,  Bd.  2.  3
        <pb n="50" />
        3  Impf-Gesetz.  8.9,

(Iinpf-Institute.)

$-  9.  Die  Landes-  Regierungen  haben  nach  nüherer  Anordnung  des  Bundesraths
  dafür  zu  sorgen,  dass  eine  angemessene  Auzahl  von  Impf-Instituten
zur  Beschaffung  und  Erzeugung  von  Schutzpocken-  Lymphe  eingerichtet  werde.’

Die  Impf-Institute  geben  die  Schutzpocken-Lymphe  an  die  öffentlichen
Impf-  Aerzte  unentgeltlich  ab  und  haben  über  Herkunft  und  Abgabe  derselben
Listen  zu  führen.

Die  öffentlichen  Impf-Aerzte  sind  verpflichtet,  auf  Verlangen  Schutzpochen-Lymphe,
  soweit  ihr  entbehrlicher  Vorrath  reicht,  an  andere  Aerzte  unentgeltlich
  abzugeben.

In  der  Reg.-Vorlage  ist  (abgesehen  von  Abs.  3,  $.  9)  eine  entsprechende  Bestimmung
  nicht  vorhanden.  Der  nene  Paragr.  ist  auf  Antrag  der  »freien  Kommission«
  und  bezw.  des  Abg.  Miqu&amp;amp;l  hinzugefügt.

Ueber  die  für  die  Einfügung  massgebenden  Gründe  ist  aus  den  Reichstags-Verhandlungen
  Folgendes  hervorzuheben  (St.  B.,  $.  249  ff.):

Abgeordneter  Dr.  Löwe:

»Der  Zusatz  ist  die  wichtigste  Veränderung,  die  wir  Ihnen  für  dieses  Gesetz  vorgeschlagen
  haben.  Durch  diesen  Zusatz  soll  bestimmt  werden,  dass  der  Staat,  wenn
die  Impfung  eine  öffentliche  Angelegenheit  wird,  auch  dafür  zu  sorgen  hat,  dass  gute,
für  den  Schutz  wohlberechnete  Lymphe  immer  an  bestimmten  Stellen  vorhanden  ist
und  von  diesen  ausgegeben  wird.  Der  Gedanke  ist  nicht  neu,  und  auch  die  Ausführung
  nicht.  Er  ist  vielmehr  sehon  realisirt  in  allen  Bundesstaaten,  mehr  oder  weniger
gut  —  bei  uns,  muss  ich  sagen,  am  wenigsten  ausreichend.  Wir  haben  ja  einc  Zentral-Impfstelle,
  und  um  neue  Lymphe  zu  beschaffen,  um  auch  Lymphe  von  Kühen  wieder
zu  gewinnen,  sind  Prämien  für  die  Landleute,  die  pockenkranke  Kühe  haben,  ausgesetzt,
  damit  sie  dieselben  zu  einer  Impfstelle  führen,  so  dass  Lymphe  von  ihnen  abgenommen
  werden  kann.

Die  Erfahrung  hat  gezeigt,  dass  es  nützlich  ist  für  das  gute  Wirken  der  Schutzpocken-Lymphe,
  dass  sie  ab  und  zu  durch  unmittelbare  Kuhpocken-Lymphe  erneuert
werde.  Es  hat  sich  aber  nicht  als  günstig  herausgestellt,  unmittelbar  von  der  Kuh,
wenn  sie  an  den  Poeken  erkrankt  ist,  weiter  zu  impfen.  Es  hat  sich  vielmehr  am  vortheilhaftesten
  gezeigt,  dass  man  die  Kühe  impft  von  den  Menschenpocken  selbst,  d.  h.
von  den  Kuhpocken  eines  Menschen,  so  dass  man  also  auf  diese  Weise  die  Pocken  auch
bei  den  Kühen  willkürlich  hervorrufen  und  von  dieser  so  hervorgernfenen  Pocke  dann
den  Impfstoff  abnehmen  kann.  Dicse  Methode  bietet  mehrere  grosse  Vortheile.  Zuerst
hat  man  den  grossen  Vortheil,  dass  man  mit  äusseren  Einrichtungen  eine  angemessene
Quantität  von  sicherem,  gutem,  durchaus  unverdächtigem  Impfstoff  erzeugen  kann,  der
den  weiteren  Vortheil  darbietet,  dass  man  bei  der  Weiter-Impfung  nicht  ausschliesslich
auf  das  Abimpfen  vom  Arm  angewiesen  ist,  weil  man  in  grösseren  Quantitäten  den
Inıpfstoff  haben  kann,  und  hat  drittens  den  Vortheil,  dass  diese  Retrovaccine,  wie  sie
genannt  wird,  den  Schutz  sehr  gut  bewirkt  und  dass  die  Reizungen,  welche  an  der
Impfstelle  zuweilen  entstehen,  wenn  unmittelbar  mit  der  Kuhlymphe  geimpft  wird,  nicht
erzeugt  werden,  weil  dieser  neue  Stoff  dem  menschlichen  Körper  augenscheinlich  dadureh
  verwandter  geworden  ist,  dass  er  vom  Mensehen  genommen  und  auf  die  Kuh
übertragen  wurde.

Wir  sind  nun  der  Meinnng,  dass  die  Landes-Regierungen  solche  und  ähnliche  Anstalten
  neben  den  eigentliehen  grossen  Impfstellen  entweder  allein  oder  in  Verbindung
mit  ihnen  einrichten  sollen,  und  glauben,  dass,  wenn  das  Reich  ein  solches  Gesetz
giebt,  das  Reich  auch  wenigstens  die  Bestimmung  zu  treffen  hat,  in  welcher  Anzahl
solche  Anstalten  da  sein  miissen.  Wir  haben  absichtlich  nicht  verlangt,  dass  gerade
jeder  Staat  eine  solche  Anstalt  errichtet,  es  vielmehr  der  allgemeinen  Anordnung  iiberlassen,
  ob  er  sich  nicht  besser  mit  irgend  einer  Anstalt  eines  benachbarten  Landes  verbindet.
  Wirlıaben  noch  so  kleine  Bundesstaaten,  dass  es  ganz  unzwockmässig  wäre,
von  jedem  die  Erfiillung  einer  solchen  Staatspflicht  zu  verlangen;  sie  sind  eben  zu
klein,  um  vollständig  ihre  Staatspflicht  erfüllen  zu  können.  Aber  in  gewissen  Kreisen
muss  dieses  Institut  vorhanden  sein.  Wir  glanben  also,  dass  diese  Impf-Institute,  die

*)  Der  Erlass  der  im  $.  $  dem  Bundesrathe  tibertragenen  Anordnungen  wegen  Einrichtung
  der  Impf-Institute  ist  zur  Zeit  noch  in  der  Vorbereitung  begriffen.
        <pb n="51" />
        8.  9.  Impf-Gesetz.  35

weder  selbstständig  bestehen,  wie  zum  Beispiel  in  St.  Florian  in  Steyermark  ein
olches  Institut  besteht,  oder  wie  es  bei  München  unter  der  Leitung  des  ausgezeichneten
  Impf-Arztes  Reiter  in  Verbindung  mit  einem  Zentral-Impf-Iustitute  seit  cineı
Reihe  von  Jahren  besteht,  sich  entweder  darauf  beschränken,  diese  Kulpocken-Lymphe
iu  der  bezeichneten  Weise  zu  erzeugen,  oder  dass  sie,  wie  zum  Beispiel  in  Aınsterdam,
  neben  einem  Waisen-  oder  Findelhause  bestehen,  wo  nur  von  der  Kuhlymphe  die
Yaceine  für  die  Kinder  gewonnen  wird  und  sodann  wicder  weitere  Schutzpocken-Lymphe
  zum  Weiterimpfen  von  den  Kindern  gewonnen  wird.  Das  überlassen  ja  den
Anordnungen  des  Bundesraths  und  den  sachverständigen  Einrichtungen  der  Lanc  es
Regierungen,  die  die  zweckmässige  Form  dafür  sicherlich  finden  werden.  Dass  aheı
diese  Institute  in  hinreichender  Anzahl  vorhanden  sind,  dafür  glauben  wir  durch  das
Gesetz,  welches  die  Impfung  obligatorisch  macht,  Vorsorge  treffen  zu  müssen.  niese
Impf-Institute  sollen  dann  an  die  amtlichen  Impf-Aerzte  unentgeltlich  den  Impfstoft  abgeben
  und  müssen  so  viel  liefern,  als  diese  brauchen,  und  werden  im  Stande  sein,  im
Falle  der  Notlı,  bei  dem  Ausbruche  einer  Pocken-Epidemie  in  einer  Gegend,  sich  gegenseitig
  mit  guter  Schutzpocken  -  Lymphe  auszuhelfen  ,  dass  niemals  Mangel  daran
entstehen  kann  und  man  nirgend  gezwungen  wird,  zu  Nothbehelfen  zu  greifen.  Die
Impt-Aerzte  sind  wieder  verpflichtet,  ebenfalls  abzugeben  unentgeltlich  anandere  Aerzte.
Da  sie  aber  nicht  über  einen  angemessenen  Vorrath  verfügen  können,  so  legt  ihnen
das  Gesetz  nur  auf,  abzugeben,  soweit  sie  solche  verfügbar  haben.  Wir  glauben,  mm.
H.,  eine  wirkliche  Verbesserung  des  Gesetzes  mit  diesem  Zusatze  bewirkt  zu  haben.«

Bundes-Komm.  Kais.  Reg.-Rath  Nieberding::

»M.  H.!  Dass  die  Einrichtung  von  Impf-Instituten  zur  Beschaffung  von  Lymphe
erforderlich  ist,  wenn  die  Impfung  in  dem  vom  Entwurfe  gewollten  Umfange  zur  allgemeinen
  Verpflichtung  gemacht  wird,  bedarf  wohl  keiner  Darlegung,  und  ich  kann  es
als  eine  fast  selbstverständliche  Voraussetzung  bezeichnen,  welche  die  Regierungen
hatten,  als  sie  dem  Entwurfe  ihre  Zustimmung  crtheilten,  dass  in  den  einzelnen  Staaten
derartige  Institute  würden  errichtet  werden  müssen,  sobald  das  Gesetz  ins  Leben  getreten
  sein  würde.  Insofern  habe  ich  also  gegen  den  Gedanken,  der  den  Anträgen  von
Winter  und  Gen.  und  Gumbrecht  zu  Grunde  liegt,  von’diesem  Tische  aus  keine  Einwendung
  zu  erheben.  Was  die  Fassung  des  Amendements  von  Winter  und  Gen.  betrifft,
so  möchte  ich  indessen  zwei  Bedenken  erwähnen.

Das  eine  bezieht  sich  auf  Abs.  1  des  $.  9a.  Es  wird  darin  gesagt,  der  Bundesrath
  habe  dafür  zu  sorgen,  dass  eine  angemessene  Anzahl  von  Impf-Instituten  zur  Beschaffung
  der  Lymphe  von  den  einzelnen  Regierungen  eingerichtet  werde.  Das  Bedenken
  richtet  sich  gegen  dic  Stellung,  die  hierin  dem  Bundesrathe  gegeben  wird.  Ich
will  auf  die  Frage  nicht  weiter  eingehen,  ob  es  angemessen  ist,  den  Bundesrath  in  das
Gesetz  hineinzubringen  und  ihm  etwas  als  Verpflichtung  ausdrücklich  aufzuerlegen,  was
ihm  nach  der  Verfassung  zweifellos  als  eine  Befugniss  gebührt,  eine  Befugniss,  der  er,
als  er  dem  vorliegenden  Gesetz-Entwurfe  seine  Zustimmuug  gab,  Gebrauch  machen  zu
wollen  bereits  kundgegeben  hat.  Ich  möchte  darauf  aber  aufmerksam  machen,  dass
die  Fassung  der  Bestimmung  Zweifel  darüber  erwecken  kann,  ob  nicht  dem  Bundesvathe
  dadurch  Funktionen  zugemuthet  werden  ‚  die  ihm  verfassungsmässig  in  der  That
nicht  beiwohnen;  denn  der  vorgeschlagene  Paragraph  verpflichtet  ihn,  von  vornlierein
dafür  zu  sorgen,  dass  die  erforderlichen  Impf-Institute  eingerichtet  werden,  weist  ihm
also  in  diesem  Punkte  dic  Initiative  zu,  die  nicht  ihm,  sondern  den  einzelnen  Regierungen
  zukommt.  Die  Aufgabe  des  Reichs  kraft  der  ihm  zustchenden  Aufsicht  wird
Ja  sein,  falls  den  Verpflichtungen  nicht  genügt  werden  sollte,  die  durch  diesen  Paragr.
den  Landes-Regierungen  auferlegt  werden,  auf  geeigneten  Wegen  die  Regierungen  zur
Beachtung  der  Bestimmung  zu  veranlassen.  Dio  unmittelbare  Durchführung  derselben
liegt  aber  nicht  in  der  Aufgabe  des  Reiches  und  des  Bundesraths  selbst.

Ein  z  weites  Bedenken  wendet  sich  gegen  die  Fassung  des  Abs.  2  oder  vielmehr
gegen  die  Bestimmung,  die  in  zweiter  Reihe  in  das  Alinca  aufgenommen  worden  ist.
Es  wird  darin  gesagt,  dass  die  Impf-Institute  über  die  Herkunft  der  Lymphe  Listen
führen  sollen.  Die  Absicht,  die  die  Antragsteller  daboi  verfolgen,  ist  gewiss  eine  richtige;
  zweifelhaft  ist  es  aber,  ob  durch  Aufnahme  einer  derartigen  Bestinunung  in  das

3*
        <pb n="52" />
        3b  Impf-Gesetz.  8.9.

Gesetz  auch  der  Absicht  Reehnuug  getragen  wird.  Es  dürfte  sich  empfehlen,  die  Erwägung
  darüber,  ob  derartige  Listen  geführt  werden  sollen  und  in  welcher  Art  dies  BCschehen
  soll,  dem  Bundesrath  zu  überlassen,  diese  Erwägung  als  Sache  der  Exekutive
anzusehen,  die  event.  eine  entsprechende  Bestimmung  in  die  erforderlich  werdenden
Instruktionen  aufzunehmen  haben  wird,  hier  im  Gesetz  aber  vorläufig  darüber  Iinwegzugehen.
  Es  giebt  eine  Menge  instruktioneller  Bestimmungen,  die  mit  demselben
Rechte  wie  dieser  Passus  in  dem  Gesetze  Aufnahme  finden  können,  die  aber  nicht  erwähnt
  worden  sind,  weil  sie  eben  nicht  grundsätzlicher  Natur  sind,  sondern  in  die  Ausführung
  der  Grundsätze,  die  das  Gesetz  enthält,  gehören.

Beide  Bedenken,  die  ich  gegen  die  Fassung  des  Amendements  von  Winter  und  Gen.
entwickelt  habe,  treffen  nicht  zu  gegenüber  dem  Amendement  Gumbrecht.  Von  Seiten
der  verbündeten  Regierungen  würde  also,  wenn  Sie  einem  der  beiden  Vorschläge  die
Zustimmung  ertheilen  wollten,  die  Annahme  des  Vorschlages  des  H.  Abg.  Gumbrecht
keinem  Anstand  begegnen.«

Abgeordneter  Miguel:

‚_&amp;gt;M.  H.,  die  Verfassungs-Bedenken  des  H.  Vertreters  des  Bundesraths  kann  ich
nicht  theilen.  Wenn  das  Gesetz  dem  Bundesrath  die  Befugniss  beilegt,  eine  solche
Verfügung  zu  treffen,  so  ist  das  nicht  verfassungswidrig,  sondern  innerhalb  des  Rahmens
  der  Verfassung  möglich,  und  der  Bundesrath  leitet  dann  gegenüber  den  Einzelstaaten
  seine  Befugniss  eben  aus  dieser  gesetzlichen  Bestimmung  her.  Dagegen  bin
ich  soweit  einverstanden  —  wenn  ich  recht  verstanden  habe  —,  wenn  Bedenken  gegen
die  Fassung  erhoben  sind,  wie  die  freie  Kommission  sie  vorgeschlagen  hat.  \Venn
es  hier  lediglich  heisst  :

»Der  Bundesrath  hat  dafür  zu  sorgen,  dass  eine  angemessene  Anzahl  von  Impf-Instituten

  von  den  Bundes-Regierungen  eingerichtet  werde,  —«
so  fehlt  das  Wichtigste,  nämlich  die  Beilegung  des  gesetzlichen  Rechts  an  den  Bundesrath,
  von  den  Bundes-Regierungen  die  Einrichtung  solcher  Institute  zu  fordern,  beziehungsweise
  die  ausdrückliche  Erklärung,  dass  die  Landes-Regierungen  verpflichtet
sind,  solehe  Impf-Institute  auf  Anfordern  des  Bundesraths  einzurichten,

Nun,  glaube  ich,  kann  und  muss  man  die  Frage,  ob  alle  einzelnen  Landes-Regierungen
  für  ihr  Land  solche  Institute  einzurichten  haben,  wo  sie  einzurichten  sind,  wie
sie  einzuriehten  sind,  wie  die  Kosten  zu  vertheilen  sind,  —  in  der  gegenwärtigen  Lage
der  Anordnung  des  Bundesraths  überlassen  ;  man  muss  nur  positiv  aussprechen,  dass
solche  Impf-Institute  von  den  Landes-Regierungen  eingerichtet  werden  sollen,  —  Alles
nach  näherer  Anordnung  des  Bundesraths.

Ich  beantrage  daher,  indem  ich  im  Uebrigen  den  $.  9a  su  annehme,  wie  er  hier  vorgeschlagen
  ist,  statt  der  Worte:  »Der  Bundesrath  hat«  —  zu  sagen:

Die  Landes-Regierungen  haben,  nach  näherer  Anordnung  des
Bundesraths  —.

Dass  wir  dazu  verfassungsmässig  kompetent  sind,  den  Landes-  Regierungen  derartige
  sanitätspolizeiliche  Verpflichtungen  aufzuerlegen,  ebenso  wohl,  wie  wir  berechtigt
  sind,  diese  Verpflichtung  direkt  den  einzelnen  Gemeinden  der  einzelnen  Bundesländer
  aufzulegen,  scheint  mir  völlig  zweifellos  zu  sein.  Wenn  wir  das  Recht  haben,
den  Individuen,  den  Korporationen,  den  Gemeinden  in  dem  Rahmen  der  Verfassung
Verpflichtungen  aufzuerlegen,  so  haben  wir  dasselbe  Recht  gegenüber  den  einzelnen
Bundesländern,  und  ich  halte  es  nicht  für  zweckmässig,  die  Vorschriften  in  Beziehung
auf  die  Ausführung  in  die  Hand  des  Bundesraths  zu  legen;  es  liegt  ja  von  selbst  die
Oberaufsicht  in  Bezug  auf  die  Aufrechterhaltung  der  Vorschriften  in  der  Hand  des
Bundesraths.  Ich  glaube,  dadureli  würden  die  Verfassungs-Bedenken  beseitigt  sein.

Was  nun  die  Sache  selbst  betrifft,  so  gestehe  ich  offen,  dass  ich  persönlich  für  die
in  diesem  Gesetz  enthaltene  Ausdehnung  des  Impfzwangs  zu  stimmen  mich  kaum  würde
entschliessen  können  ohne  einen  solelıen  Paragr.  Nach  meiner  Meinung  ist  das  Vorhandensein
  vollständig  guter  und  sicherer,  unter  öffentlicher  Aufsicht  erzeugter  Lymplıe
ein  unbedingtes  Korrelat  des  Impfzwaugs.  Nach  meinen  Erfahrungen,  die  ich  früher
als  Verwaltungs-Beamter  gemacht  habe,  habe  ich  gefunden,  dass  cs  noch  in  Deutscliland
  zur  Zeit,  namentlich  in  denjenigen  Ländern,  wo  der  Impfzwang  besteht  und  gut
cordnet  ist,  so  vielfach  an  guter  Lymplıe  fehlt,  dass  daran  ein  schr  grosser  Mangel
besteht;  und  hat  der  Staat,  wenn  er  den  Bürgern  die  Verpflichtung  auferlegt,  sich
impfen  zu  lassen,  seinerseits  auch  die  Verpflichtung,  die  Möglichkeit,  dass  das  in  vollkommen
  sicherer  und  genügender  Weise  geschelie,  zu  gewähren.«
        <pb n="53" />
        $$.  9-11.  Impf-Gesetz.  37

Abgeordneter  Dr.  Zinn:  .  un  wu
°  ‚Gegenüber  den  Anstührnngen  desH.  Bundes-Komm.  möchte  ieh  Sie  bitten,  an  dieser

Bestimmung:  —  »und  haben  über  Herknnft  und  Abgabe  derselben  Listen  zu  führen«,
festzuhalten.  Mir  scheint  das  Gesetz  am  besten,  das  keiner  Instruktion  bedarf.  Schr
wichtig  ist  nun  anch  für  die  Statistik,  dass  Listen  ‚über  die  Herkunft  und  Abgabe  der
Lymphe  gefiihrt  werden.  Es  können  Fälle  vorkommen,  in  denen  mit  oder  ohne  Grund
behanptet  wird,  es  sei  zum  Beispiel  Syphilis  iibertragen  worden.  Da  ist  es  sehr  wichtig,
zu  wissen,  woher  stammt  eigentlich  diese  Lymphe.  Dann  kann  es  auch  vorkommen,
dass  ein  Kind  —  nicht  selten  treten  die  Symptome  der  angeborenen  Syphilis  erst  5  bis
6  Monate  nach  der  Geburt  auf  —  wird  nun  da  ein  solehes  mit  hereditärer  Syphilis  behaftetes
  Kind  vorher  geimpft,  und  es  treten  dann  endlich  nach  der  Impfung  die  Symptome
  auf,  so  schiebt  man  ohne  Weiteres  die  Syphilis  der  Impfung  zur  Last  —  durehaus
ohne  Grund!  Ich  glaube,  es  liegt  im  Interesse  einer  sicheren  Kontrole,  wie  imInteresse
einer  gewissenhaften  Ausübung  des  Impfgeschäfts,  dass  diese  Bestimmung  hier  ım
Gesetze  Platz  greift.«

Abgelehnt  wurde  der  Antrag  Gumbrecht,  den  ersten  Absatz  des
$.  9  folgendermassen  zu  fassen:

»Die  Landes-Regierungen  haben  für  die  Errichtung  einer  genügenden  Anzahl  von
Impf-Instituten  zu  sorgen,  welche  den  erforderlichen  Impfstoff  an  die  Impfstellen  abzugeben
  haben.«

(Impf-Scheine.)

$.  10.  Ueber  jede  Impfung  wird  nach  Feststellung  ihrer  Wirkung  ($.  5)
von  dem  Arzte  ein  Impfschein  ausgestellt.  In  dem  Impfschein  wird,  unter
Angabe  des  Vor-  und  Zunamens  des  Impflings,  sowie  des  Jahres  und  Tages
seiner  @eburt,  bescheinigt,  entweder,

dass  durcli  die  Impfung  der  gesetzlichen  Pflicht  genügt  ist,
oder,

dass  die  Impfung  im  nächsten  Jahre  wiederholt  werden  muss.

In  den  ärztlichen  Zeugnissen,  durch  welche  die  gänzliche  oder  vorläufige
Befreiung  von  der  Impfung  ($$.  1,  2)  nachgewiesen  werden  soll,  wird,  unter
der  für  den  Impfschein  vorgeschriebenen  Bezeichnung  der  Person,  bescheinigt,
  aus  welchem  Grunde  und  auf  wie  lange  die  Impfung  unterbleiben  darf.

$.  10  wurde  vom  Reichstage  unverändert  angenommen.
Die  Motive  zu  demselben  besagen:

»Die  Ausstellung  der  auf  die  Impfungen  bezüglichen  Bescheinigungen  ist
durch  die  bestehenden,  das  Impfwesen  regelnden  Landes-  Gesetze  bald  den
ımpfenden  Aerzten,  bald  den  Leitern  der  öffentlichen  Impfstellen  ,  bald  endlich
den  Verwaltungs-Behörden  übertragen,  an  welche  die  Impflisten  abzugeben  sind.
Die  Ueberweisung  dieser  Funktion  an  die  Impfstellen  oder  an  die  Verwaltungs-Behörden
  muss  die  Erlangung  der  Bescheinigungen  verzögern  und  erschweren.
Der  Entwurf  hat  deshalb  den  ersten  Weg  gewählt.  Es  kann  nicht  bedenklich
sein,  denjenigen  Sachverständigen,  welchen  das  Gesetz  die  Impfungen  selbst

anvertraut,  auch  die  Ausstellungen  der  Bescheinigungen  über  deren  Vollziehung
zu  überlassen.

(Formular  für  Impf-Scheine.)
$S.  11.  Der  Bundesrath  bestimmt  das  für  die  vorgedachten  Bescheimigungen
  ($.  10)  anzuwendende  Formular.

Die  erste  Ausstellung  der  Bescheinigungen  erfolgt  steinpel-  und  gebührenfrei.
        <pb n="54" />
        38  Impf-Gesew.  88.  11—13.

Dagegen  lautete  $.  11  in  der  Reg.-Vorlage:

»Die  Landes-Regierungen  bestimmen  das  für  die  vorgedachten  Bescheinigungen
  ($.  10)  anzuwendende  Formular.

Die  Ausstellung  der  Bescheinigungen  erfolgt  stempel-  und  gebührenfrei.«

(Verpflichtung  der  Eltern  und  Vormünder.)
$.12.  Eltern,  Pflege-Eltern  und  Vormünder  sind  gehalten,  auf  amtliches

Erfordern  mittelst  der  vorgeschriebenen  Bescheinigungen  ($.  10)  den  Nachweis
  zu  führen,  dass  die  Impfung  ihrer  Kinder  und  Pflegebefohlenen  erfolgt
oder  aus  einem  gesetzlichen  Grunde  unterblieben  ist.

(Unverändert  nach  der  Reg.-Vorlage  angenommen.)

Aus  den  Motiven  ist  zu  $$.  12,  13  Folgendes  zu  erwähnen:

»Es  ist  bereits  in  den  Bemerkungen  zu  $.  8  hervorgehoben,  dass  in  den
Impfscheinen  ein  Mittel  der  Kontrole  über  die  Ausführungen  der  gesetzlichen
Bestimmungen  gegeben  ist,  und  dass  dieses  Mittel  eine  besondere  Wichtigkeit
für  die  späteren  Impfungen  besitzt.  Hier  bieten  die  Impfscheine  die  Grundlage
der  regelmäsigen,  im  Uebrigen  nur  die  Möglichkeit  einer  ergänzenden  Kontrole.
Aus  dieser  verschiedenen  Bedeutung  erklärt  sich  die  verschiedene  Tragweite,
welche  $.  13  gegenüber  dem  $.  12  besitzt.«

(Verpflichtung  der  Schul-Vorsteher.)
8.  13.  Die  Vorsteher  derjenigen  Schul-Anstalten,  deren  Zöglinge  dem

Impfzwange  unterliegen  ($.  1,  Ziffer  2),  haben  bei  der  Aufnahme  von  Schülern
  durch  Einfordern  der  vorgeschriebenen  Bescheinigungen  festzustellen,
ob  die  gesetzliche  Impfung  erfolgt  ist.

Sie  haben  dafür  zu  sorgen,  dass  Zöglinge,  welche  während  des  Besuches
der  Anstalt  nach  $.  1,  Ziffer  2  impfpflichtig  werden,  dieser  Verpflichtung  genügen.


Ist  eine  Impfung  ohne  gesetzlichen  Grund  unterblieben,  so  haben  sie
auf  deren  Nachholung  zu  dringen.

Sie  sind  verpflichtet,  vier  Wochen  vor  Schluss  des  Schnljahres  der  zuständigen
  Behörde  ein  Verzeichniss  derjenigen  Schüler  vorzulegen,  für  welche
der  Nachweis  der  Impfung  nicht  erbracht  ist.

Der  gleichlautende  $.  13  des  Gesetz-Entwurfes  enthielt  noch  am  Schlusse
folgende  Bestimmung:
»Zöglingen,  welche  der  gesetzlichen  Impfung  entzogen  geblieben
  sind,  darf,  so  lange  die  nachträgliche  Vornahme  nicht  dargethan
  wird,  ein  Abgangs-Zeugniss  nicht  crtheilt  werden.«

Dieser  Satz  wurde  gestrichen,  »weil  darin  ein  willkürlich  gegriffones  Disziplinar-Mittel,
  das  mit  dem  Geiste  des  Gesetzes  nicht  in  Uebereinstimmung  ,  noch  im
Zusammenhange  stehe,  gefunden  wurde.«

(Allgemeiner  Impfzwang  beim  Ausbruch  der  Blattern-Krankheit.)
Hier  folgten  in  der  Reg.-Vorlage  die  nachstehenden  Paragraphen  :

»8.14.  Bei  einem  Ausbruche  der  Blattern-Krankheit  kann  die  zuständige  Behörde
anordnen,  dass  die  Einwohnerschaft  jedes  von  der  Krankheit  befallenen  Ortes  oder
ein  Theil  derselben,  olıne  Rücksicht  auf  frühere  Impfungen,  binnen  bestimmter  Frist
der  Impfung  sieh  zu  unterziehen  habe.«
        <pb n="55" />
        Zu  8.  14,  15  des  Entw.  Impf-Gesetz.  39

Die  Motive  erläuterten  den  $.  14  folgendermassen  :

»Die  Blattern-Epidemien  der  letzten  Jahre  haben  mehrfache  Beispiele  davon  geliefert,
  mit  welcher  Heftigkeit  die  Krankheit  selbst  an  Orten  auftreten  kann,  wo  regelmässige
  Impf-Eiurichtungen  bestehen.  Die  Wiederkehr  solcher  Erscheinungen  ist  nicht
abzustreiten:  sie  werden,  wenn  sie  eintreten,  das  Bedürfniss  nach  ausserordentlichen
Schutzmassregeln  wachrufen,  und  diese  Schutzmassregeln  werden  häufig  in  einer  vermehrten
  Anwendung  ler  Impfung  bestehen  müssen.  Es  war  zu  verhüten,  dass  für  solche  Fälle
aus  den  Bestimmungen  des  Entwurfs  den  Landes-Behörden  Beschränkungen  in  der  Freiheit

  des  Handelns  erwachsen.«

(Durchführung  des  Iwpfzwanges.)
»8.  15.  Wenn  ein  Impf-Pflichtiger  ohne  gesetzlichen  Grund  der  Impfung  entzogen
geblieben  ist,  und  eine  amtliche  Aufforderung  zu  deren  Nachholung  sich  fruchtlos  erweist,
  so  kann  die  Impfung  mittelst  Zuführung  zur  Impfstelle  erzwungen  werden.«

Die  freie  Kommission  schlug  vor,  dem  $.  14  als  Absatz  2  hinzuzufügen

  :

»Wird  diese  Frist  ohne  gesetzlichen  Grund  versäumt  und  eine
amtliche  Aufforderung  zur  Nachholung  der  Impfung  nicht  befolgt,
so  kann  die  letztere  mittelst  Vorführung  vor  den  öffentlichen  Impf-Arzterzwungen
  werden.«—

&amp;amp;.  15  aber  zu  streichen.

Hierüber  entspann  sich  in  den  Reichstags-Verhandlungen  der  zweiten
Lesung  eine  sehr  ausführliche  Debatte,  von  welcher  wir  das  Wichtigste  nachstehend
wiedergeben.  (St.  B.,  S.  256  ff.)

Abgeordneter  Dr.  Lasker:

»Ich  bitte  Sie,  bei  den  $$.  14  und  15  eine  Veränderung  vorzunehmen,  sowohl  gegen
dieIntention  der  Regierung,  wie  auch  gegen  die  Intention  der  freien  Kommission.  Ich
bin  nicht  unzweifelhaft,  ob  überhaupt  ein  solches  Verordnungsrecht  aufrecht  erhalten
werden  soll  für  die  Zeit  der  Epidemien;  in  diesem  Punkte  aber  füge  ich  mich  dem  Gutachten
  der  Sachverständigen  und  beachte  hierbei  das  Wort  des  H.  Abg.  Zinn,  dass  die
medizinische  Wissenschaft  vom  medizinischen  Standpunkte  aus  den  Zustand  zu  schildern
  hat,  und  wir  haben  den  entsprechenden  Reclıtszustand  zu  schaffen.  Wir  können
aber  niemals  einen  solchen  Rechtszustand  aufrecht  erhalten,  dass  in  einem  Kreise  die
erwachsenen  Personen  zwangsweise  zum  Arzt  gebracht  und  zurImpfung  gestellt  werden.
Wenn  wir  die  Vorführung  gestatten  bei  minderjährigen  Personen,  so  ist  dies  cben  bloss
deswegen  gerechtfertigt,  weil  wir  annehmen,  dass  diejenigen,  denen  sie  zur  Pflege  empfohlen
  sind,  nicht  ihrer  Pflicht  genügen,  und  der  Staat  tritt  an  die  Stelle  der  Väter
und  Pfleger,  und  wir  setzen  voraus,  dass  die  Unmündigen  freiwillig  die  Impfung  an  sich
vornehmen  lassen.  Aber  erwachsene  Personen,  dienichtfreiwilligzur  Impfung  erscheinen
wollen,  etwa  gebunden  vor  den  Arzt  zu  bringen,  um  dann  an  ihnen  die  Operationen
vorzunehmen,  das  liegt  gewiss  nicht  im  Geiste  unserer  Gesetzgebung  ;  eine  Bestimmung
zu  erlassen,  von  der  wir  alle  im  voraus  wissen,  dass  sie  nicht  durchführbar  sei,  scheint
mir  nicht  angemessen  zu  sein.  Das  einzige  Mittel,  um  Erwachsene  zu  veranlassen,  dass
sic  den  Vorschriften,  die  von  den  Sachverständigen  für  nothwendig  erachtet  werden,
Folge  geben  werden,  besteht  in  der  Strafe,  und  ich  habe  mir  deswegen  erlaubt,  Ihnen
auch  eine  solche  Strafe  vorzuschlagen.«

Abgeordneter  Dr.  Löwe:

»Ich  bin  mit  dem  Gedanken  vollständig  einverstanden,  den  der  H.  Abg.  Lasker  hier
soeben  entwickelt  hat.  Wir  sind  uns  auch  ganz  klar  darüber  geworden,  dass  von  einer
eigentlichen  Zwangs-Impfung  nicht  die  Rede  sein  könne;  ich  muss  ihn  noch  dahin  selbst
ergänzen,  dass,  soweit  Aerzte  in  der  freien  Kommission  betheiligt  waren,  die  übereinstimmende
  Meinung  unter  ihnen  dahin  ging,  dass  diese  zwangsweise  Impfung  in  dieses
Gesetz  gesetzt  werden  könnte,  dass,  soweit  unsere  Personenkenntniss  in  der  ärztlichen
Welt  aber  reichte,  sich  unter  den  Acrzten  Niemand  finden  würde,  der  zwangsweise  die
Impfung  etwa  an  einem  Gefesselten  vollziehen  würde.  Wenn  wir  Ihnen  nichtsdestoweniger
  den  Paragr.  vorgeschlagen  haben,  so  haben  uns  verschiedene  Grinde  dazu  verleitet.
  Wir  haben  eben  aus  der  praktischen  Kenntniss  der  Verhältnisse  und  der  Menschen
  uns  gesagt,  es  giebt  unter  denen,  die  sich  der  Impfung  überhanpt  entzogen  haben,
        <pb n="56" />
        40  Impf-Gesetz.  Zu  $$.  14,  15  des  Entw.

:  o  r  .  .  j  ..  ..  .  .

noch  von  ganze  Zahl,  mit  onen  sieh  reden  lässt  über  die  Impfuug  ;  es  sind  die  Leicht-‚erstreuten,

  die  Nachlässigen,  denen  zehn  Bestellungen,  noch  so  gut  ausgerichtet,
  doch  nicht  den  Gedanken  eingeben,  dieser  Bestellung  schliesslich  nachzukommen;
  die  sielı  selbst  mit  Geldstrafen  belegen  lassen  und  es  doelı  verbummeln  Dann
aber  giebt  es  gerade  in  der  jetzigen  Zeit  der  Agitation  eine  ganze  Zahl  von  —  wie  soll
ieh  sie  nennen?  —  Prinzipienreitern  vielleicht,  oder,  was  noch  viel  häufiger  zutrifft,  Renommisten,
  die  mit  einer  absonderliehen  Meinung  anftreten  und  diese  absonderliehe
Meinung  nun  so  weit  durehführen,  bis  ihnen  die  Sache  schlimm  vorkommt.  Wir  haben
deshalb  den  Zeitpunkt  für  die  Durchführung  der  von  diesem  Gesetze  vorgeschriebenen
Impfungen  gewählt,  den  auch  der  H.  Abg.  Lasker  ins  Auge  gefasst  hat,  den  Zeitpunkt
nämlich,  wenn  die  Epidemie  ausgebrochen  ist.  Wir  haben  diesen  Zeitpunkt  gewählt
einmal  weil  dann  die  Gesellschaft  ein  besonderes  Recht  hat,  diese  Sieherheitsmassregel
durchzuführen,  zweitens  aber  auch,  weil,  wenn  das  Feuer  auf  den  Nägeln  brennt,  viele
Leute  ganz  anders  über  die  Sache  empfinden,  als  sie  sonst  empfunden  haben.  Ich  habe
erst  in  diesen  Tagen  einen  Brief  von  einem  Kollegen,  von  einem  amtlichen  Arzt,  von
einem  Physikus  erhalten,  der  mir  mittheilt,  dass  in  seinem  Kreise  —  der  Kreis  ist  hier
ganz  in  der  Nähe  —  ein  Arzt  sich  der  Neigung  hingegeben  hatte,  mit  dieser  in  ärztliehen
  Kreisen  schr  ausserordentlichen  Meinung  sich  im  Publikum  zu  bewegen  und  gegen
das  Impfen  zu  agitiren.  Als  aber  im  letzten  Jahre  die  Krankheit  in  seinem  Heimathsorte
selbst  ausbrach,  hat  er  sich  denn  doch  entschlossen  —  oder  vielleicht  auch  nur  seine
Frau  —  ,  sämmtliehe  Kinder  vacciniren  und  revacciniren  zu  lassen,  der  grösseren
Sieherheit  wegen.  M.  H.,  diese  Erfahrung  war  für  uns  immerhin  bestimmend  genug,
um  zu  wünschen,  dass  die  betreffenden  Individuen  dem  Impf-Arzt  vorgeführt  werden,
und  selbst  zu  wünschen,  dass  bei  diesen  Vorfiihrungen,  wenn  es  nothwendig  erscheint,
auch  ein  Zwang  angewandt  werden  kann,  wie  bei  anderen  Gelegenheiten,  bei  Zeugenaussagen
  u.  s.  w.  Wir  waren  der  Meinung,  dass  bei  sehr  vielen  von  denjenigen,  die
renitent  gewesen  sind,  die  freundliehe  und  ernste  Zusprache  des  Impf-Arztes,  bei  dem
Ja  an  sich  nicht  vorauszusetzen  ist,  dass  er  ein  Geschäft  machen  will,  genügen  wird,
um  diesen  Widerstand  zu  brechen.  Dass  von  einer  zwvangsweisen  Impfung  nach
unserer  Meinung  nicht  die  Rede  war,  habe  ich  schon  erklärt.  Nun  gestehe  ich  zu,  dass
unser  Amendement  hier  nicht  ganz  glücklich  gefasst  ist,  weil  immerhin  darin  noch  der
Gedanke  gefunden  werden  könnte,  dass  eine  zwangsweise  Impfung  stattfinden  solle.
Wir  haben  uns  deshalb  entschlossen,  noch  einen  Schritt  weiter  zurückzugehen  und  uns
mit  dem  Amendement  des  H.  Abg.  Lasker  zu  vereinigen,  in  der  Voraussetzung,  dass
es  natürlich  der  Verwaltungs-Behörde  immer  überlassen  bleibt,  alle  die  in  ihrer  Befugniss
  liegenden  Mittel  anzuwenden,  um  die  Leute  zu  bewegen,  zu  dem  Impf-Arzt  zu
gehen.  Ich  erinnere  daran,  dass  in  Preussen  das  allgemeine  Reglement  von  1835  in
Fällen  des  Ausbruchs  der  Krankheit,  also  gerade  zu  dem  von  uns  in  das  Ange  gefassten
Zeitpunkt,  die  von  uns  verlangte  Befugniss  in  weitgehendem  Sinne  den  Verwaltungs-Behörden
  übertragen  hat.«

Abgeordneter  Abeken:

»Ich  bin  im  Allgemeinen  kein  Gegner  des  Impfens;  ich  habe  mich  besonders  gerade
auch  ans  den  über  diese  Frage  stattgefundenen  Debatten  überzeugt,  dass  allerdings  die
Statistik  sehr  dafürspricht,  dass  der  in  einzelnen  Staaten  bereits  geübte  Impfzwang  sehr
viel  Gutes  gehabt  und  die  Krankheit  sehr  vermindert  hat.  Aber  es  ist  ein  grosser  Unterschied
  dazwischen,  ob  man  auf  Minderjährige,  insbesondere  Kinder  und  Leute  von
12  Jahren,  oder  auf  solche  Leute,  welche  während  der  Erfüllung  ihrer  militärischen
Dienstpflieht  in  Kasernen  und  Lägern  massenhaft  zusammenwohnen,  nnd  die  sich  überhaupt
  einerstrengen  Disziplin  in  Bezug  auf  ihre  ganzen  Lebens-Verhältnisse  unterwerfen
müssen,  —  wenn  man  auf  solche  Personen  eine  derartige  Vormundschaft  von  Staatswegen
  ausübt,  oder  auf  selbständige  Erwachsene;  und  es  erscheint  nıir  allerdings  als
ein  höchst  bedenklicher  Eiugriff  in  das  Recht  der  Persönlichkeit  und  der  Freiheit  des
erwachsenen  Mannes,  wenn  man  von  ihm  verlangt,  dass  er  an  seinem  Körper  in  reiferem
Alter  eine  Operation  vornehmen  lassen  soll,  die  mindestens  unter.  den  Saclıverständigen
noch  Zweifeln  unterliegt.  Einer  der  H.  Vorredner  sprach  mit  einer  gewissen  Geringschätzung
  über  alle  diejenigen  Personen,  welche  nicht  unbedingt  zur  Fahne  des  Impfens
schwören.  Ich  denke,  die  Wissenschaft  sollte  vor  Allem  das  Beispiel  der  Toleranz  geben.
Ich  muss  sagen,  meinem  Gefühle  widerstrebt  es  ebenso  sehr,  einen  Arbeiter,  der  die
Geldstrafe  nicht  zahlen  kann,  ins  Gefängniss  zn  stecken,  weil  er  sielı  einer  solchen
Operation,  die  er  für  gefährlich  hält,  nicht  unterwerfen  will,  als  es  verletzend  für  mein
Gefühl  ist,  wenn  man  einen  Menschen  vor  den  Impf-Arzt  führt,  ihn  aufden  Stuhl  bindet
und  die  Lanzette  in  seine  Sehultern  sticht.

leh  finde  iiberhaupt,  dass  die  Unterwerfung  unter  eine  solche  ärztliche  Operation
bei  Erwachsenen  nicht  erzwungen  werden  sollte.
        <pb n="57" />
        Zu  $$.  14,  15  des  Entw.  Impf-Gesetz.  A|

Ich  weiss  ferner,  dass  viele  Personen  ein  rein  praktisches  Bedenken  gerade  gegen
den  $.  14  haben.  Es  kommt  ja  hänfig  auch  jetzt  schon  vor,  dass,  wenn  Poeken-Epidemien
  ausbrechen,  die  Leute  ans  natürlicher  Angst  sich  impfen  lassen.  Da  ist  nun,  wie
ich  gehört  und  zum  Theil  selbst  erlebt  habe,  häufig  der  Fall  vorgekommen,  dass  solche
Personen  unmittelbar,  nachden  sie  geimpft  waren,  oder  rasch  nachher,  die  Pocken  im
heftigsten  Grade  bekamen  unter  ganz  bedenklichen  Erscheinungen  und  auch  häufig
daran  starben.  Diese  Erscheinung  wurde  damals  von  vielen  Seiten  so  erklärt,  dass
gesagt  wurde:  ja,  diese  Leute  sind  schon  angesteckt  gewesen,  als  sie  geimpft  wurden.
Wenn  ein  bereits  Angesteckter  —  und  das  kann  er  selbst  nicht  wissen  —  im  Anfange
geimpft  wird,  so  wird  die  Krankheit  viel  gefährlicher  und  kann  leicht  tödtlich  werden.
Wenn  aber  eine  Epidemie  bereits  ausgebrochen  ist,  dann  ist  Jeder,  der  sich  impfen
lässt,  dieser  Gefahr  ausgesetzt,  und  es  scheint  mir  sehr  bedenklich,  einen  Menschen  zu
dergleichen  zwingen  zu  wollen.  Wenn  man  die  Epidemien  vorhersehen  und  einen
solchen  Impfzwang  vor  dem  Ausbruch  derselben  anordnen  könnte,  so  könnte  man  sich
vielleicht  eher  von  dem  Gesichtspunkte  der  Gefährlichkeit  aus  mit  einer  solchen  Massregel
  versölinen;  aber  hier  soll  ja  erst  eine  solche  Anordnung  überhaupt  gestattet  sein,
wenn  die  Epidemie  bereits  in  vollem  Gange  ist,  und  dann  weiss  Keiner,  wenn  er  zum
Impf-Arzt  geht,  ob  er  nicht  schon  angesteckt  ist.  Ich  halte  das  also  auch  für  eine  schr
bedenkliche  und  missliche  Massregel  an  und  für  sich,  und  ich  kenne  viele  Personen,
die  aus  diesem  Grunde  bei  der  in  meiner  Vaterstadt  vor  einiger  Zeit  herrschenden
Epidemie  sich  nicht  impfen  lassen  wollten.  Ich  habe  auch  aus  anderen  Städten,  z.  B.
aus  Erfurt,  gehört,  dass  die  Behörden  dort  während  einer  Epidemie  die  Impfung  verboten,
  weil  sich  die  Todesfälle  nach  derselben  hänften.

Wenn  dieser  Gesichtspunkt  von  sachverständiger  Seite  hier  vielleicht  widerlegt
werden  sollte,  so  muss  ich  doch  daran  festhalten,  dass  ein  solcher  Zwang  gegen  Erwachsene
  nicht  durch  die  Gefahren,  welche  bisher  in  nenerer  Zeit  die  Pocken  in  Deutschland
  herbeigeführt  haben,  gerechtfertigt  ist.  Ja,  wenn  die  Pocken  so  wütheten,  wie  im
Mittelalter  der  schwarze  Tod,  wenn  die  Bevölkerung  davon  dezimirt  würde,  dann
könnte  man  allerdings  sagen:  wir  müssen,  wenn  auch  nur  im  Wege  des  Experiments,
versuchen,  durch  jedes  Zwangsmittel  die  Seuche  zu  bekämpfen.  So  liegt  aber  die
Sache  keineswegs.  Im  Ganzen  erliegen  doch  nur  wenige  Menschen  den  Pocken,  und
wenn  die  ersten  Paragr.  des  Gesetzes  angenommen  werden,  wenn  die  Minderjährigen
zweimal  und  die  Militärpflichtigen  unter  denselben  dreimal  zwangsweise  geimpft
werden,  so  wird  ja  nach  Ansicht  der  Acrzte  selbst  schr  zur  Verminderung  der  Pocken
dadurch  bei  uns  beigetragen  werden.  Soll  man  nun  auf  die  Gefahr  hin,  dass  hier  und
da  bei  einzelnen  Erwachsenen,  die  sich  nicht  impfen  lassen  wollen,  die  Vorurtheile  dagegen
  haben,  ciner  angesteckt  wird  und  vielleicht  auch  stirbt,  eine  Gesetzes-Bestimmung
  cinführen,  welche  fiir  viele  Menschen  etwas  äusserst  Verletzendes  hat  und  die
Missstimmung,  welche  schon  in  vielen  Kreisen  gegen  manche  Einrichtung  des  Reiches
herrscht,  noch  vermehren  würde?  Soll  man  zu  den  feindlichen  Parteien,  die  wir  leider
schon  gegen  unsere  Institutionen  im  Reiche  haben,  zn  der  klerikalen,  zu  der  sozialen
„artei,  uns  noch  eine  Pocken-Opposition  schaffen?  Das  scheint  mir  doch  zu  weit  zu
gehen.

Sodann  scheint  mir  auch  darin  eine  Härte  zn  liegen,  dass  bei  dem  in  $.  14  vorgesehenen
  Falle  ohne  Unterschied  Jeder  geimpft  werden  soll.  Wenn  nun  vorsorgliche
Leute  drei  oder  sechs  Monate  vor  Ausbruch  einer  Epidemie  sich  haben  impfen  lassen,
weil  vielleicht  an  anderen  Orten  die  Pocken  aufgetreten  waren,  so  sollen  nun  diese

ente  sich  nochmals  impfen  lassen,  wenn  auch  an  ihrem  Wohnorte  eine  Epidemie  ausricht
  !«

Abgeordneter  Dr.  Zinn:

»Der  Zweck  dieses  Gesetzes  ist,  zu  verhüten,  dass  die  Blattern  nicht  wieder
eine  Ausbreitung  gewinnen,  wie  sic  dieselbe  in  den  Jahren  1866  und  1871—72  und
ganz  besonders  zu  Anfang  dieses  Jahrhunderts  gehabt  haben.  Wir  wollen  also  nicht
mit  unseren  Massregeln  warten,  bis  wieder  eine  grosse  Blattern-Epidemie  über  unsere
Bevölkerung  gekommen  ist.  Denn  es  ist  unrichtig,  was  einer  der  H.  Vorredner  aneefiihrt
  hat,  dass,  wenn  ein  frisch  Geimpfter  von  den  Blatteru  befallen  werde,  dann  die
Blattern  einen  schlimmeren  ıınd  gefährlicheren  Verlauf  nehmen.  Das  ist  durchaus  nicht
richtig.  Dann  gebe  icl  Folgendes  zu  bedenken.  Es  bricht  in  irgen«  einer  Stadt.  an
Irgend  eincm  Orte  eine  Blattern-Epidemie  aus;  —  in  dem  Moment  «es  Ausbruchs  haben
5cwiss  nur  ausserordentlich  wenig  Menschen  bereits  das  Blattern-Kontaeium  in  sich
aufgenommen;  also  die  grosse  Mehrzahl  kann  durch  das  Impfen  gleich  beim  Beginn
der  Epidlemie  vollkommen  geschützt  werden.  Dann  wollen  wir  ja  durch  unser  gegenwärtiges
  (scsetz  dafür  sorgen,  dass  «ie  Massen-Impfungen  währeml  einer  Epidemie
nicht  mehr,  in  «der  bisherigen  unvollständigen  und  sorglosen  Weise  vorgenommen  wer-
        <pb n="58" />
        49  Impf-Gesetz.  Zu  88.14,  15  des  Entw.

den.  Faktisch  besteht  in  manehen  Ländern  dieser  Zwang  während  des  Heırselens  von
Blattern-Epidemien,  und  die  Zahl  derjenigen,  die  sieh  weigern,  sieh  wieder  impfen  zu
lassen  wälırend  einer  Epidemie,  ist  sehr  klein.  leh  kann  Ihnen  anführen,  dass  z.  B.  in
Stuttgart  zur  Zeit  der  Blattern-Epidemie  gerade  die  Inıpf-Gegner  sieh  massenweise  bei
dem  Impf-Arzt  gestellt  haben,  um  sieh  revaeeiniren  zu  lassen.«

Abgeordneter  Dr.  Reichensperger  (Krefeld):

»Der  gegenwärtige  Paragr.  scheint  mir  so  reeht  zu  zeigen,  dass  die  Herren  Mediziner,
  welehe  für  den  Impfzwang  eingenommen  sind,  einen  sehr  sehwankenden  Boden
unter  den  Füssen  haben,  -—  ja,  dass  sie  es  selbst  zugestehen  missen,  was  die  Hauptsaehe
  ist.  Der  Paragr.  setzt  voraus,  dass  Vaeeination  und  Revaeeination  stattgefunden
  hat  ;  niehtsdestoweniger  aber  kommt  er  zu  der  weiteren  Annahme,  dass  trotz  alles
Wieder-Impfens  doeh  die  Blattern-Krankheit  eintreten  kann,  weshalb  denn  nenerdings
geimpft  und  zwangsweise  geimpft  werden  muss.  Wenn  darin  nieht  ein  Zugeständniss
liegt,  dass  das  Vaeeiniren  und  Revaeeiniren  in  seinem  Erfolge  etwas  höehst  Problematisehes
  ist,  dann  weiss  ieh  nieht,  wie  es  mit  meiner  und  anderer  Leute  Logik  besehaffen
  ist.  Es  wird  hier  also  vorgesehlagen,  dass,  naehdem  alle  Vorsiehtsmassregeln
ergriffen  und  die  Herren  Aerzte  der  Ansieht  gewesen  sind,  dass  für  alle  Zukunft  Sieherstellung
  erfolgt  ist,  —  ieh  sehe  mieh  veranlasst,  den  $.  14  vorzulesen  :

Bei  einem  Ausbruehe  der  Blattern-Krankheit  kann  die  zuständige  Behörde  anordnen,
  dass  die  Einwohnersehaft  jedes  von  der  Krankheit  befallenen  Ortes  oder  ein
Theil  derselben,  ohne  Rieksicht  auf  frühere  Impfungen,  binnen  bestimmter  Frist  der
Impfung  sieh  zu  unterziehen  habe.«

Wenn  ieh  deutseh  verstehe,  so  steht  doch  ganz  einfach  hier,  dass,  sobald  eine
Blattern-Krankheit  sieh  offenbart,  alle  früheren  Impfungen  unbeachtet  gelassen  werden
  können,  dass  die  Behörde  bereehtigt  ist,  abermals  impfen  zu  lassen,  und  zwar
zwangsweise.  Das  kann  doeh  keinem  Zweifel  unterliegen.  Ebensowenig  kann  es
meines  Eraehtens  einem  Zweifel  unterliegen,  dass  die  Herren,  welehe  diesen  Satz  befürworten,
  ihrerseits  von  der  Ansieht  ausgehen,  dass  alles  Impfen  und  Wieder-Impfen
am  Ende  doeh  nur  einen  selır  problematisehen  Erfolg  hat.

Ieh  frage  dann  aber  weiter,  was  soll  hier  der  Satz  heissen:  »ein  Theil  derselben
kann  zur  Revaeeination  verurtheilt  werden«?  Weleher  Theil  derselben?  Bleibt  es  der
Behörde  überlassen,  zu  sagen,  blos  die  Dienstmädehen,  blos  die  Arbeiter,  blos  die
Leute  in  den  niedrigsten  Klassen  der  Einkommensteuer,  blos  die  Verheiratheten  oder
die  Unverheiratheten  sollen  geimpft  werden?  Man  muss  doeh,  wie  mir  seheint,  etwas
Bestimmtes  dabei  denken  können,  wenn  ein  Gesetzes-Paragraph  einen  Ausdruek  gebraueht,
  ieh  meinestheils  bin  aber  vollkommen  ausser  Stande,  mit  dem  Ausdrueke:
»ein  Theil  derselben«  eine  bestimmte  Vorstellung  zu  verbinden.  Weleher  Willkür,  m.
H.,  eröffnen  Sie  dureh  solche  Sätze  Thür  und  Thor  !

Die  Kaiserl.  Impf-Behörde  kann  also,  sobald  an  einem  Orte  die  Blattern-Krankheit
ausgebroehen  ist,  —  in  welehem  Umfange  und  mit  weleher  Intensität,  ist  nieht  bestimmt,
  —  verordnen:  dieser  Stadttheil,  die  Bewohner  jener  Strasse  oder  aueh  andere
Kategorien  sollen  alle  wieder  geimpft  werden,  und  wenn  sie  sieh  das  nicht  gefallen
lassen,  dann  sollen  sie,  aueh  wenn  sie  bereits  drei  bis  viermal  geimpft  worden  wären,
dazu  gezwungen  werden.  Der  H.  Abg.  Dr.  Löwe  ist  so  freundlieh  naehzugeben,  dass
die  zu  Operirenden  nieht  mit  bewaffneter  Maeht,  durch  Gendarmen  oder  Polizeidiener,
vorgeführt  werden,  aber  er  befürwortet  doeh  immer  noeh  mit  dem  H.  Abg.  Lasker  eine
erhebliehe  Strafe,  eventuell  Gefängniss-Strafe.

Es  ist  also  ganz  in  das  Belieben  der  betreffenden  Behörde  gesetzt,  einer  ganzen
Kategorie  von  Bewohnern  eine  Gefängniss-Strafe  von  nieht  ganz  geringer  Dauer  in
Aussieht  zu  stellen,  andere  dagegen  versehont  bleiben  zn  lassen,  alles  naeh  Gutdünken,
ohne  dass  hier  irgend  eine  Grenzlinie  gezogen  wäre.  Der  H.  Abg.  Dr.  Löwe  hat  vorhin
  von  Briefen  gesprochen,  die  ihn  neuerdings  in  seinem  Systeme  bestärkt  hätten.  M.
H.,  wenn  er  nieht  mit  diesem  Beispiele  vorausgegangen  wäre,  so  würde  ielı  meinerseits
es  unerwähnt  lassen,  dass  auelı  ieh  seit  der  vorigen  Debatte  wieder  eine  ganze  Reilıe
von  Briefen  bekommen  habe,  die  förmlieh  Zeter  sehreien  über  das,  was  hier  besehlossen
worden  ist,  und  zwar  von  Personen  —  die  Briefe  stehen  zu  Diensten  —,  die  an  namentliehen
  Beispielen  darthun,,  wie  bei  solehen  Epidemien  revaeeinirte  Mitglieder  ihrer  Familie
  starben,  während  diejenigen,  die  sieh  nieht  hatten  impfen  lassen,  beim  Leben  geblieben
  sind.  Solche  Beispiele  wurden  mir  mitgetheilt,  wer  sieh  dafür  näher  interessirt,
kann  die  Briefe  von  nıir  entgegen  nehmen.  Bu

Sodann  ist  wieder  anf  Württemberg  exemplifizirt  worden.  Nun  liegt  mir  hier  gerade
  über  Württemberg  eine  Brosehüre  vor,  welehe  den  H.  Gegnern  wolıl  bokannt  sein
wird,  die  sie  aber  wohlweislieh  unerwähnt  gelassen  haben.  Der  Titel  derselben  lautet:
»Versneh  einer  Kritik  der  Sehutzpoeken-Impfung«  Es  sind  da  statis-
        <pb n="59" />
        Zu  $$.  14,  15  des  Entw.  Impf-Gesetz.  43

stische  Zahlen  über  die  Sterblichkeit  der  Kinder  in  verschiedenen  Staaten  mitgetheilt,
ınd  anffallender  Weise  ist  gerade  in  Württemberg,  wo  die  Einimpfung  am  konsequentesten
  durchgeführt  worden  ist  —  wir  haben  das  In  der  vorigen  Sitzung  gehört  —,
die  Sterblichkeit  der  Kinder  am  allergrössten  gewesen;  es  sind  hier  etwa  15  Staaten
aufgeführt,  unter  denselben  zeigt  Norwegen  10,4  im  ersten  Lebensjahr  Gestorbene,
Württemberg  dagegen  35,4.  Es  scheint  danach  doch,  dass  in  Württemberg  das  Impfen
der  Kinder  sich  im  Grossen  und  Ganzen  im  Verhältniss  zum  Sterben  der  Kinder  nicht
bewährt  hat,  dass  vielmehr  das  entgegengesetzte  Resultat  sich  eingestellt  hat.

Nun  noch  ein  Wort  über  den  Zwang,  der  geübt  werden  soll,  und  zwar  ‚eventuell
durch  die  Gefängniss-Strafe.  Die  Gefängniss-Strafe  wird  in  den  meisten  Fällen  eintreten,
  weil  diejenigen,  welche  sich  weigern  werden,  durchschnittlich  der  arbeitenden,
der  unbemittelten  Klasse  angehören  werden.  Die  Bemittelten  ergeben  sich  leichter  in
ihr  Schicksal;  sie  können  sich  auch  leichter  in  angemessener  Art  von  einem  Arzte,  der
ihr  Vertrauen  besitzt,  impfen  lassen.  In  der  Mehrzahl  der  Fälle  wird  daher  zweitelsohne
  die  Gefängniss-Strafe  eintreten.«

Abgeordneter  Dr.  Löwe:

»Wir  Sachverständige  haben  niemals  die  Frechheit  gehabt,  zu  sagen,  dass  wir  etwas
Absolutes  hätten.  Wir  kennen  auch  hier  keinen  absoluten  Schutz;  wir  halten  es  für
möglich,  dass  wer  heute  geimpft  ist,  morgen  infizirt  wird;  aber  wir  sagen:  unter
Millionen  Fällen  kommt  dies  nur  einmal  vor.  Die  Vaceine  schützt  ebensogut  wie  die
Blattern-Krankheit  selbst;  wenn  Sie  heute  die  Blattern-Krankheit  überstanden  haben,
sind  Sie  nicht  absolut  sicher,  dass  Sie  sie  nicht  im  nächsten  Jahre  wieder  bekommen.
Alsovon  »absolut«  ist  bei  uns  gar  keine  Rede;  wir  rechnen  nach  Wahrscheinlichkeits-Gesetzen,
  und  das  Wahrscheinlichkeits-Gesetz  spricht  in  eminentem  Grade  für  uns.

Da  es  nun  heisst:  »ein  Theil  der  Bevölkerung«  —  ja,  wollen  Sie,  dass  ganz  Berlin
wiedergeimpft  werden  soll,  wenn  in  Moabit  die  Krankheit  ausgebrochen  ist?  Natürlich
lassen  wir  erst  nur  Moabit  und  die  benachbarten  Strassen  oder  vielmehr  ganz  zuerst  die
Bewohner  der  Häuser,  wo  die  Krankheit  ausgebrochen  ist,  impfen  und  warten  das
Weitere  ab.  Es  ist  dies  so  einfach,  dass  ich  erstaunt  gewesen  bin,  wie  der  H.  Vorredner
  darin  eine  logische  Schwierigkeit  hat  finden  können.  Es  soll  dort  geimpft  werden,
  wo  eine  Epidemie  ausgebrochen  ist,  und  zwar  an  den  Stellen  zuerst,  wo  die  Gefahr
der  Weiterverbreitung  am  grössten  ist.  Die  Epidemien  haben  ihre  regelmässige  geographische
  Verbreitung  ;  also  muss  man  mit  den  Vorkehrungen  gegen  Weiterverbreitungen
  an  dem  Punkt  beginnen,  wo  die  Epidemie  ausgebrochen  ist.«

Abgeordneter  Dr.  Zinn:

Die  Gründe,  welche  der  H.  Abg.  für  Krefeld  heute  angeführt,  sind  kaum  stichhaltiger
  als  der  Umstand,  auf  den  man  sich  gegen  den  Werth  der  Impfung  neulich  hier
berufen  hat,  indem  man  sagte,  die  Prämie  von  so  und  so  viel  tausend  T'halern,  welche
für  den  sicheren  Beweis  der  Schutzkraft  der  Vaceination  schon  ländst  ausgesetzt  sei,
sei  bis  heute  noch  nicht  gewonnen  worden.  Nun,  die  Prämie  von  100,000  Franken,  die
der  gewinnen  kann,  der  nachweist,  dass  der  Gletscher-  Aether  nicht  sicher  gegen  Kahlköpfigkeit
  hilft,  ist  auch  noch  zu  haben.  Indess  kann  man  wirklich  ernstlich  damit
etwas  beweisen  wollen  ?

‚  Die  Worte  »die  ganze  Bevölkerung  oder  ein  Theil«  u.  s.  w.  haben  doch  nur  den
Sinn,  dass  es  den  Impf-Aerzten,  den  Sachverständigen,  anheimgestellt  ist,  zu  erwägen:

.  ob  die  Impfnarben  vorhanden  sind;

.  wie  lange  es  her  ist,  dass  der  Betreffende  revaceinirt  worden  und
.  wie  gToss  die  Gefahr  der  Ansteckung  für  die  betreffende  Häusergruppe  zur  Zeit
einer  Blatteın-Epidemie  ist.

Ich  bitte  Sie,  m.  H.,  sich  auch  durch  die  heutige  Schilderung  nicht  abhalten  zu
lassen,  den  Paragr.  anzunehmen.  Wie  sehr  ich  von  dem  Nutzen  der  Revaceination
überzeugt  bin,  mögen  Sie  daraus  entnehmen,  dass  ich  mich  selbst  zehnmal  revaccinirt
habc.  Ich  glaube,  dass  diejenigen,  von  denen  in  der  vorigen  Sitzung  durch  den  H.  Abg.
Reimer  verlangt  wurde,  sie  müssten  sich  nach  Erlass  dieses  Gesetzes  dann  zuerst  selbst
impfen  respektive  revacciniren  lassen,  schon  heute  in  der  Lage  wären,  den  Impf-  und
Revaceinations-Schein  vorzulegen.

‚,  Die,  Schilderung,  die  der  H.  Abg.  von  Krefeld  gemacht  hat  in  Bezug  auf  die
Schwierigkeit  der  Technik  des  Impfens,  kann  eigentlich  doch  nur  bei  denen,  die  noch
van  sesehen  haben,  wie  iberhaupt  gcimpft  wird  ‚  ein  kleines  Gruseln  hervorrufen  ;  diescn

  aber,  dic  das  Verfahren  kennen,  werden  sein  ihr  :  i  -
motfvirte  Uebertreibnng  betrachten  e  Ausführungen  nur  als  eine  un

Hl  SU  zu

Es  wurde  darauf  in  zweiter  Lesung  der  erste  Absatz  des  $.  Id  nach  dem
        <pb n="60" />
        44  Impf-Gesetz.  Zu  8.14  des  Entw.

die  Regierungs-Vorlage  adoptirenden  Kommissious-Vorschla  ge  mit  15l
gegen  138  Stimmen,  und  der  zweite  Absatz  in  folgender  l'assung  angenommen  :

»\Ver  diese  Frist  ohne  gesetzlichen  Grund  versäumt  und  eine  amtliche  Auffordernng
  zur  Nachholung  der  Impfung  nicht  befolgt,  wird  mit  Gefängniss-Strafe
bis  150  Mark  oder  mit  Haft  bis  zu  14  Tagen  bestraft.«

In  der  dritten  Lesung  wendete  sich  nochmals  eine  sehr  lebhafte  Debatte  denı
$.  14  zu,  und  es  wurde  beantragt,  falls  überhaupt  der  a  Ilgemeine  Impfzwang
beim  Ausbruche  einer  Blattern-Epidemie  beizubellalten,  denselben  doch  nur

»bis  zum  Alter  von  30  Jahren«
oder,  wie  ein  anderer  Antrag  lautete:

bis  zum  Alter  von  20  Jahren«
zu  erstrecken.

Aus  den  diesfälligen  Reichstags-Verhandlungen  verdienen  die  nachfolgenden
Reden  hervorgehoben  zu  werden.  (Sten.  Ber.,  S.  341  ff.)

Abgordneter  von  Unruh  (Magdeburg):

»Einc  Bestimmung  des  $.  14  erregt  wirklich  nicht  nur  unter  den  Gegnern  des  Impfzwanges,
  sondern  auch  unter  den  Freunden  der  Impfung  entschiedenen  Missmuth,  und
ich  halte  diesen  Missmuth  für  gerechtfertigt.  Es  ist  die  Bestimmung:  dassim  Falle
dieBlattern-KrankheitaneinemOrteausbricht,  dieganzeEinwohnerschaft
  nöthigenfalls  zwangsweise  seimpft  werden  kann,  —  die  Einwohnerschaft
  ohne  Unterschied  des  Alters!  Nun  wird  es  sich  in  den  Provinzen
und  namentlich  auf  dem  Lande  zunächst  fragen:  wer  stellt  fest,  ob  cine  Blattern-Epidemie
  ausgebrochen  ist?  Das  ist  der  Kreis-Physikus  —  vielleicht  der  Mann,  zn  dem
ich  gerade  wcnig  Vertrauen  habe.  Während  andere  Aerzte  vielleicht  sagen  würden:
hier  sind  nur  einzclne  Fälle,  hier  herrscht  die  Blattern-Krankheit  nur  sporadisch.  erklärt
der  Kreis-Physikus  für  die  eine  ausgebrochene  Epidemic,  und  es  wird  nun  olıne  Riicksicht
  des  Alters  zwangsweise  geimpft.  Das  scheint  mir  doch  zu  viel  zu  sein.  Ich
glaube,  man  kann  hier  ganz  gut  eine  gewisse  Grenze  zichen,  und  kann  es  bei  einem  gcwissen
  ter  den  einzelnen  Individuen  überlassen,  ob  sie  sich  impfen  lassen  wollen
oder  nicht.«

Präsident  des  Reichskanzler-Amts  Staats-Minister  Dr.
Delbrück  :

»M.  H.!  Was  dic  beiden  zu  dem  vorliegenden  Paragr.  gestellten  Amendements
betrifft,  so  bin  ich  nur  in  der  Lage,  Sie  zu  bitten,  sie  abzulehnen.

Ob  ich  in  dieser  Lage  sein  würde,  wenn  es  den  H.  Antragstellern  beliebt  hätte,
ihre  Amendements  entweder  schon  bei  der  zweiten  Berathung  einzubringen  oder
für  die  dritte  Lesung  so  zu  stellen,  dass  es  faktisch  möglich  war,  die  wichtigen,
darin  berührten  Fragen  auch  nur  zu  erwägen,  —  das  weiss  ich  nicht.  Sie  haben  es
vorgezogen,  diese  Amendements  in  der  zwölften  Stunde  zu  stellen,  eine  jede  technische
  Erwägung  von  Seiten  der  verbündeten  Regierungen  auszuschliessen,  und
lediglich  schon  aus  diesem  formellen  Grunde  muss  ich  Sie  bitten,  die  Amendements
abzulehnen.

Ich  muss  aber  zugleich  dabei  darauf  aufmerksam  machen  —  und  das  bezielıt
sich  mit  auf  die  Ausführungen  des  letzten  H.  Redners  —,  dass  doch  fiir  einen  Theil
des  Bundesgebiets  und  insbesondere  für  denjenigen  Theil,  in  welchem  der  H.  Abg.
für  Krefeld  wohnt,  die  Vorschrift,  um  die  es  sich  hier  handelt,  etwas  Neucs  nicht  ist.

Im  Jahre  1835,  also  vor  beinahe  40  Jahren,  ist  in  Preussen  eine  Medizinal-Polizei-Verordnung
  ergangen,  welche  durch  eine  Kgl.  Kabinets-Ordre  v.
8.  August  1836  genehmigt  ist  und  zwar,  wie  es  in  der  Kabinets-Ordre  heisst,

„mit  dem  Befehl,  dass  dieses  Regulativ  von  Jedermanu  im  ganzen
  Umfange  Meiner  Monarchie«  —  also  auch  in  der  Rhein-Provinz  —
»bei  Vermeidung  der  angedrohten  Freiheits-  und  Geldstrafen
        <pb n="61" />
        Zu  &amp;amp;.  14  des  Entw.  Impf-Gesetz.  45

befolgt  und  von  sämmtlichen  dabei  betheiligten  Behörden  danach

  verfahren  werde.«

Diese  Königl.  Ordre  und  das  Regulativ  stehen  in  der  Preussischen
  Gesetz-Sammlung.  In  diesem  Regulativ,  welches  sich  auclı  des
Breiteren  mit  der  Schutzpocken-Impfung  beschäftigt,  befindet  sich  ein  $.  5,  welcher
lautet:

»»Brechen  in  einem  Hause  die  Pocken  aus,  so  ist  genau  zu  untersuchen,  ob  in
demselben  noch  ansteckungsfähige  Individuen  vorhanden  sind,  deren  Vaccination
alsdann  in  der  kürzesten  Zeit  vorgenommen  werden  muss.

Bei  weiterer  Verbreitung  der  Krankheit  sind  zugleich  sämmtliche  übrige  Einwohner
  auf  die  drohende  Gefahr  aufmerksam  zu  machen  und  aufzufordern,  ihre
noch  ansteekungsfähigen  Angehörigen  schleunigst  vacciniren  zu  lassen  ;  zu  welchem
Ende  von  Seiten  der  Medizinal-Polizei  die  nüthigen  Veranstaltungen  getroffen  und
erforderlichen  Falls  Zwangs-Impfungen  bewirkt  werden  müssen.«

Diese  Vorschrift  deckt  sich  nicht  vollständig  mit  dem  $.  14.  Im  $.  14  ist  für  den
Fall,  dass  die  Epidemie  in  einem  Hause  nur  ausbricht,  nichts  gesagt,  der  Fall  ist
nicht  vorgesehen.  Soweit  es  sich  wirklich  um  eine  Epidemie  handelt,  unterscheidet
sich  der  $.  14  von  der  in  Preussen  bestchenden  Vorschrift  dadurch,  dass  die  in
Preussen  bestehende  Vorschrift  sich  auf  alle  Einwohner  des  Orts  erstreckt,  während
  hier  der  Behörde  iiberlassen  bleibt,  das  was’sie  anzuordnen  für  gut  findet,  auf
einen  Theil  der  Einwohner  zu  beschränken.  Die  Bestimmung  unterscheidet  sich
ferner  dadurch,  dass  sie  in  dem  Preussischen  Regulativ  beschränkt  ist  auf  ansteckungsfähige
  Angehörige,  während  der  $.  14  eine  Unterscheidung  zwischen  ansteckungsfähigen
  und  nicht  ansteckungsfähigen  Personen  nicht  trifft.  Ob  dieser  Unterschied
  der  beiden  Bestimmungen  zum  Nachtheil  des  vorliegenden  Gesetz-Entwurfs
  gereicht,  möchte  ich  bezweifeln.  Der  Gesetz-Entwurf  spricht  ganz  allgemein,
das  Preussische  Regulativ  stellt  einen  Begriff  auf,  der  nirgends  definirt  ist,  auch
nicht  zu  definiren  ist,  der  also  mit  anderen  Worten  sagt:  der  Medizinal-Beamte  hat
nach  seinem  Gutdünken  zu  befinden,  wer  nöthigenfalls  zwangsweise  geimpft  werden
soll  und  wer  nicht.  Ich  glaube,  dass  die  Vorschrift,  wie  sie  Ihnen  hier  vorgeschlagen
ist,  den  Vorzug  verdient.  Die  zwangsweise  Impfung,  die  in  dem  $.  55  des  Preussischen
  Regulativs  steht,  haben  Sie  ersetzt  durch  eine  Polizei-Strafe.

Ich  habe  auf  eine  Diskussion  der  Materie  eigentlich  nicht  eingehen  wollen,  indessen
  habe  ich  mich  doch  für  verpflichtet  gehalten,  darauf  aufmerksam  zu  machen,
dass  ein  recht  erheblicher  Theil  der  Herren,  die  in  diesem  Hause  sitzen,  seit  dem
Jahre  1835  unter  der  Herrschaft  wenigstens  ganz  ähnlicher  Bestimmungen  leben,  wie
diejenigen,  welche  hier  ins  Leben  treten  sollen.«

Abgeordneter  von  Puttkamer  (Lyck):.

—  —  —  »Es  ist  nach  unwiderleglicher  und  unwiderlegter  Erfahrung  festgestellt,
dass  ebenso  wie  die  erste  Impfung  gegen  das  Befallenwerden  von  der  Krankheit  allerdings
  nur  relativ  schützt,  ebenso  bestimmt  die  Revaccination  im  Falle  des  Ausbrechens
der  Blattern-Krankheit  gegen  die  Wiederkehr  der  Empfänglichkeit  für  die  Krankheit
sicherstellt  und  auch  vor  tödtlichem  Ausgange.  Die  Argumente  für  und  wider  sind
Ja  vollkommen  erschöpft,  ich  will  mir  nur  erlauben,  ein  statistisches  Material,  welches
mir  zu  Gcbote  steht,  Ihnen  vorzuführen,  das,  wie  ich  glaube,  zu  Gunsten  der  Zwangs-Revaceination
  viel  stärker  spricht  als  alle  Argumente  dagegen.  Es  liegt  mir  eine  amtliche
  Nachweisung  vor,  für  deren  objektive  Richtigkeit  ich  die  Bürgschaft  übernehmen
kann,  wenngleich  ich  nicht  ermächtigt  bin,  die  Quelle  zu  nennen,  wonach  in  einer  Anzahl
  vun  Pocken-Lazaretlien  —  Lazarethen  also,  in  welchen  nur  Kranke  behandelt
wurden,  dic  von  den  Pocken  bereits  befallen  waren  —  die  Mortalität  sich  folgenderınassen
  gestaltet  hat.  &amp;gt;

‚ja  Münster  sind  von  den  aufgeuommenen  Kranken,  welche  ungeimpft  waren
509%,  gestorben,  von  den  Vaceinirten  130/,,  von  den  Revaceinirten  00/0;

in  Posen  von  den  Ungeimpften  700  ini
 .  von  den  Vaceinirten  120  on  _
vaccinirten  29/9;  ser  Jo  “  /o,  von  den  Re
        <pb n="62" />
        46  Impf-Gesetz.  Zu  $.  14  des  Entw.  —  Ges.  8.  14.

in  BerlinindemLazarethinderPallisaden-Strasse  von  den  Unreimpft
,  i  en

940/,,  von  den  Vaecinirten  130/,,  von  den  Revaccinirten  00/9;  Er

inderEisen  balın-Strasse  von  den  Ungeimpften  70%,  von  den  Vaeeinirten  140/,
von  den  Revaceinirten  49/9;

im  Zellen-Getängniss  von  den  Ungeimpfteu  66%),  von  den  Vaceinirten  150%/,,
von  den  Revaceinirten  50/g;

undam  Tempelliofer  Ufer  von  den  Ungeimpften  810/,,  von  den  Vaecinirten
140/,,  von  den  Revaeeinirten  90/,.

Der  Durehsehnitt  ergiebt  folgendes  Gesammt-Resultat:  es
starben

von  den  ungeimpften  in  diesen  Lazarethen  aufgenommenen  Kranken  70°,

von  den  geimpften  140/,,

von  den  revaecinirten  3,50/g.

Ich  enthalte  mich  jedes  weiteren  Kommentars,  selon  diese  Zahlen  sind  vernichtend
  für  die  Gegner  der  zwangsweisen  Revaecination  im  Falle  des  Ausbruehs  der
Poeken-Krankheit.«

Abgeordneter  Dr.  Löwe:

»Ich  muss  dringend  bitten,  aus  matcriellen  Gründen  das  Amendement  Unruh  und
noeh  mehr  das  Amendement  Bamberger  abzulehnen.  Gerade  unsere  Militär-Statistik
ist  sehr  beweisend  dafür,  wie  naehtheilig  es  wirken  würde.  Die  Fälle,  die  von  Pocken
während  des  Feldzugs  in  der  Armee  vorgekommen  sind,  sind  weniger  aus  den  ersten
Jahrgängen  gewesen,  sondern  sind  bei  ältern  Leuten  vorgekommen,  die  versäumt
hatten,  sieh  revacciniren  zu  lassen.  Die  Pocken  kommen  überhaupt  gerade  in  ältern
Jahrgängen  häufiger  vor,  es  sind  gerade  die  Jahre  von  20  bis  36  diejenigen,  die  verhältnissmässig
  geringer  von  der  Krankheit  betroffen  werden,  während  in  den  darauf
folgenden  Jahrgängen  bis  in  das  höhere  Alter  hinein  die  Fälle  wicder  häufiger  vorkommen.
  Es  handelt  sich  also  darum,  dass  man  gerade  diejenigen,  die  der  Ansteckung
wieder  mehr  verdäehtig  sind,  ausnimmt.  Der  H.  Präs.  des  Reichskanzler-Amtes  hat
nun  schon  darauf  aufmerksam  gemacht,  dass  die  gesetzliehen  Bestimmungen  in  Preussen,
unter  denen  Sie  alle  in  Preussen  gross  geworden  sind,  die  Impfung  olıne  Rücksicht  auf
das  Lebensalter  vorschreiben.  Ich  kann  hinzufügen,  dass  ähnliche  Bestimmungen
auch  in  Bayern,  Sachsen  und  in  der  grössern  Zahl  der  Deutschen  Staaten  gelten,
dass  also  die  Bestimmungen  dieser  Gesetz-Vorlage,  was  diesen  Punkt  betrifft  —
die  jetzt  so  exorbitant  scin  sollen,  als  ob  nie  eine  solche  Gewaltzumuthung  vorgekommen
  wäre  —  für  die  grosse  Mehrheit  von  uns  für  die  ganze  Lebenszeit  schon
in  Geltung  und  in  Gebrauch  gewesen  sind.  Die  Sache  hat  also  schon  existirt.  Wenn
nun  H.  Abg.  v.  Unruh  (Magdeburg)  sagt,  das  sci  eine  Gewalt,  deren  Ausübung  von  dem
Urtheil  von  Saehverständigen  abhängig  sei,  und  deshalb  remonstrire  er  dagegen,  so
muss  ich  gestehen,  dass  ich  nicht  begreife,  wie  die  Ansführung  respektive  letzte  Anordnung
  für  die  Ausführung  solcher  Gesetze  ohne  Sachverständige  gemaeht  werden
soll.  Ieh  bin  bereit,  die  Saehverständigen  in  die  bescheidenste  Stelle  zurückzuweisen,
und  bin  der  letzte,  der  die  Legislatur  von  Sachverständigen  abhängig  machen  will.
Wenn  aber  die  Ausführung  selbst  geschehen,  respektive  das  letzte  Urtheil  gefällt  werden
  soll,  ob  die  gesetzliche  Bestimmung  in  einem  besondern  Falle  auszuführen  ist,  ob
der  Mann  oder  die  Frau  zu  revacciniren  ist,  weil  durch  ihr  Nichtimpfen  Gefahr  der
Weiterverbreitung  der  Epidemie  ist,  da  glaube  ieh,  ist  es  derSachverständige,
der  das  letzte  Urtheil  zu  fällen  hat,  und  wenn  Sie  sagen,  der  Sachverständige  soll  dabei
niehts  zu  sagen  haben,  dann  bringen  Sie  an  die  Stelle  der  sachverständigen  Erwägung
Anarchie  und  Willkür  bei  der  Ausführung  des  Gesetzes.«

Schliesslich  wurde  $.  14  mit  141  gegen  140  Stimmen  abgelehnt.  $.15
war  schon  in  zweiter  Lesung  gefallen.

(Strafbestimmungen  gegen  Eltern  und  Vermünder.)

8.14.  Eltern,  Pflege-Eltern  und  Vormünder,  welche  den  nach  $.  12
ihnen  obliegenden  Nachweis  zu  führen  unterlassen,  werden  mit  einer  Geldstrafe
  bis  zu  zwanzig  Mark  bestraft.

Eltern,  Pflege-Eltern  und  Vormünder,  deren  Kinder  und  Pflegebefohlene
ohne  gesetzlichen  Grund  und  trotz  erfolgter  amtlicher  Aufforderung  der
Impfung  oder  der  ihr  folgenden  Gestellung  ($.  5)  entzogen  geblieben  sind,
        <pb n="63" />
        89.  1415.  Impf-Gesetz.  47

werden  mit  Geldstrafe  bis  zu  fünfzig  Mark  oder  mit  Haft  bis  zu  drei  Tagen
bestraft.

Die  Abweichung  von  der  Regierungs-Vorlage  besteht  nur  in  dem  vom

Abg.  Prinz  Radziwill  beantragten  Zusatze
und  trotz  erfolgter  amtlicher  Aufforderung«  ;

dieselbe  wird  durch  nachstehende  Auszüge  aus  den  Plenar-Verhandlungen  (S.  264)
gerechtfertigt:

Abgeordneter  Dr.  Löwe:

»Ich  halte  den  Zusatz  des  H.  Abg.  Prinz  Radziwill  »und  trotzerfolgter  amtlicher
  Anffordernng«  für  selbstverständlich,  und  er  könnte  deshalb  überflüssig
erscheinen.  Ich  habe  aber  durchaus  nichts  dagegen,  denselben  der  grösseren  Sicherheit
  wegen  anzunehmen.«

Abgeordneter  Prinz  Radziwill  (Beuthen):

»Ich  glaube  nicht  zu  weit  zu  gehen,  wenn  ich  das  vorliegende  Gesetz  zunächst  als
eine  lex  odiosa  bezeichne,  nicht  insofern,  als  das  Gesetz  irgend  etwas  bezweckt,  was
an  und  fiir  sich  oder  seinem  Inhalte  nach  zu  verwerfen  wäre,  —  es  wird  aber  jedenfalls
für  diejenigen,  welche  gegen  die  Impfung  sind,  einen  unangenehmen  Karakter  an  sich
tragen,  vor  Allem  aber  für  diejenigen,  welche  gezwungen  sein  werden,  einen  weiten
Weg  zu  machen,  um  zur  Impfstelle  zu  gelangen.

Im  Grossherzogthum  Posen  sind  grosse  Strecken,  welche  weniger  bewohnt  sind,  als
es  in  Deutschland  der  Fallist.  Im  Allgemeinen  kann  man  sagen,  dass  die  ländliche
Bevölkerung  sehr  weit  von  den  Zentralpunkten  der  Kreise  abliegt.  Um  die  Stadt,  die
ic  bewohne,  giebt  es  Gemeinden,  giebt  es  einzelne  Bauernhäuser,  die  bis  zu  zwei  Meilen
  von  der  Kreisstadt  entfernt  sind.  Es  wird  nicht  immer  möglich  sein,  die  Impfstellen
  so  einzurichten,  dass  die  Bevölkerung  nur  5  Kilometer  zu  gehen  hat.  Es  kommt
aber  auch  in  Betracht,  dass  dieser  Gang  zu  jeder  Zeit,  theils  bei  schlechtem  Wetter,
theils  bei  unergründlichem  Wege  gemacht  werden  muss,  wie  diese  Wege  leider  auf  dem
Lande  der  Mehrzahl  nach  sind.  Es  ist  auch  noch  zu  verweisen  auf  die  Gebirgsgegenden
  im  südlichen  Bayern,  wo  es  mit  ungemeinen  Schwierigkeiten  verbunden  sein  wird,
zu  den  Impfstellen  mit  Weib  und  Kindern,  namentlich  wenn  letztere  im  zarten  Alter
sind,  zu  kommen.«

Abgelehnt  wurde  ein  Antrag,  das  Strafmass  auf  15  Mark  und  1  Tag
Haft  herabzusetzen.

(Strafbestimmungen  für  Aerzte  und  Schulvorsteher.)
$.  15.  Aerzte  und  Schulvorsteher,  welche  den  durch  $.  8,  Absatz  2  und
durch  $.  13  ihnen  auferlegten  Verpflichtungen  nicht  nachkommen,  werden
mit  Geldstrafe  bis  zu  einhundert  Mark  bestraft.

(Gleich  $.  17  der  Regierungs-Vorlage.)

(Strafbestinmmung  wegen  unbefugter  Impfung.)
$.  16.  Wer  unbefugter  Weise  ($.  8)  Impfungen  vornimmt,  wird  mit

Geldstrafe  bis  zu  einhundertfünfzig  Mark  oder  mit  Haft  bis  zu  vierzehn  Tagen
bestraft.

(Gleich  $.  18  der  Regierungs-Vorlage.)
(Strafen  für  fahrlässige  Ausführung  der  Impfung.)

|  $.17.  Wer  bei  der  Ausführung  einer  Impfung  fahrlässig  handelt.  wird
mit  Geldstrafe  bis  zu  fünfhundert  Mark  oder  mit  Gefängniss-Strafe  bis  zu
        <pb n="64" />
        48  Impf-Gesetz.  $.  17.

drei  Monaten  bestraft,  sofern  nicht  nach  dem  Strafgesetzbuche  eine  härtere
Strafe  eintritt‘.

Die  Regierungs-Vorlage  ($.  19)  lautete:

»Aerzte,  welche  bei  Ausführung  einer  Impfung  gegen  dic  Regeln  ihrer
Kunst  handeln,  werden  mit  Geldstrafe  bis  zu  fünfhundert  Mark  oder  mit  Gefängniss-Strafe
  bis  zu  drei  Monaten  bestraft.«

Die  Motive  bemerkten  dazu:

»Vermögc  der  Leichtigkeit,  mit  welcher  Krankheitsstoffe,  wie  namentlich
das  venerische  Gift,  in  der  Lymphe  auf  die  Geimpften  übertragen  werden  und  von
hier  aus  zu  weiteren  Infektionen  führen  können,  knüpfen  sich  an  eine  unachtsame
  Vollziehung  der  Impfung  besondere  Gefahren.  Das  allgemcine  Straf-Gesetz
  bietet  hiergegen  keinen  hinreichenden  Schutz.  Es  würde  eine  strafrechtliche
  Verantwortlichkeit  des  Arztes  erst  dann  begründen,  wenn  durch  Fahrlässigkeit
  bei  der  Impfung  nachweisbar  eine  Körper-Verletzung  verursacht  ist.
Dieser  Nachweis  würde  selbst  dort,  wo  eine  fahrlässige  Vollzichung  des  Impfaktes,
  z.  B.  durch  Abnahme  der  Lymphe  von  venerisch  infizirten  Menschen,
thatsächlich  feststeht,  nur  selten  zu  erbringen  sein.  Die  Gesetzgebung  hat,  indem
  sie  die  Impfungen  ausschliesslich  an  bestimmte  Sachverständige  verweist,
Anlass,  den  Impf-Pflichtigen  jede  Gewähr  für  eine  gewissenhafte  Vollziehung
der  Impfung  zu  geben.  Andererseits  werden  die  Aerzte,  wenn  das  Gesetz  ihnen
das  Vorrecht  giebt,  diesen  Akt  der  Heilkunde  ausschliesslich  zu  vollziehen,  auch
eine  besondere  Verantwortlichkeit  für  die  gewissenhafte  Vollziehung  nicht  ablehnen
  können.  Solche  Erwägungen  rechtfertigen  die  getroffene  Strafbestimmuüung.«


Für  die  Fassung  des  $.  17  ın  seiner  jetzigen  Gestalt  sind  folgende  Erwägungen
  massgebend  gewesen.
Aus  der  zweiten  Lesung  (Sten.  Ber.,  S.  266.)

Abgeordneter  Dr.  Löwe:

»Ich  glaube,  wir  haben  auch  überhaupt  den  Paragr.  präziser  dahin  gefasst,  dass
wir  nicht  sagen:  schlecht  vollzogen  —  darüber  könnte  immer  noch  ein  Mal  Streit
sein  —,  sondern,  dass  wir  auch  gegen  die  Regierungs-Vorlage  sagen:  »fahrlässig«.
»Fahrlässig«  ist  der  im  Strafgesetzbuch  bestimmte  Ausdruck.  Dice  »Regeln  der
Kunst«  —  darüber  künnte  sich  auch  noch  ein  Mal  eine  Diskussion  entspinnen,  aber
»  fahrlässig«  —  sowohl  in  Bezug  auf  das  Individuum,  das  geimpft  wird,  ob  es  auch
gesund  ist,  als  in  Bezug  auf  die  Stelle,  von  der  die  Lymphe  genommen  wird,  ob  die
Lymphe  auch  als  gut  zu  betrachten  ist,  als  in  Beziehung  darauf,  wie  das  Impfen  vollzogen
  wird.  Das  Wort  »Fahrlässigkeit«  deckt  mit  aller  Bestimmtheit  die  Punkte,  die
Sie  dabei  im  Auge  haben  müssen.«

Aus  der  dritten  Lesung  (Sten.  Ber.,  S.  350),  welche  im  Eingange  des
Paragr.  für  —:  »Aerzte,  welche  —«  »Werw  —  setzte:

»)  Die  hier  Bezug  habenden  Paragr.  des  Strafgesetzbuchs  für  das  Deutsche  Reich
lauten:

8.230.  Wer  durch  Fahrlässigkeit  die  Körperverletzung  eines  andern  verursacht,
wird  mit  Geldstrafe  bis  zu  300  T’halern  oder  mit  Gefängniss  bis  zu  2  Jahren  bestraft.

War  der  Thäter  zu  der  Aufmerksamkeit,  welehe  er  aus  den  Augen  setzte,  vermöge
seines  Amtes,  Berufes  oder  Gewerbes  besonders  verpflichtet,  so  kann  die  Strafe  auf  3  Jahre
Gefängniss  erhöht  werden.

8.  222..  Wer  dureh  Fahrlässigkeit  den  Tod  eines  Mensehen  verursacht,  wird  mit
Gefängniss  bis  zu  3  Jahren  bestraft.  .
Wenn  der  Thäter  zu  der  Aufmerksamkeit,  welche  er  aus  den  Augen  setzte,  vermöge
seines  Amtes,  Berufes  oder  Gewerbes  besonders  verpflichtet  war,  so  kann  die  Strafe  bis  auf

5  Jahre  Gefängniss  erhöht  werden.
        <pb n="65" />
        88.  17,  18.  Impf-Gesetz.  49

Abgeordneter  Gumbrecht:  |
»Ich  habe  dem  $.  17  —  früher  $.  19  in  der  gedruckten  Zusammenstellung  —  eine
Fassung  gegeben,  welche  allerdings  einen  Mangel  beseitigt,  den  das  Gesetz  hat.  Es
könnte  nämlich  vorkommen,  dass  ein  Arzt  oder  Jemand,  der  widerreehtlich  geimpft
hat,  geringer  gestraft  wird,  weiler  unb  efngterweise  geimpft  hat,  wenn  er  daneben
nachlässig  verfahren  wäre,  und  daher  empfiehlt  es  sich,  in  dem  $.  17  anch  eine  Strafbestimmung

  fiir  diejenigen  aufzunehmen  ,  welche  unbefugterweise  eine  Impfung  vorgenommen
  und  dabei  nachlässig  gehandelt  lıaben.«

Präsident  des  Reichskanzler-Amts  Staats-Minister  Dr.  Delbrück:

»Der  Gedanke,  der  im  Amendement  des  H.  Abg.  für  Chemnitz  angeregt  ist,  ist

von  dem  H.  Abg.  für  Harburg  in  eine  Form  gebraeht,  die,  wie  ich  glaube,  den  Gedanken

  klarer,  richtiger  und  legislativ  korrekter  ausdrückt,  als  er  von  dem  ursprüngliehen

  H.  Antragsteller  ausgedrückt  war,  nnd  in  der  Sache  selbst  füllt  das  Amendement

  eine  Liicke  aus,  welche  bei  den  Besehliissen  der  zweiten  Lesung  eingetreten

ist.  Die  verbündeten  Regierungen  werden  mit.  diesem  Amendement,  wie  ich  voraussetzen
  darf,  nnzweifelhaft  einverstanden  sein.«

Ferner  verdient  die  nachstehende  Bemerkung  des  Abg.  Dr.  Bähr  Kassel)
zum  $.  17  hervorgehobeu  zu  werden  (Sten.  Ber.,  S.  350):

»In  der  grossen  Mehrzahl  der  Fälle  wird  es  sich  bei  diesem  Paragr.  um  die  Frage
handeln,  ob  ein  Arzt  Lymphe  verwendet  hat,  die  einem  gesunden  Körper  entnommen
ist.  Diese  Frage  fiihrt  aber  zu  einer  weiteren  Frage:  mit  welchem  Masse  von  Genauigkeit
  ist  denn  nun  der  Arzt  bei  der  ihm  obliegenden  Sachnntersnehnng  zu  Werke  zu
gehen  verpflichtet?  Denken  wir  uns  den  Fall,  es  wird  einem  Arzt  ein  Kind  gebracht,
der  äusseren  Erscheinung  nach  gesund  ;  er  kennt  aber  die  Eltern  nicht.  Er  impft  dieses
Kind.  Acht  Tage  später  wird  ihm  dieses  Kind  wiedergebracht,  wiederum  äusserlich
gesund;  er  entnimmt  dem  Kinde  Lymphe  und  impft  damit  weiter.  Später  findet  sich,
dass  dieEltern  an  Syphilis  leiden,  nnd  dass  das  Kind  diese  Krankheit  von  seinen  Eltern
geerbt  hat.  Hat  nun  der  Arzt  fahrlässig  gehandelt  oder  nicht?  War  er  berechtigt,
lediglich  auf  die  äussere  Erscheinung  des  Kindes  hin  es  für  gesund  anzunehmen?  Oder
musste  er  das  Kind  einer  weiteren  Untersnchung  unterwerfen?  Musste  erauch  die  Eltern
kennen,  um  sieh  zu  überzengen,  dass  das  Kind  nicht  etwa  an  einem  Erbübel  leidet?
M.H.,  diese  Fragen  beantworten  sich  keineswegs  von  selbst.  Man  kann  in  den  Anfordezungen,
  die  man  in  dieser  Beziehung  an  die  Aerzte  macht,  sehr  weit  gehen,  man
kann  aber  auch  nur  sehr  gelinde  Anforderungen  an  dieselben  stellen.  Wenn  also  diese
Fragen  lediglieh  den  Gerichten  nach  Massgabe  des  $.  17  überlassen  würden,  so  wird
die  Entscheidung  wahrscheinlieh  rein  nach  den  subjektiven  Anschaunngen  des  Richters
ansfallen,  und  das  würde  eine  völlig  verworrene  Art  und  Weise  der  Handhabnng  des
$.  17  herbeiführen.  Ich  glaube,  dass  eine  festere  Grundlage  nur  herbeigefiihrt  werden
kann,  wenn  $.  17  durch  eine  sachgemässe  Instrnktion  crläutert  wird,  welche
die  Pfliehten  des  Arztes,  wie  weit  er  in  der  Nachuntersuehung  zu  gehen
  hat,  wenigstens  annähernd  feststellt.  Dann  wird  die  Frage,  ob  der
Arzt  fahrlässig  gehandelt  hat  oder  nicht,  zusammenfallen  mit  der  Frage,  ob  er  dieser
Instruktion  genügt  hat,  und  dann  wird  für  die  Frage  der  Fahrlässigkeit  eine  festere
Grundlage  gewonnen  sein.  Darauf  habe  ich  nur  aufmerksam  machen  wollen,  um  diesen
Gedanken  der  Bundes-Regierung  zur  Erwägung  anheim  zn  geben.«

(Termin  für  das  Inkraflireten  des  Gesetzes.)
$.  18.  Die  Vorschriften  dieses  Gesetzes  treten  mit  dem  1.  April  1875

in  Kraft.

Die  einzelnen  Bundesstaaten  werden  die  zur  Ausführung  erforderlichen
Bestimmungen  treffen  *).

Die  in  den  einzelnen  Bundesstaaten  bestehenden  Bestimmungen  über

*)  Diese  landesgesetzlichen  Impf-Verordnungen,  welche  u.  W.  gegenwärtig  —  Ende
1874  —  noch  nicht  erschienen  sind,  gedenken  wir  nachträglich  zusammenzustellen.  —
Was  Preussen  insbesondere  anlangt,  so  steht  noch  nicht  fest,  ob  die  erforderlichen  Bestimmungen
  im  Wege  der  Verwaltungs-Anordnung  getroffen  werden  können  ,  oder  ob  und  wie
weit  es  dazu  eines  besonderen  Gesetzes  bedarf.  Als  Beispiel  einer  Provinzial-Verordnung
  ist  im  Anhange  die  für  den  Regierungs-Bezirk  Isegnitz  ergangene  nlitgetheilt.

Reichs-Ges.  m.  Erläuter.  Tit.  XY.  Bd.  2.  4
        <pb n="66" />
        50  Iınpt-Gesetz.  g.  18.

Zwangs-Impfungen  bei  dem  Ausbruch  einer  Pocken-Epidemie  werden  durch
dieses  Gesetz  nicht  berührt”).

Der  dem  $.  18  des  Gesetzes  entsprechende  $.  20  der  Regierungs  -Vorlage
lautet:

»Die  Vorsehriften  dieses  Gesetzes  treten  mit  dem  1.  Juli  1875  in  Kraft.
Die  einzelnen  Bundesstaaten  werden  die  zur  Ausführung  erforderlichen  Bestimmungen
  treffen.«

Die  Motive  bemerkten  dazu:

»Die  Durehführung  des  Impfzwanges  in  dem  von  dem  Entwurf  bezeichneten
  Umfange  macht  in  Ansehung  einer  grösseren  Zahl  von  Verhältnissen  noch
Detail-Bestimmungen  nothwendig.  Zu  diesen  Verhältnissen  gehören  unter  anderen
  die  Zuständigkeit  der  mit  der  Ueberwaehung  des  Impfwesens  betrauten
Behörden,  die  Art  dieser  Ueberwachung,  die  Führung  der  Kontrole  der  Impflisten,
  die  Einrichtung  und  Verwaltung  der  Impfstellen,,  die  Aufbringung  der
damit  verbundenen  Kosten.

Es  ist  weder  möglich  noch  nothwendig,  in  diesen  Beziehungen  gleichmässige
  Anordnungen  zu  treffen.  Ihre  Regelung  wird  daher  durch  den  Entwurf
  den  einzelnen  Bundesstaaten  überlassen.«

Die  Abweichungen  des  $.  18  von  der  Regierungs-Vorlage  wurden  durch
den  Abgeordneten  Löwe  folgendermassen  begründet  (Sten.  Ber.,  8.  351):

»So  ominös  auch  das  Datum  des  1.  April  ist,  das  ich  Ihnen  vorschlage  in
dieses  Gesetz  einzuführen,  so  muss  ich.Sie  doch  bitten,  wenn  wir  das  ganze  Gesetz
annehmen,  diesen  Termin  in  dieser  Weise  zu  verändern.

Wenn  wir  in  der  freien  Kommission  nicht  schon  früher  Ihnen  diesen  VYorschlag

  gemacht  haben,  so  lag  es  darin,  dass  wir  damals  nicht  sicher  waren,  ob  nieht  die
einzelnen  Bundesstaaten  in  ihren  Vorbereitungen  bei  der  Ausführung  des  Gesetzes
so  weit  behindert  sein  würden,  dass  sie  mit  demselben  bis  zum  Frühling  des  nächsten
Jahres  nicht  fertig  sein  möchten.  Wie  wir  jetzt  gehört  haben,  ist  keinZweifel  darüber,
dass  die  einzelnen  Bundesstaaten  in  der  Lage  sein  werden,  bis  zum  nächsten  Frühjahr
  die  Vorbereitungen  respektive  Anordnungen  zu  beenden,  die  für  die  Ausführung
(les  Gesetzes  nothwendig  sind.  Da  wir  nun  aber  wünschen,  dass,  wenn  das  Gesetz
überhanpt  zu  Stande  kommt,  es  so  früh  als  möglich  wirksam  wird,  so  wünschen  wir
nicht,  dass  die  Mögliehkeit,  zu  einer  zweekmässigen  Zeit  im  Frühling  die  Impfungen
bewirken  zu  können,  für  das  nächste  Jahr  noch  ausgeschlossen  wird.  Es  handelt  sich
also  nur  um  eine  Veränderung,  die  eine  Bedeutung  hat  für  zwei  Monate  des  nächsten
Jahres.
Begreiflicherweise  ist  der  Vorschlag,  den  ich  als  Zusatz  gemacht  habe,  von  viel
srösserer  Tragweite.  Es  handelt  sich  einfach  darum,  ob  wir  mit  diesem  Gesetze,  wenn
es  angenommen  wird,  einen  Rückschritt  in  der  öffentlichen  Gesundheitspflege  und  in
medizinal-polizeilieher  Beziehung  in  den  Staaten  des  Deutschen  Reiches  machen  oder
in  dieser  Angelegenheit  bei  dem  Ausbruch  einer  Epidemie  in  Bezug  auf  den  Schutz
gegen  Weiterverbreitung  wenigstens  auf  dem  Punkte  bleiben,  auf  dem  wir  uns  Jetzt
befinden  und  mit  diesem  Gesetz  dann  noch  gewisse  weitere  Vortheile,  wie  die  regelmässige
  Ordnung  des  Impfwesens,  die  Revaccination  am  Sehlusse  der  Schulpflichtiß”
keit  und  die  Einrichtung  von  allgemeinen  Impf-Anstalten  dazu  kommen.  \Wenn  Sie
diesen  Zusatz  nicht  annehmen,  so  machen  Sie  mit  der  Annahme  des  ganzen  Gesetzes
nach  meiner  Ueberzengung  einen  grossen  Rückschritt  in  medizinal-polizeilicher  Beziehung
  in  den  meisten  und  zwar  allen  grösseren  Staaten  Dentschlands.«

Im  Gegensatze  zu  der  Sehlussbestimmung  des  $.  IS  hatte  der  Abg.  Windhorst
  (Meppen)  folgenden  Zusatz  beantragt  :
»Die  in  den  einzelnen  Staaten  in  Bezug  auf  dus  Impfwesen  bestehenden  Bestimmungen
irelen  gleichzeitig  ausser  Kruft.«

“  Vergleiche  die  unten  in  Anlage  I.  enthaltene  Zusammenstellung  der  betr.,  in  den
einzelnen  Bundesstaaten  bestehenden  gesetzlichen  Besuummungen.
        <pb n="67" />
        Impf-Gesetz.  51

.  Der  Präsident  des  Reiehskanzler-Amtes  Staats-Minister  Dr.
Delbrück  gab  hierauf  folgende  Erklärung  ab  'Sten.  Ber.,  8.  352):

»Was  die  zu  diesem  Paragr.  gestellten  Amendements  anbelangt,  so  darf  ich  annehmen,
  dass  das  Amendement,  welches  sich  auf  den  Einführungs-Termin  des  Gesetzes
  bezieht,  bei  den  verbündeten  Regierungen  kein  Bedenken  finden  wird.  Ueber
das  Amendement  des  H.  Abg.  für  Bochum  ,  der  auf  Aufreehterhaltung  der  bestehenden
  Vorschriften  sich  bezieht,  welehe  die  Schutzmassregeln  bei  Ausbruch  von  Pocken-Epidemien
  betreffen,  bin  ieh  nieht  in  der  Lage,  mich  im  Namen  der  verbündeten  Regierungen
  ausspreehen  zu  können.  Dagegen  glaube  ieh  ganz  bestimmt  mich  gegen
das  Amendement  des  H.  Abg.  für  Meppen  ausspreehen  zu  müssen;  nicht  weil  ieh
den  darin  ausgedrückten  Gedanken  für  unriehtig  hielte  —  der  Gedanke  ist  vollständig
  riehtig  —  aber  weil  ieh  es  für  unriehtig  halte,  einen  sieh  von  selbst  verstehenden
Gedanken  auszusprechen.  Ich  habe  darüber  meinerseits  gar  keinen  Zweifel,  dass,
wenn  das  Gesetz,  wie  es  aus  der  heutigen  Berathung  hervorgegangen  ist,  demnächst
emanirt,  die  gesammte  auf  das  Pocken-Impfwesen  sieh  beziehende  Gesetzgebung  der
einzelnen  Bundesstaaten  ipso  jure  beseitigt  ist.

Ein  Gesetz,  welehes  die  Uebersehrift  hat  »Impf-Gesetz«,  welehes  seinem
ganzen  Inhalte  nach  die  bestimmte  Aufgabe  hat,  die  ganze  Materie,  um  die  es  sich
handelt,  zu  regeln,  ein  solehes  Gesetz  hebt  nach  Massgabe  der  Reichs-Verfassung
  alle,  dieselbe  Materie  regelnden  Landes-Gesetze  von
selbst  auf.  Ich  würde  es  für  durchaus  unrichtig  halten,  diesem  Gesetz  einen
solehen  Zusatz  anzuhängen,  den  wir  bei  einer  grossen  Reihe  anderer,  ganz  analoger
Gesetze  nicht  für  nöthig  gehalten  haben  .«

Endlieh  snehten  die  Abgg.  Lasker  und  Löwe  den  Sehlusssatz  des  $.  18  gegenüber
  der  erfolgten  Streiehung  des  den  allgemeinen  Impfzwang  bei  Poeken-Epidemien
  bezweckenden  $.  14  des  Gesetz  -  Entwurfs  in  folgender  Weise  zu  reehtfertigen
  \Sten.  Ber.,  8.  352  u.  354):

Abgeordneter  Dr.  Lasker  führte  aus:

»Wäre  der  $.  14  bestehen  geblieben,  dann  würde  im  ganzen  Deutschen  Reiche,  aueh
wo  gegenwärtig  die  gesetzliehe  Ermäehtigung  nicht  besteht,  diese  den  Orts-Behörden
gegeben  worden  sein,  in  Zeiten  einer  Epidcmie  die  Wieder-Impfung  zwangsweise  anzuordnen.
  Wenn  Sie  aber  den  Antrag  Löwe  annelımen,  dann  bleibt  blos  der  alte
Rechtszustand,  und  diejenigen  Staaten,  welche  zur  Zeit  von  Epidemien  keinen  Impfzwang
  haben,  werden  ihn  fortan  aueh  nieht  haben.«

Abgeordneter  Dr.  Löwe  bemerkte:

»Ich  muss  mich  noeh  dagegen  verwahren,  als  ob  ieh  gerade  nur  den  Paragr.,  der
an  einer  Stelle  verworfen  ist,  an  der  andern  Stelle  dureh  die  Hinterthür  wieder  eingeführt
  habe.  Der  H.  Abg.  Lasker  hat  schon  gesagt,  welehe  Unterschiede  zwischen  den
beiden  Bestimmungen  bestehen;  aber  ausserdem  besteht  auch  noch  ein  grosser  Unterschied
  darin,  dass  die  Massregeln,  mit  denen  in  dem  gegebenen  Fall  zur  Impfung  geschritten
  werden  soll,  in  den  versehiedenen  Ländern  verschieden  sind,  dass  also  die
(csetzes-Vollstrecker  wie  die  Bevölkerung  sich  sehon  an  eine  gewisse  Praxis  gewöhnt
haben,  dass  wir  ihnen  also  mit  diesem  Gesetze  dann  gar  nichts  Neues  zumuthen,  und
gerade  das  eintritt,  was  ieh  mir  als  den  Wunsch  von  diesem  Gesetze  bei  den  ersten  einleitenden
  Worten  auszusprechen  erlaubt  habe,  nämlieh  die  bestehende  Sitte,  die  bestehende
  Praxis  als  Gesetz  zu  fixiren.«

Der  Sehlusssatz  des  $.  18  wurde  in  namentlieher  Abstimmung  mit  160
gegen  122  Stimmen  angenommen.  Ohne  diesen  Schlusssatz  wäre  wohl  die  Znstimmung
  des  Bundesraths  zu  dem  ganzen  Gesetze  in  Frage  gestellt  gewesen.

Es  war  ferner  der  Zusatz  vorgesehlazen  :
»Die  Ober-Aufsicht  über  das  Impfwesen  steht  dem  Reiche  zu.«
Derselbe  wurde  jedoch  in  Folge  der  nachstehenden  Iirklärung  des  Präsi-4»
        <pb n="68" />
        52  Impf-Gesetz.  $.  18.

denien  des  Reichskanzler-Amtes  Staats-Minister  Dr.  Delbrück
zurückgezogen  :

»Ich  möchte  Sie  bitten,  den  Zusatz,  den  die  freie  Kommission  zu  dem  &amp;amp;.  20
der  Reg.-Vorlage  gemacht  hatı,  abzulehnen.  Ich  bitte  Sie  darum  nicht  deshalb,  weil
ich  gegen  den  Gedanken  wäre,  der  durch  den  Zusatz  ausgedrückt  werden  soll,  sondern
weil  ieh  glaube,  dass  der  Gedanke,  der  hier  ausgedrückt  werdeu  soll,  sich  von  selbst
versteht,  und  weil  ich  es  fir  einen  grossen  legislativen  Fehler  halte,  Dinge,  die  sielı
von  selbst  verstehen,  ausdrücklich  zu  sagen,  für  cinen  Fehler  deshalb,  weil  die  ausdrückliche
  Hervorhebung  eines  solchen  Gedankens  in  einem  Gesetze  ganz  natürlieh
zu  der  Frage  führt:  wie  steht  es  denn  mit  den  anderen  Gesetzen,  die  rechtlich  genau
ebenso  liegen  wie  dieses,  und  wo  ınan  es  nicht  für  nöthig  gehalten  hat,  den  Gedanken
positiv  auszudrücken?  Dass  die  Ober-Aufsieht  über  die  Ausführung  des  Gesetzes  dem
Reiche,  und  zwar  in  dessen  verschiedenen  Organcı,  zusteht,  folgt  aus  der  Reichs-Verfassung
  nach  meiner  Ansicht  ganz  von  selbst.  Der  Art.  17  stellt  die  Ueberwachung
der  Ausführung  der  Reichs-Gesetze  unter  den  Kaiser.  Der  Art.  7  überweist  dem
Bundesrath  die  Beschlussnahme  über  Mängel,  welche  bei  der  Ausführung  der  Reiehs-Gesetze
  hervortreten;  er  legt  ferner  dem  Bundesrathe  die  Befugniss  bei,  die  zur  Ausführung
  der  Reieliıs-Gesetze  erforderlichen  Allgem.  Verwaltungs-Vorschriften  und  Einrichtungen
  zu  beschliessen.  Alles,  was  nach  meiner  Ansicht  durch  den  Zusatz  hat  ausgedrückt
  werden  sollen,  ist  in  diesen  klaren  verfassungsmässigen  Bestimmungen  bereits
  klar  ausgedrückt.  Der  H.  Vorredner  hat  speziell  hervorgehoben  das  Interesse,
welches  sich  für  die  Medizinal-Statistik  an  die  Ausführung  dieses  Gesetzes  knüpft;  ich
erkenne  dieses  Interesse  vollkommen  an,  ich  finde  aber,  dass  in  der  vorher  von  mir
zitirten  Vorschrift  des  Art.  7  der  Verf.  diesem  Interesse  vollkommen  Genüge  geleistet
wird,  indem  der  Bundesrath  ermächtigt  ist,  allgemeine  Anordnungen,  die  sich  an  das
Gesetz  kniipfen,  zu  treffen.  Ein  Mehreres  wird  dem  Reiche  und  dessen  Organen  durch
den  vorgeschlagenen  Zusatz  nicht  beigelegt;  er  ist  deshalb  überflüssig,  und  weil  er  überflüssig
  ist,  bitte  ich,  ihn  abzulehnen.«  (St.  B.,  S.  261.)

Die  letzten  Abstimmungen  über  verschiedene  Abänderungs-Anträge  und  über
den  gesammten  Entwurf  des  Impf-Gesetzes  erfolgten  in  der  Reiehstags-Sitzung  vom

16.  März  1874.
Der  Schluss-Passus  des  Gesetzes  lautet:

Urkundlich  unter  Unserer  höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin.  den  8.  April  1874.
(L.  8.)  Wilhelm.

Fürst  v.  Bismarek.
        <pb n="69" />
        III.  Resolution  des  Reichstages,  betreffend  die  Errichtung  eines
Reichs-Gesundheits-Amtes.

An  die  Berathung  des  Gesetzes  selbst  im  Reichstage  schloss  sich  sodann  noch
folgende
Resolution:

»Der  Reichstag  wolle  beschliessen  :
den  Herrn  Reichskanzler  zu  ersuchen,  im  Verfolg  des  Beschlusses  des
Deutschen  Reichstages  vom  27.  November  1871  und  mit  Rücksicht  auf
die  durch  das  Impf-Gesetz  begründete  Nothwendigkeit,  die  Ober-Aufsicht
über  das  Impfwesen  wirksam  und  einheitlich  zu  handhaben,  die  Errichtung
  eines  Reichs-Gesundheits-Amtes  thunliehst  zu  besehleunigen«.


Gegen  diese  Resolution  sagte  der  Abg.  v.  Mallinkrodtu  A.:

»Wo  liegt  nur  in  aller  Welt  die  Nothwendigkeit,  sofort  behufs  Ausführung  dieses
Gesetzes  iiber  den  Impfzwang  eine  Ober-Aufsicht  führende  Reichs-  Behörde  zu
schaffen?  Denn  es  ist  kinderleicht,  das  Gesetz  zur  Ausführung  zu  bringen  mit  den
Organen,  die  jeder  der  einzelnen  Reichs-Staaten  schon  hat,  und  auch  eine  Gewähr  dafür
  zu  gewinnen,  dass  diese  einfachen  Bestimmungen  des  Gesetzes  auch  in  den  betr.
Staaten  zur  Ausführung  kommen.  Das  ist  doeh  in  Wahrheit  sehr  leicht.  Wir  kommen
ja  auf  den  Wege,  der  uns  vorgeschlagen  ist,  bald  dahin,  dass  wir  für  jedes  Gesetz,
was  wir  berathen,  gleich  eine  Reiehs-Behörde  sehaffen  müssen,  um  das  Gesetz  auszuführen,
  und  wenn  das  geschieht,  was  haben  wir%«  (St.  B.  S.  271.)

Dafür  hob  der  Abg.  Dr.  Löwe  u.  A.  hervor:

»Der  H.  Vorredner  fragt,  was  denn  dieses  Gesetz  gerade  für  eine  Veranlassung
bietet,  um  einen  solchen  Antrag  zu  stellen.  Wenn  er  sich  das  Gesetz,  besonders  wie
es  jetzt  amendirt  ist,  näher  angesehen  hätte,  so  hätte  er  sich  sagen  miissen,  dass  in  der
That  ganz  besondere  Veranlassung  dazu  da  ist,  auf  Grund  dieses  Gesetzes  ein  solehes
Amt,  eine  solche  Behörde  —  wie  man  es  nun  nennen  will  —  zu  schaffen.  Wir  haben
in  dem  Gesetz  den  Bundesrath  mit  verschiedenen  Aufgaben  belastet.  Er  solluns  z.  B.
die  Formulare  für  die  Listen  herstellen.  Das  sieht  vielleicht  als  etwas  sehr  Gleiehsültiges
  aus,  als  etwas,  wo  er  eben  nur  einige  Linien  zu  ziehen  und  das  Blatt  in  die
Druckerei  zu  schaffen  hat,  wo  dann  diese  Listen  in  gewiinschter  Menge  vervielfältigt
werden.  Wenn  diese  Listen  aber  so  ausgeführt  werden,  wie  sie  im  Geiste  dieses  Gesetzes
  sedacht  sind,  dann  sind  sie  das  Resultat  einer  sehr  sorgfältigen  und  wahrlich
nicht  leichten  Arbeit,  die  doch  irgendwo  vorgenommen  werden  muss.  Wenn  nun  aber
der  Bundesrath  verpflichtet  ist,  diese  Listen  auszugeben,  dann  muss  der  Bundesrath
doch  auch  dafür  sorgen,  dass  die  Arbeit  so  gut  als  möglieh  besorgt  wird.  Er  könnte
sich  ja  wieder  an  den  Preuss.  H.  Kultus-Minister  wenden,  und  dieser  könnte  sieh  dann
wieder  von  der  wissenschaftlichen  Deputation  ein  Gutaehten  geben  lassen,  wie  diese
Listen  aın  besten  eingerichtet  werden  sollen,  d.h.  dass  sie  Auskunft  geben,  wie  viel
Pocken  geimpft  sind,  wo  die  Lymphe  hergekomnien  ist,  wie  die  Narbe  besehaften  ist.
die  sich  bei  der  Inspektion  zeigt  u.  s.  w.,  um  mittelst  dieser  Listen  die  Lücken  auszufüllen,
  die  gerade  in  der  Statistik,  diesen  speziellen  Gegenstand  betreffend,  noeh
vorhanden  sind.

Das  ist  ein  Beispiel,  aus  dem  Sie  sehen,  dass  der  Bundesrath  durch  dieses  Gesetz
einen  besonderen  und  zwar  einen  sehr  wichtigen  Auftrae  bekommen  hat.  für  dessen
Ausführung  er  ein  Organ  haben  ınuss.«  (St.  B.,  8.  272.)  i  |
Dei  Präsident  des  Reichskanzler-Amtes  erklärte  sich  hierüber

mit  folgenden  Worten  :

»Ich  ha  ’  1  sei  °  ein]  .  RUF  .  .  .
be  meinerseits  nur  einige  Worte  darüber  zu  sagen,  wie  vom  Reichs-
        <pb n="70" />
        Rtesolution  des  Reichstages,  betr.  Reichs-Gesundheits-Anit.

kanzler-Aınte  und  bei  vorläufigen  Bespreehungen,  die  im  Bundesrathe  Btattgefunden
haben,  die  Aufgabe  eines  solchen  Reichs-Gesuudheits-Amtes  aufgefasst  ist.

Es  ist  von  vornhcrein  meines  Wissens  gar  kein  Zweifel  gewesen,  dass  einem
solelien  Organe  irgend  welehe  verwaltende  Befugnisse  gar  nielıt  beizulegen  sind;  es
würde  also  auch  sich  nicht  in  der  Lage  befinden,  ein  Netz  von  verwaltenden  Beainten
iiber  das  Reich  auszubreiten  und  dadureh  die  Aktion  der  berufenen  Behörden  der
einzelnen  Staaten  zu  durchkreuzen.  Das,  was  als  ein  Bedürfniss  betont  ist,  welches
zum  Theil  selon  hervorgetreten  ist  und  dessen  dringendes  Hervortreten  für  die  Zukunft
  erwartet  werden  konnte,  war  das,  dass  sowohl  für  Jas  Reichskanzler-Anıt,
als  für  den  Bundesrath  ein  ständiges  berathendes  Organ  geschaffen  wiirde,
welches  einmal  das  Reichskanzler-Amt  in  der  ihm  zugewiesenen  Aufgabe  der  Beaufsichtigung
  der  Ausführung  der  in  den  Kreis  ler  Medizinal-  und  Veterinär-Polizei
fallenden  Massregeln  zu  unterstützen  habe,  welches  ferner  das  Reichskanzler-  Amt
und  den  Bundesrath  zu  unterstützen  habe  bei  der  Vorberathung  legistativer  Massregeln,
  welehes  endlich  als  Zentralstelle  zu  dienen  habe  für  die  medizinische  Statistik.
  Für  die  Statistik  ist  bereits  eine  Zentralstelle  vorhanden  in  dem  statistischen
Amte;  indessen  ist  die  Medizinal-Statistik  vermöge  ihrer  Eigenthimlichkeit  der
Aktion  eines  statistischen  Amtes,  wie  es  das  Reichs-Anmt  ist  und  die  statistischen
Aemter  der  meisten  Einzelstaaten  sind,  dadurch  entzogen,  dass  zı  einer  wirksamen
Bearbeitung  einer  Medizinal-Statistik  Techniker  gehören,  welche  diesen  Organen  in
der  Regel  nicht  zu  Gebote  stehen.  Nun  ist  ja  jetzt  schon  wiederholt  —  ieh  erinnere
nur  an  die  Massregeln  wegen  Ausführung  des  Gesetzes  über  die  Rinderpest  —  das
Bedürfniss  fühlbar  geworden,  in  einzelnen  Fällen  sieh  eines  sachverständigen  medizinischen
  Gutachtens  bedienen  zn  können.  Hat  es  keine  Eile,  handelt  es  sich  um
allgemeine  Verwaltungs-Einrichtungen,  so  hat  das  Reichskanzler-Amt  sich  zu  wenden
  gehabt  an  die  Zentralstellen  der  Bundesstaaten,  namentlich  der  grösseren  Bundesstaaten,,
  und  es  ist  dann,  trotz  der  ganz  in  der  Natur  der  Saehe  liegenden  Verschiedenheit
  der  Ansiehten,  die  hervorgetreten  sind,  doch  immer  möglich  gewesen,
zu  einer  Verständigung  zu  kommen.  War  die  Sache  etwas  eiliger  —  und  wir  haben
solche  Fälle  bei  Ausführung  des  Rinderpest-Gesetzes  wiederholt  gehabt,  —  dann
war  für  das  Reichskanzler-Amt,  welches  selbst  von  der  technischen  Seite  der  Sache
nichts  versteht,  nichts  anders  übrig  geblieben,  als  die  Güte  des  Kgl.  Preuss.  H.  Kultus-Ministers
  in  Anspruch  zu  nehmen,  der  seinerseits  wieder  auf  die  Preuss.  Deputation
  des  Medizinalwesens  oder  auf  das  Lehrer-Kollegium  der  Thierarznei-Sclhule
rekwrirte,  und  auf  diese  Weise  hat  sich  das  Reiehskanzler-Amt  schliesslich  seine
technischen  Antoritäten  verschafft.

Es  wird  an  sich  möglich  sein,  auf  diesem  Wege  aueh  fernerhin  weiter  zu  gehen  ;
indessen  wenn  sich  der  Kreis  der  Reichs-Gesetzgebung  für  die  Medizinal-  und  Veterinär-Polizei
  erweitert,  so  tritt,  wie  ich  glaube,  doch  auch  mehr  das  Bedürfniss  hervor,
dass  die  technische  Berathung  des  Reichskanzler-  Amtes  in  diesen  Dingen  von  einem
Reichs-Organe  ausgeht,  in  welchem  auch  die  praktischen  Erfahrungen  nicht  bloss
des  Preuss.  Staates  und  der  Preuss.  Medizinal-Behörden  vertreten  sind.  In  diesem
Sinn,  wie  gesagt,  ist  bei  den  bisherigen  vorbereitenden  Schritten  für  die  Sache  die
Anfgabe  eines  Reichs-Gesundheits-  Amtes  aufgefasst  worden.  Wenn  bisher  ein
eigentlieh  entseheidender  Besehluss  darüber  noch  nicht  gefasst  ist,  so  lag  dies  in  der
That  darin,  dass  ein  ganz  besonders  eminenter  Grund  des  Bedirfnisses  noch  nicht
hervorgetreten  ist,  und  man  sich  deshalb  im  Bundesratlie  zunächst  darauf  beschränkte,
  die  Medizinal-Statistik  vorbereitend  in  die  Hand  zu  nehmen  und  von  dem
Ergebnisse  dieser  Vorbereitung  die  weitere  Besehlussnahme  itber  die  Einrichtung  des
hier  in  Rede  stehenden  Organs  abhängig  zu  machen.«  (Sten.  Ber.,  S.  270.)
        <pb n="71" />
        Anlagen.

I.  Erläuterungen  zu  $.  18  des  Impf-Gesetzes.

Vorbemerkung.

Mit  Rücksicht  auf  $.  18  des  Impf-Gesetzes  vom  8.  April  1874  (Reichs-Gesetzbl.,
  S.  31),  wonach  die  in  den  einzelnen  Bundesstaaten  bestehenden  Bestimmungen
  über  Zwangs-Impfungen  bei  dem  Ausbruch  einer  Pocken-Epidemie  durch
dieses  Gesetz  nicht  berührt  werden,  sind  die  Bundes-Regierungen  durch  den  Beschluss
  des  Bundesraths  vom  29.  März  1874  aufgefordert  worden,  dem  Reiclhskanzler-Amte
  über  die  in  den  betr.  Einzelstaaten  bestehenden  Bestimmungen  über
Zwangs-Impfungen  bei  dem  Ausbruch  einer  Pocken-Epidemie,  bebufs  Anfertigung
einer  Zusammenstellung  über  den  in  dieser  Beziehung  bestehenden  Zustand,  Mittheilung
  zu  machen.

Die  auf  Grund  dieser  Mittheilungen  angefertigte  Zusammenstellung  ist  in  Nachstehendem
  wiedergegeben.

Zusammenstellung  der  in  den  einzelnen  Bundesstaaten  Destehende»
Bestimmungen  über  Zwangs  -  Impfungen  bei  dem  Ausbruch  einer
Pocken-Epideniie.

1.  Preussen.
A.  Aeltere  Landestheile.

Das  Regulativ  vom  8.  August  1835  (Ges.-Samnml.,  $.  240)  bestimmt  im  &amp;amp;.  5:

»  Breehen  in  einem  Hause  die  Poeken  aus,  so  ist  genau  zu  untersuehen,  ob
in  demselben  noeh  ansteekungsfähige  Individuen  vorhanden  sind,  deren  Vaceination
  alsdann  in  der  kürzesten  Zeit  vorgenommen  werden  muss.

Bei  weiterer  Verbreitung  der  Krankheit  sind  zugleieh  sämmtliehe  übrigen
Einwohner  auf  die  drohende  Gefahr  aufmerksam  zu  maehen,  und  aufzufordern,
ihre  noeh  ansteekungsfähigen  Angehörigen  sehleunigst  vaceiniren  zu  lassen,  zu
welehem  Ende  von  Seiten  der  Medizinal-Polizei  die  nöthigen  Veranstaltungen
getroffen  und  erforderliehenfalls  Zwangs-Impfungen  bewirkt  werden  müssen.«

Ueber  die  Art  der  Ausführung  dieser  Gesetzes-Vorschrift  enthält  das  Reskript
  des  Ministers  der  geistl.  etc.  Angelegenheiten  und  des  Innern  vom  15.
November  1838  Folgendes:

»Es  unterliegt  gesetzlieh  keinem  Bedenken,  dass  unter  gewissen  Voraussetzungen
  Zwangs-Impfungen  stattfinden  können,  und  in  den  geeigneten  Fällen
bei  Weigerung  der  betreffenden  Individuen  zu  diesem  Zweek  auelı  Verhaftung
der  Renitenten  und  Impfung  der  Kinder  selbst  wider  den  Willen  der  Eltern
stattfinden  darf.  Jedoeh.....  kann.....  nur  stufenweise  verfahren  werden,
  und  muss  die  vorhandene  und  steigende  Gefahr  die  Anwendung  der  milderen

  oder  strengeren  Massregeln  und  der  langsameren  oder  schnelleren  Steigerung
  derselben  bestimmen.«
        <pb n="72" />
        56  Anlage  I.  —  Erläuterung  zu  $.  18  des  Impf-Gesetzes.

B.  Neuere  Landestheile.
a.  Provinz  Hannover.

1.  Verordnung  vom  24.  April  1824,  die  allgemein  einzuführende  Vaeeination
  und  die  sonstigen  Sieherheitsmittel  gegen  die  \Werbreitung
  der  natürliehen  Blattern  betr.:

$.  32.  »Wird  Jemand  von  den  natürlichen  Blattern  befallen,  so  ist  der
Eigenthümer  des  Hauses,  in  welchem  der  Kranke  sich  befindet,  und  ausserdem
jeder  Unterthan,  welcher  es  erfährt,  verpflichtet,  solches  der  betreffenden  Obrigkeit
  anzuzeigen.

Sobald  diese  Krankheit  sich  zeigt,  ist  sofort  die  Finimpfung  der  Schutzblattern
  bei  allen  denen  vorzunehmen,  welche  an  diesem  Orte  und  in  dem  Umkreise
  einer  Stunde  von  demselben  jenes  Schutzmittels  noch  bedürfen.

Die  betreffende  Provinzial-Regierung  sendet  den  Distrikts-Impfarzt  zu  der
Besorgung  der  allgemeinen  Kuhpocken-Impfung  ab.

Von  dieser  Vaccination  befreit  nur  eine  dieselbe  Iinderndce  Krankheit  auf
deren  Dauer,  oder  die  bei  Strafe  von  zehn  Thalern  binnen  den  nächsten  drei
Tagen  dem  Distrikts-Impfarzt  vorzulegende  Bescheinigung  einer  vorgenommenen
Privat-Vaccination.«

2.Verordnung  vom  6.  Juni  1833,  die  polizeilichen  Massregeln  heim
Ausbrueh  der  natürliehen  Menschen-Blattern  betr.:

»Wird  Jemand  von  den  natürlichen  oder  modifizirten  Blattern  (Varioliden)
befallen,  so  ist  das  Familienhaupt,  sowie  der  Hauseigenthümer,  wenn  der  Erkrankte
  bei  ihm  zur  Miethe  wohnt,  und  besonders  der  etwa  schon  zugezogene
Arzt  verpflichtet,  solches  der  Orts-Obrigkeit  sofort  anzuzeigen.

Ist  die  Gewissheit  einer  vorhandenen  solchen  Blattern-Krankheit  aus  der
eben  gedachten  ärztlichen  Anzeige,  oder  sonst  durch  das  eingeholte  Gutachten
des  Landphysikus,  oder  eines  andern  von  der  Obrigkeit  beauftragten  Arztes  ersichtlich,
  so  sendet  die  betreffende  Orts-Obrigkeit  den  Distriks-Impfarzt  behufs
sofortiger  Einimpfung  der  Schutzblattern  allen  denen,  welche  an  dem  Orte  der
ausgebrochenen  Blattern  und  in  dem  Umkreise  einer  Stunde  von  demselben
dieses  Schutzmittels  noch  bedürfen.

Von  dieser  Vaccination  befreit  nur  eine  dieselbe  hindernde  Krankheit,  oder
die  bei  Strafe  von  10  Thlrn.  binnen  den  nächsten  drei  Tagen  dem  Impf-Arzte
vorzulegende  Bescheinigung  einer  bereits  vorgenommenen  Privat-Vaccination.«

3.Verordnung  vom  15.  August  1839,  verschiedene  Aenderungen  bei
dem  Verfahren  in  öffentlichen  Kuhpoeken-Impfungs-Angelegenheiten
  betr.:

»Nachdem  für  zweckmässig  erachtet  worden,  verschiedene  Abändernngen
der  Verordnung  vom  24.  April  1821,  die  allgemein  cinzuführende  Vaceination
und  dic  sonstigen  Sicherheitsmittel  gegen  die  Verbreitung  der  natürlichen  Blattern
betreffend,  eintreten  zu  lassen  ;  so  verordnen  Wir  Folgendes:

l.  etc.

2.  Zur  Zeit  der  öffentlichen  Impfung  sind  alle  Kinder,  welchein  dem
derselben  vorhergehenden  Kalenderjahre  geboren  sind.  zu  vacciniren.
  und  müssen  von  ihren  Eltern  oder  Pflege-Eltern  zur  öffentlichen  Kuhnocken-Impfung
  (welche  künftig  in  den  Monaten  Mai  und  Junius  jedes  Jahres
vorzunehmen)  gestellt  werden,  wenn  nicht  bescheinigt  wird,  dass  sie  schon
die  Kuhpocken  erhalten  oder  die  natürlichen  Blattern  gehabt  haben  ,  oder  durch
Krankheit  verhindert  sind,  oder  wenn  nicht  das  Versprechen  schriftlich  eingereicht

  wird,  sie  innerhalb  der  nächsten  S  Wochen  vacciniren  zu  lassen.
        <pb n="73" />
        Aeltere  Landes-Ges.,  betr.  Zwangs-Impfung  bei  Ausbruch  v.  Pocken-Epidemien.  57

Ein  solches  schriftliches  Versprechen  soll  aber  weder  angenommen  werden,
noch  von  der  Stellung  zur  öffentlichen  Kuhpocken-Impfung  befreien,  wenn  zu
derselben  Zeit  an  dem  Orte  oder  in  dessen  Nähe  die  natürlichen  Blattern  verbreitet

  sind.
Ein  Kind,  das  3  Mal  vergeblich  vaccinirt  ist,  braucht  zu  keiner  weiteren

öffentlichen  Impfung  gezogen  zu  werden.

Kinder,  die  in  dem  Zeitraum  vom  1.  Januar  bis  zum  Eintritt  der  nächsten
öffentlichen  Impfung  geboren  sind,  werden  zu  derselben  zugelassen,  wenn  es
die  Eltern  oder  Pflege-Eltern  derselben  wünschen  ;  und  diese  sind  selbst  dazu
verpflichtet,  wenn  in  ihrer  Gegend  natürliche  Blattern  herrschen.

6.  Wenn  der  Ausbruch  oder  die  Annäherung  natürlicher  Blattern  den  gegebenen
  Vorschriften  gemäss  nöthig  macht,  Veranstaltungen  gegen  ihre  weitere
Verbreitung  zu  treffen  und  die  nicht  vaccinirten  Kinder  durch  alsbaldige  Kuhpocken-Impfung
  zu  schützen,  so  haben  die  Obrigkeiten  schleunigst  so  zu  verfahren,
  wie  bei  der  gewöhnlichen  öffentlichen  Kuhpocken  -Impfung  vorgeschrieben
  ist;  namentlich  sind,  wenn  Witterung  und  Jahreszeit  nicht  entgegenstehen,
  die  Kinder  mehrerer  Ortschaften  auf  einem  gemeinschaftlichen  passlichen
  Punkte  zu  vereinigen,  sowohl  um  sie  daselbst  vacciniren,  als  auch  später
den  Erfolg  allda  untersuchen  zu  lassen.«

In  der
b.  Provinz  Hessen-Nassau  und

c.  Provinz  Sehleswig-Holstein
bestehen  Vorsehriften  über  Zwangs-Impfungen  bei  dem  Ausbrueli  einer  Poeken-Epidemie

  nieht.

2.  Bayern.
Allgemeine,  in  das  Einzelne  gehende  Vorschriften  über  Z  wangs-.
Impfungen  bei  dem  Ausbruehe  einer  Poeken-Epidemie  bestehen  in  B  ayern
nieht;  dagegen  gewährt  der  Artikel  67,  Abs.  2  des  Polizei-Strafgesetzbuchs
vom  26.  Dezember  1871  die  Mögliehkeit,  die  Revaeeination  ,  so  oft  sieh  Veranlassung
  hierzu  ergiebt,  in  mehr  oder  minder  grosser  Ausdelinung  anzuordnen.
Die  erwälinte  Gesetzes-Bestimmung  lautet  folgendermassen  :

»Der  gleichen  Strafe  (d.  h.  einer  Geldstrafe  bis  zu  30  Thlrn.  oder  einer
Haftstrafe  bis  zu  4  \Vochen)  unterliegt,  wer  ausser  den  Fällen  der  68.  327  und
328  des  Strafgesetzbuchs  für  das  Deutsche  Reich  den  von  der  zuständigen  Behörde
  zum  Schutz  gegen  den  Eintritt  oder  die  Verbreitung  einer  ansteckenden
oder  epidemisch  auftretenden  Krankheit  oder  Viehseuche  angeordneten  Sicherheitsmassregeln
  zuwiderhandelt.«

Zur  Erlassung  der  hier  vorgesehenen  Anordnungen  sind  —  naeh  6.  21,  Abs.  2
der  Alierhöchsten  Verordnung  vom  4.  Januar  1872,  die  Zustän  digk  eit  der
Verwaltungs-Behörden  in  Sachen  des  Strafgesetzbuehs  für  das
Deutsehe  Reieh  und  des  Polizei-Strafgesetzbuchs  betr.  ‚Reg.-Bl.
1872,  8.  33)  —  das  Kgl.  Staats-Ministerium  des  Innern  ‚  die  Kreis-Regierungen
Kammern  des  Innern  und  die  Distrikts-Polizeibehörden  zuständig;  in  Mün  chen
sind  die  Polizei-Direktion  und  der  Magistrat  nach  Massgabe  der  über  den  Wirkungskreis
  dieser  Behörden  in  Bezug  auf  die  Gesundheits-Polizei  bestehenden  Bestimmungen
  zıım  Brlasse  soleher  Anordnungen  kompetent.

In  der  Itegel  wird  die  Revaeeination  von  der  betrefienden  Distrikts-Polizeibeliörde
  vorgesehrieben  werden,  welehe  daun  auch  in  jedem  einzelnen  Falle  die
näheren  Bestimmungen  über  die  Ausfitlirung  dieser  Massrogel  zu  trefien  hat.
        <pb n="74" />
        58  Anlage  I.  —  lirläuterung  zu  $.  18  des  Impf-Gesetzes.

3.  Königreich  Sachsen.

Ein  Impfzwang  besteht  bei  ausgebrochenen  Poeken-Kpidemien  gesetzlieh  nicht.

In  solehen  Epidemiefällen  ist  zwar  nach  $.  IA  des  Mandats  vom  22.  März
1826,  die  allgemeine  Verbreitung  der  Blattern-Impfung  betr.,  auf
Anordnung  der  Bezirks-Aerzte  durch  die  Distrikts-Impfärzte  an  den  betreffenden
Orten  eine  ausserordentliche  öffentliche  Impfung  zu  veranstalten,  an  weleher  sieh
mit  den  Ihrigen  zu  betheiligen  die  Orts-Einwohner  von  den  Obrigkeiten  in  der  geeigneten
  Weise  und  unter  Hinweis  auf  die  drohende  Gefahr  und  die  Räthlichkeit
resp.  wiederholter  Impfungen  aufzufordern  sind.

Ein  Zwang  zur  Theilnahme  an  solchen  ausserordentliehen  öffentliehen  Impfungen
  besteht  jedoch  ebenfalls  nicht.

4.  Württemberg.

Die  mit  Königlicher  Genehmigung  erlassene  Verfügung  des  Ministeriums
des  Innern  vom  18.  Oktober  1872,  betr.  die  polizeiliehen  Massregein
zum  Schutze  gegen  die  Menschen-Pocken  (Reg.-Bl.  f.  Württemb.,  Nr.
38)  ordnet  im  $.  14  an:

»Ausserordentliche  öffentliehe  Impfungen  sind  vorzunehmen,  so  oft  in
einem  Orte  die  Menschen-Pocken  (Variolen  oder  Varioliden)  ausbrechen.

In  diesem  Falle  sind  alle  Kinder,  somit  auch  die  ım  Laufe  des  Jahres  selbst
Geborenen  *)  impfpflichtig,  sofern  denselben  weder  eine  gänzliche,  noch  eine
zeitliche  Befreiung  naeh  den  Bestimmungen  des  $.  4  zukommt.«

Im  Uebrigen  ist  den  Ober-Amtsärzten  durch  $.  24,  Ziff.  5  der  gedachten  Verfügung
  aufgegeben,  bei  der  nach  dem  Ausbruch  der  Pocken-Epidemie  zu  veranstaltenden
  ausserordentlichen  Impfung  diejenigen  Orts-Einwohner,  deren  Ansteckungsfähigkeit
  nicht  durch  eine  in  den  letztvorangegangenen  10  Jahren  geschehene
Impfung  als  getilgt  erscheint,  zu  »veranlassen«,  sich  der  Wieder-Impfung  zu  unterziehen.
  Insbesondere  sollen  hierzu  diejenigen  Personen  ,  welche  mit  dem  Kranken
m  gleichem  Hause  wohnen,  nachdrücklich  vermahnt«  werden.

5.  Baden.

Die  Verordnung  des  Grossherzoglichen  Ministeriums  des  Innern  vom

27.  Juni  1872,  die  Massregeln  gegen  die  Blattern.betr.,  enthält  folgende  Bestimmungen

  über  die  Zwangs-Impfungen  bei  dem  Ausbruch  einer  Pocken-Epidemie  :

$.  3.  Alle  mit  dem  Kranken  in  gleichem  Hause  wohnenden  Personen  sind

verbunden,  sich  unverzüglich  einer  Wicder-Inipfung  zu  unterziehen.

ı  $.  6.  Mit  Genehmigung  des  Ministeriums  des  Innern  kann  in  den  von  den

Blattern  gefährdeten  Landestheilen  die  Wieder-Impfung  aller  noch  nicht  zweimal
geimpften  Schüler  der  öffentlichen  Lehr-Anstalten  angeordnet  werden.

6.  Hessen.
Nach  Art.  354  des  Polizei-Strafgesetzbuchs

verfallen  Eltern,  welche  der  Aufforderung  der  Sanitäts-Polizeibehörde  .  ihre
Kinder  impfen  zu  lassen,  nicht  entsprechen,  ciner  Geldbusse  von  1  bis  10  Fl.,
bei  erschwerenden  Umständen  in  Haftstrafe  bis  zu  S  Tagen,

wobei  die  Anberaumung  des  Impf-Termins  und  die  Bestimmung  der  Altersgrenze,

*)  &amp;amp;,  ]  der  obengedachten  Verfügung  lautet  nämlich:
»Mit  dem  1.  April  des  auf  das  Geburtsjahr  folgenden  Kinderjahres  werden  alle
Kinder  impfpflichtig.  j
Beim  Ausbruch  der  Mensehen-Poeken  (Variolen  oder  Varioliden)  kanu  der  Vollzug
  der  Impfung  aueh  schon  früher  angeordnet  werden.«
        <pb n="75" />
        Aeltere  Landes-Ges.,  betr.  Zwangs-Impfungen  bei  Ausbruch  v.  Pocken-Epidemien.  »9

bis  zu  welcher  Zeit  die  Impfung  erfolgt  sein  muss,  Mangels  einer  sesetzlichen  Bestimmung
  dem  Ermessen  der  Verwaltungs-Bchörde  überlassen  bleibt.
Nach  Vorschrift  der  unterm  1.  September  1865  an  die  Grosslerzoglichen
Kreis-Medizinal-Aemter  erlassenen  Verfügung  der  Grossherzoglichen  Ober-Medizinal-Direktion
  muss  —  ohne  Rücksicht  auf  die  regelmässigen  Frühjahrs-  und

Herbst-Gesammt-Impfungen  —

in  dem  Falle,  dass  in  einem  Orte  Blattern  ausgebrochen  sind,  alsbald  eine
ausserordentliche  Gesammt-Impfung  in  demselben  eintreten.  5

Bei  der  regelmässigen  Gesammt-Impfung  müssen  alle  Kinder  ‚  welche
gesund  sind  und  bis  zum  30.  April,  beziehungsweise  31.  August  drei  Monate  alt
werden,  bis  dahin  aber  noch  nicht  geimpft  sind,  geimpft  werden,

Im  Falle  einer  durch  den  Ausbruch  von  Blattern  veranlassten  Gesammt-Impfung
  müssen  alle  in  dem  Orte  befindlichen  ungeimpften  Kinder  ohne  Rücksicht
  auf  das  Alter  geimpft  werden,  sofern  nicht  der  individuelle  Zustand  des
einen  oder  andern  Kindes  dessen  Zurückstellung  auf  einige  Zeit  nöthig  macht.

Eine  Zwangs-Impfung  von  Erwachsenen  ,  wie  eine  zwangsweise  Revaccination
iiberhaupt  besteht  gesetzlich  nicht.

7.  Mecklenburg-Schwerin.

Generelle  Bestimmungen  über  etwaige  beim  Ausbruch  von  Blattern-Epidemien
vorzunehmende  Zwangs-Impfungen  bestehen  nicht.  Dagegen  hat  das  Grossherzogl.
Ministerium,  Abthlg.  für  Medizinal-Angelegenheiten,  als  oberste  Medizimal-Polizeibeliörde
  in  einzelnen  Fällen  für  die  Dauer  einer  ausgebrochenen  Blattern-Epidemic
den  betreffenden  Obrigkeiten  im  Verwaltungswege  die  Ermächtigung  ertheilt,  die
Impfung  der  noch  ungeimpften  über  vier  Wochen  alten  Kinder,  sofern  nach  ärztlichem
  Ermessen  keine  Bedenken  entgegenstehen  ,  nöthigenfalls  mit  Zwangs-Massregelu
  durchzuführen.

8.  Grossherzogthum  Sachsen.

$.  13  des  Gesetzes  über  die  Schutzpocken-Impfung  vom  26.  Mai  1826
schreibt  vor:

»Sollte  Jemand  von  den  Menschen-Blattern  befallen  werden,  so  sınd  dessen
Eltern,  Pflege-Eltern  und  Hausgenossen  bei  5  Thlr.  Geldbusse  oder  gleichmässiger
  Gefängniss-Strafe  verpflichtet,  dem  Orts-Vorstande  ungesäumt  davon  Anzeige
  zu  machen.  Der  Orts-Vorstand  hat  unverzüglich  und  bei  gleicher  Ahndung
den  Physikus  davon  in  Kenntniss  zu  setzen  und  nach  dessen  Anordnung  die
nöthigen  Massregeln  zur  Verhütung  weiterer  Verbreitung  der  Blatternseuche
zu  treffen.  Der  Physikus  muss  dann  in  einem  solchen  Orte  sogleich  genaue  Erkundigung
  nach  den  etwa  noch  nicht,  oder  doch  nicht  mit  genügendem  Erfolge
geimpften  Personen  anstellen,  dic  Impfscheine  einsehen,  in  zweifelhaften  Fällen
die  Blatternnarben  sich  vorzeigen  lassen  und  ohne  Verzug  diejenigen  impfen,
welche  gehörige  Impfscheine  nicht  besitzen,  oder  bei  welchen  aus  der  unvollständigen
  fehlerhaften  Narbe  der  Verdacht  hervorgeht,  dass  die  frühere  Impfung
einen  regelmässigen  Verlauf  nicht  gehabt  habe«.

Unter  Bezugnahme  auf  diese  Gesetzes-Vorschrift  ist  durch  die  Bekanntmachung
  des  Grossherzogl.  Staats-Ministeriums,  Departement  des  Innern,  v.
28.  November  1865,  betr.  diejenigen  Massregeln,  welche  bei  dem
Ausbruche  von  Pocken  und  Varioliden  im  ganzen  G  rosslerzogthum
  zur  Anwendung  kommen  sollen,  Folgendes  augceorduet  worden  :

»Sobald  der  Ausbruch  der  Pocken  oder  Varioliden  an  einem  Orte  durch  erlangte
eigene  Ueberzeugung  des  bet:effenden  Physikus  konstatirt  ist,  hat  derselbe  dar-
        <pb n="76" />
        60  Anlage  I.  —  Erläuterung  zu  &amp;amp;.  18  des  Inıpf-Gesetzes.

auf  zu  achten,  dass  alle  nicht  oder  noch  nicht  mit  genügendem  Erfolge  geimpiten
  Kinder  des  Ortes,  vorausgesetzt,  dass  ein  ärztliches  Bedenken  nicht  entgegensteht,
  binnen  kürzester  Frist  geimpft  werden.  Gleichzeitig  ist  auclı  die
Wiederholung  der  Impfung  allen  denen  dringend  anzuempfehlen,  welche  vor
länger  als  LU  bis  zu  15  Jahren  die  Kuhpocken  bestanden  haben«.  (Vgl.  Minist.-Bekanntinachung

  v.  10.  Juli  1856,  die  Anempfehlung  der  Revaccination  betreffend.)


9.  Mecklenburg-Strelitz.
a.Verordnung  vom  16,  Dezember  1871,  betr.  die  gegen  die  Blattern-Epidemie
  in  der  Residenzstadt  Neustrelitz  zu  treffenden
Massregeln  (Grossherz.  meeklenb.-strel.  offiz.  Anz.  f.  Gesetzg.  u.  Staatsverw.
v.  1871,  Nr.  58,  8.  335).
»&amp;amp;.  1,  Jeder  Erkrankungsfall  von  wirkliehen  oder  modifizirten  Pocken  ist
von  den  Angehörigen  oder  der  Umgebung  des  Kranken  dem  Polizei-Kollegio
sofort  zur  Anzeige  zu  bringen.

Die  Unterlassung  der  Anzeige  wird  mit  Geldstrafe  von  1  bis  5  Thlrm.
bestraft.

$.  4.  Es  wird  nicht  nur  die  Impfung  aller  noch  nicht  Geimpften  und  die
Revaccination  aller  Personen  über  10  Jahre  alt,  wenn  sie  nieht  vor  Kurzem  mit
Erfolg  geschehen  ist,  den  Bewohnern  Unserer  Residenzstadt  hiermit  auf  das  Eindringlichste
  empfohlen,  sondern  auch  dem  Polizei-Kollegio  und  dem  Physikus
zur  Pflicht  gemacht,  solche  in  jeder  Weise  zu  befördern.  Insbesondere  sind
sofort  sämmtliche  Bewohner  desjenigen  Hauses,  in  welchem  ein  Erkrankungsfall
  vorgekommen  ist,  zu  impfen,  beziehentlieh  zu  revacciniren,  und  ist  dureh
Ansetzung  Öffentlicher  Termine  für  unentgeltliche  Impfung  den  Einwohnern  die
Impfung  zu  erleichtern.«

b.Bekanntmachung  vom  12.  Februar  1872,  betr.  die  Erstreekung  vorstehender
  Verordnung  auf  sämmtliehe  übrige  Städte  Offizieller
Anz.  v.  1872,  Nr.  S,  S.  83),  folgenden  Inhalts:

»In  Anlass  des  bedauerliehen  weiteren  Umsichgreifens  der  Blattern-Epidemie
  im  hiesigen  Lande  werden  die  Magistrate  der  Landstädte  hierdurch
dringend  aufgefordert  und  ermächtigt,  in  ihren  Städten  gleiehe  Massregeln  gegen
die  Verbreitung  der  gedachten  Krankheit  zu  treffen,  wie  sie  laut  Bekanntmachung
  vom  16.  Dezember  1871,  Nr.  58,  S.  335  für  die  hiesige  Residenzstadt
  mit  Erfolg  getroffen  worden  sind.«

c.  Verordnung  vom  19.  März  1872,  betr.  die  Massregeln  gegen  die  Blattern-Epidemie
  auf  dem  platten  Lande  im  Domanio  (Offiz.  Auz.  v.
1872,  Nr.  10,  $.  89),  deren  $.  5  wie  folgt,  lautet:

»Es  wird,  sobald  an  einem  Orte  die  Pocken  zum  Ausbruch  kommen,  die
Iınpfung  aller  noch  nicht  Geimpften  und  die  Wieder-Impfung  aller  Personen
über  10  Jahre  alt,  wenn  sie  nicht  vor  Kurzem  mit  Erfolg  geschehen  ist,  dringlichst
  empfohlen.  Das  Grossherzogliche  Amt  und  der  Distrikts-Physikus  werden
  dieselbe  in  jeder  Weise  fördern.  Insbesondere  sind  sofort  sämmtliche  Bewohner
  des  Hauses,  in  welchem  ein  Erkrankungsfall  vorgekommen  ist,  zu
impfen,  beziehungsweise  wieder  zu  impfen,  und  ist  durch  Ansetzung  öffentlicher
Impfungs-Termine  den  Einwohnern  die  Impfung  zu  erleichtern.«

10.  Oldenburg.

Bestimmungen  über  Zwangs-Impfungen  bei  dem  Ausbruch  einer  Pocken-Epidemie
  bestehen  nicht.
        <pb n="77" />
        Aeltere  Landes-Ges.,  betr.  Zwangs-Impfungen  bei  Ausbruch  v.  Pocken-RKpidemien.  61

11.  Braunschweig.  |

Gesetzliche  Bestimmungen  über  Zwangs-Impfungen  bei  dem  Ausbruch  einer
Pocken-Epidemie  bestehen  nicht;  vielmehr  ist  nur  die  Revaceination  in  solchen
Epidemiefällen  durch  erleichterte  Impf-Einrichtungen  begünstigt.

12.  Sachsen-Meiningen.
Gesetzliche  Bestimmungen  der  Art,  um  beim  Ausbruch  von  Pocken-Epidemien
die  zwangsweise  Revaceination  von  Erwachsenen  In  Ausführung  bringen  zu  können,

bestehen  nicht.

13.  Sachsen-Altenburg.

Bestimmungen  über  Zwangs-Impfung  beim  Ausbruch  einer  Pocken-Epidemie
sind  weder  durch  die  Verordnung,  die  Schutzpocken-Impfung  betreffend,  vom
14.  Juni  1847,  noch  sonst  landesgesetzlich  angeordnet.

Immerhin  erachtet  die  Landes-Regierung  sich  für  ermächtigt,  auf  Grund  des
8.56  des  Edikts  v.  18.  April  1831,  nach  welchem  unter  Anderem  der  vormaligen
  Herzoglichen  Landes-Regierung,  jetzigem  Ministerium  des  Innern,  die  Ergreifung
  von  Massregeln  zur  Erhaltung  des  Gesundheits-Zustandes  der  Menschen,  namentlich
  auch  von  Vorkehrungen  gegen  Seuchen,  insbesondere  aber  zur  Verbreitung
der  Impfungen  zusteht,  Bestimmungen  der  hier  in  Rede  stehenden  Art  zu  erlassen,
oder  darauf  abzielende  Massregeln  zu  treften.

14.  Sachsen-Koburg-Gotha.

Nach  $.  17  der  Verordnung  vom  18.  März  1829  wegen  Impfung  der
Schutzblattern

hat  die  betreffende  Obrigkeit,  in  deren  Gebiete  die  natürlichen  Blattern  sich
zeigen,  überhaupt  mit  Zuziehung  des  Physikus  dahin  zu  wirken,  dass  alle
Gelegenheit  zur  Verbreitung  der  Blattern  verhütet  werde.

Hiernach,  sowie  nach  den  Bestimmungen  des  Gesetzes  Nr.  570  vom  11.  Juni
1858  und  der  Verordnung  Nr.  572  vom  14.  Juni  1858  haben  dıe  landräthlichen
Behörden  auch  die  Befugniss,  nach  Ermessen  bei  ausgebrochenen  Blattern  Zwangs-Revaccination
  und  Vacecination  vornehmen  zu  lassen.

Hiervon  ist  unter  Anderem  bei  der  Epidemie  des  Jahres  1871/72,  welche  die
Stadt  Gotha  betraf,  durch  Erlass  der  Polizei-Verordnung  des  Stadtraths  zu  Gotha
vom  15.  November  1871  Gebrauch  gemacht  worden,  welche  auf  Grund  der  $$.  28
und  31  des  Gesetzes  vom  II.  Juni  1858  und  des  $.  4  der  Verordnung  vom  14.  Juni
1858  eine  allgemeine  Impfung  unter  den  Einwohnern  der  Stadt  Gotha  anordnete
und  Zuwiderhandelnde  mit  Geldbusse  event.  Freiheitsstrafe  bedrohte.

15.  Anhalt.

Das  Gesetz  vom  24.  Dezember  1872,  die  Schutzmassregeln  gegen

die  Menschen-Pocken  betr.  (Gesetz-Samml.  von  1872,  Nr.  301,  8.  119)
verordnet:

?

»8.6.  Brechen  ın  einem  Hause  die  Menschen-Pocken  aus,  so  müssen  die  in
demselben  wohnenden  Personen  binnen  kürzester  Frist  mit  Schutzpocken  geimpft
  werden,  insofern  sie  nach  dem  Ermessen  eines  approbirten  Arztes  für  die
Ansteckung  noch  empfänglich  sind.

8.7.  Gewinnen  die  Menschen-Pocken  in  ciner  Ortschaft  weitere  Verbreitung,
  so  sind  sämmtliche  ungeimpfte  und  die  über  11  Jahre  alten  noch  nicht
revaccinirten  schulpflichtigen  Kinder  in  derselben  ebenfalls  einer  ausserordentlichen
  Impfung  zu  unterwerfen.
        <pb n="78" />
        69  Anlage  I.  —  Erläuterung  zu  $.  16  des  Impf-Gesectzes.

8:  8.  Von  diesen  ausserordentlichen  Impfungen  '$$.  6  und  7,  sind  unter
den  gedachten  Personen  nur  diejenigen  auszunehmen,  deren  körperlicher  Zustand
  ärztlichem  Zeugnisse  zufolge  die  Impfung  zur  Zeit  nicht  gestattet,  oder
welche  bereits  an  den  Menschen-Pocken  erkrankt  sind  oder  an  denselben  bereits
gelitten  haben.

$.  10.  Die  Anordnung  der  nothwendigen  ausserordentlichen  Impfungen
($$.  6  und  7)  liegt  in  den  Städten  den  Ortspolizei-Verwaltungen  und  auf  dem
Lande  den  Kreis-Direktionen  ob.

$.  11.  In  dem  in  $.  7  gedachten  Falle  ist  ausserdem  kreispolizeilich  den
Bewohnern  des  Orts  und  der  Umgegend  die  Revaccination  zu  empfehlen,  und
hat  die  betreffende  Kreis-Direktion  ausserordentliche  öffentliche  Revaccinations-Termine
  anzusetzen,  in  welchen  Jeder  unentgeltlich  revaccinirt  werden  kann.«

16.  Schwarzburg-Sondershausen.

Bestimmungen  über  Zwangs-Impfungen  bei  dem  Ausbruch  einer  Pocken-Epidemie
  bestehen  nicht.

Dagegen  ist  in  solchem  Falle  sowohl  die  etwa  ausgesetzt  gebliebene  Vaceination
  als  die  Revaceination  Erwachsener  zumeist  freiwillig  in  Anspruch  genommen,
und  wo  sie  ärztlicherseits  für  nothwendig  gehalten,  unweigerlich  geduldet  worden.

Als  besonders  wirksam  gegen  Weiterverbreitung  haben  sich  die  mit  Strenge
durchgeführten  Isolirungen  Pockenkranker  in  den  Fällen  gezeigt,  wo  die  Krankheit
nur  erst  sporadisch  aufgetreten  war.

17.  Schwarzburg-Rudolstadt.

Bestimmungen  über  Zwangs-Impfuugen  bei  dem  Ausbruch  einer  Pocken-Epidemie
  bestehen  nicht.  In  solchen  Fällen  sind  die  Vorschriften  des  Gesetzes
  vom  13.  April  1818  über  den  Impfzwang  in  Erinnerung  gebracht  und  die
Revaccination  empfohlen  worden.

18.  Waldeck.
Es  bestehen  keine  Vorschriften  über  Zwangs-Impfungen  bei  dem  Ausbruch
einer  Pocken-Epidemie.

19.  Reuss  ältere  Linie.
Gesetzliche  Bestimmungen  über  Zwangs-Impfungen  beim  Ausbruch  einer

Pocken-Epidemie  bestehen  nicht.

20.  Reuss  jüngere  Linie.
Die  Impf-Ordnung  vom  20.  Januar  1857  schreibt  vor:

»8.16.  ....  DerImpf-Arzt  des  Distrikts  ist  verpflichtet,  in  dem  Orte,  wo
die  Blatternseuche  ausgebrochen  ist,  sogleich  genaue  Erkundigungen  nach  den
etwa  gar  nicht  oder  doch  nicht  mit  genügendem  Erfolge  geimpften  Personen  anzustellen,
  die  Impfscheine  einzuschen,  in  zweifelhaften  Füllen  die  Blatternnarben
  sich  vorzeigen  zu  lassen,  und  ohne  Verzug  diejenigen  zu  impfen,  welche
gehörige  Impfscheine  nicht  besitzen,  oder  bei  welchen  aus  der  unvollständigen
Narbe  die  Vermuthung  hervorgeht,  dass  die  frühere  Impfung  einen  regelmässigen
Verlauf  nicht  gehabt  habe.

Wie  übrigens  unter  ungünstigen  Umständen  auch  bereits  geimpfte  Individuen,
  wenn  seit  ihrer  Impfung  eine  längere  Zeit  vergangen  ist,  gegen  die  Ansteckung
  von  den  natürlichen  Blattern  nicht  vollständig  geschützt  sind,  so  ist  in
Ortschaften,  wo  die  Menschen-Blattern  herrschen,  auf  eine  nochmalige  Impfung
        <pb n="79" />
        )  »  °  is  R  Dusdlonys  ..
Aeltere  Landes-Ges.,  betr.  Zwangs-Impfungen  bei  Ausbruch  v.  Pocken-Epidemien.  53

sowohl  von  Erwachsenen  als  Kindern  (Revaccination)  in  grösstmöglichem  Umjange
  von  Seiten  der  Behörden  und  Aerzte  hinzuarbeiten  ;  es  bleibt  auch  für
ganz  ausserordentliche  Fälle  das  Recht,  eine  solche  nochmalige  Impfung  als  allgemeine
  Massregel  zwangsweise  Platz  greifen  zu  lassen,  der  Fürstlicheu  Regierung
  ausdrücklich  vorbehalten.

$.  17.  Die  im  vorigen  Paragr.  angedeuteten  Massnahmen  sind  gleichmässig
auch  bei  dem  Ausbruch  der  Varioliden  oder  modifizirten  Menschen-Blattern  in

Anwendung  zu  bringen...  ..  .  «

21.  Schaumburg-Lippe.
Ricksichtlich  der  Zwangs-Impfungen  bei  dem  Ausbruch  einer  Pocken-Epidemie

  besteht  nur  die  Bestimmung,
dass  die  unteren  Verwaltungs-Behörden  (Aemter  und  Magistrate)  die  Pflicht
haben,  dafür  zu  sorgen,  dass  alle  Kinder,  welche  noch  nicht  vaceinirt  sind,  sofort
  geimpft  werden,  auch  wenn  dieselben  erst  acht  bis  vierzehn  Tage  alt  sein

sollten.

22.  Lippe.
Die  Verordnung  vom  22.  Februar  1822  wegen  Anwendung  der

Schutzpocken-Impfung  bestimmt:

»$.  17.  Ausserdem  haben  die  Obrigkeiten,  sobald  die  Menschen-Blattern
sich  an  einem  Orte  zeigen,  dafür  zu  sorgen,  dass  die  Einimpfung  der  Schutzblattern
  bei  allen  denen  vorgenommen  werde,  welche  an  diesem  Orte,  oder  in
der  Entfernung  einer  Stunde  von  demselben,  die  Kuhpocken  noch  nicht  gehabt,
noch  die  Menschen-Blattern  überstanden  haben,  sowie  auch  daneben  zu  verhüten,
dass  ein  von  den  Menschen-Pocken  befallener  Kranker  nicht  von  dem  Orte,  wo
solche  bei  ihm  ausgebrochen  sind,  weg-  und  nach  einem  anderen  Orte  gebracht
werde.

Endlich  werden  noch  die  Obrigkeiten  angewiesen,  alle  gegen  diese  Verordnung
  vorkommenden  Kontraventionen,  sofern  sie  nicht  oben  ausdrücklich
den  Hofgerichten  vorbehalten  sind,  citra  consequentiam  auch  in  Ansehung  der
Eximirten,  sofort  zu  untersuchen,  und,  salvo  tamen  recursu,  zu  bestrafen.«

23.  Lübeck.

Bestimmungen  über  Zwangs-Impfungen  bei  dem  Ausbruch  einer  Pocken-Epidemic
  bestehen  allgemein  nicht.

Dagegen  enthält  die  Bekanntmachung  des  Polizei-  Amts  zu  Lübeck  vom
13.  Februar  1860,  das  Verfahren  beim  Ausbruche  der  natürlichen
Blattern  anf  dem  Lande  betr.,  unter  4.  folgende  Vorschrift:

»Würden  in  dem  Orte,  in  welchem  die  natürlichen  Blattern  ausgebrochen  sind,
sich  noch  ungeimpfte  Personen  befinden,  so  müssen  diese,  auch  wenn  sie  bereits
erwachsen  sein  sollten,  sofort  geimpft  werden.  Sollten  solche  Personen  sich
einer  Impfung  nicht  unterziehen  wollen,  so  haben  sie  obrigkeitliche  Zwangsmassregeln
  zu  gewärtigen.«

24.  Bremen.
_  Eine  Bestimmung  über  Zwangs-Impfungen  bei  dem  Ausbruch  einer  Pockenspidemie
  besteht  nicht.

25.  Hamburg.
Das  Gesetz  vom  31.  Januar  1872,  betr.  die  Kuh  pocken-Impfung,
verordnet:
        <pb n="80" />
        64

Anlage  I.  —  Erläuterung  zu  $.  15  des  Impf-Gesetzes.

»8.  7.  Ist  von  der  Behörde  der  Ausbruch  von  Menschen-Blattern  konstatirt,
so  ist  die  Medizinal-Behörde  berechtigt,  in  den  Häusern,  in  denen  an  Menschen-Blattern
  erkrankte  Personen  sich  aufhalten,  durch  den  Bezirks-Physikus  eine
Untersuchung  anstellen  zu  lassen,  der  die  erforderlichen  Massregeln  alsdann  anzuordnen
  hat.

$.  8.  Jeder  Einwohner  des  Hamburgischen  Staats  ist,  wenn  besondere  Umstände
  dazu  Veranlassung  geben,  gehalten,  auf  Verlangen  den  Behörden  einen
Impfschein  nach  den  gesetzlichen  Formen  oder  ein  Zeugniss  der  bestandenen
Menschen-Blattern,  ferner  bei  vorhandener  Epidemie  in  dem  Falle,  dass  die  Impfung
  vor  länger  als  fünfzehn  Jahren  stattgefunden  hat,  eine  von  einem  hierselbst
  zur  Praxis  zugelassenen  Ärzte  ausgestellte  Bescheinigung,  dass  dieser  die
betreffende  Person  wieder  geimpft  habe,  vorzulegen.«

26.  Lauenburg.

Für  die  Vaceinationspflicht  bei  dem  Ausbruch  einer  Pocken-Epidemie  ist  $.  22

der  Vaccinations-Ordnung  v.  5.  Januar  1826  massgebend,  welcher  vorschreibt:

dass,  sobald  an  einem  Orte  die  natürlichen  Blattern  sich  zeigen,  auf  dem  Lande
sämmtliche  Bewohner  des  Dorfs,  welche  nicht  erweislich  schon  die  natürlichen
oder  die  Kuhpocken  gehabt  haben,  vaceinirt  werden  sollen;  dass  aber  in  der
Stadt  diese  Verbindlichkeit,  sich  vacceiniren  zu  lassen,  nach  dem  von  dem  Landraths-Amt
  zu  genehmigenden  Ermessen  der  Polizei-Behörde  auf  die  Strassen
beschränkt  sein  soll,  in  welchen  das  ıinfızirte  Haus  liegt.

27.  Elsass-Lothringen.

Durch  eine  Verordnung  des  General-Gouverneurs  im  Elsass  vom  20.  Januar

  1871  ist  bestimmt,

dass,  wenn  in  einer  Gemeinde  ein  Blattern-Erkrankungsfall  eintritt,  alle  Kinder
in  derselben  bis  zum  14.  Lebensjahre  einschliesslich  an  den  von  dem  Kantonal-Arzte
  zu  bestimmenden  Tagen  und  Orten  zur  Impfung,  und  nach  weiteren  acht
Tagen  zur  Revision  über  den  Erfolg  der  Impfung  zu  bringen  sind,  falls  nicht
demselben  der  Nachweis  der  bereits  durch  einen  andern  Arzt  geschehenen  Impfung
  geliefert  wird.  Die  Nichtbeachtung  dieser  Vorschrift  ist  mit  Geldbusse
bis  50  Thlr.  oder  Gefängniss-Strafe  bis  6  Wochen  bedroht.
        <pb n="81" />
        II,  Petition  des  Königsberger  Vereins  für  Allgemeine  Heilkunde,
  Erlass  eines  Impf-Gesetzes  für  das  Deutsche  Reich  betr.

Der  erste  wohldurehdachte  Vorschlag  zum  Erlass  eines  Allgemeinen
Deutschen  Impf-Gesetzes  ging  von  dem  Königsberger  Verein  für  Allgemeine  Heilkunde
  aus.  Derselbe  verdient,  auch  durch  unsere  Schrift  in  weiteren  Kreisen  zu
dankbarer  Erinnerung  verbreitet  zu  werden.

Hoher  Reichstag!

Angesichts  der  schweren  Kalamitüten,  welche  die  letzte  Pocken-Epidemie  über  einen
grossen  Theil  von  Deutschland  gebraeht  hat,  und  zugleich  in  Erwägung  der  grossen  Ungleichheit,
  welehe  in  den  einzelnen  Deutschen  Staaten  hinsichtlich  der  auf  die  Pocken  bezüglichen
sanıtätspolizeilichen  Vorschriften  besteht,  fühlen  sich  die  unterzeichneten  Aerzte  und  ärztlichen
Körperschaften  zu  der  Bitte  veranlasst:

Ein  Hoher  Reichstag  wolle  noch  in  der  bevorstehenden  Session  die  Initiative  zum  Erlass
  eines  Allgemeinen  Deutschen  Impf-  Gesetzes  ergreifen,  welches  die  allgemeine  Verpflichtung
  zur  Schutzpoeken-Impfung  der  Kinder,  so  wie  zur  Revaecimation  der  Erwaehsenen
  ausspricht.  Um  der  etwaigen  Berathung  eme  feste  Unterlage  zu  geben,
erlauben  wir  uns,  in  der  Anlage  einen  Entwurf  zu  einem  solehen  Gesetze  nebst  Motiven
zu  überreiehen.

Königsberg,  den  15.  März  1812.

Im  Namen  und  Auftrage  des  Vereins  für  wissenschaftliche  Heilkunde  zu  Königsberg  t.  P.
Prof.  Dr.  Bohn.  Dr.  J.  Möller  (Referent).  Medızinalrath  Dr.  Pincus.

Entwurf  eines  Impf-Gesetzes  für  das  Deutsche  Reich.

Wir  Wilhelm  etc.  etc.  verordnen  für  das  Deutsche  Reich  nach  erfolgter  Zustimmung
  des  Bundesratlis  und  des  Reiehstags,  was  folgt:

$.  1.  Jedes  Kiud  wird  mit  Ablauf  des  dritten  Lebensmonats  impfpflichtig  und  soll
vor  Ende  des  ersten  Lebensjahres  der  Schutzpocken-Impfung  unterzogen  werden.

Die  freiwillige  Anmeldung  von  Kindern  nnter  3  Monaten  zur  Impfung  ist  hierdurch
nicht  ausgeschlossen.

Beim  Ansbruche  der  natürlichen  Pocken  oder  Varioloiden  treten  die  besonderen  Vorschriften
  des  $.  12  in  Kraft.

$-  2.  Eltern,  Pflege-Eltern  und  Vormünder  impfpflichtiger  Kinder  sind  gehalten,  für
deren  Impfung  in  der  gesetzlichen  Frist  zu  sorgen  oder  der  Polizei-Behörde  ein  Zeuguiss
eines  approbirten  Arztes  vorzulegen,  welches  wegen  einer  namentlich  zu  bezeichnenden
Kranklieit  die  zeitliche  Befreiung  von  der  Impf-Pflicht  begründet.  Mit  der  Genesung
von  dieser  Krankheit  hört  die  zeitliche  Befreinng  auf.

Die  definitive  Befreiung  von  der  Impf-Pflicht  tritt  ein:
1.  wenn  das  Kind  mit  Erfolg  geimpft  worden  ist,  oder
2.  wenn  die  Impfung  an  demselben  dreimal  erfolglos  vollzogen  worden  ist,  endlieh
3.  wenn  cs  die  natürliehen  Pocke  üb  erstanden  hat.

3:  3  Versäumen  es  die  Eltern,  Pflege-Eltern  oder  Vormiinder  der  impfpflichtigen
Kinder,  obiger  Pflieht  reehtzeitig  zu  genügen,  so  verfallen  sie  in  eine  durelı  polizeiliehes
Mandat  festzusetzende  Geldstrafe  von  1  bis  5  Thalern,  welehe  iin  näehsten  Jalıre  bei  abermaliger
  Versäumniss  verdoppelt  wird.

zeichs-Ges.  m.  Erläuter.  Tit.  XV,  Bd.  2.
        <pb n="82" />
        6%  Anlage  II.  —  lintwurf  ete.  eines  Impf-Gesctzes  des  Königsberger

$:  4:  Am  achten  Tage  naeh  vollzogener  Impfung  ist  jedes  Kind  zur  Kontrole  über
den  Ertolg  derselben  an  dem  dazu  bestimmten  Orte  dem  Impf-Arzte  vorzustellen,  weleher
hierauf  einen  Impfschein  zu  verabfolgen  hat.

Nur  gegen  Vorweisung  eines  Impfseheins  darf  später  ein  Kind  in  eine  öffentliche  oder
Privatsehnle  aufgenommen  werden.

5.  5.  Um  die  Erfüllung  der  aus  der  Impf-Pflicht  hervorgehenden  Verbindlichkeiten
Jedermann  möglich  zu  maehen,  findet  alljährlich  nach  dem  I.  Mai  die  ordentliche  öffentliche
  Impfung  statt.  Neben  derselben  sind  Privat-Impfungen  nach  wie  vor  gestattet.

$.  6.  Die  öffentliche  Impfung  soll  in  der  Regel  dem  Gerichts-Arzte  'Kreis-Physikus,
Oberamts-Arzt)  und  dem  Stellvertreter  desselben  (Kreis-Wundarzt,  Oberamts-Wundarzt)
anvertraut  werden.  Machen  jedoelı  die  Ausdehnung  oder  Bevölkerungszahl  eines  Kreises
(Amts-Bezirks)  Behufs  leiehterer  und  schnellerer  Durehführung  der  Impfung  seine  Eintheilung
  in  mehrere  Impf-Bezirke  wünschenswerth,  so  ist  für  jeden  überzähligen  Impf-Bezirk
  ein  approbirter  Arzt  als  Impf-Arzt  besonders  zu  verpflichten.

$.  7.  Für  die  Vornahme  der  öffentliehen  Impfung  ist  dem  ärztlichen  resp.  geriehtsärztlichen
  Personale  eine  angemessene,  kontraktlich  festzusetzende  Entschädigung  zu
gewähren,  deren  Aufbringung  den  Kreisen  (Amts-Bezirken)  und  Gemeinden  anheimfällt.
Ebenso  ist  die  Gestellung  der  zur  Beförderung  der  Impf-Aerzte  nach  den  ausserhalb  ihres
Wohnorts  belegenen  Impf-Stationen  erforderlichen  Fuhrwerke  Sache  der  Kreise  (Amts-Bezirke)
  und  Gemeinden,  falls  nicht  kontraktlich  ein  Anderes  bestimmt  ist.

$.  S.  Die  ordentliehe  Öffentliche  Impfung  wird  auf  Grund  der  jährlieh  herzustellenden
  Verzeiehnisse  aller  Impf-Pflichtigen  vollzogen.  Solche  Verzeiehnisse  sind  für  jeden
Impf-Bezirk  bis  zum  1.  April  jedes  Jahres  von  den  mit  der  Führung  der  Zivilstands-Register
  beauftragten  Personen  anzulegen  und  von  den  Polizei-Bcehörden  zu  vervollständigen.
  Die  Impf-Aerzte  haben  in  den  betreffenden  Kolumnen  dersclben  neben  den  Namen
  der  Impflinge  den  Tag  und  den  Erfolg  der  Impfung,  die  Herkunft  der  Schutzpocken-Lymphe,
  den  Tag  der  Kontrole  und  die  Aushändigung  des  Impfscheins  zu  vermerken.

$.9.  Mit  dem  vollendeten  12,  Lebensjahre  tritt  für  Jedermann  die  Verpflichtung
zur  Revaecination  ein,  und  ist  derselben  vor  Ablauf  des  schulpflichtigen  Alters  zu  genügen.


8.  10.  Die  Vornahme  der  Revaceination  gehört  zu  den  Pflichten  der  Impf-Aerzte  und
soll  daher  von  ihnen  unentgeltlich  entweder  in  Verbindung  mit  der  ordentliclien  Kinder-Impfung
  oder  in  besonders  anzuberaumenden  Terminen  verrichtet  werden.  Im  letzteren
Falle  sind  die  crforderliehen  Fuhren  wie  nach  $.  7  zu  gestellen.  Den  Revaceinirten
ist  von  den  Impf-Aerzten  ebenfalls  ein  Revaecinations-Schein  auszufertigen.

$.  11.  Ein  solcher  Revaeeinations-Schein  muss  vom  1.  Oktober  18**  ab  vorgewiesen
werden:

a.  von  Jedem  der  Brautleute  bei  Bestellung  des  kirchlichen  Aufgebots  oder  des  für  die
Eheschlicssung  vorgeschriebenen  Zivil-Akts;

b.  von  jedem  männlichen  oder  weibliehen  Dienstboten  vor  Ausfertigung  eines  Kesinde-Dienstbuchs
  ;

c.  bei  jeder  Meldung  zu  einem  Staats-  oder  Gemeinde-Amte;

d.  bei  jedem  Wechsel  des  Wohnorts.

Vorzeigung  eines  Militär-Passes  befreit  von  der  Verpflichtung,  einen  Revaceinations-Schein
  beizubringen.

8.12.  Sobald  an  einem  Orte  die  natürliehen  Pocken  oder  Varioloiden  ausbrechen,
soll  eine  ausserordentliche  öffentliche  Impfung  vorgenommen  werden.  Iınpfpflichtig
sind  in  diesem  Falle  alle  Kinder,  denen  nicht  nach  &amp;amp;.  2  eine  zeitliche  oder  definitive  Befreiung
  von  der  Impf-Pflicht  zukommt,  und  alle  Erwachsene,  welche  keinen  Itevaccina-
        <pb n="83" />
        Vereins  für  Allgemeine  Heilkunde.  67

tions-Schein  vorweisen  können.  Es  soll  aber  Jedermann  ohne  Unterschied  gestattet  sein,
sich  freiwillig  einer  nochmaligen  Revaccination  zu  unterziehen.

$.13.  Auch  die  ansserordentlichen  Öffentlichen  Impfungen  gehören  zu  den  unentgeltlich
  zu  ibernehmenden  Pflichten  der  Impf-Aerzte.  Nnr  auf  Gestellung  der  nöthigen
Fuhren  haben  letztere  anch  in  diesem  Falle  Anspruch.

$.  14.  Um  die  zur  Durchführung  obiger  Massregeln  nothwendige  Menge  von  Schutzpocken-Lymphe

  jederzeit  und  in  tadelloser  Qnalität  vorräthig  zu  halten,  sollen  in  noch
näher  zn  bestimmenden  grösseren  Städten  Impf-Institute  errichtet  werden.

Motive  zu  vorstehendem  Gesetz-Entwurfe.

Zu  $.1.  Die  in  den  letzten  beiden  Jahrzehnten  häufiger  und  bösartiger  auftretenden
Pocken-Epidemien  gegenüber  der  fast  gänzlichen  Immunität,  deren  sich  Deutschland  in
den  ersten  20—30  Jahren  nach  der  allgemeineren  Einführung  der  Schutzpocken-Impfung
zu  erfreuen  hatte,  beweisen  zur  Genüge,  dass  der  durch  letztere  gewährte  Schutz  mit  der
Zeit  unzureichend  geworden  ist.  Dies  rührt  besonders  von  zwei  Ursachen  her:  Einmal
davon,  dass  die  Schutzkraft  der  Impfung  nicht  für's  ganze  Leben  vorhält,  sondern  allmälig
abnimmt  und  zuletzt  ganz  oder  doch  grösstentheils  erlischt;  dann  aber  auch  von  der  mangelhaften
  nachlässigen  Ausübung  der  Impfung.  Auf  die  erstere  Ursache  wird  bei  $.  9  zurückzukomnen
  sein.  Die  Handhabung  der  Impfung  war  in  den  ersten  Zeiten  nach  ihrer
Einführung  eine  sorgfältige  und  gewissenhafte,  weil  damals  die  Verwüstungen  der  Pocken-Epidemien
  noch  in  Aller  Erinnerung  und  die  Grösse  der  in  der  Vaccination  dargebotenen
Wohlthat  in  Aller  Erkenntniss  war.  Je  mehr  in  2  Generationen  diese  Erinnerung  und
Erkenntniss  geschwunden  sind,  um  so  mehr  hat  Nachlässigkeit  bei  den  Behörden,  Sorglosigkeit
  oder  Zweifelsucht  beim  Publikum  um  sich  gegriffen.  Das  Publikum  namentlich
fehlt  nicht  nur,  indem  es  bei  Kindern,  die  wegen  Krankheit  die  erste  Aufforderung  zur
Impfung  unbenutzt  lassen  mussten,  diese  oft  ganz  unterlässt,  sondern  noch  viel  öfter  durch
Versäumniss  der  Kontrole,  die  ja  freilich,  zumal  in  ländlichen  Bezirken,  mit  nicht  geringen
Unbequemlichkeiten  verbunden  ist.  So  ist  es  gekommen,  dass  in  den  Listen  eine  Menge
von  Kindern  als  geimpft  figurirt,  welche  zwar  der  Prozedur  der  Vaccination  unterzogen
worden,  bei  denen  aber  die  Impf-Pusteln  entweder  gar  nicht  aufgegangen  oder  vor  vollendeter
  Entwickelung  zerstört  worden  sind.

Die  allgemeine  Vaccination  lässt  also  bei  uns  sehr  viel  zu  wünschen  übrıg.  Wenn
dies  nicht  in  noch  höherem  Grade  der  Fall  ist,  so  haben  wir  uns  bei  der  glücklichen  'Täuschung
  des  Publikums  zu  bedanken,  welches  an  das  Bestehen  eines  Impfzwanges  auch  für
normale  Verhältnisse  glaubt,  während  doch  ein  solcher,  im  Preussischen  Staate  wenigstens,
bisher  grundsätzlich  vermieden  worden  ist.  Gegenüber  der  oben  gerügten  Nachlässigkeit,
so  wie  der  neuerdings  in  auf  Bildung  Anspruch  machenden  Kreisen  auftauchenden,  durch
irrthümliche  Behauptungen  einzelner  Aerzte  genährten  Zweifelsucht  bedarf  es  aber  offenbar
  eines  wirklichen  gesetzlich  feststehenden  Impfzwanges,  wie  ihn  $.  1  des  obigen  Entwurfs
  ausspricht.  Denn  wenn  irgendwo,  so  gefährdet  bei  einer  so  eminent  ansteckenden
Krankheit,  wie  die  Pocken,  der  Widerstand  des  Einzelnen  gegen  sanitätspolizeiliche  Massregeln
  das  Interesse  der  Gesammtheit.

Die  Gründe,  welche  man  Seitens  der  Staats-Behörden  gegen  Einführung  eines  gesetzlichen
  Impfzwanges  geltend  gemacht  hat,  lassen  sich  auf  zwei  zurückführen.

I.  Es  sei  dies  ein  nicht  zu  rechtfertigender  Eingriff  in  die  persönliche  Freiheit  ;

2.  die  Durchführung  des  Impfzwanges  sei  praktisch  unmöglich.

Ad.  List  es  eine  sonderbare  Erscheinung,  dass  die  Polizei  gerade  im  Preussischen
Staate,  wo  sie  sich  —  nach  allgemeiner  Annahme  wenigstens  —  in  mancher  andern  Beziehung
  nicht  eben  grosse  Bedenken  zu  machen  pflegt,  sich  bei  Durchführung  von  Gesundheits-Massregeln
  oft  ausserordentlich  rücksichtsvoll  und  zartfühlend  zeigt.

In  England  ist  es  umgekehrt:  wenn  irgend  ein  Volk,  so  ist  gewiss  das  englische  eifersüchtig
  auf  die  persönliche  Freiheit  seiner  Bürger,  aber  zur  gesetzlichen  Einführung  des
Impfzwangs  hat  sich  sein  Parlament  nach  sehr  gründlichen  Vorarbeiten  schon  vor  5  Jahren
entschlossen  und  noch  hat  man  von  keiner  Seite  Klagen  iiber  denselben  vernommen.  Zudem
wollen  wir  die  Worte  eines  Deutschen  Autors  anführen,  den  Niemand  im  Verdachte  haben
wird,  die  persönliche  Freiheit  zu  gering  zu  achten,  Robert  v.  Mohl  {in  s.  Polizei-Wissensch.
  nach  den  Gründen  des  Rechtsstaats  I.,  p.  195):  |

.  »Jcde  tegierung  würde  sich  schwere  Vorwürfe  zuziehen,  welche  es  unterliesse,  die

möglichst  allgemeine  Verbreitung  der  Schutzpocken-Impfung  anzuordnen  und  die  wirk-I"
        <pb n="84" />
        65  Anlage  Il.  —  Entwurf  etc.  eines  Impf-Gesctzes  des  Königsberger

sanıe  Handhabung  der  Einrichtung  durch  alle  zweckdienlichen  Mittel,  namentlich  durelı
Belehrung,  Austellung  von  Impf-Aerzten,  unentgeltliche  Belrandlung  der  Armen,  Belohuungen
  für  die  Anzeige  pockenkranker  Kühe,  zu  fördern.«  »Die  einzige  schwere  Frare
ist:  ob  der  Staat  zur  Impfung  nöthigen  dürfe?  Wäre  eine  irgend  in  Anschlair
zu  bringendc  Gefahr  damit  verbunden,  so  würde  sich  ein  solcher  Zwan  r  schwerlich  "ccht,
fertigen  lassen,  wie  namentlich  die  früher  übliche  Impfung  der  ächten  Blattern  zanz  dem
Ermessen  der  Betheiligten  überlassen  bleiben  ınusste.  Kbenso  wäre  cin  Zwang  schwerlich
  zu  rechtfertigen,  wenn  nur  urtheilsfähige  Erwachsene  geimpft  werden  könnten  und
für  Niemand,  als  für  den  Nichtgeimpften,  ein  Nachtheil  aus  der  Unterlassung  entstünde
Allein,  da  Blattern-Epidemien  so  lange  nicht  aufhören  werden,  so  lange  sich  noch  Ungeimpfte
  im  Volke  befinden,  jede  Epidemic  aber  theils  dem  Gemeinwesen  bedeutende
Kosten  ınacht,  theils  auch  Kinder  ergreift,  von  deren  Willen  oder  Weigceruugen  die
Impfung  noch  nicht  abhing,  so  erscheintein  Zwang  allerdings  gerechtfertigt
Und  namentlich  darf  derselbe  auch  dann  eintreten,  wenn  bei  der  Gefahr  einer  E  idemie
eine  allgemeine  Revaccination  der  schon  vor  längerer  Zeit  Geimpften  für  zweckmässig
erachtet  wird.«  »
Ad.  2.  Die  angebliche  Unmöglichkeit,  den  Impfzwang  in  Ausführung  zu  bringen
findet  ihre  einfache  Widerlegung  in  der  Thatsache,  dass  nicht  nur  England,  wie  bereits
bemerkt,  seit  1867,  sondern  die  Süddeutschen  Staaten  sämmtlich  seit  viel  längerer  Zeit  Gesetze
  mit  [mpfzwang  haben.  Württemberg  hat  ein  solches  seit  1808,  umgearbeitet  und  mit
sehr  ausführlichen  und  zwekmässigen  Bestimmungen  versehen  im  Jahre  1952;  mehrere  der
letzteren  sind  in  diesen  Entwurf  herübergenommen  worden.

Zu  $.  3.  Als  einzige  Strafbestimmung  gegen  Versäumniss  der  Impf-Pflicht  von  Seiten
der  Eltern  oder  Pfleger  ist  eine  ihren  Vermögens-Verhältnissen  angemessen  zu  normirende
Geldstrafe  angenommen  worden,  wie  sie  in  verschiedener  Höhe  auch  die  Süddeutschen  Gesetze
  und  das  Englische  letzteres  bis  zu  20  Schilling)  kennen.  Eine  solche  Strafbestimmung
hat  sich  überall  als  ausreichend  erwiesen,  zumal  wenn  sie  durch  ein  summarisches  Verfahren
  eingezogen  und  bei  wiederholter  Versäumniss  verdoppelt  werden  kann.

Zu  $.  4.  Um  die  gegenwärtig  notorisch  mangelhafte  Kontrole  zu  verschärfen  und  dadurch
  den  Erfolg  der  Impfung  sicherer  zu  stellen,  soll  die  früher  lange  Zeit  bestandene,
jetzt  leider  ausser  Anwendung  gekommene  Bestimmung  wieder  in  Kraft  treten,  wonach
die  Aufnahme  eines  Kindes  in  eine  Schul-Anstalt  nur  gegen  Vorzeigung  eines  Impfscheins
erfolgen  darf.

Die  $$.  5—S  sind  mehr  reglementarischer  Natur,  entsprechen  der  heutigen  Praxis  und
bedürfen  daher  keiner  besonderen  Motivirung.  Um  so  mehr  wird  dies  bei  den  folgenden
der  Fall  sein.

Zu  8.  9—11.  $.  9  hat  den  Zweck,  auch  für  die  Revaccination  eine  Verpflichtung
einzuführen.  Er  geht  damit  einen  Schritt  über  die  Bestimmungen  der  bis  jetzt  in  den  oben
eenannten  Staaten  geltenden  Impf-Gesetze  hinaus.  Aber  wir  halten  gerade  diesen  Schritt

ür  einen  ganz  besonders  wichtigen,  ja  für  einen  von  der  neueren  wissenschaftlichen
  Erkenntniss  und  praktischen  Erfahrung  als  unabweislich  geforderten
Fortschritt  in  der  Gesetzgebung.  Ist  es  notorisch,  dass  der  durch  die  erste
Impfung  gewährte  Schutz  gegen  die  Pocken  nur  etwa  für  ein  J  ahrzehnt  völlig  ausreicht  und
dann  allmälig  immer  mehr  an  Wirksamkeit  verliert;  muss  es  ebenso  anerkannt  werden,
—  wir  berufen  uns  hier  nur  auf  die  seit  Jahren  bei  den  Deutschen  Armeen  gemachten  und
noch  im  letzten  Feldzuge  unter  den  bedrohlichsten  Verhältnissen  bestätigten  Erfahrungen
—  dass  dieser  Schutz  durch  eine  mit  Erfolg  wiederholte  Impfung  derart  wiederhergestellt
werden  kann,  dass  gut  revaceinirte  Personen  nur  selten  und  dann  verhältnissmässig  äusserst
gelinde  an  den  Pocken  erkranken;  ist  es  endlich  noch  durch  die  bis  zur  Gegenwart
herabreichenden  Thatsachen  erwiesen,  dass  dieser  Schutz  vom  grösseren  Publikum  entweder
  gar  nicht  gewürdigt,  oder  doch  nicht  rechtzeitig  gesucht  wird,  so  dass  ältere  nicht
revaceinirte  Individuen  einen  grossen  '['heil  der  Krankheitsfälle  bei  einer  Pocken-lipidemie
ausmachen  und  dieser  neue  Nahrung  geben  :  so  muss  aus  allen  diesen  Thatsachen  gefolgert
werden,  dass  die  Einführung  eines  Zwangesfürdie  Revaccination  ebenso
unerlässlich  ist,  wie  für  die  Kinder-Impfung,  und  dass  ohne  eine  solche
Massregel  das  ganze  Impfwesen  an  dem  Fehler  der  Halbheit  kranken,  seinen  Zweck  nur
höchst  unvollständig  erreichen  wird.  Hält  nıan  aber  einen  so  unerheblichen  Kingrifl  in
die  persönliche  Freiheit  rinzipiell  fiir  ungerechtfertigt,  so  wollen  wir  daran  erinnern,  dass
die  Staatsgewalt  auf  andern  Gebieten  ,  wo  es  sich  un  viel  weniger  wichtige  Interessen  der
Bevölkerung,  als  um  Bewahrung  ihrer  Gesundheit  handelte,  unbedenklich  zu  viellästıgeren
  Einschränkungen  gegriffen  hat.  Man  denke  z.  B.  an  die  Reisc-Pässe  und  Wander-Bücher,
  die  man  erst  neuerdings  weniger  aus  prinzipiellen  Gründen,  als  aus  solchen  Jder
Zweckmässigkeit  abgeschaflt  hat.  Man  könnte  vielleicht  aus  der  oben  zitirten  Acusserung
        <pb n="85" />
        Vereins  für  Allgemeine  Heilkunde.  09

‘s  schliessen,  dass  dieser  Autor  den  Impfzwang  bei  urtheilsfähigen  Erwachsenen  für
Mohl  j  ehtfertigt  halte.  Allein  —  abgesehen  davon,  dass  wirklich  urtheilsfähige  d.  h.
gebildete  Erwachsene  es  gar  nicht  erst  auf  cinen  Zwang  ankommen  uassen  »  en  en  nn  mac  t
jener  Autor  seinc  Einschränkungen  von  der  zweiten  1  cdingung  abhängig,  \{  ass  »  ür  N  ie
mand,  als  für  den  Nichtgeimpften  ein  Nachtheil  entstünde.«  Auch  erkennt  ]  ohl  ausdrücklich
  den  Revaccinations-Zwang  für  Erwachsene  als  zulässig  und  gerechtfertigt  an  »beil  ‚der
Gefahr  einer  Fpidemie.«  Es  ist  aber  doch  gewiss  zweckmässiger,  eine  Epidemie  gar  nicht
erst  entstehen  zu  lassen,  als  sie  nach  ihrem  Ausbruche  mit  einer  Massregel  zu  bekämpfen,
die  für  die  bereits  Eıgriffenen  zu  spät  kommt,  bei  der  grossen  Masse  der  noch  Gefährdeten
aber  auf  einmal  unmöglich  prompt  und  gewissenhaft  durchgeführt  werden  kann.  Endlich
ist  darauf  hinzuweisen,  dass  ja  die  Deutschen  Staaten  beim  Milit  är  schon  seit  Jahren
die  zwangsweise  Revaceination  eingeführt  haben  und  dass  nicht  einzusehen  ist,  warum
hinsichtlich  des  Schutzes  der  Gesundheit  die  Zivil-Bevölkerung  nicht  ebenso  fürsorglich
behandelt  werden  sollte,  wie  der  Soldatenstand,  bei  dem  sich  die  Massregel  so  bewährt  hat.

In  der  'That  dürfte  unter  ärztlichen  Sachverständigen  kaum  mehr  ein  Streit  darüber
bestehen,  dass  der  allgemeine  Revaceinations-Zwang  nothwendig,  dass  er  ganz  unentbehrlich
  ist,  wenn  man  die  Wohltat  des  Impfwesens  vervollständigen  will.  Desto  zweifelhafter
kann  man  über  die  Ausführbarkeit  desselben  und  über  das  für  die  etwaige  Ausführung
am  passendsten  zu  wählende  Lebensalter  sein.  Beide  Fragen  hängen  mit  einander
enge  zusammen.  ı

Die  Statistik  über  die  Häufigkeit  und  Tödtlichkeit  der  Pockenfälle  in  den  einzelnen
Lebens-Abschnitten  ergiebt  zwar  für  die  verschiedenen  Länder  und  Orte  im  Allgemeinen
sehr  abweichende  Resultate,  da  dieselben  durch  die  sehr  verschiedene  Handhabung  der
Impfung  sichtlich  beeinflusst  werden.  Aber  in  dem  einen  Punkte  stimmen  alle  statistischen
Erhebungen  überein,  dass  in  dem  Zeitraume  von  der  ersten  Kindheit  bis  zum  15.  Lebensjahre
  die  wenigsten  tödtlich  ablaufenden  Pockenfälle  vorkommen,  während  ihre  Zahl  in  der
Periode  vom  I5ten—20sten  und  noch  mehr  vom  20sten—25sten  Lebensjahre  ın  rascher
Steigerung  begriffen  ist.

Hieraus  erhellt,  dass  die  Schutzkraft  der  ersten  Impfung  bis  gegen  das  15te  Jahr  vorhält,
  dann  aber  stetig  abnimmt.  Demnach  würde  das  Quinquennium  zwischen  15
und  20  Jahren  theoretisch  als  der  geeignetste  Lebens-Abschnitt  für  die  allgenıeine
Revaccination  erscheinen.  Nähme  man  sie  später  vor,  so  würden  die  nicht  revaccinirten
Individuen  bis  dahin  schon  in  nicht  unerheblichem  Grade  der  Gefahr  der  Ansteckung  ausgesetzt
  sein.  Eine  frühere  Revaccination  aber  liefert  erfahrungsgemäss  einen  grösseren
Prozentsatz  nur  modifizirter  oder  ganz  negativer  Erfolge  und  damit  eine  geringere  Garantie
für  die  wirksame  Erneuerung  des  Schutzes.  Die  Statistik  liefert  zwar  auch  hier  wieder
nur  einen  schwankenden  Anhalt,  da  bei  Revaccinirten  zwischen  der  völlig  normalen  Vaccine-Pustel
  und  der  einfach  entzündlichen  Pustel  und  Papel  so  stufenweise  Uebergänge
liegen,  dass  die  Grenze  zwischen  mit  und  ohne  Erfolg  Revaccinirten  eine  ganz  willkürliche
wird  und  in  der  That  von  den  verschiedenen  Statistikern  auch  in  ganz  verschiedenem  Sinne
festgestellt  worden  ist.  Vergleicht  man  jedoch  im  Allgemeinen  die  Resultate  der  Revaccination
  beiRekruten  mit  den  beiSchulkindern  erlangten,  so  wird  man  obigen  Satz
bestätigt  finden.

Allein  unserer  wissenschaftlichen  Ueberzeugung,  dass  die  Jahre  zwischen  15  und  20
die  für  die  Revaccination  passendsten  sein  würden,  stehen  schwerwiegende  Bedenken  über
die  Durchführbarkeit  einer  solchen  allgemeinen  Massregel  in  diesem  Lebensalter
gegenüber.  Vor  allen  Dingen  ist  die  Beweglichkeit  der  Bevölkerung  alsdann  bereits  eine
sehr  grosse  geworden,  ja  vielleicht  die  allergrösste,  da  später  schon  wieder  so  Manche  sesshaft
  werden.  Gerade  jene  jungen  leute  aber  sind  einerseits  schon  grossentheils  in  irgend
einen  Lebensberuf  cingetreten,  andererseits  aber  noch  nicht  so  durch  denselben  sebunden
und  fixirt,  dass  sie  nicht  inncrhalb  der  nothwendig  zu  gönnenden  jahrelangen  Frist  ihren
Wohnort  verlassen,  ja  selbst  mehrfach  wechseln  sollten.  Es  erscheint  uns  demnach  ungemein
  schwierig,  der  Bevölkerung  Behufs  allgemeiner  und  sicherer  Durchführung  der  Revaccination
  gerade  in  diesem  Lebensalter,  so  zu  sagen,  habhaft  zu  werden.

Dazu  kommt  noch,  dass  besonders  bei  dem  roheren  ‘Theile  der  Bevölkerung  eine
Trennung  der  Geschlechter  bei  den  Impf-Terminen  unerlässlich  sein  würde,  wenn  man
nicht  zu  allerlei  Unfug  Veranlassung  bieten  will.  Man  müsste  also  für  Jünglinge  und
Mädchen  besondere  Impf-Termine  ansetzen  oder  mindestens  zwei  getrennte  Lokale  zur
Verfügung  haben.  Es  leuchtet  ein,  wie  sehr  auch  dies  Erforderniss  die  Schwicrigkeiten
dler  allgemeinen  Revaccination  vermehren  würde.

Diesen  Bedenken  gegenüber  haben  wir  es  für  zweckmässig  erachtet,  lieber  die  letzten
Jahre  des  vorhergehenden  Quinquenniums  für  die  Revaccination  in  V  orschlag  zu  bringen,
weil  sie  das  Ende  des  schulpflichtigen  Alters  bilden,  man  also  die  Jugend  in  dieser
Zeit  noch  beisammen  und  unter  leichterer  Kontrole  und  Disziplin  hat.  Büsst  man  dabei
auch  an  Intensität  der  Wirkung  ctwas  ein,  so  glauben  wir  auf  der  andern  Seite  durch  die
        <pb n="86" />
        70  Anlage  ll.  —  Entwurf  eines  Impf-Gesetzes  des  Königsberger  Vereins  ete.

bequemere  und  vollständigere  Durchführung  der  gesammten  Massregel  doppelt  zu  gewinnen;
  der  5  10  wıll  die  Revaccination  befördern,  indem  er  sie  möglichst  bequem  und  kostenrer
  macht.

$-  11  führt  zur  Sicherung  und  Kontrole  eine  Reihe  staatsbürgerlicher  Handlungen
auf,  deren  eine  oder  andere  fast  Niemand  unterlassen  kann  und  bei  denen  Lie  Beibringung
eines  Revaccinations-Scheins  als  Bedingung  gefordert  werden  soll,  so  dass  noch  ein  indirekter
Zwang  hinzukommt,  der  im  Gesetze  allgemein  ausgesprochenen  Verpflichtung  zu  genügen
in  solcher  indirekter  Zwang  ist  nıcht  ohne  Dräzedenz.  Das  Württembergische
Gesetz  vom  25.  Juni  1818  enthält  im  $.  2  folgenden  Satz:  &amp;gt;

»Ausserdem  soll  künftig  Niemand  in  ein  Waisen-Haus,  Seminar  oder  ein  anderes
Konvikt  aufgenommen,  Niemandem  die  Besuchung  der  Gymnasien,  Lyzeen  und  der  Universität
  gestattet,  Niemand  bei  einer  Handwerks-Zunft  eingeschrieben,  zu  einer  auf  ein
öffentliches  Amt  sich  beziehenden  Prüfung  zugelassen  werden,  ein  Wanderbuch  erhalten
oder  heirathen  dürfen,  er  habe  denn  die  Tilgung  seiner  Ansteckungsfähigkeit  gehörig
dokumentirt,  oder  unterwerfe  sich  der  Schutzpocken-Impfung.«  ü

Dass  man  damals  zur  »Tilgung  der  Ansteckungsfähigkeit«  noch  die  einmalige  Impfung
für  ausreichend  hielt,  ändert  in  der  Sache  nichts.

Hat  das  betreffende  Individuum  die  Revaccination  versäumt,  so  wird  es  das  zwar  lästige,
  aber  immerhin  nicht  unerschwingliche  Opfer  zu  bringen  haben,  dieselbe  mit  einigem
Zeitverluste  und  auf  seine  Kosten  von  dem  nächsten  Impf-Arzte  nachholen  zu  lassen.
Derartige  Vorfälle  werden  dann  den  Alters-  und  Standes-Genossen  des  Betroffenen  zur
Lehre  dienen,  und  gerade  solche  empfindliche  Berührungen  der  Privat-Interessen  halten
wir  für  nothwendig,  um  der  Revaccination  bei  der  ungebildeten  Menge  Eingang  zu  verschaffen,
  die  weder  einsichtsvoll  genug  ist,  um  bei  Zeiten  für  die  eigene  Gesundheit  Vorsorge
  zu  treffen,  noch  gemeinnützig  genug,  um  freiwillig  um  des  allgemeinen  Wohls  willen
eine  kleine  Unbequemlichkeit  auf  sich  zu  nehmen.

$$.  12—14  bedürfen  keiner  besonderen  Motivirung.«

III.  Zirkular,  die  Formulare  zum  Impf-Gesetz  betreffend,
vom  30.  Oktober  1874.

{Ministerialblatt  für  die  innere  Verwaltung,  S.  255  ff.)

Der  Bundesrath  hat  unterm  16.  Oktbr.  1874  beschlossen  :

1.  Bei  Ausstellung  der  im  $.  10,  Abs.  1  des  Impf-Gesetzes  erwähnten  Impfscheme
seien  die  der  Drucksache  L1S  beiliegenden  Formulare  I  oder  II  anzuwenden,  und
zwar  in  der  Weise,  dass  die  Impfscheine  für  erste  Impfungen  ($.  1.  Ziffer  1  des
Impf-Gesetzes)  auf  Papier  von  röthlicher  Farbe,  und  die  Impfscheine  für  spätere
Impfungen  (Wieder-Impfung,  8.  1,  Zuffer  2  des  Impf-Gesetzes  auf  Paper  von
grüner  Farbe  gedruckt  werden  ;  bei  den  Impfscheinen  für  die  Wreder-Impfung  ıst
neben  dem  Worte  »Impfschein«  das  Wort  »Mieder-  Impfung  n  Alammern  zu
setzen.

2.  für  die  nach  $.  10,  Abs.  2  des  Impf-Gesetzes  auszustellenden  Zeugnisse  über  gänzliche
  oder  vorlüufige  Befreiung  von  der  Impfung  haben  die  der  Drucksache  11S
anliegenden  Formulare  III  oder  IV  zur  Anwendung  zu  kommen  und  seien  dieselben
durchgängig  auf  weisses  Papier  zu  drucken  ;

3,  die  in  $$.  7  und  8  des  Impf-Gesetzes  vorgeschriebenen  Impflisten  seien  nach  Formular
  V  zu  führen  ;

4.  für  die  Uebersicht  über  das  Ergebniss  der  Impfung  empfehle  sich  das  der  Drucksache

  I1S  anliegende  Formular  TI.
        <pb n="87" />
        Anlage  III.  —  F  ormulare  zu  Inıpflisten.  71

Formular  L

—

Impfschein.
Impf-Bezüuhk  .  ....  Impflisie  Nr...  .

nn  .‚  geboren  den...  ..  .  15..,  wuerdam.  .....-  IS...
zum...  .  Male...  .  .  Erfolg  gempft.

Durch  die  Impfung  ist  der  gesetzlichen  Pflicht  genügt.

N.N..am.......HM8..
N.N.
Arzt  (Impf-  Arzt).
Rückseite.

In  jedem  Impf-Bezirk  wird  jührlich  an  Orten  und  zu  Zeiten,  welche  vorher  bekannt
  gemacht  werden  ,  unentgeltlich  geimpft.  Die  erste  Impfung  der  Kinder  muss
vor  Ablauf  des  auf  dus  Geburtsjahr  folgenden  Kalenderjahres,  die  spätere  Impfung
iWieder-Impfung)  bei  den  Zöglingen  einer  öffenthehen  Lehranstalt  oder  einer  Privatschule,
  mit  Ausnahme  der  Sonntags-  und  Abend-Schulen,  innerhalb  desjenigen  Kalenderjahres
  erfolgen,  in  welchem  die  Kinder  das  zwölfte  Lebensjahr  zurücklegen.  Ist  die
Impfung  nach  dem  Urtheile  des  Arztes  erfolglos  geblieben,  so  muss  sıe  spätestens  ım
nächsten  Jahre  wiederholt  werden.  Der  Impflng  muss  frühestens  um  6.  und  spätestens
am  8.  Tuge  nach  der  Impfung  dem  Ärzte  zur  Besichtigung  vorgestellt  werden.  Eltern,
Pflege-Eltern  und  Vormünder,  deren  Kinder  oder  Pflegebefohlene  ohne  gesetzlichen  Grund
und  trotz  erfolgter  amtlicher  Aufforderung  der  Impfung  oder  der  ıhr  folgender  Gestellung
  entzogen  geblieben  sınd,  haben  Geldstrafen  oder  Haft  verwirkt.

Bemerkung.

Das  Formular  I  kommt  für  alle  Impfungen  zur  Anwendung,  durch  welche  der  gesetzlichen
  Pflicht  genügt  ist,  und  zwar  sowohl  bei  der  ersten  Impfung  ($.  1,  Ziff.  1  des  Impf-Ges.),
  als  bei  der  späteren  Impfung  (Wieder-Impfung,  $.  1,  Zi  2  des  Impf-Gesetzes  .

Im  Uebrigen  ist  zu  unterscheiden:

1.  war  die  Impfung  bei  dem  ersten  oder  zweiten  Male  erfolgreich,  so  ist  zwischen  den

Worten  »zum......  Male«  das  Wort  »ersten«  oder  »zweiten«  und  zwischen  dem  Worte
»Male.....  Erfolg«  das  Wort  »mit«  einzuschalten  ;

2.  ist  die  Impfung  zum  dritten  Male  ($.  3  des  Impf-Gesetzes)  wiederholt  worden,  so  ist
„wischen  den  Worten  »zum.....  Male«  das  Wort  »dritten«,  und  zwischen  den  Worten
»Male....  .  Erfolge,  je  nachdem  die  Inıpfung  erfolgreich  oder  erfolglos  war,  das  Wort

»mit«  oder  das  \Vort  »ohne«  einzuschalten.

Formular  II.

——..

Impfschein.
Impf-Bezuk  ........  Impfliste  Nr.  .
nennen,  geboren  den...  ...15..,„wuerdam......H18..
zum.  2...  Mal....  Erfolg  gempft.

Die  Impfung  muss  im  nächsten  Jahre  wiederholt  werden.

.  Um.  .....18S..
N.  N.
Arzt  (Impf-  Arzt,  .
Rückseite

(wre  bei  Formular  T.,
        <pb n="88" />
        72  Anlage  Ill.  —  Formulare  zu  Impflisten.

Bemerkung.

|  as  Formular  II  kommt  für  alle  diejenigen  Fälle  zur  Anwendung,  in  denen  die
Iınpfung  wegen  Erfolglosigkeit  wiederholt  werden  muss  ($  3  des  Impf-Gesetzes),  und  zwar
sowohl  bei  der  ersten  Impfung  (%.  1,  Ziffer  1  des  Impf-Gesetzes),  als  bei  der  späteren
Impfung  (Wieder-Impfung,  $.  1,  Ziffer  2  des  Impf-Gesetzes).

Je  nachdem  die  Impfung  zum  ersten  oder  zweiten  Male  vorgenommen  war,  ist  zwischen

den  Worten  »zum......  Male«  das  Wort  »ersten«  oder  »zweiten«  einzuschalten.
FormularIIl.
Zeugniss.
Impf-Bezuk  .  .......  Impfliste  Nr.  .
.,  geboren  den.  .....18..,  kann  wegen  .  .

en  .  ohne  Gefahr  nicht  geimpft  werden.
Demgemäss  darf  die  gesetzliche  Impfung  bis...»  .  .  .  .  unterbleiben.
en  „den......18..

N.N.
drzt  \Impf-  Arzt;  .
Rückseite
wie  bei  Formular  T.)
Bemerkung.

Das  Formular  III  kommt  —  und  zwar  sowohl  bei  ersten  Impfungen,  als  bei  späterer
  (Wijeder-Impfung)  —  zur  Anwendung,  wenn  eine  vorläufige  Befreiung  von  der
Impfung  wegen  Krankheit  etc.  ($.  2  des  Impf-Gesetzes)  naehgewiesen  werden  soll.  Der
Betreiungsgrund  ist  zwischen  den  Worten  »wegen.........  ohne  ete.«,  die  Frist  der  Befreiung
  zwisehen  den  Worten  »bis........  unterbleiben«  anzugeben.  Der  Name  des

Impf-Bezirks  und  die  Nummer  der  Impfliste  ist  von  demjenigen  Impf-Arzte,  beziehungsweise
  derjenigen  Behörde,  in  deren  Impfliste  das  betreffende  Kind  eingetragen  ist,  auszufüllen,
  sobald  ihnen  das  Zeugniss  zur  Führung  des  Befreiungs-Nachweises  vorgelegt  wird.

Formular  IV.

WW“

Zeugniss.

Impf-Beirk  ........  Impfliste  Nr.  .

nennen  geboren  den.  .....18..,  hatıim  Jahre...  .  die
natürlichen  Blattern  überstanden;  ist  im  Jahre.  .  .  .  mit  Erfolg  geimpft
worden  und  ist  demgemäss  von  der  Impfung  befreit.
‚den.  .....6J18
N.N.
Arzt  (Impf-Arzt).
Rückseite
‚wie  bei  Formular  T.)
Bemerkung.

Das  Formular  IV.  ist  für  diejenigen  Fälle  bestimmt,  in  denen  —  sowohl  bei  ersten
Impfungen,  als  bei  späterer  (Wieder-Impfung)  —  eine  gänzliehe  Befreiung  von  der
Impfung  stattfindet.  Besteht  der  Befreiungsgrund  darin,  dass  das  Kind  die  natürlichen
Blattern  überstanden  hat,  so  sind  die  Worte  »st  im  Jahre  etc.«  bis  »worden«  auszustreichen  ;
ist  dagegen  das  Kind  von  der  Impfung  befreit,  weil  es  bereits  mit  Erfolg  geimpft  worden
ist,  so  sind  die  Worte  »hat  im  Jahre  ete.«  bis  »überstanden«  auszustreichen.

Der  Name  des  Impf-Bezirks  und  die  Nummer  der  Impfliste  ist  von  demjenigen  Impf-Arztc,
  beziehungsweise  derjenigen  Behörde,  in  deren  Impfliste  das  betreffende  Kind  eingetragen
  ist,  auszufüllen,  sobald  ihnen  das  Zeugniss  zur  Führung  des  Befreiungs-Naehweises
  vorgelegt  wird.
        <pb n="89" />
        Formular  V.

—

Impfliste.

|

Des  Vaters,  Art  der  Impfung.
Des  Impflings  Pflegevaters

oder  Vormundes.

|-124
8

"ujsJsng  199

Ursache,  weshalb
  von  der
Impfung  Abstand
genommen  ist

„2
ungd

IrAyuo  19p  [yezZ|  —

©

u9}49®

w

Bemerkungen.


ayyruyos]
U

Vor-  |Jahr  und  Stand  und
und  Tag  der  |  Name.  Woh-Zuname.
  |  Geburt.  nung.

eyongjduur  ı3po

OT  UOA
'aydwär
-jeunuy
"aJ11A19S

-aydur

-UOY  sIapuy
-u1I9ZÄIH

vor-  gänzläufig.

  lich.

"dunydum  ı3p  3ey,
"usdungdıuy  uasof
-3[0]13  usuadued

uswwoussaydurky
aıp  zayoa  (aqeduy
-9dueIoA  ap  [yez

"1aumun\]  Apuamerg

u
uad  ıap  [yez

ULIY
nz  wıy  uoA  |”?

3.  4.  9.

-uorstaay  ap  SeL  |S

I12p  em  |”

“n

[up]
pe
a
m
|
|
&amp;gt;
En  |
e6)
an
de
a  |
-

17.  18.  19.

|  5

Bemerkung.  Der  Impf-Arzt  empfängt  die  Liste,  nachdenı  sie  in  den  ersten  sechs  Kolonnen  von  der  Behörde  oder  —  bei  der  späteren
Impfung  (Wieder-Impfung)  --  von  den  Schul-Vorstelern  ausgefüllt  ist.  Er  füllt  seinerseits  die  übrigen  Kolonnen  aus.  In  der  Kolonne  19
nıuss  stets,  und  zwar  durch  Anwendung  der  Buchstaben  S.  R.  Sk.  ein  Vermerk  gemacht  werden,  wenn  ein  lmpfling  an  Syphilis,  Rachitis  oder
Skrophulosis  leidet.  Ist  der  Impf-Pflichtige  gestorben  oder  weggezogen,  so  ist  dies  in  der  Kolonne  19  zu  vermerken.

Die  Privat-Aerzte  haben  für  die  von  ihnen  Geimpften  entsprechende  Listen  aufzustellen  und  vollständig  auszufüllen.

Anlage  IIl.  —  Formulare  zu  Imptlisten.
        <pb n="90" />
        714  Anlage  III.  —  Formulare  zu  Impflisten.  —  Anlage  IV.

FormularV1.
Uebersicht
über
das  Ergebniss  der  Impfung.
Zahl  Zahl  der  Fälle,  Zahl  der

Zahl  der  Geimpften  ın  weichen  der  Arzt  von  der  Impfung

der  puns  vorschriftswidrig
Impflinge.  mit  ohne  vorläufig  gänzlich  entzogenen
Erfolg.  Erfolg.  Abstand  genommen.  Pflichtigen.

1.  2.  Ä  3.  4.  5.  6.

|

Bemerkung.  Die  Liste  ist  gesondert  für  die  nach  $.  1,  Ziffer  1  und  $.  1,  Zifier  2  des
Impf-Gesetzes  Impf-Pflichtigen  aufzustellen.  Ihre  Angaben  sollen  das
Ergebniss  der  Impfung  für  grössere  Bezirke  enthalten  und  zur  Herstellung
  einer  Uebersicht  über  die  Wirkungen  des  Impf-Gesetzes  für
den  Gesammt-Umfang  des  Reichs  dienen.

Anlage  IV.

eV

Indem  wir  den  Druck  des  vorliegenden  Kommentars  schliessen  wollen,  geht
uns  das  nene  Impf-Reglement  für  den  Regierungs-Bezirk  Liegnitz  zu,  welches
wir  als  einen  bemerkenswerthen  Beitrag  zur  Ausführung  des  Impf-Gesctzes  unseren
Lesern  nicht  vorenthalten  wollen.

IV.  Impf-Reglement  für  den  Regierungs-Bezirk  Liegnitz.')

In  Folge  des  Reichs  -Impfgesetzes  vom  8.  April  1574  sind  mehrfache  Abänderungen
  des  von  uns  unter  dem  3.  März  1868  entlassenen  Regulativs  über  die
Ausführung  der  öffentlichen  Schutzpocken-Impfung  sowie  neue  Bestimmungen  nothwendig
  geworden.

Das  genannte  Regulativ  setzen  wir  hierdurch  auf  Grund  des  Gesetzes  vom
it.  März  1850  mit  dem  31.  März  1875  ausser  Kraft,  und  bestimmen  zugleich,
dass  vom  1.  April  1875  ab,  die  öffentlichen  Impfungen  nach  folgenden  Vorschriften
zur  Ausführung  zu  kommen  haben.  Wir  bemerken  dabei,  dass  die  Befugniss  der
Militair-Behörde,  Anstalts-Verwaltungen  u.  s.  w.  für  die  ihrer  Disziplinar  -  Gewalt
untergebenen  Personen  Impfungen  anzuordnen  durch  das  Reichs  -  Impfgesetz  und
unser  gegenwärtiges  Reglement  nicht  berührt  wird.

I.  Von  der  Verpflichtung  zur  Impfung.
$.  1.  Nach  $.  1  des  Reichs-Impfgesetzes  vom  8.  April  d.  J.  soll  der  Impfung
mit  Schutzpocken  unterzogen  werden:

+)  Die  diesem  Reglement  beigefügten  Formulare  I  bis  VI  sind  dieselben,  welche  oben
S.  71  ff.  mitgetheilt  worden,  und  werden  daher  hier  fortgelassen.
        <pb n="91" />
        gg.  2—10.  Anlage  IV.  —  Impf-Reglement  für  den  Regierungs-Bezirk  Liegnitz.  75

t.  jedes  Kind  vor  dem  Ablanf  des  auf  sein  Geburtsjahr  folgenden  Kalenderjahres,
so  ferı  es  nicht  nach  ärztlichem  Zengniss  die  natürlichen  Blattern  überstanden
hat.

‚  Jeder  Zögling  einer  öffentlichen  Lehranstalt  oder  einer  Privatsehule,  mit  Ansnahme
  der  Sonntags-  und  Abend-Schulen,  innerhalb  des  Jahres,  in  welchem  der
Zögling  des  zwölfte  Lebensjahr  zurückgelegt,  so  fern  er  nicht  naelı  ärztliehem
Zeugniss  in  den  letzten  fünf  Jahren  die  natürlichen  Blattern  überstanden  hat

oder  mit  Erfolg  geimpft  worden  ist.

1

11.  Von  der  Gestellung  an  den  öffentlichen  Impf-  und  Revaccinations-Terminen.

3,  2.  Alljährlich  werden  in  jedem  Kreise  in  Gemässheit  des  Reichs-Impfgesetzes
  $.  6  öffentliche  Gesammt  -Impfungen  und  Wieder  -  Impfungen  unentgeltlich
abgehalten,  welche  unter  Aufsicht  und  Kontrole  der  Polizeibehörde  stehen  und  durelı
von  uus  hierzu  bestimmte  Medizinal-Personen  zur  Ausführung  gebracht  werden.

$.  3.  Eltern,  Pflege-Eltern  und  Vormünder  sind  bei  Vermeidung  der  im  $.  14
Alinea  2  des  Impf-Gesetzes  angedrohten  Strafe  verpflieltet,  den  ihnen  bezeichneten
impfpflichtigen  Angehörigen  zur  Impfung  und  Revision  pünktlieh  zur  Stelle  zu
bringen.

$  4.  Die  Gestellung  der  betreffenden  impfpflichtigen  Sehulkinder  am  Stationsorte
  erfolgt  unter  persönlicher  Leitung  der  Lehrer  derjenigen  Ortschaften  ,  welche
zu  dem  Impfstations-Orte  gehören.

$S.  5.  Kann  ein  Impfling  wegen  Krankheit  nicht  geimpft  werden,  so  muss  diese
und  zwar  sowohl  bei  ersten  Impfungen,  wie  bei  Wieder-Impfungen,  dureh  ein  naeh
Schema  II  unter  Berücksichtigung  der  Bemerkungen  auf  der  Riekseite,  auf
weissem  Papier  ausgestelltes  ärztliches  Attest  vor  oder  im  Impf-Termine  nachgewiesen
werden.

Der  Name  des  Impf-Bezirks  und  die  Nummer  der  Impfliste  ist,  wie  in  allen
andern,  unten  näher  bezeichneten  Scheinen  und  Zeugnissen,  von  demjenigen  Impf-Arzte,
  beziehungsweise  derjenigen  Behörde,  in  deren  Impfliste  das  betreffende  Kind
eingetragen  ist,  auszufüllen,  sobald  ihnen  das  Zeugniss  zur  Führung  der  Befreiung
vorgelegt  wird.

$.  6.  Sind  impfpflichtige  Kinder  im  ersten  oder  zweiten  Lebensjahr  von  der
Impfung  befreit,  weil  sie  bereits  privatim  geimpft  worden  sind,  oder  die  natürlichen
Blattern  überstanden  haben,  so  ist  dieses  durch  ein  ärztliches,  naelı  Schema  IV.
(unter  Berücksichtigung  der  Bemerkungen  auf  der  Rückseite)  auf  weissem  Papier
ausgestelltes  Attest  vor  oder  während  des  Impf-Termines  nachzuweisen.

$.  7.  Ein  gleicher  Nachweis  ist  zu  führen,  wenn  12jährige  Kinder  von  der
Impfung  befreit  sind,  weil  sie  in  den  letzten  fünf  Jahren  die  natürlichen  Blattern
überstanden  haben  oder  mit  Erfolg  geimpft  worden  sind.

$.  8.  Die  in  den  öffentlichen  Terminen  geimpften  und  wicdergeimpften  Individuen
  sind  am  8.  Tage  nach  gesehener  Impfung  bezw.  Wieder  -  Impfung  zu  einer
von  dem  Bezirks-Impfarzt  festgesetzten  Stunde  an  den  bezeichneten  Ort  zu  bringen,
damit  der  Erfolg  der  Impfung  oder  Wieder-Impfung  konstatirt  werden  kann.

$.  9.  Ist  eine  Impfung  nach  dem  Urtheile  des  Arztes  erfolglos  geblieben  ,  so
ist  der  Impfling  spätestes  im  nächsten  Jahre  und,  falls  sie  aueh  dann  erfolglos  bleibt
im  dritten  Jalıre  zur  Wiederholung  der  Impfung  zu  gestellen.

Der  Landrath,  resp.  in  Görlitz  und  Liegnitz  die  städtische  Polizei-Verwaltuug
kann  anordnen,  dass  die  letzte  Wiederholung  der  Impfung  dureh  den  Inpfarzt  vorgenommen
  wird.

$.  10.  Sind  Impflinge  in  den  bestimmten  Terminen  nieht  gestellt  worden.  so
        <pb n="92" />
        76  Anlage  IV.  —  Impf-Reglement  für  den  Regierungs-Bezirk  Liegnitz.  68.1—20,

hat  der  Impfarzt  sogleich  nach  Beendigung  des  Termins  dem  Amts-  oder  Guts-Vorsteher
  resp.  der  Polizei-Verwaltung  in  Städten  hiervon  Anzeige  zu  machen.

$.  11.  Für  diejenigen,  welehe  ohne  gesetzlichen  Grund  gefehlt  haben,  hat
der  Impfarzt  die  nächste  Impf-Station,  sowie  die  Zeit  des  dort  angesetzten  Termins
  zur  nachträglichen  Vornahme  der  Impfung,  bezw.  Wieder-Impfung.  zu  bestimmen.


$.  12.  Diejenigen,  welche  aus  gesetzlichen  Behindernngs-  Gründen  zur  Impfung
  nicht  erseliienen  sind,  müssen  nach  Ablauf  der  von  dem  Arzte  anf  dem  Behinderungssehein
  angegebenen  Zeit,  jedenfalls  binnen  Jahresfrist  nach  Aufliören
des  diese  Behinderung  begründendeu  Zustandes,  der  Impfung  unterzogen  werden.

Ob  diese  Gefahr  noch  fortbesteht,  hat  in  zweifelhaften  Fällen  der  zuständige
Impfarzt  zu  entscheiden.

$.  13.  Der  Amts-Vorsteher,  resp.  Polizei-Verwaltung  in  den  Städten  hat  den
betreffenden  Augehörigen  die  nochmalige  Gestellung  der  Impflinge  aufzugeben,  bezw.
die  Bestrafung  derselben  auf  Grund  des  $.  14  Alinea  2  des  Reichs-Impf-Gesetzes  zu
veranlassen,

$.  14.  Ist  der  Revisions-Termin  zum  zweiten  Male  verabsäumt  worden,  so  ist
die  Impfung  bezw.  Wieder-Impfung,  als  nicht  geschehen  anzusehen  und  im  nächsten
Jahre  zu  wiederholen.  |

Dagegen  sind  diejenigen,  welche  den  Impf-Termin  verabsäumen,  so  oft  wieder
vorzuladen  und  nach  dem  Gesetze  zu  bestrafen,  bis  die  Impfung  ausgeführt  ist.

I  Von  der  Leitung  nnd  Beanfsichligung  des  Impf-Geschäfts.
$.  15.  Die  Gesammtleitung  des  öffentlichen  Impf-Geschäfts  im  ganzen  Kreise
liegt  den  Landräthen,  in  den  Städten  Görlitz  und  Liegnitz  den  Polizei-  Verwaltungen
und  dem  Kreis-  Physikus  ob,  so  dass  diese  das  Technisch  -Wissenschaftliche  des
Geschäfts,  jene  das  Polizeiliche  besorgen.

$.  16.  In  den  einzelnen  Impf-Bezirken  haben  auf  dem  Lande  die  Amts-Vorsteher,
  in  den  Städten  die  Polizei-Verwaltung  unter  Mitwirkung  der  Impf-Aerzte  für
die  vorschriftsmässige  Ausführung  des  Impf-Geschäfts  zu  sorgen.

IV.  Von  der  Eruennung  der  Impf-Aerzte.

$.  17.  Die  Bezirks-Impfärzte  werden  von  den  Landrätlien,  in  den  Städten
Görlitz  und  Liegnitz  von  den  Polizei-Verwaltungen  unter  Zuziebung  der  Kreis-Physiker
  aus  der  Zahl  der  approbirten  Aerzte  des  Kreises  ernannt.

Hierbei  sollen  im  Interesse  des  Impfwesens,  sowie  der  Sanitäts-Polizer  überhaupt,
  die  Kreis-Medizinal-Beamten  vorzugsweise  und  in  grösserem  Umfange  berücksichtigt
  werden.

Kein  Kreis-Medizinal-Beamter  darf  die  Ernennung  zum  Bezirks-Impfarzte  ohne
genügenden  Grund  ablehnen.

V.  Von  der  Bildung  und  Abgrenzung  der  Impf-Bezirke  und  Impf-Stationen.

$.  18.  Dic  landräthlichen  Kreise  werden  von  den  Landräthen,  dic  Städte
Görlitz  und  Liegnitz  von  den  betreffenden  Polizei-Verwaltungen,  unter  Zuzichung
des  Kreis-Physikns  in  eine  angemessene  Zahl  von  Impf-Bezirken  getlieilt.

$.  19.  In  jedem  Impf-Bezirke  werden  von  den  Bezirks-Impfärzten  alljährlich
  zwei,  wo  möglich  abwechselnde,  Impf-Stationen  bezeiehnet,  au  welehen  dic
öffentlichen  Gesammt-Impfungen  zur  Ausführung  gebracht  werden  sollen  und  woselbst
  die  Impflinge  sich  zu  versammeln  haben.

$.  20.  Bei  Aufstellung  und  Abgrenzung  der  Impf-Stationen  sind  im  Allgemeinen
  folgende  Gesichtspunkte  festzuhalten  :
        <pb n="93" />
        $8.21—  31.  Anlage  IV.  —  Impf-Reglement  für  den  Regierungs-Bezirk  Liegnitz.  77

a)  einer  Impf-Station  darf  weder  eine  übermässig  grosse,  noch  eine  zu  geriuge
Anzalıl  von  Impflingen  zufallen:  |
b)  die  zu  einer  Station  zusammen  gelegten  Orte  dürfen  nicht  über  5  Kilometer  von
derselben  entfernt  scın.
$.  21.  Die  Iupf-Stationen  in  den  landräthlichen  Kreisen  sind  vor  Beginn  des
Impfgeschäfts  von  deu  Bezirks-Impfärzten  alljährlich  dem  Landratlı  anzuzeigen,
von  letzterem  nach  Anhören  des  Kreis-Physikus  zu  bestätigen  und  durcli  das  Kreisblatt
  oder  auf  sonst  geeignete  Weise  den  Betheiligten  bekannt  zu  machen.

Yl.  Von  dem  Impf-Lokal.

$.  22.  Ueber  die  Beschaffung  des  Impf-Lokales  ist  von  dem  Guts-  und  Gemeinde-Vorstande
  eine  Vereinbarung  zu  treffen.  Dasselbe  muss  dem  Impfarzt  genügendes
  Licht  zur  sicheren  Ausführung  der  Impfung,  den  zum  Impf-Termin  Bestellten
  auskömmlichen  Raum  zu  Sitzplätzen  und  den  Impflingen  vollkommenen
Sehutz  vor  nachtheiligen  Witterungs-Einflüssen,  namentlich  der  Zugluft,  gewähren.

In  der  Regel  werden  sich  hierzu  die  Schulstuben  am  Besten  eignen.

In  gleicher  Weise  haben  die  Polizei-Verwaltungen  von  Görlitz  und  Liegnitz  die
nöthigen  Anordnungen  zu  treffen.  '

Yil.  Von  der  Ausführung  der  Impfung  und  Wieder-Impfuug.

8.  23.  Die  öffentlichen  Impfungen  sind  von  Anfang  Mai  bis  Ende  September
jeden  Jahres  zur  Ausführung  zu  bringen.

$.  24.  Die  Bezirks-Impfärzte  haben  die  Impf-  und  Revisions-Termine,  letztere
  stets  auf  den  korrespondirenden  achten  Tag  nach  der  Impfung,  anzusetzen  und
acht  Tage  vorher  dem  betrefienden  Guts-  und  resp.  Gemeinde-Vorstand  durch  den

Amts-Vorsteher  bezw.  der  Polizei-Verwaltung  in  den  Städten  anzuzeigen.

$.  25.  Diese  haben  3  Tage  vor  dem  Termine  den  Angehörigen,  sowie  den
betreffenden  Lehrern  die  Gestellung  der  Impflinge,  resp.  der  Schulkinder,  an  dem
bezeichneten  Orte  und  zur  bestimmten  Zeit  aufzugeben.

S.  26.  Die  Guts-  und  Gemeinde  -Vorsteher  und  Lehrer  haben  dem  Impf-Termine
  beizuwohnen  und  für  Rulie  und  Ordnung  während  desselben  zu  sorgen.

$.  27.  Der  Impfstoff  zur  Einleitung  des  Impf-Geschäfts  ist  von  den  Kreis-Physikern
  alljährlieh  frisch  im  Monat  April  aus  dem  Königlichen  Impf-Institut  zu
Glogau  zu  beziehen.

Es  sollen  jedoch  andere  Bezusgquellen,  welche  genügende  Garantie  für  die

Güte  des  Impfstoffs  geben,  nicht  ausgeschlossen  sein.

$.  28.  Das  Impf-Geschäft  begiunt  in  jedem  Bezirk  damit,  dass  eine  entsprechende
  Anzalıl  von  Impflingen  vorgeimpft  wird.

Der  betreffende  Gemeinde-  oder  Guts-Vorsteher,  resp.  Polizei-Verwalter  in
den  Städten  hat  den  diescrhalb  an  ihn  ergehenden  Reguisitionen  der  Impf-Aerzte
nachzukommen  und  die  bestellten  Impflinge  an  deu  bezeichneten  Ort  zu  fustgesetzten
  Zeit  zu  entsenden.

8.  29.  Die  Zahl  der  VYorimpfungen  richtet  sich  nach  der  Zahl  der  zu  dem

8  Tage  darauf  stattfindenden  Termine  vorgeladenen  Imupf-  und  Revaceinations-Pfliehtigen.


S.  30.  Auf  Verlangen  ist  zur  Beförderung  der  Vorimpflinge  ein  Fulrwerk  zu
stellen.

$-  31.  Von  diesen  vorgeimpften  Kindern  werden  alsdanı  nach  $  Tagen  am
ersten  Stations-Örte  des  Impf-Bezirks  die  übrigen  Impflinge  des  Bezirks  geimpft,
Tcsp.  wiedergeimpft.  |
        <pb n="94" />
        —1
I

Anlage  IV.  —  Impf-Reglement  für  den  Regierungs-  Bezirk  liegnitz.  86.  32  —41

Bei  der  Revision  dieser  Geimpften  nach  8  Tagen  an  dem  zweiten  Stations-Orte
des  Impf-Bezirks  findet  die  Vorimpfung  der  Kinder  des  nächstfolgenden  Impf-Bezirks
  statt.

Es  ist  mithin  zur  vollständigen  Ausführung  des  öffentlichen  Impf-Geschäfts  in
einem  Impf-Bezirk  eine  Reise  des  Impf-Arztes  nach  jeder  Impf-Station  erforderlich.

$.  32.  Die  Impfung  wird  am  Sichersten  von  Arm  zu  Arm  bewirkt.  Es  ist
jedoeli  auch  der  Gebrauch  der  Glyzerin-Lymphe  gestattet.

Nur  wasserhelle,  nicht  eiterige  und  nicht  blutige  Lymphe  aus  normalen,  kräftig
entwickelten,  unverletzteun  Pusteln  ganz  gesunder  Impflinge  darf  zur  Weiter-Impfung
benutzt  werden.

Revaceinations-Pusteln  sind  zur  Weiter-Impfung  niemals  zu  verwenden.

S.  33.  Es  sollen  niemals  mehr  als  10,  jedoch  auch  nieht  weniger  als  5  Impf-Pusteln
  hervorgerufen  werden.

S.  34.  Der  Bezirks-Impfarzt  hat  darüber  zu  bestimmen,  zu  wieviel  Weiter-Impfungen
  ein  vorgeimpftes  Kind  verwendet  werden  kann.

YIIL,  Von  der  Ausstellung  der  Impfscheine.

S.  35.  Ueber  jede  Impfung  wird  nach  Feststellung  ihrer  Wirkung  von  dem
Arzte  ein  Impf-Scheiu  stempel-  und  gebührenfrei  ansgestellt  und  im  Revisions-Termin
eingehändigt.

S.  36.  Ist  die  Impfung  mit  Erfolg  geschehen  oder  hat  sie  zum  dritten  Mal
keinen  Erfolg  gehabt,  ist  mithin  der  gesetzlichen  Pflicht  genügt  worden,  so  ist  der
Impf-Schein  nach  Schema  I  und  zwar  bei  den  Erst-Impflingen  auf  rothem,  bei  den
Wieder-Impflingen  auf  grünem  Papier  unter  Berücksichtigung  der  Bemerkungen
auf  der  Rüekseite  auszustellen.

$.  37.  Hat  die  Impfung  zum  ersten  oder  zweiten  Male  keinen  Erfolg  gehabt,
muss  sie  mithin  im  nächsten  Jahre  wiederholt  werden,  so  ist  zum  Impf-Seliein  das
Schema  II  bei  Erstlingen  auf  rothem,  bei  Wieder-Impfungen  auf  grünem  Papier
unter  Berücksichtigung  der  Bemerkungen  auf  der  Rückseite  zu  benutzen.

8.  38.  Bei  den  Impf-Scheinen  für  die  Wieder-Impfungen  ist  neben  dem  Worte
»Impf-Schein«  das  Wort  »Wieder-Impfung  «  in  Klammer  zu  setzen.

$.  39.  Die  Impf-Scheine  resp.  Befreiungs-Zeugnisse  sind  sorgfältig  zu  verwahren,
  weil  Eltern,  Pflege-Eltern  und  Vormünder  unter  Vermeidung  der  im  $.  14
Alinea  1  des  Impf-Gesetzes  angedrohten  Strafe  gehalten  sind,  auf  amtliches  Erfordern
  durch  sie  den  Nachweis  zu  führen,  dass  die  Impfung  ihrer  Kinder  und
Pfleglinge  erfolgt  oder  aus  einem  gesetzlichen  Grunde  unterblieben  ist.

IN.  Von  der  Aufstellung  der  Impf-Listen.
8.40.  Zu  Anfang  Januar  eines  jeden  Jahres  wird  durch  den  Amts-Vorsteher

jedem  Gemeinde-  und  Guts-Vorsteher,  sowie  dem  Polizei-Verwalter  in  den  zıı  einem
Landkreise  gehörigen  Städten,  von  dem  Landratlı  ein  Exemplar  des  Schemas  V  der
Anlage  erforderlichen  Falls  mit  den  nöthigen  Anlagen.  zur  Aufstellung  der  für  das
laufende  Jahr  anzufertigenden  Impf-Liste  zugestellt.

In  den  Städten  Görlitz  und  Liegnitz  hat  die  Polizei-Verwaltung  diese  Listen
sich  selbst  zu  beschaffen.

&amp;amp;.  41.  Die  bezeichnete  Behörde  fertigt  alsdann  ungesäunt  nach  diesem  Schema
eine  Liste  der  in  dem  Guts-  resp.  Gemeinde-Bezirke  vorhandenen,  noch  nieht  geimpften
  Individnen  au,  indem  sie  die  Rubriken  I  bis  5  des  Schemas  ausfüllt:  und
‚war  sind  aufzuführen  :

a,  die  sämmtliehen  im  verflossenen  Jahre  geborenen  ;
v,  die  aus  früheren  Jahren  ungeschützt  wıd  ungeimpft  gebliebenen:
        <pb n="95" />
        $$.  42—49.  Anlage  IV.  —  Impf-Reglement  für  den  Regierungs-Bezirk  Liegnitz.  79

c)  die  in  dem  Orte  seit  Aufnalme  der  letzten  Impf-Liste  nen  angesiedelten,  noeh

picht  geimpften  Individuen.

8.  42.  Die  angefertigte  Liste  muss  mit  folgendem  Atteste  verschen  sen:

Sämmtliche  vom  1.  Januar  bis  ultimo  Dezember  18...  geborenen,  ferner  die
in  dem  erwähnten  Zeitraume  nen  zugezogenen  ungeimpften,  sowie  die  aus  früheren
Jahren  ungeimpft  verbliebenen  Individnen  sind  in  vorstehender  Liste  richtig  aufgeführt,
  welehes  bescheinigt  der  Gnuts-  [Gemeinde-)  Vorsteher,  Guts-  resp.  Polizei-Verwalter.


N.N.

von  den  Amts-Vorstehern,  resp.  den  Polizei-Verwaltungen  der  zu  einem  Landkreise
gehörigen  Städte  bis  zum  15.  Februar  dem  Landrath  des  Kreises  eingereicht  werden.

$.43.  Der  Landrath  hat  demnächst  unter  Zuziehung  des  Kreis-Physikus
diese  Listen  zu  prüfen,  insbesondere  nachzuselien,  ob  die  in  der  Liste  vom  letztverflossenen
  Jahre  in  der  Rubrik  17  aufgeführten  Individuen  vollständig  übertragen
sind,  und  sodann  die  Listen  wenn  sie  richtig  befunden  oder  nachdem  sie  berichtigt
  worden  sind,  spätestens  zu  Ende  März  den  Bezirks-Impfärzten  zuzustellen.

8.  44.  Die  Bezirks-Impfärzte  haben  die  Rubriken  6  bis  19  an  den  Impf-  resp.
Revisions-Terminen  auszufüllen  und  ist  demnächst  die  Impf-Liste  mit  nachstehendem
Atteste  zu  versehen:

Dass  nach  vorstehenden  Angaben  das  Impf-Gesehäft  vollzogen  und  dass  die  in
der  Rubrik  17  aufgeführten  Individnen  in  die  Liste  für  das  nächstfolgende  Jahr
übertragen  sind,  solches  bescheinigen  :

Der  Bezirks-Impfarzt.  Der  Gemeinde-Vorsteher  resp.  (der  Guts-Vorsteher
N.N.  der  Polizei-Verwalter)
N.N.

$.  45.  Die  Bezirks-Impfärzte  haben  ausserdem  auch  noch  diejenigen  Individuen
  in  die  Liste  als  Nachtrag  aufzunehmen,  welche  im  Laufe  des  Jahres,  also  nach
dem  letzten  Dezember  des  verflossenen  Jahres,  geboren  sind,  sofern  für  dieselben
die  Impfung  nachgesucht  wird  und  diese  hierzu  geeignet  sind.

Diese  im  Nachtrage  aufgeführten  Individuen  sind  zwar  in  die  Impf-Liste  des
näclstfolgenden  Jahres  wieder  vorzutragen,  in  Betreff  derselben  sind  aber  alsdann
nur  die  Rubriken  2,  3,  4  und  5  auszufüllen  und  in  der  Rubrik  »Bemerkungen  «  ist
von  den  Gemeinde-  und  Guts-Vorstehern,  bezw.  Polizei-Verwaltern  in  den  Städten
und  dem  Bezirks-Impfarzte  zu  bescheinigen,  dass  diese  Individuen  mit  Erfolg  bereits
geimpft  worden  sind.

$.  6.  Gleichzeitig,  zu  Anfang  Jauuars,  wird  dem  Vorsteher  resp.  jeder  Vorsteherin
  einer  öffentlichen  Lehranstalt  oder  einer  Privatschule  ein  Exemplar  des
Schemas  V  vom  Landrath,  in  den  Städten  Görlitz  und  Liegnitz  von  den  Polizei-Verwaltungen,
  aus  dem  Auftrage  zugefertigt,  die  Namen  derjenigen  die  Schule  besuchenden
  Kinder,  welche  im  lanfenden  Jahr  das  12.  Lebensjahr  vollenden,  in  die
Kuhriken  1  bis  5  der  Liste  einzutragen.  Auch  haben  die  Vorsteher  derjenigen
Schulaunstalten,  deren  Zöglinge  dem  öffentlichen  Impfzwange  unterliegen,  der  bctreffenden
  Behörde  ein  Verzeichniss  derjenigen  Schüler  mit  vorzulegen,  für  welche
bei  ihrer  Aufnahme  der  Nachweis  der  Impfung  nicht  erbracht  ist.

$.  47.  Bis  zum  15.  Februar  jeden  Jahres  werden  diese  Revaceinations-Listen
von  den  Guts-  und  Gemeinde-Vorstehern,  resp.  der  Polizei-Verwaltungen  der  zu
einem  Landkreise  gehörigen  Städte  an  das  Königliche  Landrati-Amt  eingereicht.

$.  48.  Von  hier  gelangen  obige  Listen.  und  zwar  alplıiabetisel  geordnet,  nachı
den  Impf-Stationen  des  Kreises  zu  Ende  März  zugleich  mit  den  Vaceinations-Listen
au  die  Bezirks-Impfärzte.

$.  +9.  Die  Bezirks-Impfärzte  haben  an  denVaceinations-  bezw.  Revaecinations-
        <pb n="96" />
        80  Anlage  IV.  —  Impf-Reglenent  für  den  Regierungs-Bezirk  Liegnitz.  88.5056.

Teriuinen  die  Rubriken  6  bis  19  auszufüllen  wıd  diese  Listen  sodann  bis  Ende  Oktober
  mit  einen  Berielt  über  den  Verlauf  des  Impf-Geschäfts  mu  Bezirke  unter  Berüeksichtigung
  des  für  den  General-Impf-Berieht  des  Kreises  aufgestellten  Gesielitspunkte

  ($.  50)  dem  Landrath  resp.  den  Polizei-Verwaltungen  von  Görlitz  und  Liegnitz
  einzureichen.

8.50.  Der  Landratli,  resp.  Polizei-Verwaltung  von  Görlitz  und  Liegnitz,  hat
die  von  den  Bezirks-Impfärzten  eingereiehten  Impf-  und  Revaeeinations-Listen  unter
Zuziehung  des  Kreis-Physikus  zu  prüfen  und  eine  summarisehe  Uebersicht  über

das  Ergebniss  der  Erst-Impfungen  und  Wieder-Impfungen,  jede  gesondert,  nach
Selıema  VI  aufzustellen.

$.  5l.  Demnächst  hat  der  Landrath,  bezw.  Polizei-Verwaltung  von  Görlitz  und
Liegnitz,  gemeinsehaftlieh  mit  dem  Kreis-Physikus  den  Haupt-Impf-Bericht  auzufertigen.
  Derselbe  muss  enthalten:

1.  eine  Balanee  der  Zahlen,  der  im  laufenden  Jahr  Geimpften  und  Wieder  -Geimpften
  mit  den  entspreehenden  Zahlen  des  vorigen  Jahres;

2.  eine  kurze  historisehe  Darstellung  des  Impf-Gesehäfts  im  verflossenen  Jahre,
Angabe  über  Bezugsquelle  des  Vaeeinations-Stoffes  u.  dergl.  :

3.  einen  Berieht  über  den  Verlauf  der  Impf-Pusteln,  die  erzielten  Impf-  und  Revaeeinations-Erfolge,
  über  etwa  vorgekommene  Störungen  des  Impf-Gesehäfts,
Einfluss  von  epidemiseben  Krankheiten  u.  dergl.;

4.  eine  summarisehe  Naehweisung  der  im  laufenden  Jalr  etwa  vorgekommenen
Poeken-Erkrankungen  ;

5,  wissensehaftliehe  Beobaehtungen  und  anderweitige  zur  Saehe  gehörige  Bemerkungen.


8.  52.  Den  Haupt-Impf-Berieht  nebst  der  Uebersieht  über  das  Ergehniss  der
Impfung  im  Kreise,  resp.  der  Städte  Görlitz  und  Liegnitz  haben  der  Landrath,  resp.
die  betreffenden  Polizei-Verwaltungen  und  der  Kreis-Physikus  mit  den  Spezial-Impf-Listen
  der  einzelnen  Impf-Bezirke  bis  spätestens  ultimo  Dezember  des  betreffenden
  Jahres  an  uns  einzureiehen.

X,  Von  den  Privat-Iupfungen.

$.  53.  Ausser  den  Bezirks-Impfärzten  sind  auelı  andere  praktische  Aerzte,
jedoeh  nur  diese  unter  Beobaehtung  der  erlassenen  Vorsehriften,  befugt,  Impfungen
vorzunehmen.

8.  54.  Sie  haben  über  die  ausgeführten  Impfungen  die  vorsehriftsmässigen
Impf-Seheine  auszustellen  und  diese  den  Angehörigen  des  Impflings  Belufs  des
Naehweises  über  die  gesehehene  Impfung  bei  der  Revision  einzuhändigen.

$.  55.  Ueber  die  von  ihnen  vorgenommenen  Impfungen  haben  sie  Listen  nach
dem  vorgesehriebenen  Schema  zu  führen  und  dieselben  am  Jahressehluss  dem  Landrat,
  bezw.  der  Polizei-Verwaltung  von  Görlitz  und  Liegnitz  einznreiehen.

Xl,  Schluss  -  Bestimmungen.
$.  56.  Bei  den  öffentliehen  Impfungen  soll  Jedermann,  gleichviel  von  weleliem
Alter,  Gelegenheit  geboten  sein,  au  sieh  oder  au  den  Seinigen  Revaeeinationen
ausführen  zu  lassen.
Wer  sieh  daher  an  diesen  Terminen  zu  solchem  Zweek  meldet,  darf  olıne  hinreichende
  Gründe  niemals  zurüekgewiesen  werden.
Ueber  die  Remunerirungen  der  Bezirks-Impf-Aerzte  werden  in  einem  Naelıtrage
  zu  diesem  Reglement  Bestimmnngen  ergelien.
Liegnitz,  den  16.  Novembr  1574.
Königliehe  Regiernng.  Abtleilung  des  Innern.

Druck  von  Breitkopf  und  Wärtel  in  Leipzig.
        <pb n="97" />
        Ausführungs-Besehe  der  Eingenftauten  zum  Keidıs-  dmpf-Wesche

vom  d.  Apri

I.  Preussen.

Gesetz,  betreffend  die  Ausführung  des  Reichs-Impf-Gesetzes.
Vom  12,  April  1875.

(Gesetz-Sammlung  1875.  S.  191.)

I.  Uebersicht  der  Motive  und  der  Geschichte  des  Gesetzes.

Der  $.  18  des  Reichs-Impfgesetzes  vom  8.  April  1874  bestimmt:

„Die  Vorsehriften  dieses  Gesetzes  treten  mit  dem  1.  April  1875
in  Kraft.  Die  einzelnen  Bundesstaaten  werden  die  zur  Ausführung
erforderliehen  Bestimmungen  treffen.“

In  Folge  dieser  Vorsehrift  war  vor  Allem  festzusetzen,  wie  die
Kosten  des  Impfgeschäftes  zu  tragen  seien,  und  da  die  bisherigen
Modalitäten  durch  die  betreffenden  Verfügungen  des  Reiehs-  Gesetzes
wesentlieh  alterirt  waren,  so  hielt  die  Preussisehe  Staatsregierung
eine  landesgesetzliehe  Regulirung  der  Kostenfrage  für  nöthig,  während
  die  anderen  Bundesstaaten  meistens  dureh  landesherrliche  Verordnungen
  die  erforderliehen  Bestimmungen  getroffen  haben.

Wie  das  ganze  bisherige  Impfwesen  in  Preussen  den  Karakter
thatsäehlieher  Entwiekelung  an  sich  trug,  so  bot  aueh  der  Modus  der
Aufbringung  der  Kosten  ein  Bild  der  buntesten  Mannigfaltigkeit  dar.
Diese  Kosten  setzten  sieh  zusammen  aus  dem  Honorar  der  Impf-Aerzte,
dem  Aufwande  für  ihre  Beförderung  zur  Impfstation,  den  Kosten  für
den  Druek  der  nöthigen  Formulare  und  den  säehliehen  Kosten  an  Porto,
Botenlohn  u.  s.  w.  Während  die  Aerzte  für  ihre,  den  Öffentliehen
Impfungen  gewidmete  Thätigkeit,  bald  dureh  eine  feste  Remuneration,
bald  dureh  ein  naeh  der  Durehsehnittszahl  der  Geimpften  bereehnetes
Pausehquantum,  hier  dureh  Gewährung  von  Tagegeldern,  dort  dureh
eine  Abgabe  von  jeder  gelungenen  Impfung  honorirt,  die  Fuhren  naeh
den  Impfstationen  aber  theils  gestellt,  theils  in  Gelde  vergütet  wurden,
zeigte  sieh  eine  ähnliehe  Mannigfaltigkeit  in  Ansehung  des  Aufbringungsmodus.
  In  vielen  Kreisen,  ja  in  ganzen  Regierungs-Bezirken  wur  eine
Bezahlung  der  Impfung  seitens  der  Eltern  der  Impflinge  und  ein  subsidiares
  Eintreten  der  Orts-Armenkasse  üblieh.  In  der  Provinz  Posen
wurde  ein  Zusehlag  zu  der  bei  Taufen  und  Trauungen  erhobenen  Hebammensteuer
  zur  Bildung  eines  Vaecinationsfonds  verwendet;  im  Regierungs-Bezirk
  Stralsund  traten  die  Kirehspiele  hinzu,  um  die  Impfkosten
antheilig  bereit  zu  stellen.  In  der  Hauptsaehe  aber  wurden  die  Impfkosten
  von  den  Gemeinden  und  den  Kreisen  getragen,  und  zwar  in  den

westlichen  Provinzen  des  Staates  überwiegend  von  den  Gemeinden,  in
Reichs-Ues.  in,  Erläuter.  Tit.  XV.  Bd.  2.  6
        <pb n="98" />
        99  Impf-Gesetz.  Ausführungs-Gesetze.

den  östliehen  überwiegend  von  den  Kreisen.  Eine  Betheiligung  des
Staates  fand  fast  nur  in  einigen,  seit  1866  und  1870  mit  der  Monarehie
vereinigten  Landestheilen,  und  aueh  hier  nur  in  Ansehung  der  Druckkosten
  für  die  Formulare  statt.

Die  Gründe  nun,  aus  denen  die  Kostenfrage  einer  neuen  landeegesetzliehen
  Regelung  bedarf,  liegen  in  den  Aenderungen,  welehe  auf
diesem  Gebiete  das  Reiehs-Impfgesetz  vom  8.  April  1873  gebraeht  hat.
Sehon  die  Einführung  des  direkten  Impfzwanges,  noeh  mehr  aber  die
angeordnete  Wiederimpfung  der  zwölfjährigen  Sehulkinder  stellt  eine
erhebliehe  Steigerung  der  bisherigen  Impfkosten  in  Aussieht.  Ob  die-Jenigen,
  welehe  in  anerkennenswerthem  Verständniss  der  Heilsamkeit
der  Impfung  bisher  die  Kosten  des  Impfgesehäftes  ohne  strenge  gesetzliehe
  Nöthigung  getragen  haben,  bereit  sein  würden,  aueh  diesen  Mehraufwand
  aufzubringen,  mag  dahingestellt  bleiben.  Der  Gedanke,  die
Impfkosten  in  bisheriger  Weise  herbeizusehaffen,  erweist  sich  sehon  deshalb
  als  unausführbar,  weil  eine  einheitliche  Regelung  des  Kostenpunktes

  —  um  die  Vorsehriften  des  Gesetzes  zu  voller  Ausführung  zu
bringen  —  durehaus  nothwendig  ist.  Das  Reiehs  -  Gesetz  bestimmt
nämlieh:

1.  dass  die  Impfungen  unentgeldlieh  sind,

2.  dass  Impf-Bezirke,  welehe  Behufs  der  Impfung  und  Vorstellung
  der  Geimpften  je  einem  Impf-Aerzte  zu  unterstellen
  sind,  gebildet,  innerhalb  dieser  Bezirke  Impforte
  bestimmt,  und  Kontrol-Listen  geführt  werden.

Damit  der  Bestand  der  Impf-Bezirke  gesiehert  werde,  muss  aueh
die  Aufbringung  der  Kosten  gesetzlieh  geordnet  sein.  —  Die  Staatsregierung
  überreiebte  deshalb  den  Entwurf  eines  Gesetzes,  betreffend  die
Ausführung  des  Reichs-Impfgesetzes,  am  10.  Februar  1875  zunäehst  dem
Herrenhause.  Der  Entwurf  besehränkte  sieh  darauf,  dass  er  die  Kosten,
welehe  dureh  Ausführung  des  Reiehs-Impfgesetzes  entstehen,  den  Kreisen,
  bezüglieh  den  Städten  und  den  hohenzollersehen  Amitsverbänden
  auferlegte,  während  die  Einriehtung  der  Impf-Bezirke,  die  Anstellung
  der  Impf-Aerzte  der  Regierung  vorbehalten  war,  und  die
impf-Aerzte  naeh  den  den  Kreis-Physikern  zustehenden  Sätzen  entsehädigt
  werden  sollten.  Gegen  die  Wünsehe  der  Regierung  erhob  aber
das  Herrenhans  auf  Antrag  seiner  Kommission,  naeh  eingehender  Berathung
  in  der  Sitzung  am  12.  März  1875  die  Ansieht  zum  Besehluss,
dass  wenn  den  Kommunal-Verbänden  neue  Lasten  auferlegt  würden,
wie  dies  die  Ausführung  des  Reiehs-Gesetzes  in  erheblichem  Masse  zur
Folge  habe,  ihnen  aueh  die  entspreehenden  Reehte  hinsichtlieh
dieser  Gesehäfte  gegeben  werden  müssten.  Gegenüber  den  erweiterten
Pflichten  der  Kreise  sind  denselben  aueh  die  Reehte  zur  selbständigen
  Bildung  der  Impf-Bezirke,  Anstellung  der  Impf-Aerzte  und  Bemessung
  der  Entsehädigung  zu  gewähren,  und  die  Staatsregierung  ist
auf  das  ihr  zustehende  und  aueh  ausreiehende  Aufsiehtsreeht  zu  besehränken.
  In  Folge  dessen  wurde  gegen  den  Regierungs-Entwurf  aueh
von  einer  bestimmten  Fixirung  der  ärztliehen  Gebühren  für  das
Impfgesehäft  Abstand  genommen.  Das  Abgeordnetenhaus  braehte
in  der  ersten  und  zweiten  Lesung  —  (36.  Sitzung  vom  5.  April  1875)  —
eine  kleine  Aenderung  in  das  Gesetz,  nahm  aber  sehliesslieh  bei  der
dritten  Lesung  am  7.  April  den  Gesetz-Entwurf  in  der  ihm  vom  Herren-
        <pb n="99" />
        I.  Preussen.  Einleitung.  83

hause  gegebenen  Fassung  an.  Derselbe  fand  die  Zustimmung  der  Regierung
  und  wurde  am  12.  April  1875  publizirt.

Nach  dieser  kurzen  gesehiehtliehen  Uebersieht  werden  wir
als  einleitende  Erläuterungen  der  Gesetzes-Materie  die  allgemeinen
Gesiehtspunkte  darlegen,  welehe  sieh  aus  der  Kommissions-Vorlage
und  aus  der  General-Diskussion  im  Herrenhause  und  Abgeordnetenhause
  ergeben.

2.  Darstellung  der  Berathung  des  Gesetzes  und  ihrer  Resultate.

Sowohl  in  der  Kommissions-Berathung  des  Herrenhauses,  wie  bei
der  Diskussion  in  diesem  Hause  und  im  Abgeordnetenhause  trat  man
der  Regierungs-Vorlage  in  dem  Punkte  bei,  dass  naeh  den  Prinzipien
der  bestehenden  gesetzliehen  Bestimmungen  die  Gemeinden  und  Kreise
zu  verpfliehten  sind,  die  Kosten  für  das  Impfwesen  zu  tragen.  In
der  Kommission  kam  es  zwar  wiederholt  zur  Spraehe,  ob  nieht  die
Kosten  des  Impfwesens,  namentlieh  in  Anbetraeht  der  dureh  das  Reiehs-Impfgesetz
  veranlassten  Erhöhung  derselben,  dem  Staate  überwiesen
werden  sollten,  aueh  wurde  erwähnt,  dass  mehrere  Provinzial-Behörden
darauf  angetragen  haben.  Indessen  obwohl  im  Herrenhause  von  den
Vertretern  der  Städte,  wie  des  Landes  lebhafte  Klage  gegen  die  vielen
Lastaufbürdungen  auf  die  Gemeinden  geführt  wurden,  anerkannte  man
doeh  aus  Zweekmässigkeitsgründen  und  naeh  Lage  der  Gesetzgebung
die  Haftbarkeit  der  Kreise  als  geboten.  Während  die  Impf-Bezirke,
wie  sie  die  $.  6  des  Reiehs-Gesetzes  im  Auge  hat,  vielfaeh  über  den
Umfang  der  Einzel-Gemeinde  hinausgreifen,  bildet  der  Kreis  die  natürliehe
  Unterlage  für  die  Organisation  des  Impfwesens,  weil  er  zugleieh
die  amtliehe  Thätigkeit  der  zur  Beaufsiehtigung  des  Impfwesens  an  erster
Stelle  berufenen  Organe,  nämlieh  des  Landraths  und  des  Kreis-Physikus,
geographiseh  begrenzt.  Was  aber  die  Kostentragung  anlangt,  so  würde
die  Uebernahme  derselben  Seitens  des  Staates,  gegenüber  den  jetzt
bestehenden  Verhältnissen,  wonaeh  das  Impfwesen  den  Gemeinden  oder
Kreisen  obliegt,  ein  zentralisirender  Rüeksehritt  sein.

Das  sanitätspolizeiliehe  Regulativ  vom  18.  August  1835  bestimmt  nämlieh
bereits  unzweideutig,  dass  die  Sanitäts-Kommissionen  und  die  von  ihnen
zu  besehaffenden  Einriehtungen  und  die  hierfür  aufzubringenden  Kosten
Saehe  der  Kommunen  sind.  Im  $.  51  desselben  Regulativs  ist  das
Sehutzpoeken-Impfwesen  ausdrücklich  der  Kontrole  und  Aufsieht  der
betreffenden  Polizei-Behörde  —  das  ist  natürlieh  die  Ortspolizei-Behörde
—  unterstellt.  Ebenso  besagt  das  Gesetz  vom  11.  März  1850  in  S$.  6
sub  f.,  dass  die  Sorge  für  Gesundheit  und  Leben  Saehe  der  Ortspolizei
  sei,  und  naeh  $.  3  desselben  Gesetzes  müssen  die  Kosten  hierfür,
  wie  für  die  ganze  örtliehe  Polizei-Verwaltung  überhaupt,  von  den
Gemeinden  getragen  werden.  Endlieh  bestimmt  die  Kreis-Ordnung  in
8.  59,  dass  zu  den  Obliegenheiten  des  Amts-Vorstehers  aueh  die  Gesundheits-Polizei
  gehöre,  und  in  $.  135  No.  XI.  ist  dem  Kreis-  Aussehuss
wenigstens  für  die  Land-Gemeinden  und  selbständigen  Guts-Bezirke  beigelegt:


1.  die  Entseheidung  über  die  zwangsweise  Einführung  von  sanitäts-6*
        <pb n="100" />
        84  Impf-Gesetz.  Ausführungs-Gesetze,

polizeilichen  Binriehtungen,  soweit  nicht  der  Gegenstand  durch
Gesetz  geregelt  ist;
2.  die  Entseheidung  über  die  Verpflichtung  zur  Tragung  der  Kosten
und  über  deren  Vertheilung  unter  die  Verpfliehteten.
(S.  stenogr.  Bericht  des  Herrenhauses  S.  61,  Mitglied  Brecht,  und
stenogr.  Bericht  des  Hauses  der  Abgeordneten,  S.  957,  Abe.  Schmidt.)
In  der  Rede  des  Letzteren  kamen  auch  die  Bedenken  zur  Sprache,
dass  die  Kosten  nach  dirckten  Steuern  berechnet  würden,  statt  nach
der  Seelenzahl.  Der  Abg.  Schmidt  führte  in  dieser  Beziehung  aus:

„Nach  der  Regierungs  -  Vorlage  würden  die  vom  Kreise  zu  beschaffenden
  Kosten  eine  Staatsprästation  sein,  und  dann  hätte  der  Kreis
naeh  $.  116  No.2  der  Kreis-Ordnung  die  Befugniss,  die  Untervertheilung
dieser  Kosten  nach  seinem  besten  Wissen  und  Gewissen  der  Billigkeit
gemäss  einzurichten,  und  wir  selbst  könnten  in  diesem  Falle  den  passendsten
Masstab  der  Untervertheilung  gesetzlich  feststellen.  Naeh  der  Herrenhaus-Vorlage
  ist  aber  die  ganze  Angelegenheit  eine  reine  Saehe  der  Selbstverwaltung
  des  Kreises  geworden,  und  da  ist  es  unzweifelhaft,  dass  nun
die  Untervertheilung  nothwendig  naeh  $.  10  ff,  der  Kreis-Ordnung  geschehen
  muss,  nämlieh  naeh  den  direkten  Staatssteuern.  Das  ist  aber
gerade  in  dem  vorliegenden  Fall  entsehieden  der  ungereehteste  und  ungesehickteste
  Masstab,  den  man  finden  kann.  Der  einzig  riehtige  und
gereehte  Masstab  ist  der  der  Untervertheilung  nach  der  Seelenzahl;
denn  gerade  von  dieser  Massregel  haben  sämmtliche  Mensehen,  einer  wie
der  andere,  Vortheil  und  alle  werden  gleiehmässig  davon  betroffen.  Es
ist  also  diese  Untervertheilung  naeh  dem  Masstabe  der  Seelenzahl  entsehieden
  die  allein  gereehte,  dagegen  involvirt  die  Untervertheilung  naeh
den  direkten  Staatssteuern  eine  besondere  Benaehtheiligung  namentlich
für  die  Gutsbezirke,  welche  durehsehnittlieh  nur  höehstens  '/  der  Seelenzahl
  im  Verhältniss  zu  den  Gemeinden  haben,  aber  durchsehnittlich  ungefähr
  ebenso  viel  wie  diese  beitragen  müssen.

Ausserdem  sind  benaehtheiligt  die  Forensen,  die  juristisehen  Personen,
die  Aktien-Gesellschaften  u.  s.  w.,  die  gar  kein  Interesse  zur  Saehe  haben
und  doeh  dafür  mitsteuern  müssen.  Ausserdem  ist  der  faktisehe  Zustand
bisher  derjenige  gewesen,  dass  im  Ganzen  eigentlich  jeder  Einzelne,  der
dureh  die  Massregeln  Vortheile  gehabt  hat,  d.  h.  Jeder,  der  impfen  liess,
entweder  selbst  oder  durch  seine  Angehörigen  mitsteuert.

Es  haben  aueh  die  Regierungen  —  wenigstens  die  Regierung  zu  Liegnitz
  bestimmt  —  an  die  Kreise  geschrieben  und  sie  aufgefordert,  sehleunigst
  Kreistage  abzuhalten  und  sich  darüber  auszusprechen,  ob  sie  für
dieses  Jahr  die  Kosten  des  Impfwesens  auf  die  Kreise  übernehmen  wollen
oder  nieht,  weil  das  Reichs-Impfgesetz  sehon  mit  dem  1.  April  d.  J.  in
Kraft  getreten  ist.  Die  Königliehe  Regierung  in  Liegnitz  hat  gleieh  Vorsorge
  getroffen  in  der  Ahnung,  dass  manche  oder  vielleieht  viele  Kreise
die  Kosten  nicht  auf  die  Kreise  übernehmen  würden,  und  hat  hinzugefügt:
wenn  das  nieht  der  Fall  sei,  würde  auf  das  Gesetz  von  1835  zurüekgegangen

  werden  müssen.“

Während  man  so  darüber  allseitig  einig  ward,  dass  die  Kreise,
bezw.  die  Gemeinden,  die  Kosten  für  das  Impfwesen  tragen  sollten,
hatte  man  schon  in  der  Kommission  des  Herrenhauses  den  Regierungs-Entwurf
  im  Sinne  der  Selbstverwaltung  dahin  umgestaltet,  dass  den
Kommunal-Verbänden  das  Recht  ertheilt  werde,  selbst  die  Impf-Bezirke
  zu  bilden  und  dio  Impf-Aerzte  anzustellen.  Der  Bericht
  der  Kommission  (Berichterstatter  Dr.  Sulzer)  sagt  darüber:
        <pb n="101" />
        I.  Preussen.  Finleitung.  85

„Jenes  rechtfertige  sich  dadurch,  dass  die  Bildung  der  Impf-Bezirke
von  Lokal-Verhältnissen  abhängig  ist,  dass  über  solche  die  Kommunal-Verbände
  am  besten  urtheileu  können,  und  dass  auch  kein  Grund  obwalte,
in  dieser  Beziehung,  etwa  im  Interesse  der  allgemeinen  Laudes-Verwaltung,
  den  Verbänden  im  Gesetz  Beschränkungen  aufzuerlegen,  indem,  wie
dies  allseitig  anerkannt  wurde,  das  Aufsichtsrecht  der  Staats-Behörden
dabei  selbstverständlich  vorbehalten  bleibe.  Die  Berechtigung  der  Verbände
  zur  Anstellung  der  Impf-Aerzte  ferner  müsse  den  Verbänden  deshalb
  übertragen  werden,  weil  auch  bei  deren  Auswahl  und  der  territorialen
Regelung  ihrer  Geschäfte  Lokal-Verhältnisse  ‚massgebend  seien,  auch  die
Remuneration  der  Impf-Aerzte  von  solchen  abhängig  sei,  und  weil  gerade
diese  die  Kosten  der  Verbände  bei  Ausführung  des  Impf-Gesetzes  sehr
erheblich  vermehren  wird.  Ausserdem  sieht  es  die  Kommission  als  zweifellos
  an,  dass  die  Verbände  stets  und  ohne  Schwierigkeit  Aerzte  zur  Uebernahme
  der  impfärztlichen  Geschäfte  finden  und  sich  mit  ihnen  über  die
Remuneration  ebenso  leicht  einigen  werden  und  zwar  in  einer  Weise,  dass
dadurch  die  Kosten  in  angemesseuen  Grenzen  verbleiben  werden.“

In  der  Debatte  des  Herrenhauses  wurde  der  Kommissions-Antrag
lebhaft  unterstützt.  Es  wäre  ein  arger  Widerspruch  mit  unserer  ganzen
staatlichen  Organisation,  namentlich  aber  mit  den  Grundsätzen  der  Selbstverwaltung,
  wenn  man  einfach  den  Kommunen  und  Kreisen  die  Kosten
auferlege;  die  Abgrenzung  der  Impf-Bezirke  aber  und  die  Bezeichnung
der  Personen  der  Impf-Aerzte  dem  Staate  überlassen  wolle.  Auch  sei
bereits  in  den  grösseren  Städten,  so  in  der  Stadt  Barmen,*)  nach  dem
von  der  Kommission  aufgestellten  Grundsatze  verfahren.  (Siehe  stenogr.
Ber.  d.  Herrenh.,  S.  61.)

Die  Staatsregierung  bekämpfte  das  Bestreben,  dem  Gesetz-Entwurfe
einen  Beisatz  der  Selbstverwaltung  zu  geben.  Ihr  Vertreter  machte
geltend,  dass  die  Bildung  der  Impf-Bezirke  eine  Sache  der  allgemeinen
Landes-  Verwaltung  und  ein  Attribut  der  Staats-Aufsicht  über  das
Medizinalwesen  sei  und  suchte  zu  begründen,  dass  die  Tragung  der
Kosten  und  die  Berechtigung  dafür,  Impf-Bezirke  zu  bilden  und  die
Impf-Aerzte  anzustellen,  nicht  im  nothwendigen  Zusammenhange  ständen.

Der  Regierungs-Kommissar  führte  wörtlich  aus:

„Denn  die  Kommunal-Verbände  haben  auch  anderweitig  mannigfache
Staatsprästationen  zu  tragen,  welche  kreisweise  aufzubringen  sind.  Viel
entscheidender  als  die  Kostenlast  ist  für  die  Frage,  wer  jene  Berechtigung
ausüben  soll,  die  Natur  der  Geschäfte,  um  deren  Besorgung  es  sich  handelt.
Zweifellos  ist  die  Ausführung  des  Impf-Gesetzes  eine  Aufgabe  der  allgemeinen
  Landes-Verwaltung.  Das  würde  an  und  für  sich  nicht  hindern,
die  Angegelegenheit  den  Organen  der  Selbst-Verwaltung  zu  übertragen,
die  ja  auch  anderweit  neben  den  speziellen  Geschäften  der  Kreis-Kom-*)

  Der  letztjährige  Verwaltungs-Berieht  dieser  Stadt  weist  nach,  dass  dort  im  Jahre
1874  nach  der  Impf-Liste  4634  Kinder  zu  impfen  waren.  Von  diesen  sind  in  den  öffentlichen,
  kostenfreien  Terminen  2053  Kinder  geimpft  worden,  und  überhaupt  nur  936  Kinder
ungeinpft  geblieben.  Dieses  günstige  Resultat  ist  ohne  Zwang,  lediglieh  dureh  die  'Y'hätirkeit
  der  Gemeinde-  und  Polizei-Verwaltung  erzielt  worden.  Niemand  anders  stellt  in  Barmen
in  Elberfeld,  in  Krefeld,  und  in  allen  grösseren  Städten  am  Rhein  die  Impf-Bezirke  fest,
als  die  Gemeinden  selbst.  Niemand  ernennt  die  Impf-Aerzte  anders,  als  die  Gemeinde-Behörde,
  obne  Dazwisehenkunft  der  Regierung,  weleher  im  Uebrigen  natürlieh  das  Recht
der  Ober-Aufsicht  zusteht,
        <pb n="102" />
        86

Impf-Gesetz.  Ausführungs-Gesetze.

munal-Verwaltung  mit  Geschäften  der  allgemeinen  Landes-Verwaltuug  befasst
  sind.  Die  Staats-Regierung  ist  bei  ihrer  Vorlage  davon  ausgegangen,
dass  eine  Uebertragung  des  Impfweseus  an  die  Organe  der  Selbst-Verwaltung
  jetzt  nicht  an  der  Zeit  sei,  theils,  weil  es  an  einer  einheitlichen
Kreis-Verfassung  noch  fehlt,  theils  aber,  weil  selbst  in  denjenigen  Provinzen,
wo  die  Kreis-Ordnung  vom  13.  Dezember  1872  gilt,  die  Betheiligung  der
Kreise  an  den  Angelegenheiten  der  öffentlichen  Gesundheitspflege  nur  eine
schr  eingeschränkte  ist  und  insbesondere  auclı  den  Kreisen  keinen  Anlass
bieten  kann,  sich  für  diesen  Zweig  der  Verwaltung  eigene  technische
Organe  zu  halten.  Auch  die  Kommission  gehe  nicht  so  weit,  die  Ueberweisnng
  des  ganzen  Impfwesens  an  die  Kreise  vorzuschlagen,  aber  gerade
hier  zeigt  sich  die  schwache  Seite  der  Kommissions-Vorschläge.  Die  Abgrenzung
  der  Impf-Bezirkce  und  die  Anstellung  der  Impf-Aerzte  ist  ein  Attribut
der  Aufsicht  über  das  Impfwesen.  Die  Kommission  will  diese  Funktion,
Abgrenzung  der  Impf-Bezirke  und  Anstellung  der  Impf-Aerzte,  den  Kreisen
überweisen,  die  sonstige  Aufsicht  über  das  Impfwesen  aber  den  Regiminal-Behörden
  überlassen.  Damit  ist  eine  Theilung  der  Aufsicht  und  folgeweise
  eine  Theilung  der  Verantwortlichkeit  gesetzt.  Eine  solche  Organisation
  hat  aber  ihre  sehr  bedenklichen  Seiten.  Zunächst  bringt  sie  es  mit
sich,  dass,  wenn  irgendwo  Versäumnisse  oder  Missgriffe  vorkommen,  jeder
Tbeil  bemüht  ist,  die  Verantwortlichkeit  für  dieselben  von  sich  ab-  und
dem  andern  Theile  zuzuschieben.  Sodann  aber  bringt  sie  eine  Unklarbeit
in  die  Verhältnisse  der  Impf-Aerzte..  Werden  die  Impf-Aerzte  von  den
Kreisen  angestellt,  so  liegt  das  Missverständniss  ausserordentlich  nahe,
als  wären  die  Impf-Aerzte  Kreis-Beamte.  Die  Meinung  der  Kommission
ist  das  nicht  gewesen,  denn  der  Bericht  erklärt  auf  Seite  3  für  selbstverständlich,
  dass  das  Aufsichtsrecht  der  Staats-Behörde  vorbehalten  bleibt.
Aber  in  der  Praxis  wird  es  an  Versuchen  nicht  fehlen,  die  von  den  Kreisen
angestellten  Impf-Aerzte  als  Kreis-Beamte  zu  qualifiziren,  dereu  Geschäftsführung
  nach  $.  134  der  Kreis-Ordnung  lediglich  der  Leitung  und  Aufsicht
  des  Kreis-Ausschusses  unterliegen.  Das  wäre  aber  unvereinbar  mit
der  den  Staats-Behörden  obliegenden  Verantwortlichkeit  für  die  prompte
Ausführung  des  Reichs-Gesetzes.  Bisher  ist  das  Impfwesen  von  dem  Landrath
  und  dem  Kreis-Physikus  geleitet,  von  der  Regierung  beaufsichtigt
worden.  Obgleich  wir  im  grössten  Theile  der  Monarchie  einen  direkten
Impfzwang  bisher  nicht  hatten,  sind  dennoch  die  reellen  Resultate
auf  diesem  Gebiete  sehr  erfreuliche  gewesen.  Nur  beispielsweise  angeführt,
  dass  nach  einem  kürzlich  eingegangenen  Berichte  im  Regierungs-Bezirke
  Posen  während  des  Jahres  1374  die  Zahl  der  Impfpflichtigen
40,498  betragen  hat,  und  hiervon  sind  mit  Erfolg  geimpft  worden  38,358.
Aehnlich  liegen  die  Verhältnisse  in  den  übrigen  Verwaltungs-Bezirken.
Solche  Erfolge  berechtigen  die  Staats-Regierung  zu  dem  Vertrauen,  dass
die  Beibehaltungen  der  bisherigen  Einrichtungen  auch  die  Ausführung  des
Reichs-Impf-Gesetzes  vollständig  sichern.  Ob  aber  ein  Gleiches  der  Fall
sein  werde,  wenn  eine  Theilung  der  Aufsicht  und  der  Verantwortlichkeit
eintritt,  das  ist  mindestens  sehr  zweifelhaft.  Aus  diesen  Gründen  kann
die  Staats-Regierung  nur  wünschen,  dass  das  zu  erlassende  Gesetz  sich
auf  die  Bereitstellung  der  Kosten  beschränke.  Dagegen  die  Frage,  inwieweit
  die  Organe  der  Selbst-Verwaltung  an  dem  Impfwesen  zu  betheiligen
  seien,  der  weiteren  Entwickelung  des  Prinzips  der  Selbst-  Verwaltung
vorbehalten  werde.“

Gegen  diese  Auffassung,  dass  die  Impf-Angelegenheit  als  allgemeine

  Landes-Angelegenheit  von  der  Staats-Regierung  nieht  aus  der
Hand  gegeben  werden  könne,  erwiderte  ein  Redner  des  Herrenhauses,
dass  sehon  in  der  Kreis-Ordnung  dem  Kreis-Aussehuss  eine  grosse  Anzahl
  soleher  Landes  -  Angelegenheiten  übertragen  sei.  Endlieh  wieder-
        <pb n="103" />
        J.  Preussen.  Einleitung.  87

holte  am  Schluss  der  allgemeinen  Diskussion  der  Berichterstatter
(Dr.  Sulzcr):

„dass  das  Gesetz  vom  11.  März  1850,  das  Regulativ  von  1835  und  zum
grossen  Theile  auch  die  Kreis-Ordnung  ganz  bestimmt  aussprechen  und
keinen  Zweifel  darüber  lassen,  dass  das  Impfwesen  Gegenstand  der  Lokal-Polizei-Verwaltung
  ist,  also  nicht  der  Landes-Verwaltung.“  Auch  die
weiteren  Einwendungen  des  Regierungs  -  Kommissars:  „„es  se
nicht  an  der  Zeit,  den  Lokal  -  Verbänden  eine  Betheiligung  an  der
Ausführung  des  Gesetzes  zu  geben,  und  zwar  deshalb  nicht,  weil  die
Organisation  nicht  feststände,  und  weil  die  Kreise  jetzt  noch  nicht  nach
der  Kreis-Ordnung  die  Befugniss  hätten,  das  Impfwesen  zu  organisiren
und  zu  verwalten,““  seien  nicht  richtig.  Kreise  und  Städte  existiren  in  der
ganzen  Monarchie  mit  eigener  Verwaltung,  also  wird  das  Gesetz  in  dieser
Beziehung  vollkommen  ausführbar  sein,  und  sie  werden  die  Berechtigung
ausüben  können,  die  ihnen  die  Vorlage  der  Kommission  zuertbeilt:.  An
den  Orten,  wo  die  Kreis-Ordnung  gilt,  sind  auch  die  Organe  vorhanden,
die  zur  Ausführung  des  Gesetzes  nothwendig  sind,  und  dies  folgt  auch
aus  der  Kreis-Ordnung,  weil  sie  die  Gesundheits-Polizei  mit  zur  Thätigkeit
  der  Ausschüsse  rechnet  und  die  Wahrnehmung  der  Orts-Polizei  und
auch  der  Gesundheits-Polizei  den  Amts-Vorstehern  für  die  Amts-Bezirke
überträgt.  Es  sind  auch  hier  die  Organe  vollständig  vorhanden.  Tritt
eine  Aenderung  in  diesen  Organen  ein,  so  wird  es  Gegenstand  der  Gesetzgebung
  sein,  auch  auf  diesen  Zweig  der  Selbst-Verwaltung  sich  zu  erstrecken.
  Ich  glaube  also,  dass  dieses  Moment  des  Herrn  Regierungs-Kommissars
  von  keiner  Bedeutung  ist.  Er  sagt  ferner,  dass  das  Impfwesen
  ein  Attribut  der  Staats-Aufsicht  wäre.  Auch  das  ist  unrichtig,  deun
es  ist  vorhin  ausgeführt,  dass  es  zur  Lokal-Polizei  gehört.  Wenn  derselbe
endlich  einen  Mangel  darin  erblickt,  dass  die  Verantwortlichkeit  getheilt
wäre  zwischen  den  Kreisen  und  der  Aufsichts-Behörde,  so  ist  das,
glaube  ich,  eine  ganz  ungegründete  Besorgniss.  Die  Sache  ist  bisher
schon  zur  Zufriedenheit  der  Regierung  ausgeführt,  und  sie  wird  in  Zukunft
noch  besser  ausgeführt  werden  können,  wenn  den  Kommunal-Verbänden
die  Berechtigung  ertheilt  wird,  welche  die  Kommission  für  sie  in  Anspruch
  nimmt.“

Von  Seiten  der  Regierung  hätte  man  gern  wenigstens  das  Recht  zu
erreichen  gesucht,  die  Impf-  Aerzte  und  die  Abgrenzung  der  Impf-Bezirke
  zu  bestätigen.  Dem  Vorbehalt  einer  solchen  Bestätigung
wurde  jedoch  in  der  Kommission  fast  allseitig  widersprochen,  weil  er  die
Kommunen  in  Wahrnehmung  ihrer  Interessen  ohne  erheblichen  Gewinn
für  die  allgemeine  Landes-Verwaltung  beschränken,  auch  ein  solches  Bestätigungsrecht
  den  Prinzipien  der  Selbst-Verwaltung  zuwiderlaufen,  überdies
  zu  Differenzen,  Beschwerden  und  Schreibereien  führen  würde;
andererseits  aber  die  Interessen  des  Staats  hinsichtlich  der  Anstellung

der  Impf-Acrzte  durch  das  Aufsichtsrecht  der  Staats-Behörden  ausreichend
  gesichert  wären.  |

Auch  wurde  bei  der  Debatte  im  Herrenhause  mit  Recht  betont,
dass  das  Impfen  cine  so  äusserst  cinfache  Operation  sci,  die  jeder  vom
Staat  approbirte  Arzt  gleich  gut  verstände.  Die  höhere  Regierungs-Bestätigung
  wäre  also  durchaus  nicht  erforderlich,  um  zu  dokumentiren
dass  der  betreffende  Arzt  befähigt  sei,  das  Impfgeschäft  vorzunchmen.

‚,  Ebenso  wurde  darauf  hingewiesen,  dass  sachlich  der  Unterschied
nicht  gross  sei,  ob  die  Regierung  die  Impf-Bezirke  und  Aerzte  zu  bestimmen
  habe,  oder  ob  sie  vom  Kreiso  bestimmt  werden.  Hat  die  Re-
        <pb n="104" />
        88  ILınpf-Gesetz.  Ausfihrungs-Gesetze.

gierung  dies  zu  thun,  so  wird  sic  den  Landrath  und  Jen  Kreis-Plysikus
mit  der  Abgrenzung  der  Kreise  und  Ernennung  der  Impf-Aerzte  beauftragen;
  hat  der  Kreis  es  zu  thun,  so  werden  die  Kreis-Ausschüsse
wiederum  den  Landrath  mit  der  Ausführung  betrauen.  Daneben  verbleibt
  der  Regierung  ungeschmälert  das  Ober-Aufsichtsrecht,  für  welches
durch  die  Art  und  Weise,  wie  die  Impflisten  geführt  werden,  ferner
durch  den  immer  zu  Gebote  stehenden  Vergleich  der  zu  impfenden  und
und  der  wirklich  mit  Erfolg  geimpften  Kinder  eine  wirksame  Kontrole
gegeben  ist.  (Dr.  Löwe;  s.  stenogr.  Bericht  des  Abgeordnetenhauses
vom  5.  April  1875.)

In  der  Kommissions-Berathung  des  Hcrrenhauses  wurde  die
Regierungs-Vorlage  auch  redaktionell  dahin  gcändert,  dass  die  näheren
Bestimmungen  über  das,  was  die  Kreise,  bezw.  Gemeinden,  als  Kosten
tragen  sollen,  in  einem  Paragraphen  zusammengefasst  wurde.  Dass  zu
diesen  Kosten  nicht  auch  die  der  Impf-Institute*)  gerechnet  werden
können,  folgt  aus  der  Natur  dieser  Anstalten  als  Staats-Anstalten.  Als
von  der  einzelnen  Gcmeinde  zu  tragende  Lasten  wurden  mit  der  Regierungs-Vorlage
  übereinstimmend  die  Bereitstellung  geeigneter  Lokale
für  die  Impf-  Termine,  sowie  die  Gewährung  der  bei  diesen  erforderlichen
  Schreibhülfe  für  den  Impf-Arzt  anerkannt.  Dagegen  erachtete
die  Kommission  es  nicht  für  rathsam,  wie  der  Regierungs-  Entwurf
verlangt,  spezielle  Bestimmuugen  über  die  Remuneration  der  Impf-Aerzte
zu  treffen.  Sie  hielt  dafür,  dass  durch  solche  Bestimmungen,  namentlich
durch  die  betreffende  Spezialisirung  des  Entwurfs,  einerseits  vielfache
Differenzen  und  Schreibereien  hervorgerufen,  andererseits  aber  die  Lasten
der  Kreise  erheblich  gesteigert  werden  würden,  während  die  Remuneration
  der  Impf-Aerzte  bei  deren  Anstellung  ohne  Schwierigkeiten  zu
beiderseitiger  Befriedigung  leicht  würde  geregelt  werden  können:  sollte
wider  Verhoffen  dies  nicht  zu  erlangen  sein,  so  würde  eine  gerechte
Ausgleichung  durch  die  Regierung  sich  erreichen  lassen.

In  der  Debatte  wurden  diese  Gründe  damit  unterstützt,  dass  die
Kosten  für  die  Kreise  so  gering  als  möglich  sein  sollten,  und  das  könne
man  nur  dadurch  erreichen,  dass  die  Kreise  mit  den  Aerzten  über  die

*)  In  der  General-Debatte  äusserte  sieh  Abg.  Löwe  über  die  Impf-Institute:

„Dieselben  haben  in  gewöhnliehen  Zeiten,  wie  in  den  Zeiten  einer  ausbrechenden
Epidemie,  für  hinreiehenden  Impfstoff  zu  sorgen,  und  zwar  uieht  blos  für  den  Impfstoff
  an  sieh,  sondern  für  einen  guten  Impfstoff,  und  dass  dieser  gnte  Impfstofl  nur
dadureh  erlangt  werden  kann,  wenn  man  ihn  zeitweise  erneuert,  d,  h.  wenn  man  zeitweise
  wieder  auf  die  eigentliehen  Kuhpocken  zurückkehrt.  Das  hat  aueh  die  Regierung
  früher  bei  uns  hier  im  Auge  gehabt  und  hat  Prämien  ausgesetzt,  ım  an  den
Poceken  erkrankte  Kühe  heranzuziehen  und  von  ihnen  den  Stoff  zu  entnehmen.  Nun
hat  aber  die  Erfahrung  gelehrt,  dass  der  beste  Weg  der  ist,  gesunde  Kühe  zu  impfen
nnd  von  diesen  geimpften  Kühen  die  Kuhpocken-Lympfe  abzunehmen,  um  sie  dann
zum  Weiterimpfen  zu  verbreiten.  Wenn  man  das  aber  ausführen  will,  muss  mau
wenigstens  bei  einigen  Impf-Instituten  Ställe  haben,  mnss  man  Warter  haben  und
Kühe  kaufen,  die  man  ja  wieder  verkanft,  wo  aber  dann  kleine  Verluste  vorkommen
werden,  Wie  die  Regierung  diese  Zentral-Impf-Institnte  für  die  versehiedenen  Provinzen
  mit  der  kleinen  Summe  von  nicht  ganz  10,000  Mark,  die  sie  in  dem  Budget
ssefordert  hat,  einrichten  will,  ist  mir  unverständlieh.  Jch  will  ja  nicht  kritisiren,  so
lange  ieh  nieht  sche,  was  geleistet  wird,  aber  ich  maehe  hente  sehon  daranf  anfmerksum,
  dass  ieh  nieht  begreife,  wie  die  Regierung  mit  diesem  Gelde  auskommen  will,
und  dass  sie  eine  schwere  Verantwortlichkeit  anf  sieh  ladet,  wenn  sie  den  Theil  des
Gesetzes,  dessen  Ausführung  ihr  ganz  allein  überlassen  bleibt,  nieht  zur  Ausführung
bringt  im  Geiste  des  Gesetzes.“
        <pb n="105" />
        I.  Preussen.  Einleitung,  89

Remuneration  für  das  Impfgesehäft  unterhandeln  und  dasselbe  dem
Wenigstfordernden  übertragen  könnten.  Die  Kreise  werden  die  Impf-Bezirke
  naelı  den  Grundsätzen  der  Zweekmässigkeit  und  Sparsamkeit
begrenzen;  sie  werden  diejenigen  zu  Impf-Aerzten  maehen,  die  noeh
nieht  sehr  ausgedehnte  Praxis  haben,  —  die  noeh  gern  für  ein  Billiges
dies  an  und  für  sielı  so  leichte  Gesehäft  besorgen.  Möglieh,  dass  die
Kreise  je  nach  Umständen  einmal  viel  werden  bezahlen  müssen,  weil
Niemand  zur  Hand  ist;  aber  umgekehrt,  können  sie  wieder  bei  vielen
Konkurrenten  eine  niedrigere  Zahlung  ausmaehen.  (Siehe  stenogr.  Ber.
des  Abgeordnetenhaus.  8.959:  Dr.  Virehow.)  Anerkannt  wurde  aueh,  dass
wenn  ein  Kreis  über  die  zu  leistende  Remuneration  sieh  mit  einem  Arzte
nicht  einigen  sollte,  die  Aufsiehts-Behörde  die  zuzubilligende  Entschädigung
  abzumessen  haben  werde.  (Stenogr.  Ber.  des  Herrenhauses,  S.  65.)

Aueh  dieser  Gesiehtspunkt  der  Kommission  fand  bei  den  Berathungen
  Annahme.  Auf  die  Bemerkungen  des  Kommissions-Beriehts  über
die  weiteren  Paragraphen  der  Regierungs-  Vorlage,  insbesondere  dass
die  bevorstehenden  Bestimmungen  aueh  Anwendung  auf  die  bei  dem
Ausbrueh  einer  Poeken-Epidemie  angeordneten  Zwangs-Impfungen
finden  sollen,  sowie  über  den  Sehluss-Paragraph,  betreffend  die  Ausführung
des  Gesetzes,  kommen  wir  bei  der  Erläuterung  der  einzelnen  Paragraphen
zurüek.  Wir  erwähnen  nur  noch  aus  der  General-Debatte  des  Abg.-Hauses
  des  vereinzelten  Bedenkens  dagegen,  dass  obige  Zwangs-Impfungennunmehr
  den  von  den  Kreisen  anzustellenden  Impf-Aerzten  übertragen
werden.  Gerade  diese  Art  Impfung  sei  eine  eminent  staatliehe  Sache,
und  es  würde  sich  empfohlen  haben,  dieselbe  in  der  Hand  des  Staates
zu  behalten.  (Stenogr.  Ber.  Haus  der  Abg.  S.  960:  Virehow.)

Uebrigens  regte  der  Regierungs-Kommissar  in  der  Herrenhaus-Kommission
  noeh  die  Frage  an,  ob  nieht  den  Standes-Beamten
die  Verpfliehtung  aufzuerlegen  sei,  bei  der  Durehführung  des  Gesetzes
mitzuwirken.  Die  Kommission  eraehtete  aber  die  Aufnahme  einer  solehen
Bestimmung  in  den  Entwurf  für  nieht  angemessen,  aueh  nicht  für  nothwendig,
  da  sieh  Auszüge  aus  den  -Geburts-Listen  auch  ohne  eine  ausdrüekliehe
  Verpfliehtung  zu  deren  Ertheilung  erlangen  lassen  würden.
Es  wird  hierbei  wohl  daran  gedaeht  sein,  dass  bereits  in  den  bestehenden
  Gesetzen  über  die  Beurkundung  des  Personenstandes  (8.  12  des
Preussisehen  Gesetzes  vom  9.  März  1874  und  $.  16  des  Reichs-Gesetzes
vom  6.  „_  ebruar  1875)  die  Ertheilung  von  Register-  Auszügen  vorgesehen
  ist.
        <pb n="106" />
        90

3.  Gesetz,  betreffend  die  Ausführung  des  Reichs-Impf-Gesetzes,
vom  12.  April  1875.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preussen  etc.  verordnen
  zur  Ausführung  des  Reichs-Impf-Gesetzes  vom  8.  April  1874
(Reichs-Gesetz-Blatt  S.  31)  für  den  gesammten  Umfang  der  Monarchie
mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages,  was  folgt:

(Bildung  der  Impf-Bezirke;  Aufbringung  der  Kosten.)

$.  1.  Die  Kreise,  in  den  Hohenzollernschen  Landen  die  Amts-Verbände
  haben  die  Impf-Bezirke  zu  bilden,  die  Impf-Aerzte  anzustellen
und  die  Kosten  zu  tragen,  welche  durch  die  Ausführung  des  Impf-Gesetzes
  vom  8.  April  1874  entstehen,  mit  Ausnahme  jedoch  der  Kosten
für  die  Herstellung  und  Unterhaltung  der  Impf-Institute  (8.  9  des  Gesetzes
  vom  8.  April  1874).

Die  Regierungs-Vorlage  lautete:

S-  1.  „Die  Kosten,  welche  durch  die  Ausführung  des  Impf-Gesetzes  vom  8.  April
1874  entstehen,  sind,  mit  Ausnahme  der  Kosten  für  die  Herstellung  und  Unterhaltung
der  Impf-Institute  ($.  9.  des  Gesetzes  vom  8.  April  1874),  von  den  Kreisen,  in
Städten,  welche  einen  selbständigen  Kreis  bilden,  von  den  Gemeinden,  in  den  Hohenzollern’schen
  Landen  von  den  Amts-Verbänden  zu  beschaffen,

Zu  diesen  Kosten  gehören  insonderheit  die  Tagegelder  und  Reisekosten  der  Impf-Aerzte,
  sowie  die  Kosten  für  den  Druck  der  erforderlichen  Listen,  Scheine  und
Zeugnisse,  “

In  Betreff  der  Weglassung  der  im  $.  1  der  Regierungs-Vorlage  enthaltenen
  Worte  „in  Städten,  welche  einen  selbständigen  Kreis
bilden,  von  den  Gemeinden“  ist  zu  bemerken,  dass  diese  Aenderung
im  Herrenhause  lediglich  als  eine  redaktionelle  Aenderung  behandelt
und  auch  von  der  Staats-Regierung  so  angesehen  worden  ist,  indem  es
sich  von  selbst  versteht,  dass  die  Stadtkreise  diejenigen  Befugnisse  erhalten,
  welche  den  ländlichen  Kreisen  beigelegt  sind,  —  und  ebenso  die
die  Stadt  Berlin,  welche  keinen  eigentlichen  Stadtkreis  bilde.  —  Als
diejenige  Instanz,  welcher  die  Bildung  der  Impf-Bezirke,  die  Anstellung
der  Aerzte,  zufallen  werde,  wurden  ohne  Widerspruch  für  die  östlichen
Provinzen  die  Kreis-  Ausschüsse  und  für  die  übrigen  Provinzen
  die  Kreistage  genannt.  (Stenogr.  Bericht  des  Abgeordnetenhauses
  S.  959.)

Der  Inhalt  des  zweiten  Absatzes  der  Regierungs-Vorlage  ist
nach  den  Beschlüssen  der  beiden  Häuser  in  den  folgenden  $.  2  hineingezogen.


Die  Diskussion  über  $.  1  wurde  in  die  allgemeine  Debatte  verflochten,
  und  es  wird  auf  diese  diesfälligen  Mittheilungen  im  Abschnitt  2
hingewiesen.

Die  im  8.9  des  Reichs-Gesetzes  erwähnten  Impf-Institute  zur  Beschaffung
  und  Erzeugung  von  Schutzpocken-Lymphe  sind  in  Preussen  mit
geringen  Ausnahmen  bisher  vom  Staate  unterhalten  worden.  Es  ist  nicht
die  Absicht,  an  diesem  Verhältniss,  welches  sich  durch  den  allgemeinen
Zweck  der  Impf-Institute,  dem  öffentliehlen  Wohl  zu  dienen,  rechtfertigt,
etwas  Weseutliches  zu  ändern.  Mit  Hülfe  einer  durelı  den  Entwurf  zum
diesjährigen  Staatshaushalts-Btat  vorgeschenen  geringen  Erhöhung  der
etatsmässigen  Mittel  (glaubt  die  Regierung)  wird  es  möglich  werden,  die
        <pb n="107" />
        8.2.  I.  Preussen.  91

Preussisehen  Impf-Institute  zur  Erfüllung  ihrer  reichsgesetzlichen  Aufgaben
in  den  Stand  zu  setzen,  olme  dass  es  in  dieser  Beziehung  einer  anderen,
als  der  im  $.  1  zum  Ausdruck  gebrachten  gesetzliehen  Bestimmung  bedarf,
  wonach  die  Kosten  der  Impf-Institute  von  den  übrigen  Kosten
der  Ausführung  des  Impf-Gesetzes  gesondert  werden.

(Von  den  Seitens  der  Kreise  und  Amts-Verbände  aufzubringenden  Kosten.)

$.  2.  Zu  den  von  den  Kreisen  und  Amts-Verbänden  zu  tragenden
Kosten  gehören  die  Remunerationen  der  Impf-Aerzte,  die  Kosten  der
erforderlichen  Büreau-Arbeiten,  sowie  die  Kosten  für  den  Druck  der
nöthigen  Listen,  Scheine  und  Zeugnisse.

Dafür  fallen  den  Kreisen  und  Amts-Verbänden  aber  aueh  die  Gebühren
  für  die  in  den  Impf-Terminen  ertheilten  Beseheinigungen  zu,  soweit
  dieselben  nach  $.  11  des  Reiehs-Impf-Gesetzes  nicht  gebührenfrei
sind.  Alle  Impf-Scheine  sind  übrigens  stempelfrei.

Ausserdem  ist  von  den  Gemeinden,  in  deren  Bezirk  öffentliche  Impf-Termine
  ($.  6  des  Gesetzes  vom  8.  April  1874)  abgehalten  werden,
hierfür  ein  geeignetes  Lokal  bereit  zu  stellen  und  dem  Impf-Arzte  die
dabei  erforderliche  Sehreibhülfe  zu  gewähren.

Der  $.  2  des  Geseizes  enthält  den  zweiten  Absatz  des  $.  1  und  den
S.3  der  Regierungs-Vorlage,  während  $.  2  derselben  gestriehen
wurde.

Die  Regierungs-Vorlage  lautete:

8.  2,  „Die  Impf-Aerzte  erhalten  für  die  ihnen  obliegenden  Gesehäfte,  in  Ermange-Inng
  einer  Vereinbarung  über  eine  andere  Art  der  Vergütung,  Tagegelder  und  Reisekosten
  naeh  den  den  Kreis-Physikern  zustehenden  Sätzen.  Sie  haben  Ansprueh  auf
Tagegelder  aueh  für  die  an  ihrem  Wohnort  abzuhaltenden  Impf-Termine.

$.  3,  Die  Gemeinden,  in  deren  Bezirk  öffentliehe  Impf-Teımine  abgehalten  werden
($.  6.  des  Reiehs-  Gesetzes  vom  8.  April  1874)  haben  hierfür  ein  geeignetes  Lokal
bereit  zu  stellen  und  dem  Impf-Arzte  die  nöthige  Sehreibhülfe  zu  gewähren,“

Die  Motive  zu  $.  3  besagen:

„Die  Bereitstellung  des  Impf-Lokals  ist  naturgemäss  Saehe  der  Gemeinde,  in  deren
Bezirk  der  Termin  abgehalten  wird,  In  Ermangelung  anderer  Räume  dienen  dazu  die
Sehul-Lokale.  Einer  Sehreibhülfe  bedürfen  die  Impf-Aerzte  nothwendig,  weil  sie  nicht
gleiehzeitig  impfen,  revidiren  und  Listen  ausfüllen  können,  Die  nothwendige  Genanigkeit
  aller  dieser  'Thätigkeiten  erfordert  ihre  Trennung,  und  kann  es  den  Gemeinden
nieht  sehwer  fallen,  die  erforderliehe  Sehreibhülfe  dureh  die  ihnen  zu  Gebote  stehenden
  Organe  zu  leisten,“

Die  Regierung  hatte  in  der  Herrenhaus-Berathung  ihren  Vorschlag,
die  Impf-Aerzte  nach  den  den  Kreis-Physikern  zustehenden  Sätzen  zu
remuneriren,  damit  begründet,  dass  dieselben  bei  Ausübung  ihrer  Thätigkeit
  kein  Privat-Gesehäft  besorgen,  sondern  eine  öffeutliche  Dienstverrichtung.
  Aus  Gründen  der  Kosten  -Ersparniss  aber  und  um  dem  Grundsatze
  des  $.  1  konsequent  zu  werden,  hat  man  die  Frage  der  Remunerirung
der  freien  Vereinigung  überlassen,  und  werden  die  Lokal-Verhältnisse
bei  derselben  massgebend  sein.

Der  zweite  Absatz  des  Paragraphen  fehlte  in  der  sonst  gleichlautenden
  Kommissions-Vorlage  und  wurde  auf  Antrag  des  Abg.  Becker
vom  Herrenhause  angenommen.  |  |  ”
        <pb n="108" />
        99  Impf-Gesetz.  Ausführungs-Gesetze.  Zu  8.2.8.8.

„Die  Gemeinde  zahle  die  Kosten;  deshalb  habe  sie  auch  ein  Recht  auf  etwaige  Ertragulsse
  aus  dem  Inıpigeschäft,  denn  nach  $.  11.  des  Reichs-Gesetzes*)  seien  nur  die

R  r  :  ten  linpfscheine  unentgeldlich  (s,  Stenogr.  Ber.  des  Herrenhauses  12.  März  1875
S.  3.)  *

Der  Zusatz  zu  demselben  Paragraphen:  „Alle  Impf-Scheine  eind
übrigens  stempelfrei“,  wurde  aus’  Vorsicht  angenommen,  damit  niemals
  die  Impf-Scheine  mit  Stempel-Gebühren  belastet  würden.

Bei  der  ersten  Berathung  im  Abgeordnetenhause  wurde  statt  der
Worte:  „in  den  Impf-Terminen  ertheilten  Bescheinigungen“
nach  einem  Amendement  des  Abg.  Schmidt  „Impf-Bescheinigungen‘“
gesetzt;  denn  es  sind  (so  urtheilte  man)  bei  jenem  Wortlaute  gerade  diejenigen
  Impf-Scheine  genannt,  die  in  den  Impf-Terminen  ausgestellt,  also
nach  dem  KReichs-Gesetz  regelmässig  gebührenfrei,  während  die  ausserhalb
  der  Impf-Termine  ertheilten  Scheine,  für  welche  Gebühren  gefordert
  werden  können,  also  Duplikate  resp.  Triplikate  der  ersten  Bescheinigungen
  gar  nicht  bezeichnet  sind.  Doch  wurde  In  der  dritten
Lesung  die  vom  Herrenhause  überkommene  Fassung,  trotz  der  anerkannten
Inkorrektheit,  angenommen,  um  keine  Verzögerung  in  der  Publizirung  des
Gesetzes  eintreten  zu  lassen.  Gemeint  ist,  dass  die  Aerzte  für  die
im  Termine  selbst  ausgestellten  ersten  Bescheinigungen  nicht
direkt  vom  Empfänger  bezahlt  werden.  Alle  übrigen  Bescheinisungen
  würden,  als  nicht  durch  das  Reichs-Gesetz  betroffen,  mit  einer
von  den  Kreisen  zu  normirenden  Gebühr  belastet  werden  können.  Uebrigens
  sind  die  Kreise  ebenso  berechtigt,  diese  Gebühren  von  vornherein
den  Aerzten  als  Theil  ihrer  Emolumente  zu  überlassen,  wie  auf  dieselben
gänzlich  zu  verzichten.

(Anwendbarkeit  der  Bestimmungen  des  $,  2  auf  Zwangs-Impfungen  bei  Pooken-Epidemien.)


$.  3.  Die  vorstehenden  Bestimmungen  finden  auch  Anwendung  auf
die  bei  dem  Ausbruch  einer  Pocken-Epidemie  angeordneten  Zwangs-Impfungen,
  —  $.  18,  Abs.  3  des  Gesetzes  vom  8.  April  1874.

Die  Motive  zu  diesem  Paragraphen  (8.4  der  Regierungs-Vorlage)
bemerken:

„Der  &amp;amp;.  18.  Absatz  3,  des  Reichs-Gesetzes  lässt  die  bundesstaatlichen  Bestimmungen
über  Zwangs-Impfungen  bei  dem  Ausbruch  einer  Pocken-Epidemie  bestehen.

Es  liegt  kein  Bedürfniss  vor,  hieran  zur  Zeit  etwas  zu  ändern.  Doch  erscheint  es
erwünscht,  die  Kosten  solcher  Zwangs-Impfungen  nach  denselben  Gesichtspunkten  zu
behandeln,  welche  vorstehend  für  das  regelmässige  Impfgeschäft  in  Vorschlag  gebracht
worden  sind,“

Gegen  diesen  Paragraphen  wurden  in  der  Kommission  des  Herrenhauses
  keine  Bedenken  erhoben,  vielmehr  ward  als  selbstverständlich  anerkannt,
  dass  was  das  gegenwärtige  Gesetz  über  die  Ausführung  der  im
Reiehs-Gesetz  vorgeschriebenen  Impfungen  bestimmt,  aueh  auf  die  bei
dem  Ausbruch  einer  Pocken-Epidemie  auf  Grund  unserer  Landes-Gesetze
angeordneten  Zwangs-Impfungen  Anwendung  finden  müsse.  Es  ward
jedoeh  darauf  hingewiesen,  dass  das  Reichs-Gesetz  zwar  die  Unentgeldlichkeit
  der  Impfungen  in  den  öffentlichen  Impf-Terminen  vorschreibe,
diese  Vorschrift  aber  auf  die  vorgedachten  Zwangs-Impfungen  nicht  schon
von  selbst  angewandt  werden  könne,  weil  die  Landes-Gesetzgebungen

*)  8,  11  des  Impf-Gesetzes  vom  3.  April  1874  besagt:
„Die  erste  Ausstellung  der  Bescheinigungen  (namentlich  des  Impfscheines)  erfolgt
stempel-  und  gebülırenfrei.“
        <pb n="109" />
        Zu  8.3.  8.4.  I.  Preussen.  093

über  diese  Zwangs-Impfungen  von  dem  Reichs-Gesetz  nicht  berührt  würden,

die  „vorstehenden  Bestimmungen“  aber  cben  nur  für  die  im  Reichs-Gesetz
n  x  hu  a  .

angeordneten  Impfungen  gegeben  würden.  Aus  diesem  Grunde  wurde

beantragt,  dem  $.  4  (jetzt  3)  hinzuzufügen:

„für  welche,  soweit  sie  in  öffentliehen  Impf-  Terminen  vorgenommen  werden,  Kosten

nicht  zu  crlegen  sind.“-Das
  Amendement  wurde  jedoch  mit  6  gegen  3  Stimmen  abgelehnt.

Gründe  der  Ablehnung  sind  nicht  angegeben.  Wahrscheinlich  wurde  die
Unentgeldlichkeit  auch  der  Zwangs  -  Impfungen  für  selbstverständlich

erachtet.

(Vollzug  des  Gesetzes.)

$.  4.  Die  Minister  der  Medizinal-Angelegenheiten  und  des  Innern
sind  mit  der  Ausführung  des  Gesetzes  vom  8.  April  1874  im  Bereiche
der  Monarchie  und  mit  ‘der  Ausführung  des  gegenwärtigen  Gesetzes

beauftragt.

In  der  Regierungs-  Vorlage  fehlten  die  Worte‘„und  des  Innern“.
Um  die  Interessen  der  Kommunal-Verwaltung  bei  den  Zentral-Behörden
in  der  Ausführung  des  Gesetzes  zu  vertreten,  wurde  für  nöthig  gehalten,
auch  dem  Minister  des  Innern  mit  der  Ausführung  des  Gesetzes  zu

betrauen.
Die  Ausführungs-Anweisung  ist  mittelst  der  in  Abschnitt  5  nachfolgenden

  Ministerial-Verfügung  vom  19.  April  1875  ergangen.

Erwähnung  verdient  noeh,  dass  nach  Mittheilung  in  den  Motiven  der  Regierungs-Vorlage
  von  einigen  Provinzial-Behörden  eine  Strafbestimmung  für  Verweigerung
der  Lymph-Abnahme  Behufs  der  Impfung  von  Arm  zu  Arm  befürwortet  worden  wa,
Der  Entwurf  hat  eine  solehe  Bestimmung  nieht  aufgenommen,  weil  es  bisher,  wo
nöthig,  dureh  Bewilligung  von  geringfügigen  Prämien,  noch  stets  gelungen  ist,  die
Angehörigen  zur  Hergabe  ihrer  Kinder  zum  Abimpfen  bereitwillig  zu  maehen,  Solehe
Prämien  sind  theils  von  Denjenigen,  welehe  die  Kosten  des  Impfgeschäfts  tragen
theils  aus  dem  Impf-Prämienfonds  (Kap.  128  Titel  11  des  Staatshaushalts  -  Etats)  bewilligt
  worden.  Hicrbei  wird  es  aueh  ferner  bewenden  können.  —  Uebrigens  ersehieu
es  fraglich,  ob  eine  solehe  Bestimmung  nicht  durch  das  Reiehs-Gesetz  selbst  zu  treflen
gewesen  sein  würde,

Die  Schlussworte  des  Gesetzes  lauten:

 Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und
beigedrucktem  Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  12.  April  1875.

(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  v.  Bismarck.  Camphausen.  Graf  zu  Eulenburg.
Leonhardt.  Falk.  Achenbach.  Friedenthal.
        <pb n="110" />
        94  Impf-Gesetz.  Ausführungs-Gesetze,

4.  Einige  Bemerkungen  zur  Kritik  des  Gesetzes.

Die  Freunde  der  Selbst-Verwaltung  hatten  es  gegen  den  Willen  der  Regierung
  durchgesetzt,  dass  auch  die  Ausführung  des  Impf-Gesetzes  im  Sinne
der  Selbstverwaltung  den  Kreisen  übertragen  werde.  Dabei  war  auch  der
Grund  massgebend,  dass  da  die  Kreise  einmal  die  Kosten  zu  bestreiten
hätten,  diese  geringer  ausfallen  dürften,  als  wenn  der  Staat  die  Gesehäfte  nach
einem  bestimmten  Satze  den  Kreis-Physikern  übertragen  hätte.  Die  Kreise
haben  aber  noch  keine  Organe  der  öffentlichen  Gesundheitspflege;  dieselbe
lag  bisher  nur  in  den  Händen  der  Kreis-Physiker,  und  um  sie  möglichst  einheitlich
  zu  gestalten,  wäre  es  erwünscht  gewesen,  diesen  auch  das  Impf-Geschäft
  zu  übertragen,  wenn  dies  nach  Lage  unserer  Verhältnisse  möglich
gewesen  wäre.  Würde  man  die  ganze  Öffentliche  Gesundheitspflege  vom  Staate
auf  die  Kommunal-Verbände  übergehen  lassen,  so  müsste  man  natürlich  auch
bei  dem  Impfwesen,  als  einem  wesentlichen  Gebiete  der  öffentlichen  Gesundheitspflege,
  so  verfahren.  Aber  nach  massgebender  Ansicht  ist  dies  weder
zweckmässig,  noeh  voraussichtlich.  Ebenso  liegt  darin  ein  Naehtheil,  dass  die
Kreis-Physiker,  die  bis  jetzt  wesentlich  Impf-Aerzte  gewesen  sind,  die  Emolumente
  für  das  Impfgeschäft,  die  ihnen  bis  jetzt  allein  zukamen,  mit  anderen
Aerzten  theilen  müssen;  denn  die  Kreis-Physiker  sind  so  schlecht  bezahlt,  dass
jede  Verminderung  ihres  Einkommens  zu  bedauern  ist.  Doch  werden  in  der
That  die  Kreis-Physiker  gewiss  immer  bei  der  Uebertragung  des  Impfgeschäfts
begünstigt  werden.  Uebrigens  ist  wohl  nieht  zu  befürchten,  dass  das  Impfgeschäft
  in  sehlechte  Hände  kommen  könnte,  selbst  wenn  es  dem  wenigstfordernden
  Arzte  übertragen  würde.  Jeder  Arzt  wird  die  Impfung,  eine  der
einfachsten  Operationen  gleieh  gut  ausführen,  und  der  Arzt,  der  aus  äusseren
Gründen  bei  einer  etwaigen  Ausschreibung  des  Impfgeschäftes  die  niedrigsten
Gebühren  fordert,  ist  zu  demselben  ebenso  gut  im  Stande,  wie  der  Mehrfordernde.
  Auch  die  Berichte  über  das  Impfwesen,  deren  Schwerpunkt  ja  nur
in  der  Führung  der  Listen  liegt,  dürfte  jeder  Arzt  gleich  pflichtgemäss  erstatten.
  In  anderen  Bundesstaaten  sind  allerdings  die  amtlichen  Aerzte  zugleich
  zu  Impf-Aerzten  gemaeht,  und  in  Karlsruhe  hat  der  ärztliche  Verein
beschlossen,  dass  die  durch  das  Gesetz  vorgeschriebenen  Impfungen  ausschliesslieh
den  vom  Staat  dazu  bestellten  Aerzten  zu  überlassen  seien.  In  Preussen  sind
aber  bei  ihrer  jetzigen  Stellung  die  staatliehen  Aerzte  noch  viel  zu  sehr  auf
ihre  Privat-Praxis  angewiesen,  um  sich  ausschliesslich  den  Impfgeschäften  zu
widmen,  und  diese  würden  bei  der  oft  grossen  Ausdehnung  der  Kreise  ihre
ganze  Zeit  in  Anspruch  nehmen.

Doch  kamen  alle  Bedenken  um  desshalb  weniger  zur  massgebenden  Geltung,
  weil  das  Gesetz  allseitig  als  ein  nur  für  kurze  Zeit  berechnetes  angesehen
  wird.  Sobald  eine  umfassende  Organisation  der  öffentliehen  Gesundheitspflege
  vorgenommen  wird,  dürfte  man  aueh  auf  einen  der  wichtigsten
Zweige  derselben,  „das  Impfwesen“,  zurückkommen,  und  dann  alle  Verbesserungen
  einführen,  die  bis  dahin  sich  durch  die  Erfahrungen  als  nothwendig
  herausgestellt  haben.
        <pb n="111" />
        I,  Preussen,  Allgem.  Vollzugs-Verordnung,  15)

5.  Vollzugs-Verordnung  zum  Preussischen  Gesetz  vom  12.  April  1875,  betr.
die  Ausführung  des  Reichs-Impf-Gesetzes,  vom  8,  April  1874.

Der  Gesetz-Entwurf  wegen  Ausführung  des  Reich-Impf-Gesetzes,  welchen
ich,  der  Minister  der  geistlichen  ete.  Angelegenheiten,  der  Königlichen  Regierung
  mittels  Erlasses  vom  18.  Februar  d.  J.  —  No.  663  —  mitgetheilt  habe,
um  im  Anschluss  an  denselben  ein  Impf-Regulativ  und  eine  Instruktion  für
die  im  8.  1  No.  1  des  Reichs-Impf-Gesetzes  bezeiehneten  Schulen,  soweit  sie
der  Königlichen  Regierung  unterstellt  sind,  zu  erlassen,  hat,  wie  der  Text  des
inzwisehen  publizirten  Gesetzes  vom  12.  d.  Mts.  —  G.-8.  8.  191  ergiebt,  in
Folge  der  Verhandlungen  im  Landtage  mehrere  erhebliche  Aenderungen  erfahren.
  Insonderheit  haben  darnach  die  Verbände,  welchen  die  Kosten  der
Ausführung  des  Reich-Impf-Gesetzes  zur  Last  fallen,  hinfort  die  Impf-Bezirke
zu  bilden  und  die  Impf-Aerzte  anzustellen.

In  Folge  dieser  wesentlichen  Aenderungen  wird  eine  Umarbeitung  bezw.
eine  Abänderung  der  erlassenen  Impf-Regulative  nicht  zu  vermeiden  sein.  Indem
  wir  dies  der  Königlichen  Regierung  überlassen,  bemerken  wir  zur  Sache
Folgendes:

1.  das  Gesetz  vom  12.  d.  Mts.  enthält  keine  Bestimmung  darüber,  welche
Organe  die  den  Kreisen  etc.  beigelegten  Befugnisse  auszuüben  haben.
Aus  der  Natur  der  Sache  aber  ergiebt  sich,  dass,  soweit  es  sich  um  Bewilligung
  von  Mitteln  für  Zwecke  des  Impf-Geschäfts  handelt,  überall
der  Kreistag  resp.  die  Amtsvertretung,  in  Stadtkreisen  der  Gemeinde-Vorstand
  und  die  Gemeinde-Vertretung  in  Wirksamkeit  zu  treten  haben.
Dies  gilt  insonderheit  auch  von  der  Bildung  der  Impf-Bezirke,  weil  dieselbe
  eine  unmittelbare,  Beziehung  zu  der  Höhe  der  Kosten  hat,  und  von
der  Bemessung  der  den  Impf-Aerzten  zu  bewilligenden  Remuneration.

2.  Die  Bestimmung  der  Impf-Aerzte  ist  im  Geltungsbereiche  der  Kreis-Ordnung
  vom  13.  Dezember  1872  gemäss  $.  134  1.c.  Aufgabe  des  Kreis-Ausschusses.
  In  den  übrigen  Theilen  der  Monarchie  fällt  sie  denjenigen
Organen  zu,  welehe  nach  Massgabe  der  bestehenden  Kreis-  oder  Gemeinde-Verfassungsgesetze
  die  zur  Wahrnehmung  der  Geschäfte  des  betreffenden
  Verbandes  berufenen  Beamten  anzustellen  haben.

3.  Die  Listen  der  der  Impfung  unterliegenden  Kinder  haben  gemäss  $.  7
des  Reichs-Impf-Gesetzes  die  Standes-Beamten  zu  liefern.  Sofern  hierfür
  Kosten  entstehen,  fallen  dieselben  den  im  $.  1  des  Gesetzes  voni
12.  d.  Mts.  bezeichneten  Verbänden  zur  Last.

4.  Mehrere  Regierungen  haben  in  das  Impf-Regulativ  zugleich  die  Instruktion
  für  die  Vorstände  der  ihnen  unterstellten  Schulen  aufgenommen.
Dieses  Verfahren  erscheint  nicht  zweckmässig,  es  empfiehlt  sich  vielmehr,
gesonderte  Instruktionen  für  die  im  $.1  No.  2  des  Reichs-Impf-Gesetzes
bezeiehneten  Schul-Anstalten  zu  erlassen.

3.  Der  8.  13  Absatz  1  des  Reichs-Impf-Gesetzes  ist  nieht,  wie  in  einigen
Impf-Regulativen  geschehen,  bloss  auf  die  Kontrole  der  Revaeeination
beschränken,  sondern  bezieht  sich  auf  die  Fesstellung  der  gesetzlichen
Impfung  überhaupt,  also  auch  auf  die  Kontrolle  der  ersten  Impfung.
        <pb n="112" />
        06  Impf-Gesetz,  Ausführungs-Gesetze.

Bei  der  Nähe  des  Termins,  mit  welchem  die  Öffentliehen  diesjährigen
Impfungen  beginnen  sollen,  empfehlen  wir  der  Königliehen  Regierung,  Ihre
Anordnungen  zur  Ausführung  der  Impf-Gesetze  auf  alle  Weise  zu  beschleunigen.

Der  Minister  des  Innern.  Der  Minister  der  geistlichen,  Unterrichts-Im
  Auftrage:  und  Medizinal-Angelegenheiten.
gez.  Ribbeek.  In  Vertretung:
gez.  Sydow.

An  sämmtliehe  Königliche  Regierungen.

Absehrift  erhält  das  Königliehe  Provinzial-Sehul-Kollegium  zur  Kenntnissnahme
  und  Beaehtung.  |

Der  Minister  des  Innern.  Der  Minister  der  geistlichen,  Unterrichts-Im
  Auftrage.  und  Medizinal-Angelegenheiten.

In  Vertretung.

IST
        <pb n="113" />
        [}  ®  +  “  ACKT  .  C
I.  Preussen.  Ministerial-  Verfügungen.  07

6.  Weitere  Verfürungen  der  Minister  des  Innern  und  für  geistliche  cete.
Angelegenheiten;  betr.

a.  Abänderung  der  von  den  Königl.  Regierungen  erlassenen  Impf-Regulative.
Vom  19.  April  1875.)
(Berl.  Klinische  Wochenschrift  Nr.  18.  3.  244).

(Den  Königl.  Provinziak  Regierungen  war  8.  Z  der  Entwurf  des  Gesetzes  wegen
Ausführung  des  Reichs-Impfgesetzes  mitgetheit,  um  auf  Grund  dessen  Impf-Regulative
zu  erlassen.  Diese  ergingen  vor  Publikation  des  Gesotzes.  Da  der  Entwurf  des  Gesetzes
  von  Landtage  wesentlich  in  mehreren  Bestimmungen  abgeändert  wurde,  so
mussten  die  bezügl.  Regulative  demnächst  mit  dem  Wortlaut  des  Gesetzes  in  Einklang
gebracht  werden  und  erging  zu  diesem  Zwecke  folgende  Verfügung):

ı)  Das  Gesetz  vom  12.  d.  Mis.  enthält  keine  Bestimmung  darüber,  welche  Organe
die  den  Kreisen  etc.  beigelegten  Befugnisse  auszuüben  haben.  Aus  der  Natur
der  Sache  aber  ergiebt  sich,  dass,  soweit  es  sich  um  Bewilligung  von  Mitteln  für
Zwecke  des  Impf-Gesetzes  handelt,  überall  der  Kreistag,  resp.  die  Amts-Vertretung,
in  Stadtkreisen  der  Gemeinde-Vorstand  und  die  Gemeinde-Vertretung  in  Wirksamkeit
  zu  treten  haber.  Dies  gilt  insonderheit  auch  von  der  Bildung  der  Impfbezirke,
  weil  dieselbe  einc  unmittelbare  Beziehung  zu  der  Höhe  der  Kosten  hat,
und  von  der  Bemessung  der  den  Impf-Aerzten  zu  bewilligenden  Remuneration.

2)  Die  Bestellung  der  Impf-Aerzte  ist  im  Geltungsbereiche  der  Kreis-Ordnung  vom
13.  Dezember  1872  gemäss  $.  134.  1.  c  Aufgabe  des  Kreis-Ausschusses,  resp.  in
den  Bohenzollernschen  Landen  des  Amts-Ausschusses,  in  den  übrigen  Thheilen  der
Monarchie  fällt  sie  denjenigen  Organen  zu,  welche  nach  Massgabe  der  bestehenden
Kreis-  oder  Gemeinde-Verfassungsgesetze  die  zur  Wahrnehmung  der  Geschäfte
des  betreffenden  Verbandes  berufenen  Beamten  anzustellen  haben.

3)  Die  Listen  der  der  Impfung  unterliegenden  Kinder  haben  gemäss  8.7  des  Reichs-Impfgeseizes
  die  Siandes-Beamten  zu  liefern.  Sofern  hierfür  Kosten  entstehen,
fallen  dieselben  den  im  $.  1.  des  Gesetzes  vom  12.  d.  Mts.  bezeichneten  Verbänden
  zur  Last.

4)  Mehrere  Regierungen  haben  in  das  Impf-Regulativ  zugleich  die  Instruktion  für  die
Vorstände  der  ihnen  unterstellten  Schulen  aufgenommen.  Dieses  Verfahren
erscheint  nicht  zweckmässig,  es  empfelilt  sich  vielmehr,  gesonderte  Instruktionen
für  die  im  $.  1.  No.  2  des  Reichs-Impfgesetzes  bezeichneten  Schularstalten  zu
erlassen.

5)  Der  $.  13.  Alinea  1.  des  Reichs-linpfgesetzes  ist  nicht,  wie  in  einigen  Impf-Regulativen
  geschehen,  blos  auf  die  Kontrole  der  Revaceination  zu  beschränken,  sondern
bezieht  sich  auf  die  Feststellung  der  gesetzlichen  Impfung  überhaupt,  also  auch
auf  die  Kontrole  der  ersten  Impfung.

Bei  der  Nähe  des  Termins,  ınit  welchem  die  öffentlichen  diesjährigen  Impfungen
beginnen  sollen,  empfehlen  wir  der  Königlichen  Regierung,  ihre  Anordanngen  zur  Ausführung
  der  Impfgesetze  auf  alle  Weise  zu  beschleunigen.

Berlin,  den  19.  April  1875.

—..{  ——  .——

*)  Vgl.  die  bezüglich  von  der  K

gl.  Regierung  zu  Münster  erlassene  Anweisung  von
23.  April  1875,  unten  S,  104.

Reichs-Ges.  an.  Erläuter.  Tit.  XV.  Bd.  ®.

a)
        <pb n="114" />
        98  Impf-Gesetz.  —  Ausführungs-Gesetze.

b.  Nichtverpflichtung  der  Kreise,  sich  des  Beiraths  der  Kreis-Physiker  zu
bedienen.

Vom  8.  Juni  1875.
(Berl.  Klin.  Wochenschr.  No,  26.  S.  368.)

„So  wünschenswerth  es  im  Interesse  der  Sache  erscheint,  wenn  die  Kreise  bei  der
ihnen  durch  das  Gesetz  vom  12.  April  d.  J.  zugewiesenen  Betheiligung  an  dem  Impf-Geschäft
  sich  des  Beiratlis  der  Kreis-Physiker  bedienen,  ihnen  doch  eine  Verpflichtung
  hierzu  nicht  auferlegt  werden  kann.

Im  Uebrigen  ist  daran  festzubalten,  dass  —  abgesehen  von  der  Abgrenzung  der
Impf-Bezirke  und  der  Anstellung  der  Impf-Aerzte  —  die  Gesetze  über  das  Impfwesen
von  den  Regiminal-Behörden  anszuführen  sind,  welche  sich  hierbei  der  Landräthe  und
der  Kreis-Physiker  als  ihrer  Organe  zu  bedienen  haben.“

Verfügung  des  Ministers  der  geistlichen,  Unterrichts-  und  Medizinal-Angelegenheiten,
  Unzulässigkeit  der  Uebertragung  des  Impf-  Geschäfts
auf  Wund  -  Aerzte  zweiter  Klasse.

Vom  24.  April  1875.
(Berl,  Klinische  Wochenschr,  No,  19.  S.  261).

„Wundärzten  2.  Klasse  darf  das  Impf-Geschäft,  nach  Massgabe  des  Reichs-Impf-Gesetzes
  vom  8.  April  1874  nicht  übertragen  werden.  Denn  das  Impf-Geschäft  ist
eine  amtliche  Funktion,  zu  deren  Uebernahme  nach  $.  29  Alinea  1  der  Gewerbe-Ordnung
  vom  21.  Juni  1869  der  Besitz  der  Approbation  als  Arzt  erforderlich  ist.  Eine
Abweichung  hiervon  hätte  in  dem  Reichs-Impfgesetze  ausdrücklich  ausgesprochen
werden  müssen.  Das  ist  nicht  nur  nicht  geschehen,  sondern  im  $.  8  ausdrücklich  vorgeschrieben,
  dass  ausser  den  Impf-Aerzten  ausschliesslich  Aerzte  befugt  sind,  Impfungen
vorzunehmen.  Dass  das  Reichs-Impfgesetz  an  die  Qualifikation  der  öffentlichen  Impf-Aerzte
  geringere  Anforderungen  gestellt  habe,  als  an  Privat-Impfärzte,  ist  um  so
weniger  vorauszusetzen,  als  hierin  eine  Abweichung  von  den  Grundsätzen  der  Gewerbe-Ordnung

  liegen  würde.“
        <pb n="115" />
        99

7.  Die  Provinzial-Verordnungen.

Vorbemerkung.

Nach  der  oben  mitgetheilten  abändernden  Ministerial-Verfügung
vom  18.  April  1875  sind  von  den  einzelnen  Provinzial-Regierungen,  bezw.
Landdrosteien  besondere  Impf-Regulative  zum  weiteren  Vollzuge  der  ın
dem  Reiehs-Gesetz  vom  3.  April  1874  und  dem  Preussisehen  Gesetz
vom  12.  April  1875  getroffenen  allgemeinen  Anordnungen  zu  erlassen.

Wenn  aueh  die  wörtliehe  Wiedergabe  dieser  provinziellen  Verordnungen
  naeh  einigen  Riehtungen  hin  erwünselit  erscheinen  mag,  so  ward
es  doeh  für  rathsam  gehalten,  Abstand  davon  zu  nehmen,  da  der  materielle
Inhalt  der  z.  Z.  vorliegenden  Regulative  im  wesentliehen  ein  gleieher
ist.  Wir  haben  daher,  um  Wiederholungen  zu  vermeiden,  nur  ein  Regulativ
  mittheilt,  und  zu  diesem  Zweeke  dasjenige  der  Kgl.  Regierung  zu
Münster  gewählt,  da  in  diesem  die  eingehendsten  Vollzugs-Bestimmungen
getroffen  sind.

a)  Impf-Regulativ  für  den  Regierungs-Bezirk  Münster.
Vom  23.  April  1875.
(Regierungs-Amtsblatt  S.  115  ff.)

Unter  Aufhebnng  der  bisher  für  den  hiesigen  Bezirk  über  das  Impfwesen
von  uns  erlassenen  Vorschriften  wird  auf  Grund  des  Reichs-Impfgesetzes  vom
8.  April  1874  (R.-G.-Bl.  v.  1874  S.  31),  sowie  des  zur  Ausführnng  des  letzteren
ergangenen  Gesetzes  vom  12.  April  1875  (Ges.-Samml.  S.  191),  Folgendes  verordnet:


Abfhnitf  1.
Von  der  Anfertigung  der  Impf-Verzeichnisse.

8.  1.  Die  Zivil-Standesbeamten  haben  alljährlich  zum  15.  Januar  dem
Bürgermeister  des  Ortes,  beziehentlich  dem  Amtmann  des  Bezirks  ein  Verzeichniss
  der  im  verflossenen  Jahre  geborenen  und  bis  zur  Zeit  der  Aufstellung
des  Verzeichnisses  nicht  gestorbenen  Kinder  der  Gemeinde  als  „Verzeichniss
der  neugeborenen  Impflinge  in  der  Gemeinde  ..  .“  einzureichen.  Dies  Verzeciehniss
  muss  folgende  Rubriken  ausgefüllt  enthalten:

1.  Laufende  Nummer.

2.  Vor-  und  Zuname  des  Impflings,

3.  Jahr  und  Tag  der  Geburt,

4.  Name  des  Vaters,  Pflegevaters  oder  Vormundes,

5.  Stand  und  Wohnung  des  letzteren.

Für  jede  Gemeinde  ist  ein  besonderes  Verzeichniss  anzufertigen.

S$.  2.  Die  Bürgermeister  (Amtmänner)  tragen  die  in  den  ilnen  eingereiehten
  Verzeiehnissen  aufgeführten  Kinder  in  die  nach  Formnlar  V.  der  vom
Bundesrath  erlassenen  Schemata  eingerichtete  Impf-Liste  der  betreffenden  Gemeinde
  ein,  maehen  bei  denjenigen,  welche  inzwischen  gestorben  oder  verzogen
  sind,  den  entsprechenden  Vermerk  in  Rubrik  19  und  fügen,  unter  gleiehzeitiger
  Ausfüllung  der  anderen  Rubriken,  auch  die  Namen  derjenigen  Kinder
hinzu,  welche  im  verflossenen  Jahre  |

a)  ohne  Erfolg,
b)  überhanpt  nieht  geimpft,  oder
c)  bei  welchen  der  Birfolg  der  Impfung  nicht  festgestellt  worden.

7*
        <pb n="116" />
        100  Impf-Gesetz.  Ausführungs-Gesetze.  88.  28.

Kinder,  welche  dreimal  ohne  Erfolg  geimpft  wordeu,  siud  in  die  Impf-Liste
  nicht  aufzunehmen.

Ferner  sind  in  diese  Liste  die  nach  $.  1  Nr.  1  des  Reichs-Impf-Gesetzes
impfpflichtigen  Kinder  in  die  Gemeinde  eingewanderter  Eltern  einzutragen.

Bei  Kindern,  welehe  bereits  früher  erfolglos  geimpft  worden,  ist  auch  die  Rubrik
  6  derImpf-Liste  von  dem  Bürgermeister  (Amtwann)  entsprechend  auszufüllen.

S.  8.  Diese  Impf-Listen  ($.2)  sind  bis  spätestens  zum  1.  März  desselben
Jalıres  fertig  zu  stellen,  mit  der  Bescheinigung  zu  versehen,  dass  dieselbeu
mit  den  zu  ihrer  Aufstellung  erforderlieh  gewesenen  und  wirklich  verwendeten
Materialien  übereinstimmen,  und  sofort  dem  betreflenden  Laandrathe  einzureiehen.


Alle  diese  Listen  sind  mit  der  Aufschrift:  „Impf-Liste  A.  der  Gemeinde..
  .“  zu  versehen.

S$.  4.  Die  Direktoren  der  Gymnasien,  Progymnasien,  Realsehuleu,  Gewerbeschulen
  und  Lehrer-Seminare,  sowie  die  Rektoren  der  höheren  Bürgerschulen
  haben  zum  15.  Januar  eines  jeden  Jahres  ein  Verzeichniss  derjenigen
Zöglinge  ihrer  Anstalt,  welehe  in  dem  Kalenderjahre  das  zwölfte  Taebensjahr
zurüeklegen,  bei  dem  betreffenden  Bürgermeister  (Amtmann)  einzureichen.
Dieses  Verzeiehniss  muss  folgende  Ruhriken  ausgefüllt  euthalten:

Laufende  Nummer,

Vor-  und  Zuname  des  Zöglings,

Jahr  und  Tag  der  Geburt,

Name  des  Vaters,  Pflegevaters  oder  Vormundes,
Stand  und  Wohnung  des  letzteren,

.  Zahl  der  vorangegangenen  erfolglosen  Impfungen.

Wenn  ein  Zögling  naeh  ärztlichem  Zeugnisse  in  den  letzten  5  Jahren  die
natürliehen  Blattern  überstanden  hat,  oder  in  dieser  Zeit  mit  Erfolg  geimpft
worden  ist,  so  ist  dies  in  einer  besonderen  Rubrik  anzugeben.  Das  Verzeiehniss
  ist  als  „Liste  der  impfpfliehtigen  Zöglinge  des  Gymnasiums  oder  der  Realsehule
  u.  s.  w.  zu...“  zu  bezeielnen  und  mit  Datum  und  Untersehrift  zu  versehen.

Vom  1.  Januar  1876  ab  sind  in  dies  Verzeichniss  auch  diejenigen  Zöglinge
  aufzunehmen,  welehe  im  vorigen  Jahre  krankheitswegen  nieht  geimpft
werden  konnten.

8.  5.  Die  Schulvorstände  aller  andern,  im  Vorstehenden  nieht  aufgeführten
  öffentliehen  Lehr-Anstalten  und  die  Vorsteher  oder  Vorsteherinnen  von
Privatschulen  mit  Ausnahme  der  Sonntags-  und  Abend-Schulen,  baben  für
die  Zöglinge  der  ihnen  unterstellten  Sehulen  die  in  der  vorstehenden  Bestimmung
  ($.  4)  geforderten  Verzeiehnisse  in  gleieher  Weise  aufzustellen  und  dem
betreffenden  Bürgermeister  (Amtmann)  einzureiehen.

8.  G.  Die  Bürgermeister  (Amtmänuer)  stellen  aus  den  hier  in  den  $$.  4
und  5  geforderten  Verzeiehnissen  für  die  einzelnen  Gemeinden  naeh  dem  vom
Bundesrathe  angeordneten  Formular  V.  eine  besondere  Liste  mit  der  Aufsehrift
„Impf-Liste  B.  der  Gemeinde...  .“  zusamınen,  versehen  sie  mit  der  oben
in  8.  3  geforderten  Beseheinigung  und  reiehen  sie  gleiehzeitig  mit  den  Impf-Listen
  A.  dem  betreffenden  Landrathe  ein.

8.  7.  Die  Landräthe  prüfen  die  ihnen  eingereiehten  Impf-Listen,  sorgen
event.  für  deren  Vervollständigung  und  übergeben  dieselben,  naehdem  sie  mit

einem  Umsehlage,  weleher  die  Bezeiehnung  „Liste  des  Impf-Bezirks  .  .
trägt,  versehen  worden,  zum  1.  April  eines  jeden  Jahres  dem  betreifenden

Impi-Arzte.
Adfdnift  IL.
von  den  XYınpf-Bezirken  und  den  Hınpf-  Stationen  und  von  der  Ansahne
  der  Kınpf-Aoızto.

8.  S.  Den  Vertretungen  der  Kreise  resp.  der  Stadt  Müuster  liegt  die
Bildung  der  Impf-Bezirke  ob.  Die  Kreise  resp.  die  Stadt  Münster  haben  die

Snpwmn
        <pb n="117" />
        58.  9-1.  I.  Preussen  Verordn,  f.  d.  Reg.-Bez.  Münster.  101

Kosten  zu  tragen,  welche  dureli  die  Ausführung  des  Impf-  Gesetzes  von
8.  April  1874  entstehen,  mit  Ausnahme  jedoch  der  Kosten  für  die  Uhterhaltung
  des  Impf-Instituts  ($.  9  des  Gesetzes  vom  8.  April  1874).

8.9.  Zu  den  von  den  Kreisen,  resp.  der  Stadt  Münster  zu  tragenden
Kosten  gehören  die  Remuneration  der  Impf-Aerzte,  die  Kosten  der  erforderlichen
  Bureau-Arbeiten,  wozu  auch  die  etwaigen  Kosten  für  Anfertigung  der
von  den  Standes-Beamten  aufzustellenden  Verzeiehnisse  ($.  1)  zu  rechnen  sind,
sowie  die  Kosten  für  den  Druck  der  nöthigen  Listen,  Scheine  und  Zeugnisse.

Dafür  fallen  den  Kreisen  resp.  der  Stadt  Münster  die  Gebühren  für  die
in  den  Impf-Terminen  ertheilten  Bescheinigungen  zu,  soweit  dieselben  nach
S.  11  des  Reichs-Impf-Gesetzes  nicht  gebührenfrei  sind.  Alle  Impf-Scheine
sind  stempelfrei.

Ausserdem  ist  von  denjenigen  Gemeinden,  in  deren  Bezirk  öffentliche
Impf-Termine  ($.  6  des  Gesetzes  vom  8.  April  1874)  abgehalten  werden,  hierfür
  ein  geeignetes  Lokal  bereit  zu  stellen  und  dem  Impf-Arzte  die  dabei  erforderliche
  Schreibhülfe  zu  gewähren.

Soll  in  Ermangelung  eines  sonst  geeigneten  Lokals  das  Schul-Lokal  be
hufs  Vornahme  der  öffentlichen  Impfungen  und  Revisionen  benutzt  werden
so  hat  ein  vorgängiges  Benehmen  mit  dem  betreffenden  Sehulvorstande  einzutreten.



S.  10.  Die  vorstehenden  Bestimmnngen  ($.  9)  finden  aueh  Anwendung
auf  die  bei  dem  Ausbruch  einer  Pocken-Epidemie  angeordneten  Zwangs-Impfungen
  —  $.  18  Abs.  3  des  Ges.  v.  8.  April  1874.

8.  11.  Für  jeden  von  den  Kreisen  zu  bildenden  Impf-Bezirk  ist  von  dem
betreffenden  Landrathe  und  in  der  Stadt  Münster  von  dem  Ober-Bürgermeister
auf  Grund  kontraktlicher  Verpflichtungen  und  unter  Vorbehalt  einer  angemessenen
  Kündigungsfrist  cin  Impf-Arzt  zu  bestellen,  jedoch  dürfen  auch  einem
und  demselben  Arzte  mehrere  Bezirke  übertragen  werden.

8.  12.  Die  Impf-Aerzte  erhalten  für  die  ihnen  obliegenden  Geschäfte  in
Ermangelung  einer  sonstigen  Vereinbarung,  Tagegelder  und  Reisekosten  nach
den  den  Königlichen  Kreisphysikern  zustehenden  Sätzen.  Sie  haben  Anspruch
auf  Tagegelder  anch  für  die  an  ihrem  Wohnort  abzuhaltenden  Impf-Termine.

.  $.  13.  Innerhalb  eines  jeden  Impf-Bezirkes  sind,  wo  es  sich  um  ländliche
  Ortschaften  handelt,  die  zur  Ausführung  der  Impfungen  und  Revisionen
  zu  wählenden  Orte  (Impf-Stationen)  gemäss  der  Eutfernungs-Bestimmung
im  $.  6  des  Reichs-Impf-  Gesetzes  festzustellen,  zn  veröffentlichen  und  deu
Impf-Aerzten  besonders  zu  bezeiehnen.

Abfniff  II.

Von  der  Ausführung  des  UImpfgeschäfts.

‚9.  14.  Die  Impf-Aerzte  haben  sich  solort  nachı  Empfang  der  Impf-Verzeichnisse
  ihrer  resp.  Bezirke  einen  den  Bestimmungen  des  Gesctzes  entsprechenden
  Impf-  und  Revisionsplan  für  den  Impf-Bezirk  zu  wachen,  sich  mit
der  erforderliehen  Menge  Lymphe,  welche  aus  dem  hiesigen  Impf-Institut  zu
beziehen  ist,  zu  versehen,  die  Impf-  und  Revisions-Termine  nach  Massgabe
der  folgenden  Bestimmung  auzusetzen  und  der  betreffenden  Orts-Polizeibehörde
unter  Angabe  der  Ortschaften,  deren  Impflinge  an  diesen  Tagen  zur  Revision
zu  kommen  haben,  bis  spätestens  zum  20.  April  mitzutheilen.

‚,  Bei  der  Anscetzung  der  Revisions-Termine  ist  $.  5  des  Reichs-Iınpf-Gesetzes
nicht  ausser  Acht  zu  lassen.

re  ‘  %  .  ”  [
|  5  15.  Dice  im  vorstehenden  Paragraphen  bezeiehneten  Termine  sind
ud  die  Orts-  Behörde  dem  Publikum,  beziehentlich  den  Vorstehern  der
Sehulen  mindestens  eine  Woche  vorher  bekannt  zu  machen.
        <pb n="118" />
        12  Impf-Gesetz.  Auslührungs-Geselze.  88.  16—29,

S-  16.  lupf-  und  Revisions-Termine  für  12jährige  Inpfliunge  dürfen  nicht
in  die  Zeit  der  Ferien  der  betreffenden  Schule  gelegt  und  müssen  für  die
schulfreien  Nachmittage  angesetzt  werden.

S-  17.  Im  Impf-Termine  selbst  hat  der  Impf-Arzt,  bezichentlich  der  vou
der  betreffenden  Gemeinde  ihm  gestellte  Schreibgelhülfe  die  Rubriken  7  und  8,
sowie  die  zutreflende  von  den  Rubriken  9—12,  ferner  Rubrik  13  und  event.
die  Rubriken  17  und  18  mit  Tinteschrift  deutlich  auszufüllen.  Der  Impf-Arzt
hat  den  Impflingen,  beziehentlich  deren  Angehörigen  beim  Begiun  des  Impf-Ternins
  laut  und  bestimmt  Ort,  Tag  und  Stunde  der  Feststellung  des  Impferfolges
  (der  Revision)  bekannt  zu  machen  und  dabei  auf  $.  5  und  die  Strafbestimmung
  im  zweiten  Alinea  des  $.  14  des  Reichs-Impf-Gesetzes  hinzuweisen.

5.  18.  Bei  der  Ausführung  der  Impfung  und  Revision  der  kleinen  Kinder
  muss  zur  Aufrechterhaltung  der  Ordnung  der  Vorsteher  des  betreffenden
Orts  oder  ein  gecigneter  Stellvertreter  zugegen  sein.  Ebenso  hat  bei  den
Impfungen  und  Revisionen  der  Schulkinder  der  Schulvorsteher  oder  ein  gccigneter
  Stellvertreter  die  Ordnung  im  Lokale  zu  überwachen.

S.  19.  Werden  im  Impf-Termine  Impflinge  zur  Impfung  vorgestellt,  welche
nicht  in  der  Liste  verzeichnet  sind,  so  ist  die  Impfung  derselben,  wenn  Kraukheit
  dieselbe  nicht  ausschliesst,  vorzunehmen  und  der  Impfling  unter  Ausfüllung
ıller  entsprechenden  Rubriken  der  Liste  in  diese  einzutragen.

8.  20.  Ueber  den  Erfolg  der  Impfung  hat  der  Arzt,  je  nach  der  Art
des  erstereu,  einen  Impfschein  nach  dem  vom  Bundesrathe  vorgeschriebenen
Formulare  No.  I.  resp.  II.  auszufertigen.  Bei  Revaccinationen  ist  neben  das
Wort  „Impf-Schein“  das  Wort  („Wieder-Impfung“)  in  Klammern  zu  setzen.

Die  Impf-Scheine  sind  auf  Grund  der  Impf-Listen  binnen  14  Tagen  naclı
erfolgter  Revision  auszufertigen  und  dem  Bürgermeister  (Amtmann)  zur  Aushändigung
  an  die  Angehörigen  der  Impflinge,  beziehentlich  an  die  Schulvorsteher,
  zuzustellen.

$S.  21.  Kaun  die  Impfung  oder  Revaccination  eines  Impflings  wegen  Gefahr
  für  sein  Leben  oder  seine  Gesundheit  nicht  stattfinden  ($.  2  des  Impf-Gesetzes),
  so  ist  für  ihn  cin  Schein  nach  dem  vom  Bundesrathe  gegebenen
Formulare  No.  IU.  entsprechend  auszufüllen.

$.  232.  Ergiebt  sich,  dass  ein  Impfling  —  auch  ein  zu  Revaccinirender  —
die  natürlichen  Blattern  überstanden  hat,  der  bereits  mit  Erfolg  geimpft,  beziehentlich
  revaccinirt  ist  ($.  1  des  Impf-Gesctzes),  so  ist  ein  Schein  nach  dem
vom  Bundesrathe  gegebenen  Formular  No.  IV.  auszustellen.

Auch  die  hier  erwähnten,  wie  die  im  $.  21  gedachten  Scheine  sind  innerhalb
  der  im  2.  Alinea  des  $.  20  festgestellten  Frist  den  Bürgermeistern  (Amtmännern)
  zuzustellen.

8.28.  Bei  der  Revision  der  Geimpften  sind  die  Rubriken  14,  15  und
16  der  Impf-Liste  deutlich  mit  Tinteschrift  auszufüllen  und  ist  die  Impf-Liste
dann  wit  der  Unterschrift  des  betreffenden  Arztes  versehen  binnen  14  Tagen
uach  dem  Revisions-Termine  der  Orts-Behörde  zuzustellen.

Adfhnitk  IV.
Von  dem  Verfahren  nach  dem  Schlusse  des  öffentl.  Impf-Geschäfts.

S.  24.  Die  Vorsteher  derjenigen  Schulanstalten,  deren  Zöglinge  dem
Impfzwange  unterliegen  ($.  1  Ziffer  2  des  Impf-  Gesetzes),  haben  Aufangs
September  eines  jedeu  Jahres  dem  Bürgermeister  (Amtmann)  ein  Verzeichuiss
derjenigen  impfpflichtigen  Schüler  einzureichen,  für  welche  der  Nachweis  der
Impfung  nicht  erbracht  ist.

8.25.  Die  Bürgermeister  (Amtmänmer)  forderu  auf  Grund  des  3.12  des
Impf-Gesetzes  diejenigen  Kltern  ete.,  deren  Kinder  ete,  nach  den  Impf-Listen
        <pb n="119" />
        ‘  r  .  ars  o
58.  2-2.  I.  Proussen,  Verordu.  f,  d  leg.-Bez.  Munster.  105

noch  nicht  geimpft  sind  und  bei  welchen  clie  Inplung  ulcht  aus  einen  Busutzlieben
  Grunde  unterblieben  ist,  auf,  einen  dem  Gesetze  genügenden  Nachweis
nach  dem  entsprechenden  Formulare  biumen  kurzer  Frist  beizubringen,  ven
merken  auf  Grund  der  beigebrachten  Bescheinigung  das  Entsprechende  in  der
Impf-Liste  mit  ihrer  Untersehrift,  oder  denunziren  ‚event.  die  Eltern  ete.  beı
dem  zuständigen  Polizei-Anwalte,  in  welehem  Falle  in  die  Rubrik  „Bemerkuneen“
  der  Liste  auch  ein  entsprechender  Vermerk  zu  maelıen  ist.  Die  Frist
zur  Nachholung  der  Impfung  ($.  4  des  Impf-Gesetzes)  ist  von  dem  Bürgermeister
  (Amtmann)  nach  Einholung  der  Aeusserung  des  Impf-Arztes  zu  bestimnıen.
  |

Ebenso  ist  mit  denjenigen  Schülern  zu  verfahren,  welehe  nach  den  Naclıweisungen
  der  Sehulvorsteher  noch  nicht  geimpft  sind  ($.  13  des  Impf  Gesetzes).

Diejenigen  Impflinge,  welehe  nach  den  Angaben  der  Liste  überhaupt  nicht,
oder  ohne  Erfolg  geimpft  worden,  oder  bei  welehen  der  Impferfolg  uicht
festgestellt  ist,  werden  in  die  Liste  des  kommenden  Jahres  übertragen  (eir.
oben  $.  2),  und  ist  dann  unter  der  Liste  zu  bescheinigen,  dass  alle  in  die  Liste
des  kommenden  Jahres  zu  übertragenden  Impflinge  in  diese  übertragen  worden
  sind.

.  26.  Binnen  vier  Wochen  nach  Ablieferung  der  Impf-Liste  hat  der
Impf-Arzt  dem  Bürgermeister  (Amtmann)  einen  eingehenden  Impf-Bericht  über
seine  Impfungen  einzureichen.

8.  277.  Diejenigen  Aerzte,  welehe  Privat-Impfungen  ausgeführt  haben,
haben  die  gemäss  des  vom  Bundesrathe  angeordneten  Formulars  Nr.  V  ausgefüllte
  Liste  derselben  bis  zum  15.  Dezember  eines  jeden  Jahres  dem  betreffenden
  Bürgermeister  (Amtmann)  einzureichen.

8.  2S.  Alle  Impf-Listen  und  Impf-Berichte  sind  mit  dem  Schlusse  des
Jahres  von  den  Orts-Behörden  dem  Landrathe  einzureichen.  Dieser  sendet,
nach  vorheriger  Prüfung  seinerseits,  die  Listen  dem  Kreis-Physikus  zur  Prüfung
und  Zusammenstellung  des  Hauptergebnisses  nach  Formular  VI.  Die  Uebersicht
  ist  gesondert  für  die  nach  8.1  Ziffer  1  und  $.  2  Ziffer  2  des  Impf-Gesetzes
Impfpfliehtigen  aufzustellen  und  mit  den  Listen  sowie  einem  Kreis-Impfberichte
  dem  Landrathe  bis  zum  1.  Februar  wieder  zuzusenden,  welcher  die
Listen,  den  Kreis-Impfbericht  und  die  Uebersicht  —  letztere  nach  Vollziebuug
auch  seinerseits  —  bis  zum  1.  März  bei  uns  einzureichen  hat.  In  der  Stadt
Münster  hat  die  Orts-Behörde  die  Listen  in  gleicher  Weise  dem  Stadt-Physikus
zuzustellen.  Dieser  sendet  die  Listen  mit  der  Uebersicht  und  einem  besonderen
  Impf-Berichte  der  Orts-Behörde  bis  zum  1.  Februar  wieder  zurück.  Die
Orts-Behörde  reicht  diese  Listen,  den  Impf-Bericht  und  die  Uebersicht  —  die
letztere  nach  Vollziehung  auch  ihrerseits  —  bis  zum  1.  März  bei  uns  ein.

Adihnift  V.

Allgemeine  Bestiminungen.

8.  29.  Zur  näheren  Information  der  betreffenden  Behörden,  der  Sehul-Vorsteher
  und  Impf-Aerzte  und  zur  besonderen  Beachtung  sind  die  zu  verwendenden
  Listen,  Impf-Sehein-,  Zeugniss-  und  Vebersichts-Formulare  nebst
einer  Gebrauehs-Anweisung  unter  dem  Rubrum  „Bemerkung“  angeschlossen.
Das  unter  den  Rubrum  „Rückseite“  auf  den  Impf-Schein-  und  beugniss-Formularen
  (Form.  1.—IV.)  Vermerkte  ist  auf  der  Rückseite  der  auszurebenden
  Impf-Scheine  resp.  Zeugnisse  abzudrucken.  ”

Münster,  den  23.  April  1875.
        <pb n="120" />
        10.1  Impl.-Ges.  Ansf.-Ges.  I.  Preussen.  Verordn.  f.  d.  Reg.-Bez.  Münster.

b)  Anweisung  für  die  Schul-Vorsteher,  betreffend  die  Impfung  der
zwölfjährigen  Zöglinge..  Vom  23.  April  1875.
(Regierungs  -  Amtsblatt  S.  117.)

Die  aus  dem  Reiehs-Impf-Gesetze  vom  8.  April  1874  und  unserer  Impf-Ordnung
  sich  ergebenden  Aufgaben  für  die  Schul-Versteher  sind  folgende:

4.  Die  Sehul-  Vorsteher  oder  Vorsteherinnen  haben  alljährlich  zum
15.  Januar  dem  betreffenden  Bürgermeister  (Amtmann)  ein  Verzeichniss  derjenigen
  Zöglinge  ihrer  Anstalt,  welehe  in  diesem  Jahre  das  zwölfte  Lebensjahr
  zurüeklegen,  einzureichen.  Dies  Verzeiehniss  muss  folgende  Rubriken
ausgefüllt  enthalten:  1.  T,anfende  Nummer,  2.  Vor-  und  Zuname  des  Zöglinge,
3.  Jahr  und  Tag  der  Geburt,  4.  Name  des  Vaters,  Pfegevaters  oder  Vormnndes,
9.  Stand  und  Wohnnng  des  Letzteren,  6.  Zahl  der  vorangegangenen  erfolglosen
  Impfungen.

Wenn  ein  Zögling  nach  ärztliehem  Zeugnisse  in  den  letzten  fünf  Jahren
die  natürlichen  Blattern  überstanden  hat,  oder  in  dieser  Zeit  mit  Erfolg  geimpft
  worden  ist,  so  ist  dies  in  einer  besonderen  Rnbrik  anzugeben.  Das
Verzeichniss  ist  als  „Liste  der  impfpfliehtigen  Zöglinge  des  Gymnasii  .....  (der
Schnl  ....,  zu...)  zu  bezeichnen  und  mit  Datum  und  Unterschrift  zu
versehen.

Vom  1.  Januar  1876  ab  sind  in  dieses  Verzeiehniss  aneh  diejenigen  Zöglinge
  aufzunehmen,  welehe  im  vorigen  Jahre  krankheitswegen  nieht  geimpft
werden  konnten.

Aueh  sind  in  dies  Verzeiehuiss  alle  Zöglinge  der  Anstalt  aufzunehmen,
welehe  bis  dahin  überhaupt  nieht  geimpft  sind,  sowie  diejenigen,  welche  das
zwölfte  Lebensjahr  zurückgelegt  haben  und  noeh  nieht  revaccinirt  sind.

2.  Die  impfpflichtigen  Zöglinge  sind  auznhalten,  sich  vollzählig  zu  den
Impf-Terminen,  welehe  den  Schul-Vorstehern  reehtzeitig  bekannt  gemacht  werden,
einzufinden  und  die  Impfung  an  sieh  vollziehen  zu  lassen.  Sowohl  bei  diesem
Termine  als  bei  der  späteren  Feststellung  des  Erfolges  der  Impfung  muss  der
Schul-Vorsteher  oder  ein  geeigneter  Stellvertreter  zur  Aufreehthaltung  der
Ordnung  zugegen  scin.

8.  Die  Vorsteher  derjenigen  Sebul-Anstalten,  deren  Zöglinge  dem  Impfzwange
  unterliegen  ($.  1.,  Ziffer  2  des  Impf-Gesetzes)  haben  bei  der  Aufnahme
von  Schülern  durch  Einfordern  der  vorgesehriebenen  Bescheinigungen  festzustellen,
  ob  die  gesetzliehe  Impfung  erfolgt  ist.

Ist  eine  Impfnng  ohne  gesetzliehen  Grund  unterblieben,  so  haben  sie  auf
deren  Nachholung  zu  dringen.  \

Sie  sind  verpfliehtet,  Anfangs  September  eines  jeden  Jahres  dem  Bürgermeister
  (Amtmann)  ein  Verzeichniss  derjenigen  Zöglinge  einzureiehen,  für
welche  der  Naehweis  der  Impfung  nieht  erbracht  ist.

4.  Die  vom  Bürgermeister  (Amtmann)  dem  Sehul-Vorsteher  zugesendeten
  Bescheinigungen  über  erfolgte  Impfung  sind  den  Zöglingen  wit  der  Weisung
  zu  übergeben,  für  die  sorgsame  Aufbewahrung  derselben  Sorge  zu
tragen.  .  |

Der  $.  1  des  Impf-Gesetzes  vom  8.  April  1874  lautet  in  dem  die  Scliul-Vorsteher
  angehenden  Theile:

„Der  Impfung  mit  Schutzpocken  sollen  unterzogen  werden:

2.  Jeder  Zögling  einer  Öffentlicheu  Lehr-Anstalt  oder  einer  P’rivatgeimpft

  worden  ist.“
        <pb n="121" />
        105

il.  Königreich  Sachsen.

a)  Verordnung,  die  Ausführung  des  Reichs  -Impf-  Gesetzes
vom  8.  April  1874  betreffend;

vom  20.  März  1875.

(Gesetz-  und  Verordnungs-Blatt  für  das  Königreich  Sachsen  S.  167  £.)

/u  Ausführung  des  Reichs-Impf-Gesetzes  vom  8.  April  1874  (8.  31  fg.
des  R.-Ges.-Bl.  v.  J.  1874)  wird  hiermit  Folgendes  verordnet:

Impf-Bezirke.  ($.  6.  des  Gesetzes.)

a)  $.  1.  Städte,  in  welehen  die  Revidirte  Städte-Ordnung  vom  24.  April  1873
gilt,  sowie

b)  die  besondere  Medizinal-Bezirke  bildenden  Landes-Anstalten  bilden  selbständige
  Impf-Bezirke.  .

c)  Aus  den  Städten,  welche  die  Städte-Ordnung  für  mittlere  und  kleine
Städte  vom  24.  April  1873  angenommen  haben,  und  aus  den  Ortschaften,
in  welchen  die  Revidirte  Landgemeinde-Ordnung  vom  24.  April  1873
gilt,  sind  innerhalb  jedes  einzelnen  amtshauptmannschaftliehen  Verwaltuugs-Bezirks
  und  in  den  Schönburgsehen  Rezessherrsehaften  Impf-Bezirke
von  angemessenem  Umfange  zu  bilden.  Die  Bildung  der  unter  lit.  e  gedachten
  Impf-Bezirke  hat  durch  die  Bezirks-Aerzte,  unter  Genehmigung
der  betreffenden  amtshauptmannschaftlichen  Behörden,  zu  erfolgen.

d)  Die  vom  Gemeinde-Verbande  ausgenommenen  selbständigen  Güter  sind,
wenn  nicht  besondere  Verhältuisse  eine  andere  Eiuriehtung  empfehlen,
in  der  Regel  mit  dem  Impf-Bezirke  derjenigen  Stadt-  oder  Land-Gemeinde
zu  vereinigen,  in  welcher  sich  die  Schule  befindet,  zu  welcher  sie  gehören.
Für  jeden  aus  mehr  als  einem  Orte  bestehenden  Impf-Bezirk  ist  ein
Impf-Ort  zu  bestimmen.

Impf-Aerzte.  ($.  6.  des  Gesetzes.)

$.  2.  Für  jeden  Impf-Bezirk  ist  ein  Impf-Arzt  anzustellen.

In  den  Impf-Bezirken  unter  S.  1,  a  sind  die  Impf-Aerzte  von  den  Stalträthen
  im  Einvernehmen  mit  den  Bezirks-Aerzten  zu  bestellen.

In  den  von  Landes-Anstalten  gebildeten  Impf-Bezirken  ($.  1.  b)  hat  ein
Anstalts-Arzt  als  Impf-Arzt  zu  fungiren.

Für  die  Impf-Bezirke  unter  $.  1,  c  hat  die  Bestellung  der  Impf-Aerzte
durch  die  Amtshauptmannschaften  und  die  Verwaltungs-Kommission  zu  Glauchau
anf  Vorschlag  der  Bezirks-Aerzte  zu  erfolgen,  Die  Letzteren  haben  sich  über
dic  von  ihnen  vorzuschlagenden  Persönlichkeiten  mit  den  betreffenden  Bürgermeistern
  und  Gemeinde-Vorständen,  beziehentlich  Gutsvorstehern  zu  verständigen.
  Jet  zu  einer  solehen  Verständigung  nicht  zu  gelangen,  so  hat  die
amtshauptmannsehaftliche  Verwaltungs-Behörde  die  Persönlichkeit  des  Impf-Arztes
  zu  bestimmen.  Bei  dieser  Bestimmung  hat  es  zu  bewenden,  so  lange
nicht  von  dem  betreffenden  Impf-Bezirke  eine  Aenderung  beantragt  wird,
worüber  dann  im  geordneten  Wege  weitere  Entscheidung  zu  treffen  ist.

Kin  uud  derselbe  Arzt  oder  Wuudarzt  kann  für  mehrere  Impf-Bezirke  als
Impf-Arzt  bestellt  werden.

‚.  Bezirks-Acrzte  sind  an  der  Uecbernahme  der  Funktiou  eines  Impf-  Arztes
nicht  behindert.

Die  Impf-Aerzte  sind  mittelst  Handschlags  an  Eidesstatt  auf  die  beigedruckte
  Instruktion  zu  verpflichten.

Die  Verpflichtung  derselben  hat  in  Städten  nit  Revidirter  Stüdte-Ordnung
        <pb n="122" />
        106  Impf-Gesetz.  Ausführunges-Gesetze.  82h,

durch  die  Stadträthe,  innerhulb  der  Liandes-Anustalten  durch  die  Vorstände
der  letzteren,  in  den  übrigen  Impf-Bezirken  ($.  1,  e)  durcli  die  Amtshauptnanusehaften,
  bezichentlich  die  Verwaltungs-Koınmission  zu  Glauchau  zu
erfolgen.

In  grösseren,  besondere  Impf-Bezirke  bildenden  Städten  können,  nach
dem  Ermessen  der  betreffendeu  Stadträthe  und  Bezirks-Aerzte,  den  bestellten
Impf-Aerzten  Assistenten  in  der  Person  von  approbirten  Aerzten,  beziehentlielı
  legitimirten  Aerzten  und  Wund-Aerzten  beigegeben  werden.

Dergleiehen  Assistenten  sind  ebenso  wie  die  Impf-Aerzte  selbst  zu  verpflichten.


5-  3  Die  Amtshauptmannsehaften,  beziehentlieh  die  Verwaltungs-Kommission
  zu  Glauchau  und  die  betreffenden  Stadträthe  haben  die  Impf-Bezirke
wit  den  für  dieselben  bestimmten  Impf-Orten  und  die  für  die  Bezirke  in  Pflicht
genommenen  Impf-Aerztce,  beziehentlieh  die  Assistenten  der  Letzteren  in  den
Amtsblättern  bekannt  zu  machen.

Impf-Lokale.

S.  4.  In  jedem  Impf-Orte  ist  von  der  Orts-Behörde  ein  zur  Vornahme
der  Impfungen  und  zur  Vorstellung  der  Impflinge  geeignetes  und  gehörig
ausgestattetes  Liokal,  naeh  Befinden  auf  Kosten  des  Impf-Bezirks,  zur  Verfügung
  zu  stellen.

In  grösseren  Städten  können  auch  mehrere  Impf-Lokale  in  versehiedenen
Stadttheilen  eingeriehtet  werden.

In  Impf-Bezirken,  welche  aus  mehr  als  einer  Gemeinde,  beziehentlich  aus
Gemeinden  und  selbständigen  Gütern  bestehen,  hat  die  Orts-Behörde  der  zum
Impf-Orte  bestimmten  Stadt-  oder  Land-Gemeinde  den  Orts-Behörden  der
einbezirkten  Gemeinden  und  beziehentlich  selbständigen  Gutsbezirke  über  die
zum  Impf-Lokale  bestimmten  Lokalität  reehtzeitig  Mittheilung  zu  maehen.

Impflisten.  ($.  7.  des  Gesetzes.)

$.  5.  Die  Aufstellung  der  in  $.  7,  Absatz  1.  des  Gesetzes  erwähnten
Impf-Listen  hat  naeh  dem  beigedruekten  Formulare  V.  zu  erfolgen  und  liegt  ob:
a)  in  Städten  mit  Revidirter  Städte-Orduung  den  Stadträthen,
b)  in  Städten  mit  der  Städte-Ordnung  für  mittlere  und  kleine  Städte  den
Bürgermeistern,
c)  in  denjenigen  Ortsehaften,  in  welchen  die  Revidirte  Land-Gemeinde-Ordnung
  gilt,  den  Gemeinde-Vorständen,
d)  innerhalb  der,  besondere  Impf-Bezirke  bildenden  Landes-Anstalten  den
Vorständen  der  Letzteren.
Die  behördliehen  Impf-Listen  haben  zugleieh  die,  in  die  betreffende  Stadtoder
  Land-Gemeinde  eingesehulten  selbständigen  Güter  zu  umfassen.
In  diesen  Impf-Listen  sind  die  Impfpflichtigen  in  alphabetiseher  Reihenfolge
ihrer  Familiennamen  aufzuführen.

8.  6.  Die  behördliehen  Impf-Listen  haben  zu  umfassen:  diejenigen  am
Orte,  beziehentlieh  innerhalb  der  eingesehulten  selbständigen  Gutsbezirke  sich
aufhaltenden  Kinder,

a)  welche  im  Orte,  beziehentlieh  in  dem  selbständigen  Gutsbezirke  im  vorhergehenden
  Jahre  geboren  worden  nnd  noeh  am  Leben  sind,

b)  welehe  nach  Ausweis  der  vorjährigen  Impf-Listen  Im  vorhergehenden  Jahre
der  Impfpflicht  noch  nieht  gehörig  genügt  haben,

c)  diejenigen  Kinder,  welehe  im  vorhergehenden  Jahre  iu  den  betreflenden
Ort  zugezogen  sind  und  der  Impfpflieht  noch  nicht  Genüge  geleistet
haben.

Die  von  den  Schulvorstchern  naelı  $.  11.  einzureichenden  Listen  und  Verzeiehnisse
  sind  als  "Theile  der  behördlichen  Impf-Listen  anzusehen  und  deu

Letzteren  anzuschliessen  (zu  vergleichen  $.  11).
        <pb n="123" />
        88,  7—8.  Il.  Kyr.  Suchsen.  Verordn.  v.  20.  März  1875.  107

Verzeichnisse  der  Geborenen.  ($.  I,  Ziffer  1.  des  Gesetzes).

$.  7.  Die  Verzeichuung  der  in  S.  6.  sub  a  gedachten  Kinder  hat,  soweit
sie  nicht  in  den  Jahren  1874  und  1875  auf  Grund  der  in  $$.  5.  und  9.  gedachten
  Verzeichnisse  vorzunehmen  ist,  im  Jahre  1875  auf  Grund  derjenigen
Verzeichnisse  der  Neugeborenen  zu  erfolgen,  welche  naeh  Massgabe  der  Verordnung
  des  unterzeichneten  Ministeriums  des  Kultus  und  öffentliehen  Unterrichts
  vom  30.  April  1872  (Seite  176  Ges.-  u.  Verordn.-Bl.  v.  J.  1872)  die
Pfarrer  in  den  Monaten  April  und  September  1874  an  die  Bezirks-Arzte  abzuliefern
  gehabt  haben  und  die  von  denselben  im  Monat  April  1875  auf  die  Jıeit
vom  1.  September  1874  bis  1.  April  1875  weiter  abzuliefern  sind.

Die  zuletzt  gedachten  Verzeichnisse  haben,  insoweit  sie  aueh  die  in  der
Zeit  vom  1.  Januar  1875  bis  zum  1.  April  1875  Geborenen  zu  umfassen  haben,
als  Unterlagen  für  die  im  Jahre  1876  aufzustellenden  behördliehen  Impf-Listen
zu  gelten.

Im  Monat  September  1875  sind  von  den  Pfarrern  Verzeiehnisse  der  Geborenen
  nicht  abzuliefern.

Dagegen  haben  die  Pfarrer  Verzeiehnisse  der  in  der  Zeit  vom  1.  April
bis  zum  31.  Dezember  1875  Geborenen  aufzustellen  und  dieselben  im  Monat
Januar  1876  an  die  betreffenden  Behörden  einzureiehen.

Auf  Grund  der  nurgedachten  Verzeichnisse  auf  die  Zeit  vom  1.  April  bis
31.  Dezember  1875  und  derjenigen  Theile  der  von  den  Pfarrern  im  Monat
April  1875  einzureichenden  Verzeichnisse,  welche  die  in  der  Zeit  vom  1.  Januar
  bis  1.  April  1875  Geborenen  enthalten,  sind  in  den  behördlichen  Impf-Listen
  auf  das  Jahr  1876  die  in  S.  6,  a  gedachten  Impfpflichtigen  zu  verzeiehnen.


Vom  1.  Januar  1876  an  werden  die  Pfarrer  von  der  in  der  sehon  angezogenen
  Verordnung  vom  30.  April  1872  angeordneten  Aufstellung  von  Verzeichnissen
  der  Geborenen  entbunden.

Die  von  den  Pfarrern  im  Monat  April  1875  abzuliefernden  Verzeichnisse
der  in  der  Zeit  vom  1.  September  1874  bis  1.  April  1875  Geborenen  sind
noch  in  der  bisherigen  Weise  und  unter  Verwendung  der  bisherigen  Formulare
  aufzustellen  und,  wie  bisher  an  die  Bezirks-Aerzte  abzuliefern,  welche
Letztere  dieselben  sodann  unverweilt  den  betreffenden  Stadträthen,  Bürgermeistern
  und  Gemeinde-Vorständen,  heziehentlieh  Anstalts-Vorständen  zuzustellen
  haben.

Dagegen  sind  die  von  den  Pfarrern,  dem  Obigen  nach,  auf  die  Zeit  vom
1.  April  bis  mit  31.  Dezember  1875  weiter  noch  aufzustellenden  Verzeiehnisse
der  Geborenen  nicht  blos  für  jeden  einzelnen  Ort  der  betreffenden  Parochie
(Städte  und  ländliche  Ortschaften),  sondern,  dafern  zu  der  Parochie  selbständige
  Guts-Bezirke  und  besondere  Impf-Bezirke  bildende  Landes-Anstalten  gehören,
  auch  für  die  betreffenden  Guts-Bezirke  und  Landes-Anstalten  gesondert
aufzustellen.  Sie  sind  von  den  Pfarrern  im  Monat  Januar  1876  den  betreffenden
  Stadträthen,  den  Bürgermeistern  in  mittleren  und  kleinen  Städten,  den
Gemeinde-Vorständen  und  den  Anstalts-Direktionen  und  zwar,  was  die  Verzeichnisse
  der  innerhalb  selbständiger  Guts-Bezirke  Geborenen  anlangt,  den
Stadträthen,  Bürgermeistern  und  Gemeinde-Vorständen  derjenigen  Orte,  in
welchen  die  betreffenden  Guts-Bezirke  eingeschult  sind,  zuzustellen.
|  Auch  zu  den  auf  die  Zeit  vom  1.  April  bis  31.  Dezember  1875  aufznstellenden
  pfarramtlichen  Verzeichnissen  der  Geborenen  sind  die  bisher  üblich
sewesenen  Formulare  zu  verwenden.

$.  8.  In  Betreff  der  in  den  Jahren  1874  und  1875  xebor  inder;
welche  unter  die  Vorschriften  in  $$.  1  und  3  des  Gesetwes  vom  20  Juni  1870
die  Einführung  der  Zivilstands-Register  für  Personen,  welehe  keiner,  im  Köniereiche
  Sachsen  anerkannten  Religions-Gesellschaft  angehören  etc.  betreffend
(D.  215  fg.  Ges.-  u.  Verord.-Bl,  v.  J.  1870),  fallen,  sind  die  Unterlneen  für
die  Impflisten  (8.  6,  a)  von  den  Gerichts-Acmtern  zu  beschaffen.  ü
        <pb n="124" />
        US  Impfl-Gesotz.  Ausführungs-  Gesetze.  58.  8-12.

Zu  dem  Knde  haben  die  Gerichts-Aemter,  ortschaftenweise  und  unter  besonderer
  Berücksiehtigung  der,  uneh  $.  1,  b  selbständige  Impf-Bezirke  bildenden
  Tiandes-Anstalten,  Auszüge  aus  den,  naelı  5.  1.  des  Gesetzes  vom
20.  Juni  1870  von  ihnen  zu  führenden  Geburts-Registern  anzufertigen  und,
untersehriftlieh  vollzogen,  an  die  in  $.  5  bezeichneten  Behörden  abzulieferu.

Dabei  sind  diejenigen  Kinder,  die  innerhalb  selbständiger  Gutsbezirke
geboren  worden  sind,  in  denjenigen  Geburts-Register-Auszügen  aufzuführen,
welche  auf  den  Ort  lauten,  in  welchem  die  Sehule  sich  befindet,  zu  der  das
betreffende  selbständige  Gut  gehört.

Zu  den  Auszügen  sind  die,  in  $.  1  der  Ausführungs-Verordnung  zu  dem
Gesetze  vom  20.  Juni  1870  vorgeschriebenen  Geburts-Register-Formulare,
jedoch  ohne  Ausfüllung  der  beiden  letzten  Kolonnen,  zu  verwenden.

Die  Gerichts-Aemter  haben,  soviel  die  im  Jahre  1874  geborenen  Kinder
aulangt,  dafür  Sorge  zu  tragen,  dass  die  Auszüge  noch  im  Laufe  des  Monats
April  des  laufenden  Jahres  an  die  betreffenden  Behörden  (S.  5)  gelangen.

Die  Auszüge  aus  den,  das  Jahr  1875  umfassenden  Geburts-Registern  sind
von  den  Gerichts-Aemtern  im  Laufe  des  Monats  Januar  1876  an  die  in  $.  5
bezeichneten  Behörden  abzugeben.

$-  9.  Die  Verzeichnisse  der  in  den  Jahren  1874  und  1875  geborenen
Kinder  von  Personen  israelitischer  Religion  werden  in  jedem  der  genannten
beiden  Jahre  ortsehaftenweise  bei  dem  Ministerium  des  Kultus  und  öffentliehen
  Unterrichts  aufgestellt  und  den  betreffenden  Behörden  (8.  5)  zu  dem
in  58.  6  und  7  gedaehten  Zweeke  zugefertigt  werden.

$-  10.  Vom  Jahre  1876  an  haben  die  künftigen  Standes-Beamten  (Reichs-Ges.
  v.  6.  Febr.  1875,  88.  17.  fg.  —  8.  27  R.-Ges.-Bl.  v.  J.  1875)  die  vom
1.  Januar  1876  an  Geborenen  kalenderjahrweise  zu  verzeichnen  und  diese
Verzeichnisse  im  Monat  Januar  jeden  folgenden  Jahres  an  die  zu  Aufstellung
der  Impflisten  verpflichteten  Behörden  (8.  5)  zur  Aufnahme  der  in  &amp;amp;.  6,  a
gedachten  Kinder  in  die  Impflisten  abzuliefern.

Schul-Listen.  ($$.  7  und  18,  jet.  $.  1,  Ziffer  2  des  Gesetzes.)

S.  Il.  Die  Vorsteher  von  öffentlichen  Lehr-Anstalten  und  Privatschuleu
haben  die  von  ihnen  anzufertigenden
a)  Verzeichnisse  der  Schüler,  für  welehe  der  Nachweis  der  Impfung  nicht

erbracht  worden  ist,  und

b)  die  Listen  derjenigen  ihrer  Zöglinge,  welehe  im  Laufe  des  betreffenden
Jahres  ihr  zwölftes  Lebensjahr  zurücklegen,  on
nach  dem  Formulare  V,  und  zwar  unter  Ausfüllung  der  Kolonnen  1  bis  mit  6,
aufzustellen  und  im  laufenden  Jahre  1875  bis  zum  Schlusse  des  Monats  April,
vom  Jahre  1876  an  aber  vier  Wochen  vor  dem  Schlusse  des  Schuljahres  an
diejenigen,  nach  $  5  wit  der  Aufstellung  der  Impf-Listen  beauftragten  Behörden,
  innerhalb  deren  Verwaltungs-Bezirke  die  betreffenden  Schulen  sieh  befinden,
  abzuliefern.

In  den  vorgedachten  Verzeichnissen  und  Listen  sind  die  darin  aufzuführenden
  Zöglinge  in  der  alphabetischen  Reihenfolge  ihrer  Familiennameu
zu  verzeichnen.  u

Dafern  sich  unter  den  im  Verzeichnisse  unter  b  anfzuführenden  Zöglingen
solche  befinden,  welche  nach  $.  1,  Ziffer  2  des  Gesetzes  ihre  Befreiung  von
der  Impfpflicht  durch  ärztliches  Zeugniss  nachweisen,  so  ist  dies,  unter  ‚Beischluss
  der  betreffenden  Zeugnisse,  in  Kolonne  19  des  Formulars  V  zu
bemerken,  un  m

Vom  laufenden  Jahre  ab  kommen  die  bisherigen  Impf-Kontrol-Tabellen
1  Wegfall.

8.  12.  Sobald  von  den  in  $.  5  genannten  Behörden  die  Impf-Listen  anfsestellt
  worden  sind,  Inben  sich  diese  Behörden  mit  den  Impf-Arzte  über  die
        <pb n="125" />
        ss.  12—15.  II.  Kyr.  Sachsen.  Verordn.  v.  20.  März  1875.  109

von  demselben  abzuhaltenden  Impf-  und  Revisions-Termine,  unter  Augabe  der
Zahl  der  in  der  Impfliste  verzeichneten  Impfpflichtigen  und  unter  genauer
Bezeichnung  der  Impf-Lokalitäten,  zu  vernehmen.

In  zusammengesetzten  Impf-Bezirken  hat  die  nurgedachte  Vernehmung
mit  dem  Impf-Arzte  durch  die  Vermittelung  der  Behörde  des  Impf-Orts  ($.  1
am  Schlusse)  zu  erfolgen,  der  zu  diesem  Zwecke  von  den  Behörden  der
übrigen  Impf-Bezirks-Gemeinden  die  nöthigen  Mittheilungen  zu  machen  sind.

Der  Impf-Arzt  hat  hierauf  die  gedachten  Mermine  zu  bestimmen.  und
solche  den  betreffenden  Behörden  und  zwar  bei  zusammengesetzten  Bezirken
der  Behörde  des  Impf-Orts,  die  ihrerseits  unverzüglich  den  übrigen  Behörden
weitere  Mittheilung  zu  machen  hıat,  bekannt  zu  geben.

Die  Behörden  haben  sodann  im  Amitsblatte  oder  in  etwa  sonst  ortsüblicher
  Weise  bekannt  zu  machen,  an  welchen  Orten  und  an  welchen  Tagen
die  öffentlichen  Impfungen  und  die  Impf-BRevisionen  vorgenommen  werden
sollen,  und  die  Eltern,  Pflege-Eltern  und  Vormünder  der  nach  $.  1,  Ziffer  1
des  Gesetzes  impfpflichtigen  Kinder,  unter  ausdrücklicher  Verwarnung  vor
den  in  8.  14,  Absatz  2  des  Gesetzes  angedrohten  Strafen,  aufzufordern,  mit
ihren  Kindern  in  den  anberaumten  Impf-  und  Revisions-Terminen  kehufs  der
Impfung  und  ihrer  Kontrole  zu  erscheinen  oder  die  Befreiung  von  der  Impfung
durch  ärztliche  Zeugnisse  nachzuweisen.

Die  nurgedachten  Zeugnisse  sind  im  Impf-Termine  aufzuweisen.

In  derselben  Bekanntmachung  sind  gleichzeitig  auch  die  Vorsteher  der
im  betreffenden  Impf-Bezirke  vorhandenen  Schul-Anstalten  aufzufordern,  mit
denjenigen  Schul-Zöglingen,  die  von  ihnen  in  den  $.  11.  gedachten  Verzeichnissen
  und  Listen  aufzuführen  gewesen  sind,  in  den  anberaumten  Impf-  und
Revisions-Terminen  zu  erscheinen.

Die  Schul-Vorsteher  können  sich  in  den  beregten  Terminen  durch  besondere
  Beauftragte  vertreten  lassen.

Die  Impf-Aerzte  haben,  sobald  von  ihnen  die  Impf-  und  Revisions-  Termine
bestimmt  worden  sind,  von  diesen  Terminen  und  von  den  Impf-Lokalitäten
den  Bezirks-Arzt  in  Kenntniss  zu  setzen.

S.  13.  In  den  Impf-  und  Revisions-Terminen  lıat  ein  Mitglied  einer  jeden
von  den  betreffenden  Örts-Behörden  oder  ein  von  derselben  Beauftragter  zu
erscheinen,  die  Impf-Listen  mit  den  nach  Befinden  dazu  gehörigen  Befreiungs-Nachweisen
  (vergl.  $.  11)  zur  Stelle  zu  bringen  und  dem  Impf-Arzte  die  erforderliche
  Assistenz,  insbesondere  auch  bei  Führung  der  Listen  zu  gewähren.

Die  Impf-Listen  verbleiben  in  den  Händen  der  Orts-Behörden.

Zu  $.  9  des  Gesetzes.

$.  14.  Den  erstmaligen  Bedarf  an  Lymphe  im  Beginne  der  jährlichen
Impi-Periode  erhalten  die  Impf-Aerzte  aus  einer  Lymph-Regenerations-Anstalt,
  etwaigen  späteren  Bedarf  auf  Verlaugen  aus  einer  Lymph-Versendungs-Anstalt.


Welche  Bezirke  zu  diesem  Zwecke  jeder  Lymph-Regenerations-  und  jeder
Lymph-Versendungs-Anstalt  zugewiesen  sind,  darüber  wird  besondere  Bekanntwachung
  erfolgen.?)

Zu  $.  10  des  Gesetzes.

5.  18.  In  den  Revisions-Terminen  hat  die  Ausstelluug  der  Impf-Scheine
zu  erfolgen,  zu  welchen  sich  die  Impf-Aerzte,  je  nach  Verschiedenheit  der
Fälle,  der  beigedrnekten  Formulare  I  oder  II  zu  bedienen  haben.

Aerztliche  Zeugnisse,  durch  welche  die  vorläufige  oder  gänzliche  Befreiung
von  der  Impfung  nachgewiesen  werden  soll,  sind  nach  den  beixwedruckten  For.
mularen  Ill  oder  IV  auszustellen.  |

')  Vergl,  die  Uebersicht  unten  in  Anlaxo  B
        <pb n="126" />
        110  Impf-Gesetz.  Ausführungs-Gesetze.  88.  16—18.

5:  16.  Nach  Beendigung  der  ordentlichen  öffentlichen  Impfungen  haben
die  Orts-Behörden,  naeh  SS8.  4  und  13  des  Reichs-Gesetzes,  die  Eltern  Pflegeliltern
  oder  Vormünder  derjenigen  Impfpfliehtigen,  bei  welchen  ohne  gesctzlichen
  Grund  die  Impfung  unterblieben  ist,  beziehentlich  die  Vorsteller  derjenigen
  Sehnl-Anstalten,  deren  Zöglinge  nach  $.  1,  Ziffer  2  des  Gesetzes  dem
Impfzwange  unterliegen,  dieser  Verpflichtung  aber  ohne  gesctzlichen  Grund
nicht  genügt  haben,  in  geeigneter  Weise  aufzufordern,  dafür  zu  sorgen,  dass
die  unterbliebene  Impfung  binnen  einer  angemessenen  Frist  nachgeholt  werde.
Anchı  haben  die  gedachten  Behörden  innerhalb  ihrer  gesetzlichen  Strafverfügungs-Kompetenz
  die  straffällig  Gcewordenen  zur  Verantwortung  zn  ziehen.

Die  den  Behörden  zugekommenen  Befreiungs-Nachweise  sind  von  denselben,
  sobald  sie  ihnen  entbehrlich  geworden,  an  die  Betreflfenden  insoweit
zurückzugeben,  als  die  Naehweise  als  genügendc  anzuerkennen  sind.

.  17.  Bei  drohendem  oder  erfolgtem  Ausbruehe  der  Menschenblattern
hat  die  Orts-Behörde  auf  Antrag  des  Bezirks-Arztes  ausserordentliche  Impfungen
in  einem,  auf  ihre  Kosten  zu  besehaffenden  Lokale  anzuordnen,  dies  und  die
im  Einvernehmen  mit  dem  Impf-Arzte  festzustellenden  Impf-  und  Revisions-Termine
  bekannt  zu  machen  und  sowohl  Eltern,  Pflege-Eltern  und  Vormünder
aufzufordern,  dass  sie  ihre  noeh  ungeimpften  Kinder  dem  Impf-Arzte  behufs
Vornahme  der  Impfung  zuführen,  als  aueh  an  alle  erwachsenen  Einwohner
des  Ortes  die  Aufforderung  zu  richten,  sich,  beziehentlich  nochmals,  impfen  zu
ASSENn.

$.  1S.  Die  Impf-Aerzte  sind  für  ihre  Mühwaltungen  angemessen  zu  entsehädigen.


Insoweit  nicht  mit  dem  Impf-Arzte  wegen  seiner  Entschädigung  von  Seiten
des  betreffenden  Impf-Bezirks  ein  Fixations-Abkommen  getroffen  worden  ist,
gcbührt  demselben  für  die  Impfung  jeder  einzelnen  Person,  einschliesslich  der
Revision,  sowie  für  die  Einträge  in  den  Impf-Listen  ınd  die  erstmalige  Ausstellung
  des  Impf-Seheins  (8.  10  des  Reichs-Gesctzes),  beziehentlieh  mit  Einschluss
  des  Fortkommens,  eine  Gebühr  von

1  Mark  am  Wohnorte  des  Arztes,

und
1%  Mark  ausserhalb  des  Wohnorts  desselben.

Die  Zustaudebringung  eines  Fixations-Abkommens  haben,  auf  Wunsch  des
Impf-Bezirks,  die  Bezirks-Acrzte  und,  in  Ansehung  der  in  $.  1  unter  c  gedachten
  Impf-Bezirke,  auch  die  Amtshanptleute  durch  thätige  Mitwirkung  mögliehst
  zu  befördern.

In  Bezug  auf  die  Uebertragung  des  Aufwands  für  das  Impfwesen  hat  Folsendes

  zu  gelten:

a.  Regelmässige,  auf  Grund  des  Reichs-Gesetzes  vorgenommene  Impfungen.

Die  Entschädigung  dcs  Impf-Arztes,  beziehentlich  das  mit  demselben  vereinbarte
  Fixum,  und  der  ctwaige  sonstige  Aufwand  wegen  der  Impfung  sind,
da  die  Impfungen  naeh  $.  6  des  Reiehs-Impfgesetzes  unentgeltlieh  vorzunehmen
sind,  beziehentlich  mit  Bücksieht  auf  die  Vorsehriften  in  $.  103  der  Revidirten
Städte-Ordnung,  Art.  IV,  $.  13  der  Städte-Ordnung  für  mittlere  und  kleine
Städte  und  88.  75  und  84  der  Revidirten  Landgemeinde-Ordnnng,  als  P  olizci-Aufwand
  von  den  betroffenen  Gemeinden  nnd  selbständigen  Gütern  zu  übertragen.

®  Nach  Beendigung  der  Impfung  hat  der  Impf-Arzt,  wenn  ein  Fixations-Abkommen
  nicht  mit  ihm  besteht,  eine  Berechnung  der  ihm  für  die  Impfungen
„ukommenden  Entschädigung  auf  Grund  der  Impf-Listen  aufzustellen  und  in
einfachen,  d.  h.  nur  aus  einem  Orte  bestehenden  Impf-Bezirken  bei  der  Orts-Behörde
  (8.  5),  in  zusammengesetzten  Impf-Bezirken  bei  der  Orts-Behörde  des
Impf-Orts  einzureichen.  Die  betreffenden  Behörden  haben  sodann  diese  Liguidationen
  nnverzüglieh  zn  prüfen  nnd  zu  bezalılen.
        <pb n="127" />
        8.  18.  IT.  Kgr.  Sachsen.  Verordn.  v.  20.  März  1875  111

Den  Behörden  der  Impf-Orte  in  zusammengesetzten  Bezirkeu  ist  derjenige
Betrag  der  von  ihneu  bezalılten  Liquidation  des  Impf-Arztes,  beziehentlich
des  von  ihnen  sonst  bestrittenen  Impfaufwands,  der  antheilig  auf  die  zu  dem
Impf-Bezirke  sonst  noch  gehörigen  Gemeinden  und  selbständigen  Güter  zu
rechnen  ist,  von  den  betreffenden  Gemeinden,  beziehentlich  Gutsvorstehern,
an  die  sich  die  gedachten  Behörden  deshalb  zu  wenden  haben,  unverzüglich
zu  erstatten.  OL  In

Insoweit  wegen  der  Vertheilung  des  Betrags  der  impfärztlichen  Liquida-Honen
  und  des  sonstigen  Impfaufwands  auf  die  einzelnen  selbstäudigen  Bestandtheile
  eines  zusammengesetzten  Impf-Bezirks  eine  besondere  Uebereinkunft
  zwisehen  diesen  Bezirks-Bestandtheilen  nieht  besteht,  hat  die  Vertheilung
  nach  dem  Verhältnisse  der  Zahl  der  jedem  einzelnen  Bestandtheile  des
Bezirks  angehörigen  Geimpften  zu  erfolgen.

b.  Ausserordentliche,  nach  $.  I7  erfolgende  Impfungen.

Besteht  mit  dem  Impf-Arzte  ein,  auch  ausserordentliche  Impfungen  umfassendes
  Fixations-Abkommen,  so  ist  der  auf  die  betreffendeu  ausserordentliehen
  Impfungen  zu  rechnende  Theil  des  Fixums  als  Polizei-Aufwand  von  der
betreffenden  Gemeinde  zu  übertragen.  Dasselbe  gilt  in  allen  Fällen  von  dem
etwaigen  Aufwande  für  das  nach  $.  17  von  der  Orts-Behörde  zu  beschaffende
Impf-Lokal.

Ist  der  Impf-Arzt  für  die  einzelnen  Impfungen  zu  entschädigen,  so  ist
die  im  zweiten  Absatze  des  gegenwärtigen  Paragraphen  geordnete  Gebühr
für  jede  einzelne  Impfung  von  dem  Impfliuge,  beziehentlich  dessen  Eltern,
Pflege-Eltern  oder  Versorgern  zu  übertragen.

Die  Gebühr  ist  im  Impf-Termine  sofort  nach  der  Impfung  an  den  Impf-Arzt
  zu  entrichten.

Insoweit  dies  nicht  geschieht,  hat  die  Orts-Behörde  alsbald  nach  dem
Impf-Termine  die  Gebühr  von  den  Restanten  einzuziehen  und  an  den  Impfi-Arzt
  abzuliefern.

Für  Unvermögende  ist  die  Gebühr  aus  der  Orts-Armenkasse  zu  übertragen.

Alsbald  nach  dem  Revisions-Termine  hat  die  Orts-Behörde  eiu  Verzeichniss
  Derjenigen,  welche  die  Gebühr  unberichtigt  gelassen  haben,  iusoweit  nicht
für  dieselben  die  Zahlung  aus  der  Orts-Armenkasse  zu  erfolgen  hat,  nach
dem  unter  ®  beigedruckten  Schema  aufzustellen.!)  Das  Verzeichniss  ist  von
dem  betreffenden  Impf-Arzte  mit  dem  Antrage  auf  gerichtliche  Beitreibung
‘der  darin  aufgeführten  Beträge  zu  versehen  und  nach  dessen  Erfolg  von  der
Orts-Behörde  bei  der  Gerichts-Behörde  einzureichen.

Die  gerichtliche  Beitreibung  der  rückständigen  Gebühren  erfolgt  nach
Massgabe  der  Bestimmung  im  Schluss-Satze  des  $.  10  des  Mandats  vom
22.  März  1826,  die  allgemeine  Verbreitung  der  Schutzblattern-Impfung  betreffend
  (S.  33  Ges.-Samml.  v.  J.  1826).

1)  Verzeichniss  Derjenigen,  welche  Impfgebühren  schulden.

Name  und  Stand

Impftermin,  Impfarzt.  der  Geimpfte.
Restanten.
°.  Juni  1875.  |  med.  prakt.  Johann  Müller  |  Christian  Schneider,  Schuh-  2  Kinder,
zu  N.N.  macher,
„,  4  FürchtegottSchuster,  Häusler.|  Sehnster  selbst.
„  „  Gottlieb  Richter,  Schneider.  |  Richters  Tihefran.

NN.  am  12.  Juni  1875.
(l.  5.)  Johmm  Gottlieb  Berger,
Gemeinde-  Vorstand.
        <pb n="128" />
        112  Impf-Gesetz.  Ausführungs-Gesetze.  88.  19-22,

Zu  $.  8  des  Gesetzes,

$.  19.  Acızte,  welche  nicht  als  öffentliche  Imıpf-Aerzte  Impfuneen  vorı

  en  ve  \  1  pi-  Pfungen  von

nelımeu,  haben  sic  bei  den  darüber  zu  führenden  Listen  des  Formulare  V

n  bedienen.  Sie  haben  für  jeden  Ort,  in  welchem  sic  solche  Impfungen  vornehmen,
  eine  besondere  Liste  aufzustellen.

Diese  Listen  haben  sie  am  Schlusse  des  Kalenderjahrs  in  Dresden,  Leipzig
und  Ohemuitz  bei  den  dortigen  Stadträthen,  anderwärts  bei  der  Bezirks-Amtshauptmannschaft,
  beziehentlich  der  Verwaltungs-Kommission  in  Glauchau
einzureichen.

Zu  den  Impf-Scheinen  ($.  10  des  Gesetzes)  haben  sieh  die  Eingangs  gedaclıten
  Aerzte  der  beigedruckten  Formulare  I  oder  I  zu  bedienen.

x.  20.  Am  Schlusse  des  Kalenderjahrs  haben  die  Orts-Behörden  und
beziehentlich  die  in  $.  19  genannten  Behörden  die  Impf-Listen  an  den  betreffenden
  Bezirks-Arzt  abzugeben.

Die  Bezirks-Aerzte  haben  sodann  eine  Uebersicht  der  Ergebnisse  der
Impfungen  und  Wieder-Impfungen,  und  zwar  mit  Unterscheidung  dieser  beiden
Kategorien,  nach  dem  beigedruckten  Formulare  VI  in  3  Exemplaren  aufzustellen,
  von  welchen  eines  an  die  Kreishauptmannsehaft,  das  zweite  an  das
stastistische  Bureau  des  Ministeriums  des  Innern  einzusenden  und  das  dritte
zu  den  Akten  des  Bezirks-Arztes  zu  nehmen  ist.

Die  Bezirks-Aerzte  haben  die  Impf-Listen  spätestens  bis  Ende  März  au
diejenigen  Behörden,  von  welchen  sie  ihnen  zugestellt  worden  sind,  zur  Aufbewahrung
  und  beziehentlieh  Benutzung  derselben  bei  Aufstellung  der  nächstjährigen
  Impf-Liste  (vergl.  $.  6,  b)  zurückzugeben.

Die  Kreishauptmannschaften  haben  aus  den  von  den  Bezirks-Aerzten  anfgestellten
  Uebersichten  eine  nach  den  beiden  Kategorien  des  Impfpfliichtigen
in  $.  1,  Ziffer  1  und  2  des  Gesetzes  unterseheidende  Gesammt-Üebersicht  über
den  ganzen  Regierungs-Bezirk  aufzustellen  und  dieselbe,  unter  Beischluss  der
nurgedaehten  Unterlagen,  an  das  Ministerium  des  Innern  einzusenden.

$.  21.  Die  Bezirks-Aerzte  haben  die  ihnen  nach  $.  7  ihrer  Instruktion
(vergl.  die  Verordnung  vom  21.  Oktober  1869,  8.  317  Ges.-  u.  Verordn.-Bl.
v.  J.  1869)  obliegende  Aufsicht  über  die  Öffentlichen  Impf-Aerzte  dureb  gelegentliche
  Anwesenheit  in  den  Impf-  und  Revisions-Terminen,  durch  Einsieht
der  Listen  und  der  Impfseheine  und  sonst  in  geeigneter  Weise  zu  führen,
ebenso  aber  aueh  die  Impf-Aerzte  in  der  ordnungsmässigen  und  gedeihlichen
Durchführung  des  Impfgeschäfts  zu  unterstützen.

Ueber  ibre  hierbei  gemachten  Wahrnehmungen  und  erforderlich  gewordene
Thätigkeit  haben  sie  in  den  bezirksärztlichen  Jahresberichten  Mittheilung  zu

machen.
8.22.  Die  Formulare  I  U,  IH,  IV  und  V  sollen  auf  Staatskosten  geliefert

  werden.  Sie  sind  von  den  Stadträthen  in  Städten  mit  Revidirter  Städte-Ordnung
  und  von  den  Amtshauptmannsehaften,  beziehentlich  der  Verwaltungs-Kommission
  zu  Glauchau,  in  der  dureh  die  Verordnung  des  Ministeriums  des
Innern  vom  27.  Januar  1871,  den  Vertrieb  von  Druekformwaren  für  die  Polizeiund
  Verwaltungs-Behörden  betreffend  (S.  32  fg.  Ges.-  u.  Verordn.-Bl.  v.  J.
1871),  geordneten  Weise  zu  beziehen.  Durch  die  genannten  Behörden  sind
sodann  und  zwar  dureh  die  Stadträthe,  die  Schul-Vorsteher  uud  Impf-Aerzte,
durch  die  Amtshauptmannschaften  und  die  Verwaltungs-Kommission  zu  Glauehau
aber  die  in  $.  5  unter  b,  ce  und  d  genannten  Behörden,  sowie  die  Schul-Vorsteher
  und,  unter  Vermittelung  der  Bezirks-Acrzte,  die  Impf-Aerzte  mit  den
erforderlichen  Formularen  zn  verselen,

Die  Aerzte,  welehe  nicht  Impf-Aerzte  sind  ($.  5  des  Gesetzes),  haben  sich
wegen  Erlangung  des  Formulars  Y  an  die  Orts-Behörden,  wegen  der  Yormulnre
  I  und  I  an  die  Bezirks-Aerzte  zu  wenden
        <pb n="129" />
        8.23.  88.1—6.  IL.  Kgr.  Sachsen.  Verordn,  v.  20  /3.  1875.  Instr.  f.  Impf-  Aerzte.  113

&amp;lt;,  23.  Das  Mandat  vom  22.  März  1826,  die  allgemeine  Verbreitung  der
Schnexbtattern-  Impfung  betreffend,  ist  bis  auf  die,  die  Beitreibung  rückständiger
  Impfgebühren  betreffende  Bestimmung  im  S.  10  desselben  durch  das
Reichs-Impfgesetz  vom  8.  April  1874  für  erledigt  zu  erachten.  0

Die  Verorduung  des  Ministeriums  des  Innern  vom  26.  März  1872,  a
Impfwesen  betreffend  (S.  168  fg.  Ges.-  11.  Verordn.-Bl.  v.J.  1872),  und  die
Verordnung  des  Ministeriums  des  Kultus  nnd  öffentlichen  Unterrichts  vom
30.  April  1872,  die  von  den  Pfarrern  den  Bezirks-Aerzten  mitzutheilenden
Verzeichnisse  der  Neugebornen  betreffend  (8.  176  Ges.-  u.  Verordn.-Bl.  v.  J.
1872),  treten  ausser  Giltigkeit.

Dresden,  am  20.  März  1875.

Die  Ministerien  des  Innern,  des  Kultus  und  öffentlichen
Unterrichts  und  der  Justiz.

u,  Hoftik-Mullmit.  Dr.  vo,  Gerber,  Ahcken,  .
Körner.

b)  Instruktion  für  die  Impf-Aerzte.
(Gesetz-  und  Verordnungs-Blatt  v.  1875  S.  188  ff.)

$.  1.  Bei  Beginn  der  jährlichen  öffentlichen  Impfungen  haben  die  Impf-Aerzte
  sich  derjenigen  Kuhpocken-Lymphe  zu  bedienen,  welche  ihnen  zu  diesem
  Zwecke  von  den  betrefienden  Lymph-Regenerations-Instituten  zugesendet
worden  ist.

$.  2.  In  dem  weiteren  Fortgange  der  Öffentlichen  Impfungen  haben  die
Impf-Aerzte  durch  fortgesetztes  Abimpfen  von  den  von  ihnen  geimpfteu  Personen
  für  Beschaffung  von  Kuhpocken-Lymphe  thunlichst  Sorge  zu  tragen,  um
dadurch  theils  den  eigenen  Lymph-Bedarf  zu  decken,  theils  der  nach  $.  9,
al.  3  des  Reichs  -  Impfgesetzes  ihnen  auf  Verlangen  obliegenden  Abgabe  von
Lymphe  an  andere  Aerzte  genügen  zu  können.

5:  8.  Falls  die  Impf-Aerzte  nicht  über  die  zur  Durchführung  der  ordentlichen
  sowohl,  als  auch  der  ausserordentlichen  Impfungen  erforderlichen
Lymphmengen  verfügen,  so  haben  sie  sich  behufs  Beschaffung  von  Lymphe
an  die  betreffenden  Lymph-Versendungs-Anstalten  zu  wenden.

S.  4.  Die  behufs  erstmaliger  Einimpfung  der  Kuhpocken  und  behufs
Wiederimpfung  zur  Verwendung  kommende  Vaceine-Lymphe  darf  nur  solchen
Mutter-Impflingen  entnommen  werden,  welche  nicht  unter  sechs  Monaten  alt
sind,  ausgenommen  in  Fällen,  in  welchen  sicher  in  Erfahrung  hat  gebracht
werden  können,  dass  keines  der  Eltern  des  betreffenden  Mutter-Impflings  jemals
  an  allgemeiner  Lues  gelitten  hat.

$.  5.  Der  Mutter-Impfling  muss  vollkommen  gesund  sein.  Er  ist  daher
vor  Eintnahme  der  zur  Weiterimpfung  zu  verwendenden  Lymphe  auf  seineu
Gesundheitszustand  sorgfältig  zu  untersuchen,  wobei  hauptsächlich  auf  den
Stand  der  Ernährung  überhaupt  und  insbesondere  daranf  zu  sehen  ist,  ob
irgend  welche  Krankheiten  der  Haut,  der  sichtbaren  Schleimhäute  und  des
Lymphdrüsen  -Systems  vorhanden  sind.  Zeigen  sich  in  der  gedachten  Beziehung
  irgendwelche  krankhafte  Zustände,  so  ist  von  Entnahme  von  Lymphe  in
solchem  Falle  abzuschen.

5.  6.  Man  entnelime  die  zur  Impfung  bestimmte  Vaceine-Lymphe  nur
gut  ausgebildeten  Kuhpocken.  Man  Öffne  dieselben  zu  diesem  Zwecke  vorsichtig

  „mittelst  eines  parallel  mit  der  Hantfläche  geführten  Einstiches  und
Reichs-Ges.  m,  Erläuter.  Tit.  XV,  Bd.  2.  8
        <pb n="130" />
        114  Impf-Gesetz  Ausführungs-  Gesetze.  88  G—12

sorge  namentlich  dafür,  dass  mit  der  Lymphe  kein  Blnt  hervordringe.  Niemals
  drücke  oder  quetsche  man  die  geöflneten  Kuhpocken,  um  eine  möglichst
grosse  Menge  ILymphe  zn  gewinnen.  Impflinge,  bei  welchen  sich  in  Folge
der  vollzogenen  Impfung  von  den  Impfstellen  ans  der  sogenannte  Impfrothlauf
entwickelt  hat,  sind  zur.  Abnahme  von  Lymplhe  in  keinem  Falle  zu  benutzen.

$.  7.  Die  zur  Impfung  zu  benutzende  Lymphe  muss  vollkominen  klar
und  durchsichtig  und  frei  von  Gerinnseln  oder  Blut  sein.

S.  S.  Behufs  Aufbewahrung,  beziehentlich  zur  Abgabe  oder  Versendung
der  Vaccine-Lymphe  im  flüssigen  Zustande  bediene  man  sich  der  Kapillar-Röhren
  ohne  Ausbnchtung,  welche  nach  Aufnahme  der  Lymphe  sofort  luftdicht
zu  verschliessen  sind.  Zur  Aufbewahrung,  zur  Abgabe  und  Versendung  der
Lymphe  im  trockenen  Zustande  bediene  man  sich  der  Elfenbein-,  Horn-,  oder
Fischbein-Spatel.

Aufbewahrte  Lymphe  schütze  man  vor  grosser  Hitze  und  Kälte;  die  im
trockenen  Zustande  aufbewahrte  Lymphe  ausserdem  auch  vor  Feuchtigkeit.

S.  9.  Niemals  verabsäume  der  Impf-Arzt,  bei  aufzubewahrender  Lymphe
sich  über  ihre  Abstammung  und  über  den  Tag  ihrer  Abnahme  genaue  schriftliche
  Angaben  zu  machen.  Desgleichen  hat  der  Impf-Arzt  bei  Abgabe  von
Lymphe  an  andere  Aerzte  sich  genaue  Aufzeichnungen  sowohl  über  den  betreffenden
  Empfänger,  als  auch  über  die  Bezugsquelle  und  den  Tag  der  Abnahme
  der  abgegebenen  Lymphe  zu  machen.

S.  10.  Bei  Benutzung  von  Revaccine-Lymphe  behufs  Vornahme  der
Revaccination  ist  der  Gesundheitszustand  derjenigen  Personen,  von  welchen
diese  Lymphe  abgenommen  wird,  ebenfalls  sorgfältig  zu  untersuchen  und  sie
ist  nur  von  solchen  Individuen  abzunehmen,  welche  vollkommen  gesund  sind.
Die  Kuhpocken  der  Revaccinirten,  deren  Lymphe  zur  Weiterimpfung  benutzt
werden  soll,  müssen  gut  entwickelt  sein.  Auch  die  Bevaccine-Lymphe  darf
in  keinem  Falle  solchen  Personen  entnommen  werden,  bei  welchen  sich  der
Impfrothlauf  entwickelt  hat.

Bezüglich  der  Beschaffenheit  der  zur  Revaccination  als  verwendbar  anzusehenden
  Revaceine-Lymphe  gilt  dasselbe,  was  für  die  Vaceine-Lymphe  als
Bedingung  ihrer  Brauchbarkeit  bezeichnet  worden  ist  (8.  7).

S.  11.  Bei  Impfung  mit  animaler  Lymphe  ist  behufs  Gewinnung  derselben
  darauf  zu  sehen,  dass  die  zur  Impfung  des  betreffenden  Thieres  benutzte
  Vaceine-Lymphe  die  oben  aufgeführten  Merkmale  bezüglich  ihrer  Abstammung
  (88.  4,  5  und  6)  und  Beschaffenheit  ($.  7)  habe  und  dass  das  zu
impfende  Thier  ein  vollkommen  gesundes  sei,  daher  es  vor  der  Impfung  von
einem  geprüften  Thierarzte  auf  seinen  Gesundheitszustand  zu  untersuchen  ist.

8.  12.  In  der  Regel  sind  Kinder  vor  Ablauf  des  dritten  Lebensmonats
nicht  zu  impfen.  Desgleichen  ist  bei  solehen  Kindern,  welche  entwöhnt  werden
oder  solchen,  welche  an  akuten  fieberhaften  Krankheiten,  an  Krankheiten
während  des  Zahndurchbruchs,  an  grosser  Schwäche,  an  langwierigen  Hautkrankheiten,
  an  Lues,  an  skrofulösen  und  tuberkulösen  Erkrankungen  und  an
Krankheiten  der  Säftemasse  und  der  Ernährung  leiden,  auf  die  Dauer  dieser
Zustände  in  der  Regel  von  der  erstmaligen  Impfung  abzusehen.  Dagegen
bewirken  das  einfache  Zahngeschäft,  die  Rhachitis  und  der  skrofulöse  Habitns
ohne  ausgesprochenes  Lokalleiden  die  zeitliche  Befreiung  von  der  Vaceination
nicht.

Auch  die  Vornahme  der  Revaceination  setzt  voraus,  dass  die  zu
revaceinirenden  Impflinge  sich  in  gutem  Gesundheitszustande  befinden.

Etwaige  Ausnahmen  von  diesen  Regeln  sind  nnr  durch  die  beim  Auftreten
  der  natürlichen  Blattern  bedingte  Gefahr  der  Ansteckung  zulässig.

Findet  der  Impfarzt,  dass  der  Impfling  an  Syphilis,  Rhachitis  oder  Skrofnlosis
  leidet,  so  hat  er  diesen  Befund  in  das  lormnlar  V,  Kolnmne  19  mit
den  Buchstaben  S,  oder  R,  oder  Sk  zu  vermerken.
        <pb n="131" />
        s$.  13—16,  II.  Kgr.  Sachsen.  Instruktion  für  Impf-Aerzie.  115

$.  13.  Bei  erstmaliger  Impfung  der  Kuhpocken  wird  dieselbe  an  beiden
Oberarmen  und  zwar  au  ihrem  oberen  Dritttheile  ihrer  äusseren  Fläche  auseeführt
  entweder;  mittels  des  Stiches  oder  des  Schnittes,

Die  Zahl  der  Stiche  oder  Sehnitte  betrage  auf  jedem  Arme  nicht  nnter
drei  und  nicht  über  sechs.

Bei  Ausführung  der  Revaceination  impfe  man  nur  an  einem  Arme,  in  der
Regel  am  linken.

8.  14.  Die  zur  Impfung  benutzten  Instrumente  dürfen  zu  keiner  anderen
Operation  verwendet  werden  und  sind  stets  rein  zn  halten.  Bei  Ausführung
einer  Mehrzahl  von  Impfungen  habe  man  ein  reines  Leinentuch  und  ein  Gefäss
reinen  lauen  Wassers  zur  Haud  und  mache  es  sich  zur  Vorschrift,  vor  jeder
Impfung  das  Instrument  sorgfältig  zu  reinigen.

$S.  15.  Nach  Ausführung  der  Inipfung  ertheile  der  Impf-Arzt  den  Angehörigen
  des  Impflings,  beziehentlich  diesem  selbst  die  erforderlichen  Belehbrungen
  bezüglich  der  während  des  Verlaufs  der  Kuhpocken  zu  beobachtenden
  Massregeln.

8.  16.  Die  erstmalige  Impfung  hat  dann  als  erfolgreich  zu  gelten,  sobald
  von  den  geimpften  Kubpocken  mindestens  eine  dei  regelmässigen  Verlauf
  und  die  vollkommen  ausgebildete  Form  der  Vaccinen  zeigt;  dagegen  ist
bei  der  Revaccination  dieselbe  als  erfolgreich  auch  schon  dann  zu  betrachten,
sobald  an  den  Impistellen  sich  nur  Knötchen  oder  Bläschen  entwickelt  haben.“
        <pb n="132" />
        116

Ill.  Zusammenstellung  der  in  den  übrigen  Deutschen  Einzeln-Staaten
geltenden  Bestimmungen  über  den  Volizug  des  Impf-Gesetzes
und  die  Ausübung  der  Impfung.

Von  allgemeinem  Interesse  erscheint  es,  festzustellen,  in  welcher
Weise  die  wichtigsten  Punkte  des  Impf-Gesetzes  auch  in  den  übrigen
Bundesstaaten  ihre  Erledigung  gefunden  haben.  Dazu  rechnen  wir:

I.  die  Bezahlung  der  Impf-Aerzte;
IL.  die  Errichtung  der  Impf-Institute  zur  Beschaffung  und
Erzeugung  der  Schutzpocken-Lymphe;
IO.  die  Bestimmungen  über  die  Abimpfung;
IV.  die  Technik  bei  der  Impfung.

I.  Bezahlung  der  Impf-Aerzte.

1.  In  Preussen  (vgl.  Seite  91)  ist  die  Bezahlung  der  Vereinbarung
zwischen  Kreis-Ausschuss  und  Aerzten  anheimgegeben;  in  einzelnen  Kreisen
findet  daher  eine  Bezahlung  pro  Impfung  statt,  in  andern  ist  eine  bestimmte
Summe  pro  Jahr  festgesetzt.

Die  Taxe  vom  21.  Juni  1815  setzt  unter  Ils.  fest:

„Für  das  Impfen  der  Schutzblattern  werden  blos  die  Besuche,  für  die  Operation
des  Impfens  aber  nichts  bezahlt‘.

Dazu  gehört  die  Ministerial-Verfügung  vom  1.  Februar  1821:
„Für  die  Impfung  eines  Kindes  können  bei  vermögenden  Familien  sowohl  der
Arzt  als  der  Wundarzt  den  niedrigsten  Satz  für  2  Besuche  in  Rechnung  bringen,
den  ersten  für  die  verrichtete  Impfung  und  den  zweiten  für  die  Revision  des  Geimpften.
  Für  das  Impf-Attest  ist  der  Impf-Arzt  etwas  zu  fordern  nicht  berechtigt.‘

Am  23.  Juni  i875  ist  folgende  Verfügung  von  den  Ministern  des  Innern
und  der  geistlichen,  Unterrichts-  und  Medizinal-Angelegenheiten  erlassen:

„Mit  der  in  dem  Bericht  der  Kgl.  Reg.  vom  —  vertretenen  Auffassung,  dass

die  Pos.  20%)  der  Taxe  1  vom  21.  Juni  1815  auf  wiederholte  Bescheinigungen  über
bewirkte  Impfung,  soweit  diese  Bescheinigungen  von  Behörden  auf  Grund  der  bei
ihnen  verwahrten  Impf-Listen  ertheilt  werden,  keine  Anwendung  findet,  erklären
wir  uns  einverstanden.  Dagegen  ermächtigen  wir  die  Kgl.  Reg.,  für  derartige
wiederholte  Bescheinigungen  Kopialien  zum  Satz  von  25  Pf.  erheben  zu  lassen.
Uebrigens  wird  die  durch  die  wiederholte  Ausstellung  der  fraglichen  Bescheinigungen
  entstehende  Belästigung  durch  Anwendung  eines  zweckmässigen  Formulars

sich  vermindern  "lassen“.,

2.  Für  Baiern  ist  die  Kg].  Allerhöchste  Verordnung  vom  28.  April
1875  massgebend,  welche  lautet:
„Ludwig  II.  von  Gottes  Gnaden  König  von  Baiern  etc.
Wir  finden  Uns  bewogen,  unter  Bezugnahme  auf  $.  16,  Abs.  1,  Uuserer  Verordnung
  vom  26.{Februar  d.  J.  und  auf  Grund  des  Gesetzes  vom  15.  April  d.  J.  (Ges.-*)

  Pos.  20:  Für  die  Ansfertigung  eines  Gesundheits-  oder  Krankhbeits-Scheines  :
1—3  Mark.
        <pb n="133" />
        Ausführ.-Bestimmungen  der  Einzelstauten.  Bezahlung  der  Impf-Aerzte.  117

u.  Verordn.-Bl.  No.  11  u.  23*)  hinsichtlich  der  Bestreitung  der  Inıpfkosten  zu  verordnen,
  was  folgt:  |

8,  4.  Die  Impf-  Aerzte  oder  deren  Stellvertreter  dürfen  für  jede  mit  Erfolg
  vorgenommene  öffentliche  Impfung  oder  Wieder-Impfung,  wenn  dieselbe
am  Wohnorte  des  Impf-Arztes  vorgenoninen  wird,  deu  Betrag  von  50  Reichspfennigen,
  wenn  sie  auswärts  vorgenommen  wird,  den  Betrag  von  50  Reichspfennigen
  als  nicht  zu  überschreitendes  Maximum  beanspruchen.  Weitere  Ansätze
  für  den  etwa  zur  Impfung  beigezogenen  Gehülfen,  für  Tagegelder  oder
Reisekosten,  dann  für  die  den  Mutter-Impflingen  ertheilten  Geschenke  finden
nicht  statt.

S.  2.  Nach  Beendigung  des  Impfgeschäfts  hat  der  Impf-Arzt  ein  Verzeichniss
  der  ihm  zukommenden  Gebühren  nach  Gemeinden  ausgeschieden  der  Distrikts-Polizeibehörde
  zuzustellen.

Letztere  hat,  für  jeden  Impf-Bezirk  gesondert,  eine  nach  Gemeinden  ausgeschiedene
  unter  Zugrurdelegung  der  Zahl  der  Impfpflichtigen  herzustellende
Uebersicht  der  auf  die  Anschaffung  dar  Formulare  erwachsenen  Kosten  anzu:
fertigen  und  diese  Uebersicht  nebst  dem  vom  Impf-Arzte  ihr  mitgetheilten  Verzeichnisse
  der  Impf-Gebühren  der  vorgesetzten  Kreis-Regierung,  Kammer  des
Innern,  vorzulegen,  von  welcher  die  Legitimation  zu  prüfen,  im  Betrage  festzu-.

  stellen  und  hierauf  an  die  genannte  Behörde  behufs  der  Erhebung  von  den  Gemeinden
  zurückzugeben  sind.  Den  Gemeinden  ist  untersagt,  die  Impfkosten
auf  die  Impfpflichtigen  auszuschlagen

8,  3.  Obige  Vorschriften  finden  nicht  nur  auf  die  ordentlichen,  sondern
auch  auf  die  auserordentlichen  Impfungen  und  Wieder-  Impfungen  Anwendung.

S,  4.  Gegenwärtige  Verordnung  tritt,  vom  1.  April  I.  J.  angefangen,  für  den
ganzen  Umfang  des  Königreichs  in  Wirksamkeit“.

3.  Die  Bestimmungen  für  das  Königreich  Sachsen  s.  S.  105.  f.

A.  Für  das  Königreich  Württemberg  bestimmt  die  Verfügung  des

ums  des  Innern  vom  25.  Februar  1875  (Reg.-Bl.  No.  6)  im

„Die  allgemeinen  Kosten  für  die  Beschaffung  des  Impfstoffs  (8.  22)  werden  auch

in  Zukunft  von  der  Kgl.  Staatskasse  getragen,  wogegen  die  Kosten  der  Hilfeleistungen

  bei  den  Öffentlichen  Impfungen  ($.  8,  Abs.  4)  und  der  Aufwand  für  die

Anschaffung  der  Formulare  zu  den  allgemeinen  Impf-Listen  und  den  Impf-Scheinen
und  Zeugnissen  der  Impf-Aerzte  von  den  Gemeindekassen  zu  bestreiten  sind.

Die  Impf-Aerzte  haben  für  jede  gelungene  oder  als  solche  zu  erachtende  öflentliche
  Impfung  oder  Wieder-Impfung,  wenn  solche  in  ihrem  Wohnorte  vorgenommen
wurde,  50  Reichspfennige  und,  wenn  solche  ausserhalb  des  Wohnorts  geschah,
80  Reichspfennige  aus  denjenigen  Öffentlichen  Kassen  zu  beziehen,  welche  später
als  mit  der  Tragung  dieses  Aufwandes  belastet  bezeichnet  werden.

Unter  dieser  Gebühr  ist  die  Entschädigung  für  Reise-Aufwand  inbegriffen,  auch
darf  für  die  Ausfertigung  der  Impf-Scheine  und  Zeugnisse  eine  Berechnung  nicht
gemacht  werden.  Dagegen  darf  der  Impf-Arzt  für  die  wiederholte  Ausfertigung
eines  Impf-Scheins  oder  Zeugnisses  80  Reichspfennige  von  Demjenigen  erheben,  der
diese  wiederholte  Ausfertigung  veranlasste.“

9.  Im  Grossherzogthum  Baden  ist  die  Bezahlung  bisher  von  Privaten
geleistet  worden,  nunmehr  hat  sie  der  Staat  übernommen  naclı  einer  bestimmten
  Taxe,  welche  er  für  Impfung,  Nachschau  und  Impfschein  auf  75  Pfennigo
festgestellt  hat.  Dafür  hat  aber  auch  der  Impf-Arzt  bei  auswärtigen  Impfungen

*)  Stellt  für  das  dies-  und  jeuseitige  Baiern  die  Verhältnisse  gleich,
        <pb n="134" />
        118  Ausführungs-Bestimmungen  der  Winzeln-Stauten.

die  Reisekosten  zu  bestreiten.  No.  IU.  Ges.-  u  Verordn.-Bl.  vom  18.  J  ar
1575  $.  17  bostimmt:  en

„Bis  15.  Dezember  hat  der  Bezirks-  Arzt  das  Ergebniss  der  Impfung  im  laufenden
Jahre  gemäss  Formular  VI.  gemeindeweise  aufzuzeichnen  und  dem  Ministerium  des
Innern  mit  den  Impf-Akten  und  den  dazu  gehörigen  Verzeichnissen  der  Geborenen
einzureichen.  Den  Akten  ist  eine  Uebersicht  über  die  von  dem  Bezirks-Arzt  und
seinem  Stellvertreter  vorgenommenen  Impfungen  behufs  Anweisung  der  Gebühren
beizulegen.  (Zahl  der  Impfungen  in  jeder  Gemeinde  bei  der  Frühjahr-  und  Spät-Jahr-Impfung).‘


Nach  einer  Verfügung  des  Ministers  des  Innern  vom  18.  März
1875  ist  es  gestattet,  nach  Schluss  der  Frühjahrs-Impfung  oder  iın  Verlauf
der  Impfung  die  Zahl  der  bis  dorthin  vollzogenen  Impfungen  summarisch
vorzulegen,  um  den  Betrag  derselben  vor  geschlossener  Impfung  anweisen  zu
Önnen.

6.  Für  das  Grossherzogthum  Hessen  ist  am  18.  Juni  1875  durch  die  Bekanntmachung,
  betr.  Gebühren  der  Impf-Aerzte,  (Regierungsblatt
No.  33  vom  29.  Juni  1875)  Folgendes  bestimmt:

8.  1.  Insoweit  nicht  Seitens  einer  Gemeinde  oder  sämmtlicher  Gemeinden  des
betreffenden  Impf-Bezirks  mit  dem  Impf-Arzte  eine  Vereinbarung  über  Aversional-Vergütung
  getroffen  werden  wird,  gebührt  demselben  für  die  in  dem  öffentlichen
Impf-Termine  vorgenommene  Impfung  einer  jeden  Person  eine  Vergütung  von
80  Pf.  aus  der  Gemeinde-Kasse,  einerlei  ob  der  Impf-Termin  am  Wohnort  des
Impf-Arztes  oder  ausserhalb  abgehalten  wird.  Diäten  und  Transportkosten  hat
der  Impf-Arzt  nicht  in  Anspruch  zu  nehmen.

Mit  jener  Gebühr  ist  auch  die  Nachschau  (Revision)  und  das  erstmalige  Ausstellen
  des  Impf-Scheines  honorirt.

Wenn  eine  Impfung,  für  welche  die  obige  Gebühr  entrichtet  wurde,  ohne  Erfolg
geblieben  ist  und  deshalb  in  dem  folgenden,  beziehungsweise  aus  gleichem  Grunde
ım  dritten  Jahr  in  dem  Öffentlichen  Impf-  Termin  wiederholt  vorgenommen  wird,  so
ist  für  diese  Wiederholungen  sammt  Nachschau  und  Ausstellung  des  Impf-Scheins
keine  Gebühr  mehr  in  Anreclınung  zu  bringen.

S,  2,  Ueber  die  ihm  hiernach  gut  kommenden  Gebühren  hat  der  Impf-Arzt  am
Schlusse  eines  jeden  Impf-Termins  ein  Kosten-Verzeichniss  anfzustellen,  solches
von  dem  Vertreter  des  Gemeinde-Vorstandes  beziehungsweise  von  dem  Lehrer
oder  der  Lehrerin,  welche  dem  Termin  amtlich  beigewohnt  haben  (8.  4  der  Instr.
vom  30.  April  1875)  als  richtig  bescheinigen  zu  lassen  und  dasselbe  der  Grossherzoglichen
  Bürgermeisterei  zur  Zahlungs  Anweisung  auf  die  Gemeinde-Kasse  einzureichen.


Gleichzeitig  hat  der  Impf-Arzt  über  die  Impf-Termine  und  Impf-Gebühren  ein
Tagebuch  zu  führen.  In  demselben  ist  in  tabellarischer  Form  Tag  und  Ort,  sowie
die  Dauer  der  abgehaltenen  Impf-Termine,  ferner  die  Zahl  der  geimpften  Personen
mit  Ausscheidung  der  nach  $.2  —  Schlusssatz  —  nicht  zahlbaren  Inıpflinge  uud  der
Betrag  der  Gebühren  einzutragen.  Dieses  Tagebuch  ist  am  Schlusse  des  Iınpf-'ermins
  nach  erfolgten  Einträgen  dem  anwesenden  Vertreter  des  Gemeinde-Vorstandes
  bezw.  dem  Lehrer  oder  der  Lehrerin,  welche  dem  Revaccinations-Termin
beiwohnen,  vorzulegen,  damit  dieselben  in  einer  hierfür  vorzusehenden  Rubrik  die
Richtigkeit  der  eingetragenen  Ziffern  mitbescheinigen.

Im  Monat  Januar  eines  jeden  Jahres  sind  diese  l'agebücher  summirt  und  abgeschlossen
  der  Grossherzoglichen  Ober-Medizinal-Direktion  zur  Kenntuissnahme
einzusenden.
        <pb n="135" />
        Bezalilung  der  Impf-  Aerzte.  119

$,  3.  Für  Impfungen,  welche  ausserhalb  der  öflentlichen  Impf-'ermine  vorgenommen
  werden  (Privat-Impfungen),  wozu  auch  die  in  dem  $.  17  der  Instruktion
vom  30.  April  1875  erwähnte  Nach-Impfung  von  im  Termin  ausgebliebenen  Impfpflichtigen
  gehört,  haben  Impf-Aerzte,  wie  praktische  Aerzte  die  ın  der  Medizinal-Y'axordnung
  vom  14.  Novbr.  1865  unter  B.  IIIb.  festgesetzteu  Gebühren  anzusprechen.



$S,  4,  Für  die  wiederholte  Ausfertigung  eines  Impf-Scheins  gebührt  dem  Impf-Arzt
  oder  praktischen  Arzt  eiue  Vergütung  von  25  Pf.

$.  5.  Das  Zustandekommen  einer  Aversional-Vereinbarung  der  im  $.1  bezeichneten
  Art  zwischen  den  Gemeinden  und  den  Impf-Aerzten  haben  auf  Wunsch  von
der  einen  oder  der  anderen  Seite  die  Grossherzoglichen  Kreisämter  zu  vermitteln

und  thunlichst  zu  befördern.“

7.  Im  Grossherzogthum  Sachsen  erhält  der  Impf-Arzt  bis  50  Impfungen
in  der  Stadt  75  Pf.,  aut  dem  Laud  1  Mk.,  über  50  Impfungen  in  der  Stadt,
wie  auf  dem  Lande  75  Pf.  für  die  Impfung  ohne  Reisekosten-Entschädigung

und  inkl.  aller  Gebühren.

S.  Im  Grossherzogthum  Oldenburg  verfügt  das  Staatsministerium  (Gesetzblatt
  vom  17.  Februar  1875,  44.  Stück  No.  SI):

„S:  2.  (Alinea  3.)  Die  Impf-  Aerzte  erhalten  eine  Vergütung  aus  der  Landes-Kasse.


&amp;amp;,  5.  Für  eine  zweite  und  fernere  Ausstellung  der  Bescheinigungen  erhält  der
Impf-Arzt  eine  Gebühr  von  0,50  Mk.“

9.  Das  Staats-Ministerium  des  Herzogthums  Sachsen  -Meiningen  (Regbl.
No.  69  vom  24.  März  1875)  setzt  fest  No.  12:

„$%.  Absatz  (2,  3  u.  4):  Die  durch  die  unentgeltlichen  Impfungen  und  die  durch
Besichtigung  der  impfpflichtigen  Impflinge  erwachsenden  Kosten  werden  aus  der
Staatskasse  bestritten.

Die  zum  Geschäft  erforderlichen  Räume  hat  indesseu  die  Gemeinde  dem  Impf-Arzt
  unentgeltlich  zur  Verfügung  zu  stellen,  über  die  Wahl  dieser  Räume  werden
die  Orts-Vorstände  sich  mit  dem  Impf-Arzt  benelımen.  Die  Staatskasse  zahlt  pro
Impfung  40  Pf.  und  bei  Reisen  Diäten  von  5  Mk.  Auf  unentgeltliche  Impfung
ausser  den  allgemeinen  Impftagen  hat  Niemaud  Anspruch.‘

10.  Für  das  Herzogthum  Sachsen-Altenburg  bestimmt  die  Höchste  Verordnung
  vom  13.  März  1875:

„Se  412.  (Abs.  3):  Für  wiederholte  Auferlegung  dieser  Bescheinigungen  ist  dem  bebetrefienden
  Arzt  eine  Mark  zu  entrichteu  “

11.  Das  Impf-Regulativ  der  Fürstlich  Waldeck’schen  Regierung
vom  20.  April  1875  enthält  in  8.  4.  Folgendes:

„Für  jeden  Impf-Bezirk  wird  ein  besonderer  Impf-Arzt  angestellt.  Die  Anstellung
der  Impf-Aerzte  erfolgt  auf  Widerruf.  Die  Remuneration  derselben  ist  nicht  peusionsfähig.“


12.  Für  das  Fürstenthum  Reuss  jüngere  Linie  enthält  die  Ministerıal-Bekanntmachung
  vom  12.  April  1875,  Gesetzsammlung  No.  383
folgende  Bestimmung:

„8.  17,  Die  Impf-Aerztie  sind  für  ihre  Mühewaltungen  angemessen  zu  entschädigen.


Insoweit  nicht  mit  dem  Impf-Arzt  wegen  seinerflintschädigung  von  Seiten  des
betreffenden  Impf-Bezirks  ein  Fixalions-  Abkommen  gelroflen  werden  ist,  gebührt
        <pb n="136" />
        120  Ausführungs-Bestiininungen  der  Binzelu-Stauten.

demselben  für  die  Impfung  jeder  einzelnen  Person,  einschliesslich  der  Revision,  der
Einträge  in  die  Impf-  Listen  und  der  erstinaligen  Ausstellung  des  Impf-  Scheins
($.  10  des  Impf-Ges.)  beziehentlich  mit  Einschluss  des  Fortkommens  eine  Gebühr
yon  1  Mark  am  Wohnort  des  Arztes  und  14  Mark  ausserhalb  des  Wolnorts
desselben.

Diese  Gebühr,  ebenso  wie  das  etwa  vereinbarte  Fixum  und  der  sonstige  Gurelı
die  Impfung  entstehende  Aufwand  sind,  da  die  Impfungen  nach  8.  6  des  Iınpf-Gesetzes
  unentgeltlich  vorzunehmen  sind,  nach  Art.  13  u.16  der  revidirten  Gemeinde-Ordnung
  als  Polizei-Aufwand  von  den  betreffenden  Gemeinden  zu  berichtigen.

Nach  Beendigung  des  Impfgeschäfts  hat  der  Impf-Arzt,  wenn  ein  Fixations-Abkommen
  nicht  mit  ihm  besteht,  eine  Berechnung  der  ihm  für  die  Impfungen  zukommenden
  Entschädigung  auf  Grund  der  Impf-Listen  aufzustellen  und  bei  dem  Gemeinde-Vorstand
  des  Wohnorts  des  Impflings  einzureichen.  Diese  Behörde  hat
die  Liquidation  unverzüglich  zu  prüfen  und  zu  bezahlen.

&amp;amp;.  18,  Erhält  ein  Arzt  aus  Gemeinde-  und  Staats-Mitteln  eine  laufende  Remuneration
  oder  Besoldung  unter  der  Bedingung,  dass  er  für  dieselbe  zugleich  einen
Impf-Bezirk  zu  besorgen  hat,  so  kommt  die  in  8.17  geordnete  Gebühr  in  Wegfall.

S.  19.  Bei  ausserordentlichen  Impfungen,  auf  welche  die  Bestimmungen
des  Impf-Gesetzes  nach  $.  18  desselben  keine  Anwendung  leiden,  sondern  für  welche
&amp;amp;.  16  u.  17  der  Impf-Ordnung  vom  20.  Januar  1857  massgebend  bleiben,  ist  die  im
vorhergehenden  Paragraphen  geordnete  Gebühr  für  jede  einzelne  Impfung  von  dem
Impflinge,  beziehentlich  dessen  Eltern,  Pflege-Eltern  oder  Versorgern  zu  entrichten.

Die  Gebühr  ist  im  Impf-Termin  sofort  nach  der  Impfung  an  den  Impf-Arzt  zu
zahlen.

Insoweit  dies  nicht  geschieht,  hat  der  Gemeinde-Vorstand  alsbald  nach  dem
Impf-Termine  die  Gebühr  von  den  Restanten  einzuziehen  und  an  den  Impf-Arzt
abzuliefern,

Für  Unvermögende  ist  die  Gebühr  aus  der  Gemeinde-Kasse  des  Wohnortes  zu
bezahlen.

S,  20.  Ausser  den  in  den  $$.  17  und  19  erwähnten  Gebühren,  beziehentlich
der  ihm  nach  $.  18  bewilligten  Remuneration  oder  Besoldung  hat  der  Impf-Arzt
für  die  ihm  durch  das  Impf-Geschäft  erwachsenden  Bemühungen  unter  keinem
Titel  etwas  zu  beziehen.

S,  21.  Die  Formulare  werden  auf  Staatskosten  geliefert.  Dieselben  sind  von
den  Gemeinde-Vorständen,  Schulvorstehern  und  Impf-Aerzten  ebenso  wie  von  denjenigen
  Aerzten,  welche  nicht  Impf-Aerzte  sind,  auf  Ansuchen  von  den  Fürstlichen
Landraths-Aemtern  zu  erlangen,

Die  Formulare  unter  VI.  werden  den  Fhysikats-Aerzten  von  hier  aus  unmittelbar
zugefertigt.‘“

18.  Die  Schaumburg-Lippe’sche  Landes-Verordnung  vom  24,  Februar
  1875  setzt  in  $.  18  fest:

„Die  Taxe  für  jede  ausserhalb  des  Impf-Termins  vorgenommene  Impfung  ohne
Unterschied  einschliesslich  der  Nachuntersuchung  und  der  Ausstellung  der  Bescheinigung
  beträgt  1  Mark.  Für  die  in  den  öffentlichen  'Ferininen  vorgenommenen
Revaceinationen  und  Nachuntersuchungen  der  Revaceiuirten  haben  die  Impf-  Aerzte
keine  Remuneration  zu  beanspruchen.“

14.  Für  das  Fürstenthum  Lippe  enthält  die  Gesetzsanmlung  No.  5  von

21.  April  1875  in  der  Verordnung  No.  15,  $.  Hl,  Abs.  2  Folgendes:
„Zugleich  mit  den  Impf-Listen  haben  die  Impl'-  Aoızte  eine  Rochnung  über  ilıre
Gebühren  einzureichen,  welche  die  Behörden  zu  prüfen  und  mit  Zahlungs  -  Anwei-
        <pb n="137" />
        Bezuhlung  der  Impt-Aerzte.  —  Impf-Institute.  121

sungen  zu  verschen  haben.  Es  ist  den  Impf-Aerzten,  vorbehaltlich  einer  Vereipbarung,
  für  jede  vollzogene  Iınpfung  1  Reichsmark  zu  vergüten.  Den  Unterbedienten,
  welche  die  Bestellungen  ausführen,  sind  für  jede  Bestellung  3—10  Pfennive,
  oder  eine  angemessene  Pauschsumme  zu  gewähren.“

&amp;gt;.  Ju  Lübeck  werden  die  Impf-Aerzte  (No.  I.  u.  II.  der  Lübeeker  Verordunneen
  und  "hakauntmachungen  vom  15.  Manz  1875)  aus  öffentliehen  Mit:
teln  besoldet.

„VL  Während  nach  $.  1!  des  Impf-Gesetzes  die  erste  abseiten  der  Impf-  Aerzte
zu  erfolgende  Ausstellung  der  durch  8.  13  angeordneten  Impf-Scheine  und  ärztlichen
Zeugnisse  stempel-  und  gebührenfrei  geschieht,  ist  für  jede  nochmalige  Ausstellung
solcher  Bescheinigungen,  wenn  dieselbe  vom  Medizinal-  Amte  begehrt  wird,  ein
Stempel  von  30  Pfg.  und  ausserdem  eine  Gebühr  von  70  Pfg.  zu  erheben.“

16.  Hamburg  hat  für  die  Ausstellung  eines  Duplikats  der  Beseheinigungen
eine  Gebühr  von  50  Pfg.  festgesetzt.  (Hamburg.  Gesetzsammlung  No.  11,
vom  31.  März  1875).

17.  In  Bremen  sind  in  Betreff  des  Honorars  für  die  Impf-Aerzte  nur  für
dieses  Jahr  geltende  Bestimmungen  getroffen.

IS.  Das  Impf-Regulativ  für  das  Herzogthum  Lauenburg  (Offizielles
Wochenblatt  No.  19  vom  28.  April  1875,  16,  Abs.  4)  bestimmt:

„Den  Bericht  der  Impf-Aerzte  am  Jahresschluss  über  die  Ausführung  des  Impfgeschäfts
  ist  die  Liquidation  über  Diäten  und  Reisekosten  beizufügen.“

19.  In  Elsass-Lothringen  sind  die  Kantonal-Aerzte  zugleieh  Impf-Aerzte.
Sie  bezogen  für  ihre  Fuuktionen  einsehliesslieh  des  unentgeltliehen  Impfens
der  Kinder  im  1.  Lebensjahre  bisher  ein  festes  Gehalt.  Da  aber  dureh  das
Reichs-Impfgesetz  die  Wieder-Impfung  der  Kinder  im  12.  Jahre  angeordnet
ist,  so  wird  das  Gehalt  mit  Rüeksieht  auf  die  dadureh  vermehrten  Pfliehten
entsprechend  erhöht  werden.  Die  Kosten  für  Ausführung  des  Impf:  Gesetzes
sind  den  3  Bezirken  Ober-Elsass,  Unter-Elsass  und  Lothringen  auferlegt.
Im  Unter-Elsass  werden  50  Pfg.  für  jedes  im  12.  Lebensjahr  wiedergeimpfte
  Kind  gezahlt  inkl.  Reisekosten.

—  —

H.  Impf-Institute  zur  Beschaffung  und  Erzeugung  der  Schutzpockeu-Lymphe.
($.  9  des  Impf-Gesetzes,)
1.  In  Preussen.

1.  In  Königsberg:  Impf-Arzt  und  Dirigent  Dr.  Pincus,  Medizinal-Rath
und  Stadt-Pliysikus.

.  In  Berlin:  Direktor  Professor  Skrze’ezka,  Reg.-  und  Geh.  Medizinal-Rath;
  Impf-Arzt  Dr.  Feiler,  Sanitäts-Rath.

In  Stettin;  Dirigent  Dr.  Göden,  Medizinal-Rath,  Kreis-Physikus.

In  Breslau:  Erster  Impf-  Arzt  und  Dirigent  Dr.  Wolff,  Regierungs-Medizinal-Rath.


In  Glogau:  Impf-  Arzt  Dr.  Hoffmann,  Kreis-Physikus,  Geh.  Sanitäts-Lvath.


In  Posen:  Impf-Arzt  und  Dirigent  Dr.  Gemmel,  Reg.-Medizinal-Rath.

In  Halle  a./S.:  Impf-Arzt  Prof  Koehler,  Kreis-Wundarzt.

In  Hannover:  Vorstaud  Dr.  Gerber,  Sanitäts-Rath.

In  Kiel:  Impf-Arzt  Dr.  Joens,  Physikus,  Sanitäts-Rath.

In  Arnsberg:  Impf-Arzt  Dr.  Liese,  Kreis-Physikus,  Sanitäts-Rath.

In  Köln:  lurster  Impf-Arzt  Dr.  Bernay  Reg.-Medizinal-Rath;  zweiter
Impf-  Arzt  Dr.  Philipps.

2.  In  Baiern.

In  München:  Zentral-Impf-Anstalt,  Dr.  Kranz,  Bezirks-  Arzt  L  Klasse.

DD

„Mcepoanm  m   rD

bu  je
        <pb n="138" />
        122

Auslührungs-Bestimmungen  der  Einzeln-Staaten,

5.  In  Sachsen  (Königreich).

A.  Es  bestehen  6  Lymph-Regenerations-Anstalten  und  zwar:

1.  im  Kammergut  Pillnitz  unter  Bezirks-  Arzt  Dr.  Lehmann  in
Dresden,

2.  im  Rittergut  Pommeritz  bei  Bautzen  unter  Bezirks-  Arzt  Dr.
Wengler  in  Bautzen,

3.  im  Rittergut  Imnitz  bei  Zwickau  unter  Bezirks-  Arzt  Dr.  Sie  gel
in  Leipzig,

4.  im  Rittergut  Gepülzig  bei  Rochlitz  unter  Bezirks-Arzt  Dr.  Leonhard
  in  Mittweida,

9.  im  Kammergut  $achsenburg  bei  Fraukenberg  unter  Bezirks-Arzt
Dr.  Fickert  in  Frankenburg,

6.  im  Rittergut  Planitz  bei  Zwickau  unter  Medizinal-Rath  Dr.
Rascher  in  Zwickau.

B.  6  Lymph-Versendungs-Anstalten  mit  städtischen  Impf-Instituten
verbunden;  die  betreffenden  Impf-Aerzte  sind  zugleich  Vorstände  der
Anstalten:

I.  Dr.  Chalybaeus  in  Dresden,

2.  Medizinal-Rath  Dr.  Sonnenkalb  in  Leipzig,
3.  Bezirks-Arzt  Dr.  Wengler  in  Bautzen,

4.  Dr.  Schilling  in  Chemnitz,

5.  Dr.  G@eipel  in  Zwickau,

6.  Dr.  Wagner  in  Plauen.

4.  In  Württemberg.

In  Stuttgart:  Zentral-Impf-Anstalt,  Impf-Arzt  Dr.  Wiedermann.

5.  In  Baden.

a)  In  Mannheim:  Impf-Arzt  Dr.  Stephani,  Bezirks-Arzt.
b)  In  Freiburg  i.  B.:  Impf-Arzt  Dr.  Merz,  Assistenz-  Arzt.
c)  In  Markdorf  am  Bodeusee:  Impf-Arzt  Dr.  Luschka,  Medizinal-Rath.

6.  In  Hessen.

In  Darmstadt:  Vorstaud  des  Impf-Instituts  Dr.  Pfeiffer,  Ober-Medizinal-Rath,


7  u.  S.  Im  Grossherzogthum  Sachsen:

®.

18.

11.

Impf-Institut  in  Weimar  auch  für  Gotha:  Impf-Arzt  Dr.  L.  Pfeiffer.
Assistent  Ober-Wundarzt  Schwalbe.

(Es  wird  meist  nur  Kuhpocken-Lymphe  [durch  Rück-Impfung  auf  Kühe
allwöchentlich  1-  2mal  frisch  erzeugt]  zum  Animpfen  an  die  Impf-  Aerzte
verschickt,  pro  Portion  75  Pfg.  Bei  Fehlimpfungen  unentgeltlicher  Ersatz,
Das  Institut  bekommt  vom  Staat  Weimar  75  Mark,  vom  Staat  Gotha
75  Mark  pro  Jahr).

Im  Herzogthum  Braunschweig.
Impf-Institut  in  Braunschweig:  Dirigent:  Der  Stadt-Physikus.

Im  Herzogthum  Anhalt  sind  die  Bezirks-Impf-Aerzte  verbunden,  unentgeltlich
  Schutzpocken-Lymphe  au  die  öffentlichen  Impf-Aerzte  des  Kreises
auf  Verlangen  abzugeben.  Eine  Erstattung  von  Kosten  für  gelieferte
Lymphe  Seitens  der  Aerzte  oder  Gemeinden  findet  nicht  mehr  statt  und
sind  die  hiermit  in  Widerspruch  stehenden  Bestimmungen  im  S.  12  des
Anhaltischen  Gesetzes  vom  24.  Dezember  1872  und  in  $.  26  der  Minister.-Verordnung
  vom  24.  März  1873  aufgehoben.  .
Die  in  Rede  stehenden  Kosten  werden  auf  die  Staatskasse  übernommen
  und  sind  von  den  Bezirks-Impf-Aerzten  alljährlich  zu  liquidiren.

Fürstentlium  Reuss  jüngerer  Linie.  Minist.-Bekanntmachnng  vom
12.  April  1875,  Gesetz-Samınlung  No.  383.

„In  Bezug  auf  die  Einrichtung  von  Impf-Instituten  zur  Beschaffung

und  Erzeugung  von  Schutzpocken-Lymphe  bleibt  die  Anordnung  des

Bundesrathes  (8.  9  des  Impf-  Gesetzes)  zu  erwarten.  Bis  dies  geschehen
        <pb n="139" />
        FR  .  R  ..  as  °  &amp;gt;»
Inpf-Institute  —  Auslührungs-Bestimmnungen  über  Abimpfung,.  123

und  zur  öffentlichen  Kenntuiss  dor  Betheiligten  gebracht  sein  wird,  haben
die  Impf-Aerzto  und  Privat-Aerzte  die  zur  Einleitung  des  Impf-  Geschäfts
und  zur  Aushülfe  in  besonderen  Fällen  erforderliche  Schutzpocken-Lymphe
selbst  zu  beziehen.  Der  dabei  unvermeidlich  gewesene  baaro  Aufwand

wird  aus  der  Staatskasse  vergütet  werden.“

&amp;gt;.  Auch  das  Fürstenthum  Schwarzburg-  Sondershausen  wartet  auf  eine  bezügliche
  Anordnung  des  Bundesraths  ($.  16  der  dortigen  Verordnung

vom  15.  März  1875).

13.  Die  Impf-Aerzte  des  Fürstenthums  Schaumburg  -Lippe  haben  den  ersten
Impfstoff  aus  dem  Königl.  Lymphe-Versendungs-Institut  zu  Hannover
zu  entnehmen.

IA.  In  Bremen  steht  das  Impf-Institut  unter  Aufsicht  einer  Kommission  des
Gesnndheits-Raths,  gebildet  durch  Dr.  G.  W.  Focke  und  Dr.  Pauli;
ein  Mitglied  des  Gesundheits-Raths,  Apotheker  Willich  besorgt  die  Vertheilung
  und  Abgabe  der  Lymphe  an  die  Aerzte.

15.  Hamburg  hat  ein  Impf-Institut,  dessen  zuständige  Behörde  das  Medizinal-Kollegium
  ist,  als  dessen  Organ  Medizinal-Inspektor  Dr.  Kraus  fungirt.

16.  Elsass-Lothringen  besitzt  ein  Landes-Impf-Institut  in  Strassburg  unter
Aufsicht  des  Reg.-Medizinal-Rath  Dr.  Wasserfuhr.  Impf-Arzt  ist  der
provisorische  Kreis-Arzt  des  Stadtkreises  Strassburg  Dr.  Krieger.

Ill,  Bestimmungen  über  „Abimpfung“.

Königreich  Württemberg,  Verfügung  vom  25.  Februar  1875,  $.  22
Absatz  4:

„Die  Vertreter  der  bei  der  öffentlichen  Impfung  geimpften  Kinder  sind  verbunden,
  von  letzteren  den  zur  Weiterimpfung  erforderlichen  Impfstoff  abnehmen

zu  lassen“,

Baden,  Verordnung  vom  18.  Januar  1875,  8.  8  Absatz  2:
„Bei  Mangel  an  Impfstoff  sind  die  Impf-Aerzte  ermächtigt,  um  von  geimpften
Kindern  Imptstof  zu  erlangen,  eine  Vergütigung  bis  zu  3  M.  gegen  Ersatz  aus
der  Amtskasse  auszuzahlen“.

Sachsen,  Grossherzogthum,  Verordnung  vom  17.  Februar  1875,  8.  18
„Die  Impf-  Aerzte  sind  berechtigt,  von  den  in  öffentlichen  Impf-Terminen  geimpften
  und  zur  Revision  gestellten  Kindern,  insoweit  sie  sich  hierzu  eignen,
Lymphe  zur  Weiterimpfung  zu  entnehmen.  Angehörige,  welche  dem  Impf-Arzte
  dies  verweigern,  verfallen  in  eine  Strafe  von  5  bis10  M“

Braunschweig,  Verordnung  vom  22.  April  1875,  &amp;amp;.  15:
‚  „Die  Impf-Aerzte  sind  berechtigt,  von  den  in  öffentlichen  Impf-Terminen  geimpften
  und  zur  Revision  gestellten  Kindern,  insoweit  sie  sich  hierzu  jeignen,
Lymphe  zur  Weiterimpfung  zu  entnehmen“,

Sachsen-Altenburg,  Verordnung  vom  13.  März  1875,  S.  5:
„Eltern,  Pflege-Eltern  oder  Vormünder  der  Impflinge  sind  verpflichtet,  dem
Impf-  Arzt  die  Abimpfung  von  ihveu  Kindern  zu  gestatlen.
Die  Abimpfung  von  Revaccinirten  ist  verboten“.

Schwarzburg-Sondershausen,  Verordnung  vom  15.  März,  $.  18,  gleichlautend
  mit  Grossherzogthum  Sachsen.
Waldeck,  Verordnung  vom  20.  April  1875,  8.  I2e:

‚  9:  +.  Bolern  die  Eltern,  Pflege-lültern  etc,  sich  zur  Abimpfung  nicht  unentgeltlich
  bereit  finden  lassen,  wird  denselben  dafür  eine  Vergütigune,  die  jedoch.  für
Jedes  zur  Vorimpfung  gebrachte  Kind  den  Betrag  von  1,  M.  nicht  übersteigen
soll,  aus  denselben  Fonds,  wie  die  Remunerirung  des  Impf-Arztes,  gowährt“.

Reuss  älterer  Linie  Verordnune  yyi  \
Absalz  3.  ’  g  vom  19.  April  1875,  8.  6

Angehörige,  welche  d  .
‚„  „ADg  )  ce  dem  Impf-Arzt  dio  Abimpfune  verw  ’  .
        <pb n="140" />
        12.4  A  usführuugs-Bostimmungen  der  lkinzelu-Stauten.

Reuss  jüngerer  Linie,  Verordnung  vom  12.  April  1875,  &amp;amp;  15:
gleichlautend  wie  Grossherzogthum  Sachsen.
Schaumburg-Lippe,  Verordnung  vom  24.  Februar  1875,  8.7  Absch.  4:

„Zur  Vornahme  der  Vorinpfung  kann  sich  der  Impf-Arzt  geeignete  Kinder
durch  Vermittlung  des  Gemeinde-Vorstandes  in  seiner  Wohnung  zu  einem  mit
Leizterem  zu  verabredenden  "Termine  vorführen  lassen.  Der  Inpf-Arzt  ist
bei  der  Auswahl  der  Vorimpflinge  auf  diejenigen  Kinder,  welche  im  öffentlichen
Termin  geimpft  werden  sollen,  beschränkt,  im  Uebrigen  aber  unbeschränkt,

Die  Kosten  der  Sistirung  der  Vorimpflinge  hat  der  betreffende  Impf-Bezirk,
resp.  die  zu  demselben  gehörenden  Gemeinden,  zu  tragen“,

Lippe,  Verordnung  vom  21.  April  1875,  &amp;amp;,  6:

„Zum  Zweck  der  Vorimpfung  steht  es  dem  Impf-Arzt  frei,  aus  den  impfpflichtigen
  Kindern  einige  nach  Auswahl  in  einem  Vor-Termine  zu  impfen  und  von
ihnen  die  Lymphe  für  die  übrigen  zu  entnehmen.  Der  Abnahme  der  Lymphe,
bis  au  2  uneröffnet  zu  lassenden  Pusteln,  darf  sich  Niemand  widersetzen  oder
entziehen“.

Elsass-Lothringen,  Verordnung  vom  6.  April  1875,  $.  8  Absch.  2:
„Bei  Mangel  an  Impfstoff  sind  die  Impf-  Aerzte  ermächtigt,  um  von  geimpften
Kindern  Impfstoff  zu  erlangen,  eine  Vergütung  von  3  M,  gegen  Ersatz  aus  Landesmitteln
  auszuzahlen“,

IV.  Die  Technik  der  Impfung.
(Vgl.  Seite  113  Sachsen:  Instruktion  für  die  Impf-  Aerzte.)

1.  Der  Orts-Vorstand  ete.  des  zum  Impfen  bestimmten  Ortes  hat  für  ein
geräumiges,  helles  und  in  der  rauhen  Jahreszeit  gehörig  erwärmtes  Lokal  zur
Vornahme  der  Impfungen  und  Vorstellung  der  Impflinge  zu  sorgen  und  das
ausgewählte  Lokal  dem  Impf-Arzte,  sowie  den  Vorständen  der  übrigen  Gemeinden,
  welche  nach  jenem  Orte  impfpflichtig  sind,  vor  dem  1.  Mai  jedes
Jahres  anzugeben.  (Koburg-Gotha,  Verord.  $  2.)

2.  Die  Impf-  und  Revisions-Termine  für  die  erste  Impfung  werden  in
einem  von  der  Gemeinde  zu  stellenden  geeigneten  Lokale  in  Gegenwart  eines
Vertreters  des  Gemeinde-Vorstandes  abgehalten.  Die  Wiederimpfung  und  die
ihr  nachfolgende  Revision  findet  unter  Sonderung  der  Geschlechter
und  in  Anwesenheit  eines  Lehrers  oder  einer  Lehrerin  statt  und  kann  in  einer
geeigneten  Räumlichkeit  der  betreffenden  Schule  vorgenommen  werden.  (Grossherzogthum
  Hessen,  Verord.  S  4.)

3.  Die  öffentliche  Impfung  ist  an  dem  hiefür  festgesetzten  Tage  von
dem  Impf-Arzt  vorzunehmen  und  zwar  von  Arm  zu  Arm.  Die  Impf-Lympbe
soll  womöglich  von  Blattern  zum  ersten  Male  Geimpfter  und  darf  nur  ausnalmsweise
  von  Blattern  wiederholt  Geimpfter  genommen  werden,  und  zwar
in  letzterem  Falle  nur  von  vollkommen  entwickelten  Blattern.  (Baiern,  Verord.$  9.)

Zur  erstmaligen  Impfung  (Vaceination)  darf  eine  von  Wiedergeimpften
(Revaceinirten)  stammende  Impf-Lymphe  niemals,  zur  zweiten  Impfung  (Revaceination)
  ausnahmsweise  und  in  dem  Fall  verwendet  werden,  wenn  sie  von
vollständig  entwickelten  Revaccine-Pusteln  gesunder  Individuen  cıtnommen
und  ohne  jegliche  Vermischung  und  Veränderung  von  Arm  zu  Arm  übertragen
werden  kann.  (Württemberg,  Verord.  5.  10.)

Die  Abimpfung  von  Revaccinirten  ist  verboten  ım  Grossherzogthum  Sachsen-Meiningen,
  Verord.  $.  17,  Sachsen-Altenburg,  Verord.  5.  &amp;gt;,  Schwarzburg-Sonderhausen,
  Verord.  $.  17,  in  Reuss  älterer  und  ]  üngerer  inie,  m
Schaumburg-Lippe,  Verord.  $.  7.  In  Waldeck  lautet  die  bezügliche  Bestimmung
  (Verord.  8.  12  £.):  oo  \  .

„Es  muss  als  Regel  gelten,  dass;  von  Wiedergeimpften,  sowie  von  geimpften
  Erwachsenen  und  von  geimpften  Kindern  vor  dem  4.  Lebeusmonate
  kein  Impfstoff  zu  entuchmen  ist“.

4.  Die  Verwendung  von  konservirter  oder  von  Glyzerin-Lymphe
ist  nur  in  Ausnalimsfällen  zulässig.  (Baiern,  Verord.  $.  9.)  Die  Verwendung
        <pb n="141" />
        Technik  der  Impfung.  125

von  Glyzerin-Lymphe  ist  gestattet,  jedoch  in  keiner  schwächeren  Mischung  als
der  von  gleichen  Theilen  frischer  unbintiger  Lymphe  und  chemisch  ;reinen
Glyzerius.  (Württemberg,  Verord.  $.  10.)

Waldeck,  Verord.  $.  12  h.  „In  Haarröhrchen  aufbewahrte  reine  oder  mit
Glyzerin  bereitete  Lymphe,  sowie  getrockneter  Impfstoll  ist  bei  bisher  ungeimpft
  gewesenen  Kindern  nur  dann  anzuwenden,  wenn  die  Impfung  von  Arm
zu  Arm  nicht  ermöglicht  werden  konnte.

Zur  Wiederimpfung  der  zwölfjährigen  Zöglinge,  sowie  Erwachsener  kann
die  Glyzeriu-Lymphe  gebraucht  werden  und  ist  für  diese  Fälle  die  Lymphe,
die,  wenn  sie  einen  guten  Erfolg  haben  soll,  nach  der  vorschriftsmässigen

Technik  bereitet  sein  muss,  von  dem  öffentlichen  Impf-Arzt  stets  in  grösseren,
dem  Bedürfniss  entsprecheuden  Quantitäten  mitzubringen.

$.  Die  Abnahme  von  Lymphe  zum  Zweck  der  Weiterimpfung  darf  nur
von  solehen  Kindern  (Vaceinirten)  geschehen,  welche  mindestens  4*)  Monate
alt  und  bei  genügender  Untersuchung  unzweifelhaft  sesund  erfunden  worden
sind,  insbesondere  keine  Rhagaden,  keiu  Wundsein  unter  den  Armen  oder
zwischen  den  Beinen,  keine  Kondylome  an  den  Mundwinkeln  und  an  dem
After,  keine  Ozaena,  keinen  der  Syphilis  oder  Kıätze  verdächtigen  Hautausschlag
  und  keine  eingesunkenen  Nasenrücken  haben.

Die  Abimpfung  darf  ausserdem  nur  von  solchen  Pocken  geschehen,
welche  einen  normalen  Verlauf  genommen  haben  und  nicht  mit  Rothlauf
komplizirt  sind.  (Württemberg,  Verord.  $.  10.)

6.  Die  Impfung  hat  stets  mit  einem  reinen  Instrument  und  mittelst
leichter,  kurzer  Schnittehen  zu  geschehen,  welche  in  der  Gesammtzahl  von
nicht  weniger  als  5  und  nicht  mehr  als  10  auf  beide  Oberarme  zu  vertheilen
sind.  Bei  der  Revaceination  sind  die  Impfwunden  besser  auf  den  linken
Oberarm  allein  anzubringen.

Mit  der  Lymphe  darf  niemals  Blut  mit  übergeimpft  werden.  (Württemberg,
  Verord.  $.  10.)

Die  blankgeschliffene  Lanzette,  welche  zu  keiner  andern  Operation  verwendet
  werden  darf,  ist  nach  jeder  Impfung  in  warmem  Wasser  zu  reiuigen.
(Reuss,  Verord.  $.  16.)

Die  Anwendung  von  Impf-Lanzetten,  die  mit  einem  Magazin  für  die
Lymphe  versehen  sind,  ist  untersagt.  (Anhalt,  Verord.  5  9.)

Lanzetten  oder  Nadelu  zu  Massen-Impfungeu,  bei  denen  eine  jedesmalige
Reinigung  nicht  ausführbar  ist,  dürfen  nicht  benutzt  werden.  (Grossherzogthum
  Sachsen,  —  Schwarzburg-Sondershausen;  Verord.  $.  17.)

7.  Die  Nachschau  ist  nach  der  Vorschrift  des  $.  5  des  Impf-Gesetzes
einzuleiten,  Bei  derselben  sind  die  durch  die  Rubriken  14—16  der  Impf-Liste
verlangten  Notizen  sorgfältig  einzutragen,  insbesondere  auch  die  Rubriken
17—19  zum  endlichen  Abschluss  zu  bringen.

Die  Impfung  ist  bei  deren  erstmaliger  Vornahme  (Vaceination)  dann  als
erfolglos  zu  bezeichnen,  wenn  sich  nicht  wenigstens  Eine  vollkommene  mit
einem  deutlichen  Entzündungshof  umgebene  Pustel  entwickelt  hat.  Zwei  oder
mehr  abortive  oder  rudimentäre  Pusteln  können  nicht  als  Ersatz  für  Eine
vollkommene  Pustel  gelten.

Die  zweite  Impfung  (Revacceination)  gilt  jedoch  nur  in  dem  Falle  als  erfolglos,
  wenn  zur  Zeit  der  Nachschau  an  der  Impfstelle  gar  keine  verlässigen
Spuren  einer  stattgehabten  entzündlichen  Reaktion  oder  eines  bestandenen
Bläschens  oder  Stippchens  mehr  vorhauden  sind.

‚  Als  entschuldigt  ist  das  Ausbleiben  bei  der  Nachschau  zu  erachten,  wenn
bei  dieser  ein  auf  Grund  persönlichen  Augenscheins  ausgestelltes  Zcugniss
eines  approbirten  Arztes  oder  einer  mit  Bezug  auf  die  Ausübung  einer  öllentlichen

  Funktion  beeidigten  Person  darüber  beigebracht  wird,  dass  der  Imfling
erkrankt  sci.  i

%  .  ’  ..  ri  .
)  Die  Bestimmungen  über  das  Alter  der  Kinder,  von:  denen  abgeimpft  werden
soll,  schwanken  von  3  bis  6  Monaten  in  den  übrigen  Bundes-Stanten.
        <pb n="142" />
        r  y  ..  |  .  4,
126  Ausführungs-Besimmungen  der  Einzeln-Staaten.

Wenn  der  Geimpfte  anch  an  der  letzten  Impftagfahrt  des  betreffenden
Impfbezirks  nicht  vorgestellt  oder  nicht  längstens  bis  zum  30.  September  dem
Impf-Arzt  das  Zeugniss  eines  approbirten  Arztes  über  den  Erfolg  der  Impfung
vorgelegt  ist,  so  ist  er  als  olıne  Erfolg  geimpft  zu  behandeln  und  zur  nächsten
Jalıres-Impfung  zu  verweisen.  (Württemberg,  Verord.  $.  11.)

S.  Die  folgenden  Bestimmungen  sind  dem  Impf-R  ativ  für
Waldeck  enlehnt.  g  ]  egulativ  fü

„Werden  Kinder,  welche  dem  Impfzwange  unterliegen,  in  der  Impf-Liste
aber  nicht  verzeichnet  sind,  im  Termine  gestellt,  so  sind  sie  zu  impfen  und
in  der  Impf-Liste  an  der  gehörigen  Stelle  nachzutragen.

Das  Gleiche  gilt,  falls  die  Impfung  von  Kindern  verlangt  wird,  welche
nach  dem  Anfange  des  betreffenden  Kalenderjahres  geboren  sind,  sofern  nach
dem  Uribeile  des  Impf-Arztes  keine  Bedenken  dagegen  obwalten.  Die  Eintragung
  in  die  Imf-Liste  erfolgt  unter  einer  besonderen  mit  C.  zu  bezeichnenden
  Abtheilung.  ($.  10.)

Unmittelbar  nach  stattgehabter  Impfung  füllt  der  öffentliche  Impf-Arzt
unter  Benutzung  der  ihm  gewährten  Schreibhülfe  die  für  den  betreffenden
Impfpflichtigen  bestimmten  Kolonnen  7  bis  einschliesslich  13  aus  und  uotirt
auf  Grund  der  vorgelegten  Zeugnisse  in  Kolonne  17  bezw.  18  die  Ursachen,
weshalb  von  der  Impfung  „vorläufig“  oder  „gänzlich“  Abstand  genominen  ist,
unter  Angabe  des  Namens  des  Ausstellers  sowie  des  Datums  des  Attestes.

Die  Zeugnisse  sind  als  Anlagen  der  betreffenden  Listen  gelieftet  sorgfältig

  aufzubewahren.  ($.  11.)

9.  Bei  den  Fällen  der  Erfolglosigkeit  bleibt  es  dem  Ermessen  des
öffentlichen  Impf-Arztes  überlassen,  ob  er  die  nochmalige  Impfung  sofort  im
Revisions-Termine  vollzieht,  was  bei  drohenden  Pocken-Epidemien  wohl  zu
beachten  ist,  oder  ob  er  die  Impfung  auf  das  nächste  Jahr  verschiebt.  Hat
die  zweite  Impfung  in  dem  allgemeinen  Revisions-Termine  stattgefunden,  so  ist
der  betreffende  Impfling  am  sechsten  bis  achten  Tage  dem  Impf-  Arzt  an
einem  von  demselben  festzusetzenden  Orte  vorzustellen.

Falls  auch  die  zweite  Impfung  erfolglos  bleibt,  ist  sie  zum  dritten  Male
zu  wiederholen,  womit,  sie  sei  mit  oder  ohne  Erfolg,  der  gesetzlichen  Impfpflicht
  genügt  ist.  Wenn  der  geimpfte  Impfpflichtige  wegen  Krankheit  oder
aus  anderen  erheblichen  Gründen  im  Revisions-Termine  nicht  gestellt  werden
konnte,  so  ist  im  ersteren  Falle  ein  ärztliches  Krankheits-Attest  oder  eine  ärztliche
  Bescheinigung  über  den  Erfolg  der  Impfung  (Impfschein)  beizubringen,
im  letztern  Falle  hingegen  die  Unmöglichkeit  der  Gestellung  des  Impflings
von  dessen  Angehörigen  durch  eine  amtliche  Bescheinigung  nachzuweisen.

Alle  geimpften  Impfpflichtigen,  welche  bei  der  Revision  mit  oder  ohne
Entschuldigung  ausgeblieben  waren  und  bei  welchen  die  Wirkung  der  Impfung
durch  den  öffentlichen  Impf-Arzt  bezw.  Privat-Arzt  nicht  festgestellt  worden
ist,  werden  in  die  Listen  für  das  nächstfolgende  Jahr:übertragen  und  der
wiederholten  Impfung  unterzogen.

Die  Ausstellung  des  Impfscheines  auf  Grund  der  Besichtigung  der  vorhandenen
  Impfnarben  ist  unzulässig  (?),  da  nicht  mit  voller  Sicherheit  bescheinigt
  werden  kann,  dass  der  gesetzlichen  Impfpflicht  genügt  ist.

Schliesslich  liegt  dem  Impf-Arzte  ob,  nach  vorausgegangener  sorgfältiger
Untersuchung  des  Impfpflichtigen  in  der  Koloune  19  stets  und  zwar  dureh
Anwendung  der  Buchstaben  S.,  R.,  Sk.  einen  Vermerk  zu  machen,  wenn  ein
Impfling  an  Syphilis,  Rachitis  oder  Skrophulosis  leidet.  (S.  13.)

10.  Bei  den  Öffentlichen  Impfungen  soll  anch  ausser  den  Fällen  des
8.  11  Jedermann,  gleichviel  von  welchem  Alter,  Gelegenheit  geboten  sein,  an
sich  oder  den  Seinigen  unentgeltliche  Revaceinationen  ausführen  zu  lassen.
Wer  sich  daher  in  einem  Impftermine  zu  diesem  Zwecke  meldet,  darf  ohne
hinreichenden  Grund  nicht  zurückgewiesen  werden.  (S.  15.)

14.  Impfpflichtige  aus  Mäusern,  in  denen  eine  austeckende  Krankheit
herrscht,  dürfen  weder  im  allgemeinen  Impf-  noch  lRevaeeinations  -  Termine
        <pb n="143" />
        Technik  der  Impfung.  197

erscheinen,  sind  vielmehr  nach  dem  Sehluss  des  Termins  in  ihrer  Wohnung
zu  impfen  resp.  zu  revidiren.  om:

Es  tritt  in  diesen  Fällen  an  die  Stelle  der  Auflorderung  und  der  Pflicht
zur  Stellung  in  dem  'lermine  die  Aufforderung  und  die  Pflicht  zur  Stellung
in  der  eigenen  \WVohnung.  Bu

Beim  Ausbrnch  einer  Pockenkrankbe  it  sind  die  in  demselben  Hausc  befindlichen
  Impfpflichtigen,  wenn  es  irgend  angeht,  vondem  Kreis-I  hysikus  gleich
bei  seiner  ersten  Auwesenheit  am  Orte  zu  impfen,  dieselben  ‚sind  selbstredend
nieht  zur  Weiteriupfung  im  allgemeinen  Impf-Termine  zu  wählen.  (S  16.)

12.  In  Betreff  der  Revaccination  hat  in  Baden  das  Ministerium  des
Innern  am  18,  März  1875  folgende  Verordnung  erlassen:
‚An  sämmtliche  Grossherzogliche  Impf-Aerzte  u.  Impf-Institute.‘

Da  die  Schutzpocken-Impfung  im  Grossherzogthun  seit  1808  und  als
Zwangsverbindlichkeit  seit  1815  eingeführt  ist,  so  ist  die  Impfung,  welche
das  Reichs-Impfgesetz  in  $.  1.  2  für  Schüler  in  ihrem  12.  Jahre  vorschreibt,
  durchgängig  als  Wiederimpfung,  Revaccination  aufzufassen.

Die  Wirkung  der  Revaceination  bei  mit  Erfolg  vaceinirten  Personen
ist  aber  eine  sehr  verschiedene,  indem  je  nach  dem  Grade  der  Empfänglichkeit
  sich  bald  nur  Stippchen  mit  Erythem,  bald  Knötehen,  bald
Bläschen,  bald  aber  vollkommene  Vaceineblattern  ausbilden,  und  der
Verlauf  ein  um  so  rascherer  ist,  je  niederer  die  Entwicklungsform  der
Revaceine  ist.  Da  aber  der  Impfstoff  immer  die  möglichst  entwickelte
Form,  die  ächte  Vaccinablatter  hervorbringt,  wenn  Anlage  hierzu  vorhanden
  ist,  so  müssen  die  niederen  Formen  als  bedingt  durch  die  fortdauernde
  Schutzkraft  der  Vaceine  und  dadurch  geminderte  Empfänglichkeit
  betraehtet  werden,  eine  Wiederholung  der  Impfung  würde  also
meist  keinen  andern  Eıfolg  erzielen,  demnach  zwecklos  und  eine  unnöthige
  Belästigung  sein.  Und  wenn  aueh  der  Verlauf  dieser  nuvollkommenen
  Formen  ein  rascherer  ist,  so  werden  dieselben  doch  am
Tage  der  gesetzlichen  Nachschau  noeh  erkannt  und  beurtheilt  werden
können,

Die  Impf-Aerzte  werden  deshalb  ermächtigt,  bei  Revaccinationen  auch
die  niedern  Formen  der  Entwicklung  für  solche  zu  erklären,  wodurch
der  gesetzlichen  Pflicht  der  Wiederimpfung  genügt  ist,  dagegen  nur,
wenn  gar  keine  Reaktion  entstanden,  die  Impfung  zu  wiederholen.

Sodann  genügt  es  bei  Revaceinationen,  nur  auf  einem  Arme,  am
besten,  dem  linken  zu  impfen,  doch  empfiehlt  es  sich,  in  die  Impfschnittchen
  reichlich  Impfstoff  einzufügen,  und  die  Revaceinationen  mit
der  Vornahme  der  Vaccination  zu  verbinden.“

13.  „Jeder  Zögling  einer  öffentliehen  Lehranstalt  oder  einer  Privatsehule
innerhalb  des  Jahres,  in  welchem  der  Zögling  das  12.  Lebensjahr  zurücklegt,
soll  der  Impfung  mit  Schutzpocken  unterzogen  werden,  sofern  er  nicht  nach
ärztlichem  Zeugniss  in  den  letzten  5  Jahren  die  natürliehen  Blattern  überstanden
  hat  oder  mit  Erfolg  geimpft  worden  ist.“  Dies  bedeutet,  führt  Dr.
Reiter,  k,  b.  Impfarzt,  (ärztliches  Intelligenz-Blatt  VI.  Serie  Nr.  1)  aus,  in
allen  Gebieten  des  Deutschen  Reiehes  mit  Ausnahme  der  acht  älteren  preussischen
  Provinzen  und  des  Königreichs  Sachsen  die  zwangsweise  Einführung
der  Revaceination,  obgleich  im  ganzen  Impf-Gesetz  der  Ausdruck  Revaceination
oder  Wiederimpfung  nicht  gebraucht  ist.  Bisher  bestand  in  Deutsehland  die
Zwangs-Revaeeination  nur  in  den  Herzogthümern  Anhalt  und  Sachsen-Meiningen.
  In  den  übrigen  deutschen  Gebieten  wurden  bisher  alle  Kinder  zwangsweise
  geimpft,  che  sie  ein  Alter  von  11  Jahren  erreichten  und  ist  fur  dieselben
  deshalb  die  zwangsweise  Impfung  im  Laufe  ihres  12.  Lebensjahres
Zwangsvaceination,  weil  sie  schon  früher  vaccinirt  worden  sind.  Aus  den
auszustellenden  Impfseheinen  geht  nun  keineswegs  hervor,  ob  ein  Kind  im
Alter  von  12  Jahren  geimpft  oder  revaceinirt  ist;  es  wird  eben  nnr  bescheiniet
dass  der  gesetzlichen  Pflicht  dureh  die  Impfung  genügt  sei.  Demnach  werden
beide  Prozeduren,  die  Impfung  wie  die  Ivevaecination,  gleich  geschätzt.  Für
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        125  Technik  der  Impfung.

den  Impfarzt  stellt  sich  diese  Angelegenheit  aber  anders,  da  hei  12jährigren
Kindern,  die  mit  Erfolg  im  ersten  Lebensjahre  geimpft  sind,  die  Revaceination
höchst  selten  vollkommene  Blatteru  hervurbringen  wird.  Wann  kaun  der
Impf-Arzt  sagen,  dass  durch  die  Revaceination  der  gesetzlichen  Pflicht  genügt
sci?  Zur  Beantwortung  dieser  Frage  mögen  folgende  Sätze  Reiter’;  dienen:

1)  Da  wir  mit  aller  Bestimmtheit  wissen,  dass  der  Impfstoff  immer  die  müelie
entwickelte  Form,  nemlich  die  Blatter  hervorbrings,  wenn  Anlage  Iieraı  von
handen  ‚Ist,  so  müssen  alle  niederen  Formen,  als  das  Stippchen  mit  Erytlem
das  Knötchen  etc.  als  solche  angeselien  werden,  welche  der  gesetzlichen  Pflicht
der  Revaccination  genügen.  Wenn  der  Impf-Arzt  deshalb  aın  Kontrolltage  auch
nur  eine  verblassende  Röthe  oder  ein  sich  zurückbildendes  Knötchen  sieht.  so
ist  er  berechtigt,  den  Impfschein  in  dieser  Richtung  auszustellen.

2)  Da  bei  den  zu  Revaccinirenden  gewöhnlich  tleils  wegen  der  vorhergegangenen
Vaccination,  theils  wegen  spröderer  Haut  eine  geringere  Empfänglichkeit  für  die
Wirkung  des  Impfstoffs  stattfindet,  so  soll  die  Revaceination  mit  lebendigem
Stoffe  von  Arm  zu  Arm  vorgenommen  werden  und  wo  möglich  von  Vacecinen:
von  Revaccinen,  wenn  sie  schön  entwickelt  sind,  kann  er  auch  verwendet  werden

3)  Da  todter  Stoff  von  Vaccinen  immer  unsicher  wirkt,  so  soll  jede  mit  selbem
ohne  Erfolg  ausgeführte  Revaccination  mit  Stoff  von  Arm  zu  Arm  wiederholt
werden,  weil  sonst  mit  todtem  Stoff  ohne  Erfolg  Revaccinirte  von  den  Blattern,
gegen  die  sie  sich  geschützt  glauben,  ergriffen  werden  können.

4)  Da  der  todte  originäre  Kuhpockenstoff  und  der  mit  Glyzerin  verdünnte  noch
viel  unsicherer  wirken  als  todter  Vaccinestoff,  so  soll  er  nur  im  äussersten
Nothfall  unter  der  Vorsicht  der  Nachimpfung  im  Misserfolge  verwendet  werden.

5)  Da  bei  Revaccinationen  mit  Erfolg  beständig  Achselschmerz  sich  einstellt,  so
soll  man  nur  auf  einem  Arme,  dem  linken,  revacciniren,  da  der  rechte  daun  zur
gewöhnlichen  Beschäftigung  frei  bleibt.

6)  Da  mehrere  Kuhpocken  einen  sicheren  Schutz  gegen  die  Gefahr  der  Menschenblattern
  gewähren  als  wenigere,  und  überdies  bei  der  Revaceination  öfters  einige
.  Revaccinen  ausbleiben  oder  sich  schwächer  entwickeln,  30  sollen  8  Schnittchen  am
Oberarm  gemacht  und  bei  allenfalsiger  Stoffabnahme  3  Blattern  unberührt  bleiben.

7)  Da  sich  zu  den  entwickelten  Revaccinen  Fieber  gesellt,  so  müssen  von  der
Zeit  an,  als  sich  Achselschmerz  zeigt,  alle  aufregenden  Geschäfte  vermieden  und
Ruhe  empfohlen  werden.  Bei  bestehendem  Fieber  soll  nicht  revaccinirt  werden.

8)  Deshalb  dürfen  auch  sensible  Mädcheu,  wenn  sie  schon  menstruirt  sind,  nur
8  Tage  nach  der  Periode  oder  14  Tage  vor  derselben  revaccinirt  werden,  damit
das  Revaccinations-Fieber  nicht  störend  auf  den  Monatsfluss  wirke.

9)  Da  überdies  wie  bei  jeder  exarthematischen  Kranklıeit  das  Hautsystem  besonders
angesprochen  wird,  so  müssen  die  Schulkinder,  wenn  wegen  Blattern  Ausbruchs
eine  ausserordentliche  Revaccination  zur  Winterszeit  oder  bei  heftigen  kalten
Winden  vorgenommen  wird,  vom  Schulbesuch  dispensirt  werden,  wenn  sie  von
der  Schule  weit  entfernt  wohnen.

10)  Da  der  Impfrothlauf  nicht  nur  verimpfbar,  sondern  auch  sehr  bösartig  ist,  so
muss  die  Revaccination  gleich  unterbrochen  werden,  wenn  er  sich  zeigt.

11)  Da  die  Revaccination  von  dem  Augenblick  an,  wo  sie  gemacht  wird,  nicht
schon  einen  Ausbruch  der  Menschenblattern  unmöglich  macht,  was  aber  viele
Revaccinirte  glauben,  so  müssen  diese  belehrt  werden,  dass,  wenn  sie  bereits
schon  angesteckt  sein  sollten,  die  Blattern  jedenfalls  noch  ausbrechen  würden
und  dass  sie  auch  innerhalb  9  Tagen,  vom  Zeitpunkt  der  Revaccination  an
gerechnet,  noch  jede  Ansteckungsgefahr  vermeiden  müssten,  weil  sie  innerhalb
dieser  Zeit  noclı  angesteckt  werden  könnten.  Ist  die  Ansteckung  ‚schon  vor
der  Revaccination  oder  zu  gleicher  Zeit  geschehen,  so  können  die  Blattern  so
bösartig  werden,  als  wäre  nicht  revaccinirt  worden,  und  kommt  dann  der  eigenthümliche
  Fall  vor,  dass  die  geimpften  Kuhblattern,  die  dann  den  Menschenblattern
  ganz  älınlich  sehen,  sich  mit  einem  rothen  Hof  nicht  mehr  umgeben.
Eintsteht  die  Ansteckung  so  spät  nach  der  Revaceinafion,  dass  sich  der  rotlıe
Hof  der  Revaceinen  voll  entwickelu  kann,  so  werden  die  Alenschenblattern  in
der  Regel  sehr  modifizirt.  Vor  einen  Ausbruch  solcher  modißzirten  Blattern
ist  man  aber  erst  2  mal  24  Stunden  nach  der  Revaceination  gesichert,  weil
die  Ansteckung  am  neunten  T'age  nach  der  Impfung  noclı  möglich  ist  und  die
‚Blattern  ein  Incubations-Stadium  haben,  das  bis  zu  32  Tagen  dauern  kann,
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        Verlag  von  Fr.  Kortkampf  in  Berlin.

Penn

Roeune,  J.  v.,  Kreisrichter,  Die  kriminalistische  Zurechnungsfähigkeit.  Kritik
der  Paragraphen  46  bis  52  des  Entwurfs  eines  Strafgesetzbuches  für  den
Norddeutsehen  Bund.  Unter  Beifügung  eines  Abdruckes  der  darauf  bezüglichen
  Motive  und  Gutachten  der  wissenschaftlichen  Deputation  für  das
Medizinalwesen.  1870.  (928.87  8)...  ....2.2..2..L80M.

Das  Literarische  Gentralblatt,  Jhrg.  1870.  Nr.  20,  bemerkt  u.  A.  über  d.  Werk:

„Die  vorliegende  Schrift  ist  durch  den  im  Juli  1869  veröffentlichten  Entwurf  eines  Strafgesetzbuches
  für  den  Norddeutschen  Bund  veranlasst  worden.  Der  Verfasser  sagt  in  dem
Vorworte:  „Die  Frage,  wie  im  Gesetze  der  Begriff  der  Zurechnungsfähigkeit  resp.  der
Unzurechnungsfähigkeit  zu  bestimmen  .sei,  hat  für  das  gesammte  Strafrecht  die  Bedeutung
einer  Lebeusfrage.“  Der  Verf.  findet  un  so  mehr  Veranlassung,  die  Frage  über  die  gesetzliche
  Behandlung  der  Zurechnungsfähigkeit  zum  Gegenstand  einer  speziellen  Untersuchung
zu  machen,  als  der  Entwurf  den  Begriff  der  verminderten  Zurechnungsfähigkeit  neu  aufgenommen,
  und  nicht  blos  juristische  Meinungs-Differenzen  zu  lösen  sind,  sondern  auch
eine  Meinungs-Uebereinstimmung  zwischen  der  Jurisprudenz  und  der  gerichtlichen  Medizin
herbeizuführen  versucht  werden  muss.  Je  dunkler  hier  noch  alles  ist,  um  so  dringender
dürfte  es  geboten  sein,  dass  vor  Allem  die  Jurisprudenz  über  die  Grundbegriffe  volle
Klarheit  zu  erlangen  suche“  (folgt  nähere  Angabe  des  Inhalts).  —  „Jedenfalls  haben  wir
es  mit  einer  Arbeit  zu  thun,  die  mit  dazu  beitragen  wird,  dass  Klarheit  in  einer  der
schwierigsten  strafrechtlichen  Leliren  gewonnen  werde,  und  die  sich  deshalb  der  Beachtung
der  Kriminalisten  in  nicht  geringem  Masse  empfiehlt.“

.  „Da  der  Entwurf  die  an  sich  heikle  Frage  der  Zurechnungsfähigkeit  noch  schwieriger
  macht  durch  die  dem  preussischen  Strafgesetz  ganz  fremde  „geminderte  Zurechnuugsfähigkeit“,
  und  da  die  in  der  kleinen  Schrift  (sammt  den  medizinischen  Gutachten)  vollständig
  mit  abgedruckten  Motive  hierüber  sehr  kurz  hinweggehen,  so  wird  die  fleissige
und  sachkundige  Arbeit  willkommen  sein,  welche,  von  den  Grundgedanken  über  den  Begriff
der  Zurechnungsfähigkeit  ausgehend,  in:  klarer  Fassung  durch  Darlegung  der  Konsequenzen
ein  Einverständniss  unter  den  Juristen,  wie  zwischen  Juristen  und  Medizinern  herbeizuführen
  strebt.  (Oder-Zeitung  1869.  No.  600.)

„Der  Verfasser  erörtert  besonders  die  „geminderte  Zurechnungsfähigkeit“  des  Entwurfs,
  und  seine  Ausführung  und  Bedenken  dünken  uns  beherzigenswerth.“
(Kölnische  Zeitung  1870.  Nr  55.)

Vergütung  an  Medizinalbeamte  für  Besorgung  gerichtsärztlicher,
medizinal-  oder  sanitätspolizeilicher  Geschäfte.  Gesetz  vom  9.  März
1872.  Nach  amtlichen  Quellen  bearbeitet  von  Dr.  Liman,  Geh.  Med.-Rath,
  Professor  u.  Stadtphysikus  zu  Berlin.  (248.  kl.  8.)  1872....0,60M.

.  „Der  Herausgeber  hat  aus  den  Kommissions-Berichten  und  Motiven  alles  sorgfältig
zusammengetragen,  was  zum  Verständniss  und  zur  richtigen  Auslegung  des  Gesetzes
dienen  kann,  und  so  wird  dasselbe  in  dieser  Erweiterung  den  Betheiligten  zweifellos
willkommener,  als  im  nackten  Wortlaute  sein.“  (Pharmazeutische  Ztg.  1873.  Nr.  11.)

.  „Bei  der  Bedeutung  des  Gesetzes  für  Juristen  und  Mediziner  ist  es  erfreulich,
dass  dasselbe  in  dem  genialen  Nachfolger  Casper’s  einen  Bearbeiter  gefunden.  Für  die
betreffenden  Kreise  ist  das  \Werkchen  geradezu  unentbehrlich.“

|  (Gruchot,  Beiträge,  N.  F.  Il.  Bund  3/4.  Heft.)

.  ...  „Der  Herr  Verfasser  hat  das  Gesetz  vom  9.  März  1872,  das  den  preussischen
Medizinal-Beainten  eine  neue  Taxe  für  ihre  geleisteten  Geschäfts-Verrichtungen  gewährt,
paragraphenweise  kommentirt  und  mit  den  Motiven  aus  dem  Kommissions-Berichte  und  den
Verhandlungen  im  Abgeordnetenhause  versehen.

Der  Medizinal-Beamte  wird  bei  der  Normirung  seiner  Liquidation  einen  ausserordentlich
bequemen  und  willkommenen  Ratlıgeber  in  obigem  Werkchen  finden.  In  einer  Einleitung  ist
die  Geschichte  dieses  Gesetzes  dargestellt.“  (Med.  Rundschau  1873,  III.  Heft,  Bog.  3.)

.  „Es  ist  dankbar  anzuerkennen,  dass  sich  eine  solche  Hand  der  Mühe  unterzogen

hat,  das  Gesetz  mit  erläuternden  Anmerkungen  zu  versehen.  Die  Ausgabe  wird  den
Medizinal-Beamten  eine  willkommene  Hülfe  bei  Ihren  Liquidationen  gewähren.“
|  (Spener’sche  Zeitung  1873  Nr.  123.)

Druck  von  Breitkopf  und  llärtel  in  Leipzig.
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  </text>
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